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Schach!
Die Partie Smartlaw und ihre Lehren für die Zukunft von „Legal Tech“*
Claudia Otto
A. Eröffnungsspiel
I. Weiß oder schwarz: Was ist eigentlich „Legal Tech“?
„Legal Tech“ beschäftigt den deutschen Rechtsmarkt seit nunmehr ca. vier Jahren intensiv. Eine Frage erscheint jedoch bis heute ungeklärt: Wer oder was ist eigentlich „Legal Tech“[1]
In der ersten Ausgabe der Recht innovativ (Ri) vom 19. April 2017 wurde “Legal Tech” als Sammelbegriff für alle technologiebasierten Lösungen für Probleme mit Rechtsrelevanz bezeichnet.[2] Andert umschreibt ihn als „Einsatz von Technologien in der juristischen Arbeit“[3]. Eine 24-stündige Umfrage auf Twitter[4] und LinkedIn ergab: „Legal Tech“ ist ein Hype[5], weiterhin begrifflich unscharf[6] und „alter Wein in neuen Schläuchen“[7], während die Erwartungen hoch geblieben oder sogar höher[8] geworden, die Anwendungsfelder hingegen überschaubar[9] bzw. unverändert[10] geblieben sind. Nutzerseitig würden v.a. AGB- und Datenschutzerklärungs-Generatoren als „Legal Tech“ verstanden und geschätzt werden.[11] Der Rechtsanwalt selbst gewinnt gar den Eindruck, Recht verkomme zur Ware.[12] Nicht zuletzt sagt „Legal Tech“ wenig darüber aus, ob das als solches Beschriebene legal ist:
Das Landgericht Köln hat in seiner als „Smartlaw-Urteil“[13] bekannten Entscheidung vom 8. Oktober 2019 den Begriff im Rahmen der Begründung eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eng gefasst und definiert „Legal Tech“ als
Dienstleistung, die „unter Einsatz vollständig automatisierter Systeme“ erfolgt.[14]
Diese Definition ist interessant, allerdings nicht zukunftstauglich. Zum einen steht sie mit den aufgezeigten, stark divergierenden Wahrnehmungen von „Legal Tech“ in Konflikt. Zum anderen werden Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG und „Legal Tech“ gleichgesetzt: „Legal Tech“ als Dienstleistung – notwendigerweise mit rechtlichem Bezug – wäre damit auf den ersten Blick eine Rechtsdienstleistung. „Legal Tech“ würde hier schnell zum zweckdienlichen Zirkelschluss und könnte einer sachgerechten Einzelfallbetrachtung unter Umständen im Wege stehen. Schwer beschreibbare, weil diffuse Trendbegriffe wie „Legal Tech“ eignen sich aufgrund der immanenten Unklarheit nicht als Definition für die Rechtsanwendung.[15] Einzelfallgerecht bleibt allein die Prüfung des konkreten Lebenssachverhalts.
Das LG Köln erhebt jedoch nicht den Anspruch, „Legal Tech“ als Rechtsbegriff zu definieren und hat die notwendige Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Geklagt hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg gegen den Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Köln. Der Streit betrifft das Internet-Angebot der Beklagten namens Smartlaw, welches einen sog. Vertragsgenerator zum Gegenstand hat. Mit dem Vertragsgenerator können Nutzer sog. Rechtsdokumente generieren. Das LG Köln hat der Beklagten das Angebot mit Urteil vom 8. Oktober 2019 untersagt.[16] Der Verlag hat die Berufung angekündigt.[17]
II. Wer ist am Zug?
Infolge der Begriffsunschärfe sind Differenzen vorprogrammiert. Das LG Köln musste daher nicht lange auf öffentliche Kritik warten. Diese lässt sich im Wesentlichen auf zwei Vorwürfe reduzieren:
- Innovationsfeindlichkeit; das LG Köln habe den Smartlaw-Vertragsgenerator, i.e. die Software, für rechtswidrig erklärt.[18]
- Besitzstandswahrung zugunsten der Anwaltschaft, schließlich bedeute das Urteil, der Einsatz von „Legal Tech“ ist allein Rechtsanwälten vorbehalten.[19]
Die Kritik an den Rechtsanwälten, hier repräsentiert durch die klagende Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, reicht dabei von „Anwälte gegen Legal Tech“[20] bis hin zu Unterstellungen wie „rückständig und fortschrittspessimistisch“, sich von der Digitalisierung bedroht ansehend, technischen Details wenig Beachtung schenkend bzw. kein Verständnis für die dahinter liegenden Mechanismen mitbringend.[21] Juristen müssten endlich verstehen, dass Rechtssuchende nicht Anwälte, sondern Lösungen für ihre Probleme wollen.[22]
Wer greift hier eigentlich wen an?
