Feiler, Ri 2021, 26-30

Moore‘s Law Meets ZPO:

Das Diskussionspapier zur Modernisierung des Zivilprozesses

Dr. Sebastian Feiler

„Trinken wir auf das unentdeckte Land – die Zukunft!“

Gorkon, Kanzler des Klingonischen Reichs, Star Trek VI

 

A. Auftakt zur Zukunft

Gerichte arbeiten gründlich. Eine Gruppe engagierter Rechtspraktiker hat dies wieder unter Beweis gestellt. Sie hatte den Auftrag der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs erhalten, die Möglichkeiten der Modernisierung des Zivilprozesses zu ergründen und tagte unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, Dr. Thomas Dickert, seit Herbst 2019. Im Sommer 2020 meldete die Gruppe sich mit einem Thesenpapier[1] und legte nach erster positiver Resonanz durch die OLG-Präsidentinnen und Präsidenten über die Jahreswende 2020/2021 mit dem hier vorgestellten ausführlichen Diskussionspapier[2] einen Grundstein für eine lebhafte Debatte, die sich seitdem über eine Reihe von Tagungen und Veranstaltungen gezogen hat.[3] Die Arbeit der Arbeitsgruppe ist (zunächst) beendet – doch die Diskussion um die Zukunft eines bürgernahen, digitalen Zivilprozesses hat gerade erst begonnen. Die vertieften Ergebnisse des Diskussionspapiers werden nun auch Gegenstand der 73. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landgerichts und des Bundesgerichtshofs im Juni dieses Jahres sein.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Vorschläge des Diskussionspapiers. Er bildet den ersten Teil einer Artikelserie zu dem Thema Modernisierung des Zivilprozesses. In der Folge werden die Rezeption und der Stand der Diskussion zu diesen Vorschlägen eingehend beleuchtet.

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B. Justitia spricht jetzt Binärcode

I. Updates für den elektronischen Rechtsverkehr

Im Bereich der bestehenden elektronischen Infrastruktur stößt das Diskussionspapier mögliche „Upgrades“ an.

Die bereits bestehenden, u.a. in § 130a ZPO erwähnten, sicheren Übermittlungswege sollen konsequent wechselseitig eingesetzt werden können,[4] also auch für die Kommunikation der Justiz bspw. mit Bürgern, die über DE-Mail kommunizieren. Die Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) soll vereinfacht werden, indem ein Kanzleipostfach eingeführt wird, aus dem dann ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur heraus zentral mit der Justiz kommuniziert werden kann.[5]

Zur weiteren Ausdehnung des elektronischen Rechtsverkehrs soll dieser für weitere Teilnehmerkreise wie öffentlich bestellte Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Steuerberater und Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen, Berufs- und Vereinsbetreuer und -betreuerinnen, verpflichtend ausgestaltet werden. Ausschließlich nicht einbezogen sein/werden sollen juristische Personen des Privatrechts wie Kreditinstitute, Kliniken oder Versicherungsunternehmen. Damit spricht sich die Arbeitsgruppe für eine behutsame Erweiterung des Kreises der Verpflichteten aus.

Weitreichender sind die Vorschläge zum elektronischen Empfangsbekenntnis:[6] Aufgrund der bisher „katastrophalen“[7] Rücklaufquoten soll dieses – da der Zugang im elektronischen Anwaltspostfach auch automatisiert erfasst werden kann – entfallen oder – wenn es wegen des voluntativen Elements der tatsächlichen Kenntnisnahme des Anwalts erhalten bleiben soll – zumindest um eine Zustellfiktion ergänzt werden.

 

II. Der digitale (Bürger-)Zugang zum Gerichtssaal

Der Bürger soll künftig digitalen Zugang zu den Gerichten erhalten. Die Nutzung des Digitalen soll den Zugang niederschwelliger ausgestalten sowie Verfahren beschleunigen und vereinfachen.

