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Smart Contracts – ein Definitionsversuch

Stephan Graf von Plettenberg*

Smart Contracts sind ein seit einigen Jahren in der juristischen Fachwelt heiß diskutiertes Thema. Immer mehr Autoren äußern sich und beleuchten neue Aspekte. Eine klare Definition gibt es jedoch bisher nicht, sodass sich die meisten Autoren gezwungen sehen, zu Beginn ihres Beitrags zu erläutern, was sie – allgemein oder nur für die Zwecke des Aufsatzes – unter dem Begriff Smart Contract verstehen. Dieser Beitrag versucht, nach Feststellung des aktuellen Stands der Diskussion (dazu unter I), eine Definition des Begriffs Smart Contract zu erarbeiten, vor allem unter Analyse und Überprüfung der gängigsten Definition von Kaulartz/Heckmann (dazu unter II). Die herausgearbeitete Definition wird am Schluss vorgestellt (dazu unter III).

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I. Stand der Diskussion

Mittlerweile finden sich viele verschiedene Ansätze der Definition, oder besser, Beschreibung von Smart Contracts. Von der Software, die Verträge überflüssig mache,[1] dem Vertrag in Programmiersprache,[2] einer Blockchain-basierten Anwendung[3] bis hin zum Programmcode, der einen Getränkeautomaten steuern soll,[4] fallen je nach Vorstellung verschiedenste Erscheinungsformen unter den Begriff des Smart Contracts.[5]

In der deutschsprachigen juristischen Fachliteratur besteht soweit wohl Einigkeit, dass Smart Contracts im Kern – entgegen ihrer Benennung – Computerprogramme sind.[6] Die ursprüngliche Idee hinter dem Begriff des Smart Contracts war es, vertraglich geschuldete Leistungen automatisiert zu erbringen.[7] Neben vielen Beschreibungen von Smart Contracts findet sich in der deutschsprachigen juristischen Fachliteratur insbesondere eine Definition, die den Begriff Smart Contract an das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale knüpft.[8] Diese Definition geht auf Kaulartz/Heckmann zurück und bezeichnet einen Smart Contract als „Programmcode, der ein digital prüfbares Ereignis verarbeitet und auf der Grundlage des Ereignisses eine rechtlich relevante Handlung ausführt“.[9] Diese Definition soll im Folgenden untersucht werden. Dazu bedarf es zuallererst eines Überblicks über verschiedene Aspekte, die teilweise im Zusammenhang mit Smart Contracts diskutiert wurden und teilweise ergänzend zu erörtern sind, um wesentliche Eigenschaften eines Smart Contracts zu erfassen.

 

1. Der Mythos des perfekten Vertrags

Pacta sunt servanda[10] – dieser Regel bedürfte es nicht, wäre es selbstverständlich, sich an geschlossene Verträge zu halten. Wäre es nicht praktisch, wenn Verträge sich automatisch selbst ausführen würden? Unbestechlich, unveränderbar, unaufhaltsam, hundertprozentig zuverlässig? Computer statt Anwälte und Gerichte?