III. Einnahme des Zentrums
Das LG Köln gibt zu derartigen Angriffen keinen Anlass. Vielmehr hat es einen wegweisendes Ansatz[23] formuliert, der sich zur herrschenden Meinung entwickeln dürfte, v.a. im Hinblick auf die Empfehlungen der Datenethikkommission in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2019[24]. Die Datenethikkommission legt der Bundesregierung darin u.a. nahe, den Ansatz der sog. elektronischen Person nicht weiter zu verfolgen, weil sie der Entziehung der Verantwortlichkeit dienen könnte.[25] Das LG Köln erkennt das zu vermeidende Entziehen und führt wie folgt aus:
„Dem [Qualifizieren als relevante Rechtsdienstleistung] steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass vorliegend die Beratungsleistung zum Zeitpunkt der konkreten Benutzung des Produkts allein EDV-basiert und damit ohne menschliche Interaktion erfolgt. Eine relevante „Tätigkeit“ des Anbieters der Software ist hiermit gleichwohl verbunden (so auch Krenzler, in: Krenzler, a.a.O., § 2 Rn. 44). Nach der Gesetzesbegründung zum RDG ist es nämlich grundsätzlich unerheblich, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 47 f.; so auch Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 45). Ausdrücklich heißt es hierzu in den Gesetzesmaterialien, dass „das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht etwa deshalb ausgeschlossen [sei], weil der Rechtsuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt, sondern etwa über eine Telefon-Hotline oder ein Internetforum seine konkreten Rechtsfragen prüfen lassen will.“ Vielmehr sei bei der Prüfung, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist, auf den Inhalt des Beratungsangebots abzustellen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 48).“[26]
Hiernach verlangt die Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG keine menschliche Interaktion. Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, welches technische Hilfsmittel zum Einsatz kommt.[27] Entscheidend ist allein der Inhalt des Angebots.
Entgegen der unter den Kritikern des LG Köln verbreiteten Annahme wird der Smartlaw-Vertragsgenerator nicht für rechtswidrig erklärt, sondern der Inhalt des Verlags-Angebots. Ebensowenig verlangt das Urteil die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.[28]
„Legal Tech“ soll das traditionelle Geschäftsmodell von Kanzleien unter Druck setzen und diese zwingen, ihr bisheriges Modell zu überdenken.[29] Prüft man das Smartlaw-Angebot des beklagten Verlags genauer, kommen Zweifel an dieser Zielsetzung auf.
B. Mittelspiel
Laut Pressesprecherin des LG Köln bewertet die Kammer
„das Angebot des EDV-gestützen Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten im Streitfall als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG, da es über das bloße Überlassen von standardisierten Vertragsmustern hinausgehe. Sie hat den Einsatz von ’smartlaw‘ als Dienstleistung im Sinne des Gesetzes angesehen, insbesondere da dieses auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sei und dabei ein hoher Grad an Individualisierung erreicht werde, der über das Format eines klassischen Formularhandbuchs oder einer entsprechenden weiterentwickelten digitalen Formulardatenbank hinausgehe. Die produktbezogene Werbung lasse die angesprochenen Verkehrskreise auch mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen eines Vertragsformulars erwarten. So bewerbe der beklagte Verlag das Produkt auch gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt. Vor diesem Hintergrund stellten sich auch die Werbeaussagen des Verlags als irreführend und damit unlauter i.S.d. §§ 3,5 UWG dar. Das Urteil bezieht sich demnach sowohl auf die Art und Weise der erfolgten Bewerbung als auch auf das konkrete Produkt.“[30]
Weil die klagende Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg auf eine Vollstreckung vor dem Eintritt der Rechtskraft verzichtet, ist das Smartlaw-Angebot des Verlags weiterhin zugänglich.[31] Die beanstandeten und vom LG Köln untersagten Werbeaussagen[32] des Verlags sind ebenfalls vorhanden.[33] Dies ergibt die nachstehende, die Urteilsbegründung[34] des LG Köln ergänzende Prüfung.
I. Analyse des Verlags-Spiels
1. Die aktuelle Darstellung des Smartlaw-Angebots
Der Verlag erklärt nach der Urteilsverkündung öffentlich, er wolle die individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen, sondern
„(…) Smartlaw richte sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, „die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach RDG tätigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte.“[35]
Smartlaw soll hiernach jedoch Nutzerbedürfnisse befriedigen. Vom Standpunkt des Nutzers aus betrachtet, ist – typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen – der Ersatz des Rechtsanwalts durch die Smartlaw-basierte Vertragserstellung gerade gewollt.
Der potentielle Smartlaw-Nutzer findet mittels Suchmaschine das Smartlaw-Angebot[36] als sichere Alternative auf:
„Smartlaw: Sichere Verträge & Dokumente günstig erstellen
„https://smartlaw.de
Maßgeschneiderte Rechtsdokumente in wenigen Minuten online erstellen. Aktuell und zuverlässig.“[37]
Unter dem Reiter „Rechtsdokumente“ wird auf der Angebots-Website erklärt, dass der Nutzer das Maßschneidern mit Unterstützung des „intelligenten Systems“ selbst vornehmen muss:
„Unsere Rechtsdokumente
Individueller und sicherer als Vorlagen und günstiger als ein Anwalt.[38] Bei Smartlaw haben Sie Zugriff auf mehr als 190 verschiedene Rechtsdokumente, die sie selbst mit Hilfe unseres intelligenten Systems auf die eigenen Anforderungen maßgeschneidert erstellen können.“[39]
Nach Angaben des Verlags prüfen „Experten“, „Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“ die Rechtsdokumente vor Veröffentlichung:
„Unsere Partner: Top-Anwälte & Spitzenkanzleien[40]
Ihr Business hat die beste juristische Expertise verdient. Deshalb arbeitet Smartlaw nur mit Top-Anwälten und Spitzenkanzleien zusammen. Geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden.“[41]
Es entsteht der Eindruck des Angebots rechtskundiger Unterstützung, in erheblich gesteigerter Qualität. Dieser Eindruck wird wiederum besonders unterstützt durch das Inaussichtstellen eines „rechtssicheren“ Ergebnisses:
„So funktioniert Smartlaw
Mit unserem Frage-Antwort-Dialog erstellen Sie ohne juristische Vorkenntnisse innerhalb von Minuten Ihr individuelles Rechtsdokument. Ihr Smartlaw-Dokument beinhaltet nur das, was Sie wirklich benötigen, und ist vor allem eines: rechtssicher.“[42]
Das „rechtssichere“ Ergebnis, das „individuelle Rechtsdokument“, basiert nach Verlagsangaben auf diesem Frage-Antwort-Dialog. „Individuell“ ist nach seinem Wortsinne nur so zu verstehen, dass dieses Rechtsdokument auf das Individuum, den einzelnen Nutzer, zugeschnitten ist. Das Ergebnis muss also auf den Einzelfall zugeschnitten sein, um als „individuelles Rechtsdokument“ bezeichnet werden zu können. Mithin muss es sich bei diesem Frage-Antwort-Dialog um eine Prüfung eines Einzelfalls handeln. Weil nach Verlagsangaben das Ergebnis ein „rechtssicheres“ „Rechtsdokument“ sein soll, kann diese Prüfung nur rechtlicher Natur sein.[43]
Nach Auffassung des Verlags, geäußert nach Verkündung des Urteils des LG Köln, soll im Falle Smartlaw jedoch keine Einzelfallprüfung im Sinne des RDG stattfinden:
„Insbesondere ist keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderlich. Abgedeckt wird eine Vielzahl standardisierter Sachverhalte.[44]
Das verlagseigene Angebot des „rechtssicheren individuellen Rechtsdokuments“ erscheint hiernach nun inhaltlich unrichtig. Der Nutzer soll nach diesen jüngeren Angaben des Verlags tatsächlich lediglich ein standardisiertes Dokument, kein „individuelles Rechtsdokument“, erhalten. Mithin erhält der Smartlaw-Nutzer auch kein „rechtssicheres individuelles Rechtsdokument“.