Die Arbeitsgruppe sieht – nicht nur aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung, sondern auch mit Blick auf ländliche Regionen oder Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit – einen Bedarf für einen Online-Zugang zu den Rechtsantragsstellen.[8] Dies soll durch den Einsatz audiovisueller Übertragungstechniken realisiert werden. Die Online-Antragstellen sollen gerichtsübergreifend gebildet werden, um Ressourcen zu bündeln und Engpässe zu vermeiden. Potenzial sieht man auch für den Einsatz von „Chatbot-Systemen und Abfrage-Masken“,[9] die die sinnvolle Bearbeitung von Anfragen vorbereiten und einfache Anfragen (in Abgrenzung zu Anträgen) beantworten sollen. Auch die Beratungshilfe soll so digital beantragt werden können.[10] Schließlich soll auch das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO), in dem es für den Bürger heute in der Regel (sofern er seinen online ausgefüllten Mahnantrag nicht z.B. über DE-Mail elektronisch versendet) noch zum Medienbruch, also zum Wechsel vom Analogen ins Digitale, kommt, in eine voll digitalisierte Variante überführt werden.[11] Auf dieser Grundlage soll sich auch der  Antragsgegner elektronisch beteiligen können.

Die von der Arbeitsgruppe vorgestellten Maßnahmen sollen über ein elektronisches Justizportal realisiert werden, das auch für das vorgeschlagene neue Beschleunigte Online-Verfahren[12] genutzt werden soll.[13] Das Portal bündelt alle Online-Zugänge für Bürger und stellt zudem die Schnittstelle für Videoverhandlungen. Dass hier die Identifikation und die Gewährleistung eines sicheren Zugangs im Zentrum der Bemühungen stehen muss, hat die Arbeitsgruppe erkannt. Hier sollen sich ergebende Synergieeffekte mit den (auf Grundlage des Onlinezugangsgesetzes[14]) bis Ende 2022 entstehenden Bürgerportalen der Verwaltung (beispielsweise im Wege einer einheitlichen Zugangskennung und bei der Identifikation) genutzt werden. Eine Ausweitung der Kommunikation auf einfache E-Mail lehnt die Arbeitsgruppe unter Verweis auf Sicherheits- und Datenschutzbedenken allerdings ab.[15]

 

III.  Der „Nachrichtenraum“ als Chatroom zum Verfahren?

Zur Ausweitung der Kommunikation schlägt die Arbeitsgruppe einen neuen Kanal zwischen der mündlichen und der in elektronischen Dokumenten fixierten Kommunikation vor: Einen „Elektronischen Nachrichtenraum“.[16] Hierüber sollen schnell und unkompliziert Nachrichten ausgetauscht werden, die bis dato durch mündliche Kommunikation, etwa über Telefon, erfolgt sind. Nach der Vorstellung der Arbeitsgruppe ist hier dann ein „formloses Kommunikationsmedium“ eröffnet und es können Abstimmungen etwa zu Terminen effektiver (da, anders als am Telefon, asynchron) durchgeführt werden. Aber auch zur Sache darf nach Vorstellung der Arbeitsgruppe künftig sozusagen gechattet werden, etwa zur Abstimmung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags. Der Nachrichtenraum soll allerdings Verfahren vorbehalten bleiben, in denen die Parteien anwaltlich vertreten sind.[17] Er soll zudem selbst kein sicherer Übermittlungsweg werden, also nicht zum Austausch z.B. vorbereitender Schriftsätze dienen. Sein Inhalt soll auch nicht Aktenbestandteil werden. Später soll allerdings der Ausbau zu einem Dokumenten- und Arbeitsraum überprüft werden.