Anlässlich dieser Gedankenspiele begründete Szabo in den 90er Jahren den Begriff des Smart Contracts.[11] Seine Beschreibung des Konzepts ist allerdings nicht als Definition, sondern als eine Vision zu begreifen, da die technischen Möglichkeiten zur Realisierung seiner Vorstellungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegeben waren.[12] Er prognostizierte, dass Smart Contracts das Risiko von Nicht- und Schlechtleistung verringern, Intermediäre ersetzen und dadurch Kosten sparen würden. Als mit Entwicklung der Blockchain-Technologie und insbesondere mit dem Start des Ethereum-Netzwerkes der Begriff des Smart Contracts vermehrt zur Bezeichnung eines Skrips[13] verwendet wurde, erschien die Realisierung von Szabos Visionen als nahe und taugliche Marketing-Strategie. Eine kritische Überprüfung fand (fast) nicht statt. Smart Contracts sind auch heute noch in der Entwicklung und, mit steigender Komplexität, entsprechend fehleranfällig.[14] Sie sollen Kosten sparen, verursachen aber auch Kosten, sowohl in der Entwicklung als auch in der Ausführung. Eine Fallstudie, welche die Automatisierung des Betankens eines Autos mittels Ethereum-basierten Smart Contract untersuchte, kam zwar zu dem Ergebnis, dass die Transaktionskosten des Bezahlungsvorgangs im Vergleich zur Bezahlung mit einer Kreditkarte um 33% sinken.[15] Diese Transaktionskosten unterliegen jedoch den starken Schwankungen des Marktwertes von Ether, der mit mehr als 500% Steigung im Laufe des Jahres 2020[16] eine Reduktion von Transaktionskosten undenkbar erscheinen lässt. Auch die Behauptung, Ethereum-Smart Contracts würden Vertrauen in die Vertragstreue überflüssig machen, ist nicht zu Ende gedacht. Denn der Einsatz eines Ethereum-Smart Contracts verlagert das Vertrauen nur. Statt in den Vertragspartner oder den Intermediär ist Vertrauen darin notwendig, dass der Einsatz des Ethereum-Smart Contracts die Erreichung des Ziels sicherstellt und die Ethereum-Blockchain selbst bis dahin existiert und nutzbar ist. Mithin ist das Vertrauen in eine noch nicht ausgereifte und fehleranfällige Technologie unerlässlich. Ist das Computerprogramm namens Smart Contract beispielsweise auf dem Server eines bestimmten Unternehmens „abgelegt“, bleibt das Vertrauen in diesen Vertragspartner erforderlich.

 

2. Technologieneutralität

Der Begriff des Smart Contract fällt v.a. im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie. Dies ist, wie bereits angedeutet, vor allem historisch begründet: Der Ethereum-Mitgründer Buterin wählte diese Bezeichnung für sog. Skripte und bereute sie später.[17]  

Wenn ein Smart Contract auf einer Blockchain „abgelegt“ ist, ist das Ob seiner Ausführung so sicher, wie es technisch zurzeit machbar ist.[18] Diese Art der Speicherung, also die Dezentralisierung durch mehrere identische, regelmäßig synchronisierte Kopien, ist jedoch nicht das charakterisierende Merkmal eines Smart Contracts.[19] Die Idee von Smart Contracts ist, die Ausführung von Verträgen zu automatisieren. Dieses Konzept kann auch ohne die Blockchain-Technologie umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund technologieneutraler Gesetze überzeugt die Beschränkung des Begriffs auf Blockchain-basierte Anwendungen mithin nicht.

 

3. Kein Vertrag im Rechtssinn

Mittlerweile geklärt ist, dass ein Smart Contract kein Vertrag im Rechtssinne ist.[20] Bei einem Smart Contract handelt es sich um ein Computerprogramm. Dessen in einer höheren Programmiersprache[21] geschriebener Programmtext ist das Herzstück einer möglichen automatischen Ausführung seines Inhalts, gar eines Vertrages: In diesem Fall beschreibt der Smart Contract vertragliche Verpflichtungen in Wenn-Dann-Beziehungen. Wird der Smart Contract ausgeführt, gibt er (bestenfalls) ein oder mehrere Rechenergebnisse aus, die erkennen lassen, ob die Bedingungen der Wenn-Dann-Beziehung erfüllt sind. Zur Automatisierung der Vertragsausführung bedarf es zu guter Letzt in der Regel weiterer Algorithmen[22], die diese Rechenergebnisse umsetzen.

Zum Zwecke der Fehlervermeidung ist zumindest bei komplexen Verträgen von Vertragstext in Programmiersprache abzuraten: Programmiersprache soll den Programmierer komplexe Aufgaben in einfachen Maschinenbefehlen stellen lassen, in menschenverständlicher Sprache. Die hohe Komplexität der (Rechts)sprache, ihre Nuancen und Interpretationen sind schwer in einfachen Maschinenbefehlen abbildbar. Allein das Fehlen jeglicher Rechtsprechung zur Auslegung von Programmiersprache lässt die Tragweite des Problems in der Praxis erkennen. Auch kann diesem Programmtext keine weitergehende Bedeutung zukommen als einem auf Papier festgehaltenen Vertragstext.[23] Dieser Vertragstext bildet nicht den rechtlichen Inhalt des Vertrages. Der rechtliche Inhalt ergibt sich aus dem von den Parteien übereinstimmend Gewolltem. Dieser übereinstimmende Wille der Parteien ist im Zweifel gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Der geschriebene Vertragstext ist hierfür nur ein Ausgangspunkt.