2. Der Verlag zieht, nicht der Computer
Der Verlag weist des Weiteren darauf hin, dass der Frage-Antwort-Dialog, in den der Nutzer des Smartlaw-Angebots tritt, nicht mit einem menschlichen Gesprächspartner erfolgt. Infolgedessen läge auch keine Tätigkeit im Sinne des RDG vor:
„Dafür, dass auch ein Computer oder eine Software die ‚Tätigkeit‘ im Sinne des RDG erbringen könnte, findet sich in Gesetz und Entwurfsbegründung kein Beleg. Diese Entscheidung des Gesetzgebers durch eine großzügige Auslegung zu korrigieren, greift unzulässig in die Kompetenz des Gesetzgebers ein, der sich bekanntlich ohnehin aktuell rechtspolitisch mit dem Thema befasst.“[45]
Das RDG ist technologieneutral.[46] Es kommt daher nicht darauf an, mit welchen technischen Mitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird. Wäre das RDG mit seinem Schutzziel (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG) technologiebezogen, wäre seine Umgehung durch den Einsatz anderer Technologien leicht. Würde das RDG Rechtsdienstleistungen ausschließlich von Menschenhand regeln, wäre seine Umgehung durch den Einsatz jedweder Technologie ebenfalls leicht. Diese Umgehung wollte der Gesetzgeber ausdrücklich verhindern, wie das LG Köln bereits herausgearbeitet hat:
„Nach der Gesetzesbegründung zum RDG ist es nämlich grundsätzlich unerheblich, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 47 f.; so auch Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 45).“[47]
Erst recht kann es nicht auf die Technologie ankommen, wenn das Ergebnis für den Nutzer dem geistigen Produkt eines Menschen gleichsteht; nämlich dem eines Rechtsanwalts, dessen Inanspruchnahme teurer sei und womöglich länger dauere.[48] Der Verlag erhebt seine Rechtsdokumente sogar ausdrücklich zu solchen „in Anwaltsqualität“.[49] Wie die Interaktion mit dem Ziel eines „individuellen Rechtsdokuments“ erfolgt, also ob mündlich, sich gegenübersitzend, telefonisch, elektronisch mittels E-Mail, Chat oder Sprachnachrichten, ändert nichts am Ergebnis „in Anwaltsqualität“[50] für den Nutzer. Ganz gleich, ob sein Gegenüber ein menschlicher Rechtsanwalt oder anderer Anbieter ist.
Nach Verlagsansicht soll das „tätige“ Gegenüber des Nutzers der „Computer“ sein. Dabei übersieht der Verlag seine Rolle als Vertragspartner[51], der sich für die von ihm angebotene Unterstützung vergüten[52] lässt. Das Angebot macht im Falle von Smartlaw nicht „der Computer“, sondern der Verlag.[53] „Der Computer“ wird auch nicht Vertragspartner des Nutzers. Der Nutzer vergütet dementsprechend nicht „den Computer“, sondern seinen Vertragspartner: den Verlag.[54] Demgemäß bezeichnet der Verlag Smartlaw in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als „Plattform“[55]. Eine Plattform bezeichnet gemäß Duden einen Ort oder Personenkreis, der dem Austausch und der Verbreitung von Ideen, Anschauungen oder Produkten dient.[56] Der Smartlaw-Vertragsgenerator, i.e. Verlagssoftware als Teil der Verlags-Plattform, ist damit lediglich ein technisches Hilfsmittel zur Erbringung von zu vergütenden Leistungen des Verlags gegenüber seinen Vertragspartnern. Für das RDG ist es zur Vermeidung seiner Umgehung grundsätzlich unerheblich, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht wird.[57]
Die Bezeichnung des Smartlaw-Vertragsgenerators als dem Nutzer gegenüber „tätig“ werdenden „Computer“ weist darauf hin, dass hier, wie bereits das LG Köln festgestellt hat, kein standardisiertes Dokument gleich einem Formular zum Download angeboten wird. Hinzu treten die Formulierungen des Verlags-Angebots auf der Website:
Mit unserem Frage-Antwort-Dialog erstellen Sie (…) Ihr individuelles Rechtsdokument.“[58]
„(…) Ihr individuelles Rechtsdokument (…) beinhaltet nur das, was Sie wirklich benötigen, und ist vor allem eines: rechtssicher.“[59]
Das jeweilige Ergebnis der Nutzung des Smartlaw-Vertragsgenerators wird daher ebensowenig mithilfe einer Eingabehilfe erreicht. Eine Eingabehilfe bewirkt gerade keine Veränderungen am Dokumentinhalt, sondern löst, z.B. im Falle eines Wohnungsmietvertrags, auf Eingabe des Abrechnungsmaßstabs „qm“ die Rückfrage aus, ob ein Verbrauchsmessgerät in der Wohnung vorhanden ist, um den Nutzer beim Ausfüllen zu unterstützen. Hieraufhin müsste der Nutzer die Änderung am Dokument durch Ausfüllen selbst vornehmen. Im Falle des Verlagsangebots Smartlaw erfolgt die Änderung am Dokument unmittelbar in
„unserem Frage-Antwort-Dialog“,[60]
„(…) mit Hilfe unseres intelligenten Systems (…).“[61]
Mithin erfolgt die Änderung durch „uns“, den Verlag.