 

C. Online mit Struktur statt offline im Aktenberg

I. Back to the Basics – Struktur mit dem Basisdokument

Nach den Vorstellungen der Arbeitsgruppe soll der Parteivortrag – jedenfalls im Anwaltsprozess – durch ein sog. Basisdokument mit fest vorgegebenem Aufbau strukturierter aufbereitet und dem Gericht, aber schlussendlich auch den Parteien, die Aufbereitung des Prozessstoffes erleichtert werden.[18] Die Arbeitsgruppe sieht in der dadurch für das Gericht vereinfachten Erarbeitung des Sachverhalts erhebliche Zeitvorteile. Nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe ersetzt das gemeinsam erarbeitete und während des Verfahrens kontinuierlich fortgeführte Basisdokument den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien. Für prozessuale Fragen soll er jedoch weiterhin Raum haben. Der Inhalt des Basisdokuments soll neben den bisher schon bestehenden Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO den Lebenssachverhalt, die Beweisangebote, aber auch (nicht zwingend) rechts- und beweiswürdigende Ausführungen umfassen. Der Vortrag beider Parteien würde an gleicher Stelle im Dokument (gleichsam tabellarisch) gegenübergestellt, an der jeweiligen Stelle soll später weiterer Vortrag eingeführt werden können. Der Aufbau soll in der Regel chronologisch erfolgen. Zur technischen Umsetzung werden keine konkreten Vorschläge gemacht. Die Arbeitsgruppe favorisiert jedoch eine zentrale Speicherung und einen gleichzeitigen Zugriff der Parteien. Denkbar sei auch der Austausch der Datei im abwechselnden „Vortrag“ z.B. über den oben vorgestellten Nachrichtenraum. Auch Hinweise des Gerichts sollen im Dokument eingepflegt werden. Das Dokument soll bis zu einer (zwingend nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgenden, aber früher möglichen) „Verbindlicherklärung“ durch die Parteien frei bearbeitbar sein.

Zur Gliederung des Verfahrens schlägt die Arbeitsgruppe die Einführung eines „Strukturierungstermins“ zur Erörterung von gütlichen Streitbeilegungsmöglichkeiten und einer ggf. notwendigen Abschichtung des Verfahrensstoffs vor.[19] Der Termin soll auch als virtueller Termin, z.B. in der durch das Diskussionspapier vorgeschlagenen Form einer Videokonferenz, stattfinden können.

Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen soll durch eine Vorschrift geschaffen werden, die regelmäßig eine Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen „mit grundsätzlicher Bedeutung“ vorsieht.[20] Eine Veröffentlichung sämtlicher Entscheidungen lehnt die Arbeitsgruppe ab, da viele Entscheidungen keine Rechtsfragen zum Gegenstand haben.[21]

 

II. Eins, zwei, Klick – Urteil!

Nicht zuletzt legen die nach Aussage der Arbeitsgruppe zuletzt sinkenden Eingangszahlen in Zivilverfahren nahe, das der niederschwellige Zugang zum Recht verbesserungswürdig ist. Die Arbeitsgruppe konstatiert daher bei niederen Streitwerten angesichts des außer Verhältnis stehenden Zeit- und Kostenaufwands ein „rationales Desinteresse“[22] der Bürgerinnen und Bürger. Sie schlägt – auch mit Blick auf die aus ihrer Sicht erfolgreichen Vorbilder in Dänemark,[23] Frankreich[24] und Kanada[25] – ein Online-Verfahren vor.[26] Dieses soll nicht etwa die Streitschlichtungsmechanismen der Privatwirtschaft oder Schlichtungsstellen ersetzen, sondern im Bereich streitiger Ansprüche zwischen Verbrauchern und Unternehmern ein rechtsförmliches Verfahren bereitstellen.

Die Arbeitsgruppe will deutlich über eine bloße Einleitung des Verfahrens durch ein Online-Formular hinausgehen, das Verfahren soll vielmehr durchgehend digital geführt werden. Eine mündliche Verhandlung soll nur noch fakultativ und regelmäßig als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Verfahrenseinleitend sollen „intelligente“[27] (also adaptive) Eingabemasken und Abfragesysteme, verfahrensbegleitend soll das Basisdokument zum Einsatz kommen. Diese sollen beim Auftreten von Klagewellen wie im sog. Dieselskandal jeweils angepasst und aktualisiert werden können. Einer allzu starren – einschränkenden – Darstellung, die schlimmstenfalls zu verfremdeten Sachverhaltsdarstellungen führen könnte, soll durch flexible (durch Dienstleister entwickelte) Tools (erwähnt werden Chatbots) und Techniken („Legal Design“) verhindert werden.