 

4. Programmiersprache als Vertragssprache?

An obigen Überlegungen zeigt sich ein weiteres, zu lösendes Problem im Zusammenhang mit Smart Contracts: die Frage nach der Zulässigkeit, einen Vertrag in Programmiersprache abzufassen. Grundsätzlich ist die Vertragssprache frei wählbar, es kommt nur darauf an, dass die Vertragsparteien verstehen, worauf sie sich einigen.[24]

Enge Grenzen sind jedoch – die Anwendbarkeit deutschen Rechts unterstellt – der Vereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Programmiersprache gesetzt.  In § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist das sog. Transparenzgebot verankert: AGB können allein deshalb unwirksam sein, weil sie nicht klar und verständlich sind.[25] Daraus folgt, dass AGB grundsätzlich in einer der anderen Vertragspartei verständlichen Sprache abgefasst sein müssen.[26] AGB dürfen daher auch in einer anderen als der Muttersprache der Vertragsparteien abgefasst werden, wenn sich die Parteien dieser als Verhandlungs- und Vertragssprache bedienen.[27] So entschied der BGH, dass ein Werkunternehmer den Bestellern, die nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügen, die AGB in deutscher Sprache aushändigen darf, insofern die Verhandlungen auf Deutsch geführt wurden.[28] Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme vom Regelfall scheint für Smart Contracts gering. Denn jemand, der tatsächlich in der Lage ist, den Inhalt eines Smart Contracts in Programmiersprache zu verhandeln, versteht die Sprache auch umfassend. Die Verhandlung des Textes eines Smart Contracts in Programmiersprache ist nicht abwegig: Der Austausch von Programmtext und ihn betreffenden Änderungsvorschlägen, ggf. kommentiert in menschlicher Sprache, ermöglicht es, ein Computerprogramm nicht nur im Entwickler-Team, sondern auch im Rahmen von Verhandlungen mit der jeweils anderen Vertragspartei zu schreiben.

Ob diese Verständlichkeit von AGB in Programmiersprache dem Transparenzgebot genügt, bedarf jedoch noch der gerichtlichen Klärung. Bis dahin ist zumindest bei komplexen Verträgen ratsam, so sie überhaupt in Programmform möglich sind, sie nicht nur in Programmiersprache abzufassen, sondern diese auch in einem separaten Dokument, ggf. ausführlicher zu beschreiben.[29]

 

II. Definition von Kaulartz/Heckmann

Nach Kaulartz/Heckmann ist ein Smart Contract ein Programmcode, der ein digital prüfbares Ereignis verarbeitet und auf der Grundlage des Ereignisses eine rechtlich relevante Handlung ausführt“.[30] Diese Definition nennt im Wesentlichen drei Tatbestandsmerkmale von Smart Contracts:

 

1. Programmcode

Programmcode ist der für den Menschen lesbare, in einer Programmiersprache geschriebene Text eines Computerprogramms.[31]

 

2. Verarbeitung eines digital prüfbaren Ereignisses

Dieser Programmcode soll ein digital prüfbares Ereignis verarbeiten. Ein Programmcode ist, wie bereits festgestellt, schlichter Text. Dieser kann nichts verarbeiten. Bereits hier ist die Definition fehlerhaft.