Der Nutzer kann das Angebot des Verlags auch nicht anders verstehen. Der private Vermieter etwa, der seine Mietverträge früher im Schreibwarengeschäft besorgt hat, erkennt einen Unterschied zum reinen Formular: Der Formularmietvertrag passt sich nicht automatisch seinen Bedürfnissen an. Er selbst muss Streichungen und Änderungen vornehmen, dies nicht zuletzt ohne die Unterstützung eines rechtskundigen Dritten. Rechtskundiger Dritter ist im Falle Smartlaw der Verlag, der seine Rechtskunde v.a. von seinen Vertragspartnern ableitet, i.e. den
„Top-Anwälte[n] & Spitzenkanzleien“[62].
Wenn der Verlag sich entgegen seines eigenen Angebots auf den Standpunkt zurückzieht, „der Computer“ würde gegenüber dem Nutzer „tätig“, verhält er sich widersprüchlich und unterstreicht sogar den Eindruck der bewussten Umgehung des RDG.
3. Die überspielte Gefahr sog. Vertragsgeneratoren: die unzureichende Individualisierung
Hartung schrieb bereits 2018 über das Smartlaw-Angebot:
„Dabei geht es um deutlich mehr als das bloße Einfügen eines Namens in ein Formular. Vielmehr führt einen die Software durch einen Fragenkatalog, mit dem versucht wird, die Interessenlage des Benutzers möglichst konkret zu erfassen, um ihm am Ende ein weitgehend individualisiertes Dokument zur Verfügung zu stellen.“ (…) „Die Besonderheit liegt hierbei in der weitgehenden Individualisierung, die aber wiederum nicht so weit geht, dass es ein komplett auf die individuelle Situation des Nutzers abgestimmtes Dokument wäre. Doch der wesentliche Unterschied zu Vertragsformularen, die es im Schreibwarenladen gibt, oder die von Verbänden an ihre Mitarbeiter ausgegeben werden, liegt darin, dass es eben mehr ist als ein bloßes Formular. Wie weitgehend diese Individualisierung geht, lässt sich von aussen meist nicht sicher beurteilen. [Und ist somit] aus Nutzerperspektive nicht unmittelbar erkennbar.“[63]
Die beinhaltete, offenbar nicht als solche erkannte, jedoch entscheidende Warnung soll an dieser Stelle ausdrücklich hervorgehoben werden:
Der Smartlaw-Nutzer kann von sich aus nicht erkennen, ob sein „individuelles Rechtsdokument“ hinreichend individualisiert ist!
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteile vom 18. Juni 2015 in vier vergleichbaren Fällen, dass formularmäßige Güteanträge, mit denen geschädigte Anleger die Verjährung ihrer Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung hemmen wollten, mangels hinreichender Individualisierung nicht genügten, um die verjährungshemmende Wirkung zu erreichen.[64] Die klageabweisenden Urteile betrafen Tausende von Anlegern des Finanzdienstleisters AWD Swiss Life Select.[65] Ob die Rechtsanwälte, welche die Güteanträge auf ihrer Website angeboten hatten, erfolgreich in Regress genommen werden konnten, ist unbekannt. Es steht jedoch zu vermuten, dass auch diese Ansprüche verjährt waren. Die geschädigten Anleger blieben in der Folge auf ihrem Schaden sitzen.
Das erhebliche Schäden bei den Nutzern auslösende Güteantragsformular zeigt, welche Gefahr von Vertragsgeneratoren wie im Falle Smartlaw ausgeht. Zwar findet im Rahmen des zuvor dargestellten Frage-Antwort-Dialogs eine gesteigerte Individualisierung der Rechtsdokumente gegenüber dem Angebot starrer Formulare statt. Diese kann jedoch nie sicher einzelfallgerecht sein. Menschen, auch „Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“[66], sind keine Hellseher. Der im Einzelfall unzureichenden Individualisierung folgt, wie auch im Falle von AWD-Anlegern,[67] der Rechtsverlust.
4. Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG
Vorstehendes erleichtert die Prüfung des Vorliegens einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erheblich:
Das über die Plattform Smartlaw vom Verlag angebotene „Maßschneidern“ von „individuellen“ Rechtsdokumenten erfordert die Prüfung des Einzelfalls, vgl. § 2 Abs. 1 RDG. Sie erfolgt auch tatsächlich im Wege des Frage-Antwort-Dialogs. Diese Prüfung ist, ausweislich der verlagsseitig hervorgerufenen Erwartung eines „rechtssicheren“[68] „Rechtsdokuments“[69] „in Anwaltsqualität“[70], auch rechtlicher Art. Auf die Tiefe der Einzelfallprüfung kommt es nicht an; das RDG soll ausweislich § 1 Abs. 1 S. 2 RDG Rechtssuchende gerade vor Rechtsverlust, z.B. durch unzureichende Individualisierung, schützen. Mit jedem Rechtsdokument, dessen Erstellung der Nutzer unter Nutzung des Smartlaw-Angebots vornimmt, liegt zudem eine konkrete fremde Angelegenheit vor, § 2 Abs. 1 RDG. „Tätig“ wird hier der Verlag selbst. Die Plattform Smartlaw sowie der Smartlaw-Vertragsgenerator sind für die Beurteilung der Rechtsdienstleistung irrelevante technische Hilfsmittel, derer sich der Verlag bei der Leistungserbringung bedient.
Im Ergebnis liegt eine sich im „individuellen Rechtsdokument“ manifestierende, mangels Registrierung unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 3, 2 Abs. 1 RDG vor.[71]
5. Der Verlag entzieht sich seiner Verantwortlichkeit
Der bereits[72] entstandene Eindruck der Umgehung des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird durch weitere Umstände verstärkt:
a) Smartlaw wird als Unternehmensbezeichnung geführt
Der Verlag erklärt auf seiner Website, er arbeite „nur mit Top-Anwälten und Spitzenkanzleien zusammen“.[73] Konkret erklärt der Verlag als Website-Verantwortlicher, dass
„Smartlaw nur mit Top-Anwälten und Spitzenkanzleien zusammen“[74]
arbeite. Smartlaw ist jedoch niemand, sondern lediglich der Name des Angebots des Verlags.[75]
Die Identität des Verlags kommt in seiner Unternehmensbezeichnung „Wolters Kluwer Deutschland GmbH“ zum Ausdruck, so wie hier im Impressum[76]. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Sie dürfen keine irreführenden Angaben enthalten, also dem Verbraucher keine falschen oder missverständlichen Eindruck von dahinter stehenden Unternehmen vermitteln.[77] Gleiches muss gelten, wenn eine Bezeichnung wie „Smartlaw“ für ein Produktangebot (Rechtsdokumenterstellung) bzw. eine technische Einrichtung (hier: Plattform) steht, jedoch mit dem Anbieter nicht zu verwechseln ist.
Hier könnte die begriffliche Ungenauigkeit den Betrachter im Hinblick auf seinen (zukünftigen) Vertragspartner wenigstens verwirren. Die Angabe des Vertragspartners „Smartlaw“ dürfte daher irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sein.
b) Markenschutz nur für Rechtsberatung, nicht für Verlagsleistungen
Zunächst liegt die Wortmarke „SmartLaw“ nach Auskunft des DPMA[78] Markenregisters bei der Wolters Kluwer Technology B.V., Niederlande[79], einer Tochter der Konzernmutter Wolters Kluwer N.V. Die Unions- und Wortmarke „SmartLaw“ ist ausschließlich in folgenden Nizza-Klassen geschützt:
Klasse(n) Nizza 35: Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Werbung im Internet für Dritte; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Waren- und Dienstleistungspräsentation im Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte, auch über das Internet.
Klasse(n) Nizza 45: Rechtsberatung.
Wenn die zum Konzern gehörende Wolters Kluwer Deutschland GmbH erklärt, keine Rechtsberatung zu erbringen,[80] stellt sich die Frage, welche Leistungen sie unter dem Titel „Smartlaw“ erbringen will: Verlagsleistungen[81] fallen augenscheinlich nicht unter die genannten Dienstleistungen der Nizza-Klasse 35. Der Smartlaw-Vertragsgenerator als Computerprogramm fällt ebenfalls nicht in die Nizza-Klasse 35. Hier dürften z.B. die Nizza-Klasse 38, insbesondere die „Übermittlung digitaler Dateien“ (Basis-Nr. 380047)[82], und/oder die Nizza-Klasse 42 einschlägig sein, insbesondere die Dienstleistung „Vermietung von Computersoftware“ (Basis-Nr. 420159).[83] Auch die (heutige) Nizza-Klasse 45, v.a. die „Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]“ (Basis-Nr. 450212)[84] kommt in Betracht. Die Wortmarke „SmartLaw“ ist daher weitgehend ungeschützt und kann von Dritten, insbesondere für Verlagsleistungen, verwandt werden. Verlagsleistungen sind etwa die Veröffentlichung von Büchern (Nizza-Klasse 41, Basis-Nr. 410024)[85], die Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen (Nizza-Klasse 41, Basis-Nr. 410099)[86] und die Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften (Nizza-Klasse 41, Basis-Nr. 410091 )[87].
Es ist nicht anzunehmen, dass der Verlag hier auf den europaweiten Markenschutz verzichtet. Mit Smartlaw will der Verlag augenscheinlich Rechtsberatung als Rechtsdienstleistung anbieten. Dies wird unterstützt von der Aussage des Verlags, mit ihm erstelle der Nutzer
„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ [88]
c) Haftungsunwille
Der Verlag ist allerdings nicht bereit, wie ein Rechtsanwalt Verantwortung für die von ihm angebotene Rechtsdienstleistung zu übernehmen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient ausweislich §§ (9 Abs. 2,) 12, 16 RDG (auch) dazu, solche Geschäftsmodelle zu unterbinden, die den Verantwortlichkeitsentzug zum Gegenstand haben. Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes, für die keine Haftung übernommen wird, ist nicht erlaubnisfähig.