Als erste dauerhaft unterstützte Fallgruppe sollen Entschädigungsverfahren bei Flugverzögerungen in Betracht kommen. Das Verfahren soll dann für Streitwerte bis EUR 5.000,- zur Verfügung stehen. Ein geordneter Übergang in das Regelverfahren („Aussteuerung“) soll durch richterliche Anordnung möglich sein, wenn – beispielsweise aufgrund der angebotenen Beweismittel – eine Fortführung als Online-Verfahren ausgeschlossen oder untunlich ist. Auch eine Überleitung zu Beginn – ähnlich den Anträgen auf Verweisung in die Kammer für Handelssachen – ist denkbar.

Das Verfahren soll nach der Empfehlung der Arbeitsgruppe freiwillig, d.h. durch bewusste Wahl des Klägers für den Online-Antrag, ausgestaltet sein. Beklagte Unternehmen sollen hingegen zur Nutzung verpflichtet sein. Zur Wahrung der Öffentlichkeit sollen Urteile im Online-Verfahren in einem Gerichtssaal öffentlich verkündet werden, wobei die Verlesung durch digitale Anzeige des Tenors ersetzt werden kann. Die Berufung (nicht aber die Revision) soll gleichfalls im Online-Verfahren durchgeführt werden.

Die Arbeitsgruppe sieht in dieser Verfahrensart auch Potential zur Vereinfachung bei der Anspruchsverfolgung nach einem rechtskräftigen Musterfeststellungsurteil und im einstweiligen Rechtsschutz. Im letztgenannten Fall mit stärkerer Betonung auf schneller und strukturierter Erfassung des Verfahrensstoffs.

 

III.  „Vorstehende Binärzeichenfolge wird zum Zwecke der Zwangsvollstreckung…“

Die bereits laufende Einrichtung eines Elektronischen Urkundenarchivs auf einer Architektur der Bundesnotarkammer bietet aus Sicht der Arbeitsgruppe eine gute Grundlage, um auch die Zwangsvollstreckung mit digitalen Elementen zu beschleunigen.[28] Über die Plattform könnten auf Anfrage Digitalisate von vollstreckbaren Urkunden dem Vollstreckungsorgan zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist aber der – bisher durch das Prinzip der i.d.R. nur einmal erteilten vollstreckbaren Ausfertigung – Schutz vor Mehrfachvollstreckung auch sicherzustellen. Ein eigenes „justizielles Titelregister“ ist angesichts der schon bestehenden Infrastruktur der Bundesnotarkammer aus Sicht der Arbeitsgruppe nicht angezeigt.

 

D. Virtual Procedural Reality

I. Zoom (Court) Room

Nicht nur die Pandemielage hat die Arbeitsgruppe wohl veranlasst, die Existenz des § 128a ZPO zu betonen und die dort angelegten Möglichkeiten konsequent in Richtung einer „virtuellen Verhandlung“ weiter zu entwickeln.[29] Die virtuelle Verhandlung soll echte Online-Verhandlung sein: Ein Erscheinen der Partei am Gerichtsort ist nicht mehr möglich, das Gericht muss nicht mehr im Sitzungssaal tagen. Zur Wahrung der Öffentlichkeit soll jede virtuelle Verhandlung in einen Übertragungsraum gestreamt werden, in dem jedermann als Zuschauer teilnehmen kann. Als „Öffentlichkeitsräume“ kommen neben Gerichtsräumen auch z.B. Räumlichkeiten in Ämtern oder einem Bürgerservice in Frage. Ein Live-Streaming ins Internet wird ausdrücklich abgelehnt. Für denkbar hält die Arbeitsgruppe jedoch ein Streaming über ein Endgerät eines Besuchers bei Gericht (z.B. über einen dort vorgefundenen QR-Code). Videotechnik soll zudem verstärkt bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zum Einsatz kommen.[30] Zeugen und Sachverständige sollen sich für eine Videovernehmung i.S.d. § 128 Abs. 2 ZPO nicht mehr in einem Sitzungssaal befinden müssen oder auch telefonisch befragt werden können. Statt einer schriftlichen Zeugenvernehmung i.S.d. § 377 Abs. 3 ZPO soll die Einsendung einer aufgezeichneten Videonachricht möglich sein. Die Arbeitsgruppe spricht sich zudem dafür aus, auf europäischer Ebene die Möglichkeit einer (heute nur in Ausnahmen, z.B. im europäischen Small Claims-Verfahren) grenzüberschreitenden Videoverhandlung auszuweiten.[31] Auch im vorgeschlagenen Online-Verfahren soll regelmäßig von Videokonferenzen Gebrauch gemacht werden.

