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Ein solider Leuchtturm in neuen Gewässern

Rezension zu: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus Kommentar zum GeschGehG (C.H. Beck), 2020

Mirjam H. Steinfeld

Die Autoren des Werkes sind wahrlich keine Unbekannten für all diejenigen, die sich bereits mit dem neuen Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) befasst haben. Dementsprechend hoch sind die Erwartungen an das vorliegende Werk und es sei bereits hier verraten: sie werden nicht enttäuscht!

Zunächst ist anzumerken, dass ein Erstkommentar zu einem neuen Gesetz, welches die bisherige Rechtslage „vom Kopf auf die Füße stellt“[1] kein einfaches Unterfangen ist. Eine Synopse der bisherigen Rechtsprechung und ggf. Literatur – in Ermangelung derselben – erübrigt sich. So ist es auch nur folgerichtig, dass ein erheblicher Teil des Werkes, genaugenommen ein Drittel, sich dann auch nicht mit dem Gesetzestext selbst, sondern vielmehr mit der Historie der bisherigen Rechtslage, dem internationalen Kontext sowie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes selbst befasst.

Da die vormaligen Regelungen zum Geschäftsgeheimnis (hauptsächlich) im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu finden waren, ein Gesetz das aus dem Jahre 1896 stammt[2], ist diese historische Betrachtung von großer Hilfe, um im weiteren zu verstehen, welche (Rechts-)Grundsätze überholt sind und welche fortbestehen.

So schaffen es die Autoren ein grundlegendes Verständnis von der bisherigen Gesetzessystematik zu vermitteln, um im Anschluss die großen Veränderungen stringent und verständlich darzulegen: Das Geschäftsgeheimnis nun kein Stiefkind des UWG mehr, sondern hat nun eine eigene Position als Sondergesetz inne, welches es schafft durch die Überschneidungen des geistigen Eigentums, Lauterkeitsrechtes, Arbeitsrechtes, Vertragsrechtes und Strafrechts zu navigieren.

Konsequenterweise stellen die Autoren denn auch die beiden besonders kritischen und zugleich relevanten Bereiche der „Verträge über Geschäftsgeheimnisse“[3] und den „Geheimnisschutz im Arbeitsrecht“[4] der eigentlichen Kommentierung voran. Diese beiden Bereiche enthalten dabei nicht nur eine übersichtliche Aufarbeitung der diversen Möglichkeiten über den vertraglichen Geheimnisschutz, sie werden auch systematisch in die neue (und auch fortbestehende) Rechtslage eingeordnet und enthalten darüber hinaus auch hilfreiche Anwendungshinweise.[5]

Die Kommentierung der 23 Paragrafen selbst enthält alles, was von einem Erstkommentar zu erwarten ist. Die einzelnen Paragrafen werden ordentlich in das gegenwärtige Rechtsystem eingeordnet, Rechtsbegriffe werden anhand der einschlägigen Gesetze und der jeweiligen (fortbestehenden) Rechtsprechung erläutert. Dabei wird stets der rote Faden, die Darstellung des neuen Schnittstellen-Sondergesetzes, beibehalten. So schafft es die Kommentierung nicht nur Klarheit in detaillierten Einzelfragen herzustellen, sondern auch zugleich die (eingängige) Systematik des neuen Gesetzes zu vermitteln, so dass dem Leser dieses neue Gesetz am Ende gar nicht mehr so fremd vorkommt.

So lässt sich denn auch resümieren, dass das Werk genau das ist, was man von einem Erstkommentar zu einem neuen Gesetz erwarten kann: ein solider Leuchtturm in neuen Gewässern.

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[1]  Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, S. V.

[2]  Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, Einl. A. Rn. 3.

[3]  Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, Einl. B. Rn. 1 ff.

[4]  Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, Einl. C. Rn. 1 ff.

[5]  Bspw. Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, Einl. B. Rn. 70.

 

Titelbild: © Romolo Tavani, Adobe Stock, Nr. 211657921

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