Digital prüfbar heißt, dass ein Ereignis maschinell, in der Regel binär in 0 und 1, beschrieben und interpretiert werden kann. Das heißt zugleich, dass Ereignisse der realen Welt nicht maschinell geprüft werden können, es sei denn, sie wurden vorher in Maschinensprache übersetzt. Sämtliche „digitalisierte“ Vorgänge „auf“ einer Blockchain sind bereits in Maschinensprache übersetzt worden. Von Ereignissen der realen Welt können durch Oracles genannte Messgeräte digitale Abbildungen, d.h. (Ab-)Bilder in Maschinensprache dargestellt, erstellt werden. Allerdings sind diese Übersetzungen und Abbildungen nur Behauptungen über ein Ereignis, nicht etwa eine Ereignistatsache. In dieser Ungenauigkeit liegt eine der größten Fehlerquellen der Literatur zu Smart Contracts. Erstens kontrolliert den Smart Contract, wer das Oracle kontrolliert. Zweitens gehen bei der Erstellung eines digitalen Abbildes immer Informationen verloren. Drittens ist eine Maschine nicht in der Lage, einen Sachverhalt so umfassend zu würdigen wie ein Mensch. Sie kann nicht beobachten, hören, schmecken, riechen oder fühlen. 2016 interpretierten die Systeme eines Tesla S einen Lkw wohl als ein Straßenschild. Die automatische Bremsfunktion wurde nicht ausgelöst, was zu einem tödlichen Unfall führte.[32]

 

3. Ausführung einer rechtlich relevanten Handlung

Genauso wenig wie ein Smart Contract ein Ereignis der realen Welt prüfen kann, kann er eine Handlung ausführen. Der Smart Contract als schlichter Programmcode selbst bedarf zunächst der Ausführung.

Eine rechtlich relevante Handlung, oder Rechtshandlung, ist eine Handlung, die mindestens eine Rechtsfolge auslöst, d.h. eine Rechtspflicht entstehen oder erlöschen lässt.

Unter Handlung wird ein vom menschlichen Willen gesteuertes oder steuerbares Verhalten verstanden.[33] Per Definition kann nur ein Mensch eine Handlung ausführen. Im Zivilrecht wird nach folgenden Handlungen unterschieden:[34]

 

a) Willenserklärungen

Eine Willenserklärung setzt de lege lata einen menschlichen Willen voraus.[35] Die Willenserklärung führt eine Rechtsfolge herbei, gerade weil sie gewollt ist. Dass die Rechtsfolge gewollt ist, ist auch der Grund und die Rechtfertigung dafür, einen Menschen an seine Willenserklärung zu binden. Ein Smart Contract kann keinen menschlichen Willen entwickeln und diesen eigenen Willen deshalb auch nicht kundtun. Der Einsatz eines Smart Contracts kann jedoch Ausdruck eines menschlichen Willens sein.[36] Auf diesen ist abzustellen, wenn unter Verwendung eines Smart Contracts beispielsweise eine Transaktion gesendet (hier z.B. im Falle eines Ethereum-Smart Contracts) oder einfach nur eine voreingestellte E-Mail versendet wird.[37] Derartige Willenserklärungen werden als automatisierte Willenserklärungen[38] bezeichnet. Diese Formulierung ist bestenfalls missverständlich. Denn nicht die Willenserklärung ist automatisiert. Lediglich die Kundgabe erfolgt automatisch.

 

b) Geschäftsähnliche Handlungen

Geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen, an die das Gesetz eine Rechtsfolge knüpft.[39] Ein klassisches Beispiel ist die Mahnung, § 286 BGB. Das Gesetz ordnet an, dass der Schuldner durch die Mahnung in Verzug kommt.[40] Im Unterschied dazu löst eine Willenserklärung eine Rechtsfolge aus, weil sie gewollt ist. Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die meisten Vorschriften über Willenserklärungen analog anwendbar.[41]

Da auch geschäftsähnliche Handlungen auf einem (menschlichen) Willen beruhen, gilt das für Willenserklärungen gesagte entsprechend: Ein Smart Contract kann keine geschäftsähnlichen Handlungen ausführen.