Unter Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu seinem Angebot Smartlaw weist der Verlag ausdrücklich die Verantwortlichkeit von sich:
„Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Inhalte, Rechtsdokumente und sonstigen Leistungen übernimmt [der Verlag] nicht.“[89]
Wer ausdrücklich keine Gewähr und damit Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit seines Produktes übernehmen will, darf dessen Rechtssicherheit[90] nicht im Widerspruch hierzu anpreisen. Erst recht nicht, wenn es in Ziffer 1.2 AGB heißt:
„Ein automatisierter Interviewprozess kann allerdings nicht jeden einzelnen Sachverhalt mit seinen spezifischen Besonderheiten erfassen. Der Kunde ist daher gehalten, die erstellten Rechtsdokumente im Hinblick auf die von ihm angestrebte Verwendung insbesondere einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Sollte eine rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich werden, empfehlen wir, den Rat eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG berechtigten Stelle zu suchen.“[91]
Wer dennoch von „Rechtssicherheit“[92] und „Anwaltsqualität“[93] spricht, begeht eine verbotene, irreführende geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Paradebeispiel der Irreführung über die Risiken eines Produkts ist die Täuschung über die Sicherheit und den Ertrag einer Kapitalanlage oder die Kosten einer Finanzierung.[94]
Das Irreführungsverbot soll bei Werbeaussagen, die der Verkehr als nichts sagend oder als nicht objektiv nachprüfbar auffasst, nicht zur Anwendung kommen.[95] Im Falle von „Rechtssicherheit“ muss es jedoch greifen: Juristen, insbesondere Rechtsanwälte können die Behauptung der „Rechtssicherheit“ im Einzelfall überprüfen, etwa indem sie recherchieren, ob ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Laien hingegen kennen jedoch die gesetzlich geregelten Umstände, aus denen Rechtssicherheit folgen kann, nicht. Rechtssicherheit bedeutet für Laien vor allem:
- sich seiner Rechte bewusst und sicher sein zu können,
- seine Pflichten zu kennen sowie zu wissen, wie sie zu erfüllen sind, i.e.
- keinen Fehler zu machen, der Gegenstand eines kostenträchtigen Rechtsstreits werden könnte.
- Die Kosten übersehen zu können.
Das Irreführungsverbot des § 5 UWG muss, im Hinblick auf „Anwaltsqualität“[96], vor dem Hintergrund der Ziffer 10.1 der AGB des Verlags ebenfalls zur Anwendung kommen. Die Aussage, der Verlag biete mit jedem Rechtsdokument „Anwaltsqualität“[97] wird vom Laien und Rechtsanwalt als gleichwertige Alternative zum anwaltlich erstellten Rechtsdokument im Einzelfall verstanden.
All das kann und will der Verlag seinen Smartlaw-Nutzern jedoch entgegen seiner werblichen Angaben nicht bieten.
d) Problem: Nutzer können sich nicht auf das Irreführungsverbot berufen
Der Schutz der Nutzer als Marktgegenseite steht im Falle des Irreführungsverbots gleichberechtigt neben dem Schutz der Mitbewerber; er ist sogar in den Vordergrund gerückt.[98] Beide Schutzzwecke erfüllen jedoch unterschiedliche Funktionen: Während das Verbot für die Mitbewerber einen Individualschutz gewährt, den diese mit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen durchsetzen können, bestehen für die Marktgegenseite (nur) ein Kollektivschutz, der keine individuellen Ansprüche vermittelt.[99] Der durch ein fehlerhaftes Rechtsdokument Geschädigte kann also keinen individuellen Anspruch aus dem Wettbewerbsverstoß herleiten. Das Irreführungsverbot ist, mangels Individualschutzziel auf der Marktgegenseite, auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.[100]
Für geschädigte Nutzer gibt es jedoch u.a. folgende rechtliche Möglichkeiten:
aa) Vorab: Kein Berufen auf Nichtigkeit gemäß § 134 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, § 134 BGB. Das gesetzliche Verbot, gegen das im vorliegenden Fall verstoßen wird, ist § 3 RDG.
Das Verbotsgesetz ist entsprechend der gesetzlichen Anordnung („wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“) auszulegen. Könnte geschädigten Smartlaw-Nutzern die Nichtigkeit des Vertrags zwecks Zurückweisung von Schadensersatzansprüchen entgegengehalten werden, käme die Nichtigkeitsanordnung des § 134 BGB dem Haftungsausschluss gleich. Dieser Verbotsrechtsfolge steht jedoch der Schutzzweck des Gesetzes, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG, insbesondere § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG mit der Anforderung des Vorhaltens einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall, entgegen.