Der vermehrte Einsatz von Videoübertragungen und das sonstige Vernehmungsgeschehen sollen nach Vorstellung der Arbeitsgruppe aber nicht durch protokollersetzende Videoaufzeichnungen ergänzt werden.[32] Auch wenn hierdurch Zeit eingespart würde, sieht man in der hierdurch mittelbar zu erwartenden Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einer zweiten Tatsacheninstanz eine negative Entwicklung. Stattdessen schlägt die Arbeitsgruppe vor, das geführte Protokoll künftig in Form eines echten Wortprotokolls zu führen. Hierzu soll Spracherkennungs-Software zum Einsatz kommen. Den Parteien soll Einsicht in die vorläufige Aufzeichnung gewährt werden, sie sollen zur Prüfung des Protokolls auf Berichtigungsbedarf innerhalb eines Monats ab Mitteilung des Protokolls berechtigt werden.

 

II. „Beweis: Datei“

Ohne eindeutiges Ergebnis hat die Arbeitsgruppe diskutiert, ob ein „Elektronisches Beweismittel“ geschaffen werden müsste.[33] Es besteht keine Einigkeit darüber, ob die bestehenden Regelungen im Augenschein und im Urkundsbeweis unzureichend sind. Erkannt wurde aber die Notwendigkeit, die digitale Übermittlung und Speicherung von Dateien auf anderem Wege als über CD-ROM oder USB-Stick ins Verfahren zu integrieren und die in §§ 142, 144 ZPO enthaltenen Vorlagepflichten auf elektronisch gespeicherte Inhalte zu erweitern.

 

III.  Automate the Boring Stuff

Erste Ansätze für eine Automatisierung sieht die Arbeitsgruppe in der Kostenfestsetzung. Diese soll durch Einsatz von auch für komplexe Entscheidung gewappneter Software[34] weitestgehend automatisiert werden. In einem ersten Umsetzungsschritt soll die Software nur im Anwaltsprozess zum Einsatz kommen, da die beteiligten Anwälte die Ergebnisse prüfen könnten. Auf sofortige Beschwerde könnte dann wieder ein Rechtspfleger tätig werden.[35]

 

E. Way Into the Future

Für den Übergangszeitraum hinein in ein volldigitalisiertes Justizzeitalter und für die Umsetzung ihrer Empfehlungen identifiziert die Arbeitsgruppe erheblichen gesetzgeberischen Reformbedarf. Hingewiesen wird auch auf Defizite, insbesondere für die Zeit der Umstellung, in der auch teilweise analoge Vorgänge und Eingaben noch berücksichtigt werden sollen. Es fehle z.B. an konkreten Vorgaben zu einem die digitale Eingabe ersetzenden Scanvorgang bei Gericht, da u.a. die Bezugnahme auf technische Richtlinien wie die TR-RESISCAN[36] problematisch seien.[37] Die Nutzung des Faxgeräts soll nach Vorstellung der Arbeitsgruppe schon vor Beginn der Pflicht zur aktiven Nutzung des beA am 1. Januar 2022 durch eine Dokumentenpauschale für Telefaxeinreichungen außerhalb der Fälle des § 130d S. 2 ZPO unattraktiver gemacht werden. Kostenschuldner soll der Anwalt, nicht seine Partei, sein.[38] Zudem mahnt die Arbeitsgruppe zur Anpassung der sich durch den elektronischen Rechtsverkehr ergebenen Abweichungen zwischen der Einhaltung der materiell-rechtlichen und zivilprozessualen Form, die z.B. bei der Schriftsatzkündigung in Mietrechtsstreitigkeiten derzeit erhebliche Unsicherheiten bieten.[39]