 

c) Realakte

Realakte sind rein faktisch wirkende Handlungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft.[42] Ein Beispiel ist die Verbindung von beweglichen Sachen nach § 947 Abs. 1 BGB. Wird etwa bei einem defekten Auto ein Ersatzteil eingebaut, erwirbt der Eigentümer des Autos auch Eigentum am fest verbundenen Ersatzteil, weil das Auto als Hauptsache anzusehen ist, § 947 Abs. 2 BGB. Gleiches passiert in einer Fertigungsstraße für Automobile. Ein Roboter des Autobauers baut ein vom Zulieferer unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Teil in ein Auto ein. In diesem Fall erwirbt der Autobauer Eigentum am gelieferten Bauteil, § 947 Abs. 2 BGB. Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist es gleich, ob ein Mensch oder eine Maschine das Ersatzteil verbaut; das Gesetz knüpft eine Rechtsfolge an die faktische Wirkung (d.h. das Ergebnis) des Verbauens an, nicht das Verbauen selbst.

Nach oben genannter Definition von Kaularz/Heckmann führt ein Smart Contract als reiner Text selbst eine rechtliche relevante Handlung aus. Mangels einer von menschlichem Willen getragenen Handlung ist dies nicht möglich. Zudem ist nicht klar, ob das Gesetz an das Ergebnis eine Rechtsfolge knüpft. Die Definition ist somit fehlerhaft.

 

III. Definitionsvorschläge

1. Maschinenakt

Weil weder Programmcode noch Computerprogramm eine rechtlich relevante Handlung vornehmen können, wird zunächst die Bezeichnung Maschinenakt vorgeschlagen. Ein Maschinenakt ist die Umsetzung des Ergebnisses eines Rechenvorgangs, der weder Willenserklärung noch geschäftsähnliche Handlung sein kann. Ein Maschinenakt kann ein einer Rechtspersönlichkeit zugeordneter Realakt sein, an dessen Wirkung das Gesetz eine Rechtsfolge knüpft.

 

2. Definitionsvorschlag Smart Contract

Ist ein Willenselement enthalten, kann dieses v.a. in der menschlichen Entscheidung für die Verwendung eines Smart Contract liegen.

Abseits der verschiedenen Begriffsinterpretationen gibt es verschiedene Konzepte und Möglichkeiten der Implementierung von Smart Contracts. Zu erwarten ist zudem, dass weitere Umsetzungsmöglichkeiten bekannt werden. Unverändert wird jedoch bleiben, dass das geschriebene Wort, ob in Programmiersprache verfasst oder nicht, für die Bestimmung des Willens der Beteiligten herangezogen wird. Auf die (möglicherweise fehlerhafte) Ausführung kann es daher nicht ankommen. Mehr als ein technologieneutraler Mindeststandard kann deshalb nicht festgelegt werden.[43] Da die Bezeichnung als Smart Contract keinerlei rechtliche Bedeutung hat, ist eine präzisere Definition bis auf Weiteres auch nicht notwendig. Es genügt, dass nachstehender Definitionsvorschlag als Diskussionsgrundlage korrekt und dienlich ist:

Ein Smart Contract ist ein in einer höheren Programmiersprache geschriebener Text, der vertragliche Verpflichtungen in Wenn-Dann-Beziehungen abbildet.

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* Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter einer international tätigen Anwaltssozietät. Zur Zeit promoviert er zum Thema Smart Contracts und verbotene Eigenmacht.

[1] Werbach/Cornell, The Promise – and Perils – of „Smart“ Contracts, May 18, 2017, http:// knowledge.wharton.upenn.edu/article/what-are-smart-contracts/ (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[2]  Toshendra Kumar Sharm,https://www.blockchain-council.org/blockchain/best-programming-languages-to-build-smart-contracts/ (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[3]  Erbguth, in: Fries/Paal (Hrsg.), Smart Contracts, S. 25.

[4]  Möslein, ZHR 2019, 254, 260.

[5]  Ein Überblick findet sich in Braegelmann/Kaulartz, Rechtshandbuch Smart Contracts, S. 4 ff.

[6]  Paulus/Matzke, ZfPW 2018, 431 (439).