Die Arbeitsgruppe legt mit dem Diskussionspapier den Grundstein für eine fundierte, differenzierte und angemessene Diskussion – und für anschließende Gesetzgebungsvorhaben. Die Debatte hierüber hat bereits begonnen: Auf dem Zivilrichtertag, auf Tagungen, in Podcasts und im Netz. Die wesentlichen Ergebnisse werden in einem folgenden Beitrag zusammengefasst.

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[1]  Zwischenbericht in Thesen der Arbeitsgruppe, abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/nuernberg/thesenpapier_der_arbeitsgruppe.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021.

[2]  Diskussionspapier „Modernisierung des Zivilprozesses“, abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf, zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021, im folgenden kurz „Diskussionspapier“.

[3]  Diskutiert wurden die Vorschläge der Arbeitsgruppe z.B. intensiv auf dem Zivilrichtertag und auf zwei Tagungen der Universitäten Berlin (HU) und Passau sowie diversen weiteren Veranstaltungen und Diskussionsrunden. Das Video des Zivilrichtertags und Aufzeichnung weiterer Diskussionsrunden können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/oberlandesgerichte/nuernberg/aktuelles.php (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021).

[4]  Diskussionspapier, B.II.1.

[5]  Diskussionspapier, B.II.1.c.

[6]  Diskussionspapier, B.II.1.e.

[7]  Diskussionspapier, S. 18.

[8]  Diskussionspapier, B.I.1.

[9]  Diskussionspapier, S. 6 f.

[10]  Diskussionspapier, B.I.2.

[11]  Diskussionspapier, B.I.3.

[12]  Hierzu sogleich unter III.

[13]  Diskussionspapier, B.I.4.

[14]  Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ozg/, weitere Informationen z.B. unter https://www.onlinezugangsgesetz.de (beide zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021).

[15]  Diskussionspapier, B.II.2.a.

[16]  Diskussionspapier, B.III.

[17]  Diskussionspapier, B.III.

[18]  Diskussionspapier, C.I.

[19]  Diskussionspapier, C.II.

[20]  Diskussionspapier, D.III.3.

[21]  Diskussionspapier, D.III.3.

[22]  Diskussionspapier, S. 76.

[23]  Vgl. https://minretssag.dk (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021).

[24]  Vgl. https://www.sia-partners.com/fr/actualites-et-publications/de-nos-experts/portalis-un-premier-cap-franchi-avec-le-lancement-du-site (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021).

[25]  Vgl. https://civilresolutionbc.ca (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021).

[26]  Diskussionspapier, E.I.

[27]  Diskussionspapier, S. 80.

[28]  Diskussionspapier, E.VI.

[29]  Diskussionspapier, C.III.

[30]  Diskussionspapier, C.III.3.

[31]  Diskussionspapier, C.III.2.

[32]  Diskussionspapier, C.IV.

[33]  Diskussionspapier, D.II.

[34]  Das Diskussionspapier nutzt hier, den Ausdruck „Künstliche Intelligenz“, spezifiziert aber nicht, ob damit ausschließlich selbstlernende oder auch regelbasierte Systeme gemeint sind.

[35]  Diskussionspapier, C.V.

[36]  Vgl. z.B. BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen, Version 1.4.1., vom 23. April 2020, abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03138/TR-03138.pdf;jsessionid=7A87D7A65ED33E1A24D040B518B0D62B.internet482?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2021).

[37]  Diskussionspapier, B.II.3

[38]  Diskussionspapier, B.II.3.b.

[39]  Diskussionspapier, D.IV.

 

Titelbild: © AA+W, via Adobe Stock, #227715684

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