[7]  Szabo, Smart Contracts, 1994, http://www.fon.hum.uva.nl/rob/Courses/InformationInSpeech/CDROM/Literature/LOTwinterschool2006/szabo.best.vwh.net/smart.contracts.html (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020), dieser Aufsatz gilt als Ursprung des Begriffs Smart Contract.

[8]  Braegelmann/Kaulartz, Rechtshandbuch Smart Contracts, S. 9.

[9]  Otto, Ri 2017, 24 f.

[10]  Verträge sind einzuhalten.

[11]  Szabo, Smart Contracts 1994, abrufbar unter http://www.fon.hum.uva.nl/rob/Courses/InformationInSpeech/CDROM/Literature/LOTwinterschool2006/szabo.best.vwh.net/smart.contracts.html, (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[12]  Otto, Ri 2017, 24 f.

[13] Otto, Ri 2019, 45 (66).

[14]  Zeit Online, Und plötzlich fehlen 50 Millionen Dollar, abrufbar https://www.zeit.de/digital/internet/2016-06/the-dao-blockchain-ether-hack?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[15]  Hanada/Hsia/Levis, Smart Contracts for Machine-to-Machine Communication: Possibilities and Limitations, abrufbar https://arxiv.org/pdf/1806.00555.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[16]  $110 am 12. März 2020, $ 616 am 30. November 2020, abrufbar https://cointelegraph.com/ethereum-price-index, (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[17]  „To be clear, at this point I quite regret adopting the term ‚smart contracts‘. I should have called them something more boring and technical, perhaps something like persistent scripts“, zitiert nach Otto, Ri 2019, 45 (66).

[18]  Ernst, in MüKo BGB, 8. Auflage 2019 Einleitung (Einl. SchuldR) Rn 68.

[19]  Eschenbruch/Gerstberger, NZBau 2018, 3 (3f.).

[20]  Paulus/Matzke, ZfPW 2018, 431 (432).

[21]  Vgl. Otto, Ri 2020, 101 (104).

[22]  Otto, Ri 2020, 101 (105).

[23]  Riehm, in Fries/Paal (Hrsg.), Smart Contracts, 2019, S. 87 f.

[24]  Erbguth, in: Fries/Paal (Hrsg.), Smart Contracts, S. 26.

[25]  Gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB können Verstöße gegen das Transparenzgebot bereits dazu führen, dass entsprechende Klauseln gar nicht erst Vertragsbestandteil werden. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB findet jedoch keine Anwendung auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

[26]  MüKoBGB/Basedow, 8. Aufl. 2019, BGB § 305 Rn. 77.

[27]  BGH NJW 1983, 1489 (1489).

[28]  BGH NJW 1983, 1489 (1489).

[29]  Riehm, in Fries/Paal (Hrsg.), Smart Contracts, 2019, S. 87.

[30]  Otto, Ri 2017, 24 f.

[31]  https://www.wortbedeutung.info/Programmcode/ (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[32]  Zeit online, Tesla-Autopilot hielt Lkw für Verkehrsschild, abrufbar https://www.zeit.de/mobilitaet/2016-07/autonomes-fahren-tesla-unfall-model-s-autopilot-software (zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2020).

[33]  Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 823 Rn. 2.

[34]  Fuchs, in: Creifelds, Rechtswörterbuch 23. Edition 2019, Rechtshandlung.

[35]  Mot. I 126; Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch/Dörner Vorbemerkung zu §§ 116-144 Rn. 1.

[36]  Köhler, AcP 182 (1982), 126 (126ff.).

[37]  BGH NJW 2013, 598 (600).

[38]  Paulus, JuS 2019, 960 (960 ff.) mit ausführlicher Darstellung.

[39]  Busche, in MüKo BGB 8. Aufl. 2018, § 133 Rn. 49.

[40]  MüKoBGB/Ernst BGB § 286 Rn. 49.

[41]  Busche , in MüKo BGB 8. Aufl. 2018, § 133 Rn. 49.

[42]  Fuchs in: Creifelds, Rechtswörterbuch 23. Edition 2019, Rechtshandlung.

[43]  Otto, Ri 2017, S. 34.

Titelbild: © Romolo Tavani, Adobe Stock, Nr. 211657921

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