bb) Unwirksamer Haftungsausschluss gemäß § 307 BGB
Geschädigte Nutzer können sich darüber hinaus auf die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses berufen. Ziffer 10.1 der AGB des Verlags benachteiligt den Nutzer des Smartlaw-Vertragsgenerators in unangemessener Art und Weise, § 307 BGB.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. „Treue“ bedeutet nach dem Wortsinn eine auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme beruhende äußere und innere Haltung gegenüber anderen.[101] „Glauben“ wiederum bedeutet das Vertrauen auf eine solche Haltung.[102] Die Wortverbindung „Treu und Glauben“ soll den in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Wertvorstellungen Eingang in das Recht verschaffen.[103]
Wer, wie der Verlag, versucht, sich der Verantwortlichkeit für sein Smartlaw-Produkt „Rechtsdokument“ zu entziehen, der handelt, vor allem vor dem Hintergrund der Bedeutung des Produkts „in Anwaltsqualität“[104] für den Laiennutzer, der (s)einen Rechtsanwalt in die Haftung nehmen könnte (vgl. § 52 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO), wider sozialethische Wertvorstellungen. Der Verweis des Verlags auf den „tätig werdenden“ Computer[105] ist, v.a. vor dem Hintergrund der aktuellen Ethik-Debatte um sog. algorithmische (Entscheidungs-)Systeme, untragbar.[106]
Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG kann eine Rechtsdienstleistung nur dann registriert und damit erlaubt werden, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall nachgewiesen wird. Der generelle, vollständige Haftungsausschluss des Verlags betreffend die von ihm angebotenen Rechtsdokumente ist mit dem RDG nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus ist das Verlagsangebot von Rechtsdokumenten „in Anwaltsqualität“[107] mit den anwaltlichen Berufsrechtsvorschriften nicht zu vereinbaren: Mangels Rechtsanwaltseigenschaft kann der Verlag keine Leistung „in Anwaltsqualität“[108] erbringen; erst recht darf er dies nicht ohne entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) unter vollständigem Haftungsausschluss wider § 52 BRAO.
cc) Unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB
Die Verteidigungslinie des Verlags, hier läge eine Verlagsleistung vor, dürfte eine unzulässige, gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung darstellen. Das bedeutet, der Verlag könnte sich im Streitfall auf Ziffer 10.1 seiner AGB nicht berufen.
Es dürfte der Fall des sog. widersprüchlichen Verhaltens, „venire contra factum proprium“, vorliegen. Widersprüchliches Verhalten bedeutet, dass sich jemand in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt. Missbräuchlich ist ein solches Verhalten, wenn für die andere Seite ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.[109] Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil etwa das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind.[110]
Im vorliegenden Fall bietet der Verlag offenkundig eine Rechtsdienstleistung an, erklärt jedoch, keine Rechtsdienstleistung anzubieten.[111] Er stellt ein „individuelles Rechtsdokument“[112] in Aussicht, erklärt jedoch, nicht jeden einzelnen Sachverhalt erfassen zu können[113] und dies auch nicht zu wollen.[114] Darüber hinaus stellt der Verlag Rechtssicherheit in Aussicht, erklärt jedoch zugleich, für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit nicht einstehen zu wollen.[115] Er verspricht „Anwaltsqualität“[116], erklärt jedoch unter Ziffer 1.2 seiner AGB, dass ein individuelles Rechtsdokument des Rats eines Rechtsanwalts bedarf.[117]
In diesem Auftreten liegt unverkennbar und damit objektiv widersprüchliches Verhalten. Der Nutzer erwartet in Anbetracht der Gestaltung und Bewerbung des Smartlaw-Angebots nicht, dass er vom Verlag tatsächlich kein Rechtsdokument erhalten kann, welches hinreichend individualisiert und sicher ist. Seine Interessen sind daher vorrangig schutzwürdig.
6. Irreführung über die tatsächlichen Kosten des Produkts
Der Verlag führt den Nutzer nicht nur im Hinblick auf die Sicherheit seiner Rechtsdokumente in die Irre, sondern auch im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines individuellen Rechtsdokuments. So wirbt der Verlag auf seiner Website für
„Unsere Rechtsdokumente
(…) günstiger als ein Anwalt.“[118]
Der Preis ist das zentrale Instrument des Wettbewerbs; denn er ist für die Entscheidung zum Absatz oder Bezug von herausragender Bedeutung; in der Regel ist der Preis der wichtigste Parameter im Wettbewerb.[119]
Unter Verweis auf Ziffer 1.2 AGB
„Sollte eine rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich werden, empfehlen wir, den Rat eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG berechtigten Stelle zu suchen.“[120]
ist die Behauptung des Verlags, günstiger als ein Rechtsanwalt zu sein, irreführend im Hinblick auf den Preis, vgl. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 3, Abs. 4 UWG: Ein wie vom Verlag in Aussicht gestelltes „individuelles Rechtsdokument“[121] benötigt stets eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.[122] Das bedeutet, die Kosten des Rechtsanwalts (bzw. der zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG berechtigten Stelle) muss der Nutzer als Kosten eines „individuellen Rechtsdokuments“ stets hinzurechnen. Er selbst vermag nicht zu erkennen, ob das Smartlaw-Dokument hinreichend individualisiert ist.[123] Der Verlag bietet damit, entgegen seiner Aussage, günstiger als ein Rechtsanwalt zu sein, tatsächlich etwas an, das die Kosten des Rechtsanwalts um die Kosten der Smartlaw-Nutzung erhöht. Und verstößt damit gegen den Grundsatz der Preiswahrheit[124].
Auch hier gilt jedoch: Der Nutzer kann aus dem Verstoß gegen das Irreführungsverbot keinen Anspruch gegen den Verlag herleiten.
7. Nutzeransprüche und -rechte aus dem Vertrag
Der Verlag bietet die Nutzung der Smartlaw-Plattform mitsamt Nutzung des Vertragsgenerators sowohl im Rahmen eines „Abos“ als auch des „Erwerbs“ eines Rechtsdokuments „im Einzelkauf“ an.[125]
Je nach Einzelfall kann hier ein Mietvertrag in Bezug auf die Nutzung der Smartlaw-Plattform und/oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter in Bezug auf die Unterstützung bei der Erstellung eines Rechtsdokuments vorliegen. Die Bezeichnung als „Kauf“ wird hier ebenfalls als irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und ggf. 7 UWG angesehen, denn Formulare und Vorlagen bietet der Verlag gerade nicht an:
„Unsere Rechtsdokumente
Individueller und sicherer als Vorlagen (…).[126]
Die Mehrkosten und Schäden können im Falle des „Abos“, etwa der Nutzung des Smartlaw-Angebots durch ein Unternehmen in einer Vielzahl von Einzelfällen, in Summe exorbitant ausfallen. Im Falle eines einzelnen Rechtsdokuments können, je nach Einzelfall, ebenfalls erhebliche Kosten für die notwendige Prüfung durch den Rechtsanwalt anfallen.
Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Probleme sich aus der Smartlaw-Nutzung ergeben und welche Ansprüche geltend gemacht sowie gerichtlich bestätigt werden. Wesentlich zu berücksichtigen werden hier die §§ 133, 157 BGB sein: Im Falle von Smartlaw sollte der vom Verlag verwandte Wortlaut stets einer kritischen Betrachtung unterzogen werden.
8. Die Rolle der „Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“
Ungeachtet der Vertragspartnereigenschaft des Verlags im Falle der Smartlaw-Nutzung, stellt sich die Frage, ob im Schadensfalle auch die Partneranwälte in Anspruch genommen werden können. Der Verlag äußert sich auf seiner Website zur Zusammenarbeit wie folgt:
„Unsere Rechtsdokumente befinden sich stets auf dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung, denn wir aktualisieren sie in Zusammenarbeit mit den Experten aus unserem Partnernetzwerk laufend. Vor Veröffentlichung prüfen wir jedes einzelne auf Herz und Nieren, damit Sie ein wirklich rechtssicheres Schriftstück erhalten.“[127]
„Dokumente mit Anwälten entwickelt“[128]
„Unsere Partner: Top-Anwälte & Spitzenkanzleien[129]
Ihr Business hat die beste juristische Expertise verdient. Deshalb arbeitet Smartlaw nur mit Top-Anwälten und Spitzenkanzleien[130] zusammen. Geben Sie sich nicht mit weniger zufrieden.“[131]
„Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“[132]
Der Verlag bietet seine Unterstützung bei der Erstellung eines Rechtsdokuments über Smartlaw also in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten an. Zwar sollen diese, ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen[133], nicht unmittelbar Vertragspartner werden. Dennoch kann es, in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche, auf vereinzelte wörtliche Aussagen des Verlags im Einzelfall nicht ankommen.
a) Zweifelhafte Spitzenstellung
Der Verlag arbeitet nach eigenen Angaben ausschließlich mit „Top-Anwälten und Spitzenkanzleien“[134] zusammen.[135] Die Behauptung einer Spitzenstellung ist grundsätzlich zulässig, wenn sie wahr ist. Entscheidend für die Anwendung des Irreführungsverbots des § 5 UWG ist die Frage, ob das, was in der Werbeaussage nach Auffassung des Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist.[136] Keine Anwendung des Irreführungsverbots erfolgt bei Werbeaussagen, die der Verkehr als nichts sagend oder als nicht objektiv nachprüfbar auffasst.[137]
Die auf der Smartlaw-Website aufgeführten Rechtsanwälte sind in ihrer Gesamtheit nicht einheitlich als „Top-Anwälte und Spitzenkanzlei“-Vertreter wahrnehmbar. Unklar ist bereits, was die Rechtsanwälte als „Top-Anwälte und Spitzenkanzlei“-Vertretern qualifiziert. Sie selbst unterscheiden sich untereinander erheblich in ihrer Personen-, Reputations- und Leistungsdarstellung. Sie gleichermaßen als „Top-Anwälte und Spitzenkanzlei“-Vertreter zu bezeichnen, dürfte irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sein.
Der Verlag geht ausweislich seines Smartlaw-Angebots davon aus, dass die Bezeichnung „Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“[138] in Verbindung mit „günstiger als ein Anwalt“[139] und „Anwaltsqualität“[140] die Marktgegenseite zur Annahme verleitet, besonders hohe Qualität zu besonders kleinen Preisen zu erhalten. Beides ist nicht der Fall, wie bereits aufgezeigt wurde. Die Werbung täuscht über die tatsächlich fehlende Qualität[141] und die für ein hinreichend individuelles Rechtsdokument notwendigerweise aufzubringenden (Mehr-)Kosten des das Rechtsdokument zusätzlich prüfenden Rechtsanwalts.
Hinzu kommt, dass der Verlag durch diese Werbung beim Nutzer den Eindruck hervorrufen kann, dass dieser seine Rechtsdokumente, über die Plattform Smartlaw,[142] von eben diesen „Top-Anwälten und Spitzenkanzlei“[143]-Vertretern erhält, nicht zuletzt zum Bruchteil des Preises einer Direktbeauftragung. Diese Darstellung der Zusammenarbeit und Rolle der Rechtsanwälte als „Partner“ auf der Website des Verlags dürfte, v.a. vor dem Hintergrund des vom LG Köln monierten „Disclaimers“,[144] als Verlag keine Rechtsberatung anzubieten,[145] ebenfalls irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 („Art des Vertriebs“) UWG sein.
b) Verhältnis des Nutzers zum Erstelleranwalt
Das verwirrende Angebot des Verlags lässt daher fragen, welche konkrete Rolle die „Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“[146] im Verhältnis zum Nutzer einnehmen. So wirbt der Verlag auf seiner Website mit folgenden Ausführungen:
„Immer auf dem aktuellen Stand
Unsere Rechtsdokumente befinden sich stets auf dem aktuellen Stand von Gesetz und Rechtsprechung, denn wir aktualisieren sie in Zusammenarbeit mit den Experten aus unserem Partnernetzwerk laufend.“[147]
Man könnte die Partneranwälte unter Umständen als die Hersteller der Smartlaw-Rechtsdokumente ansehen, den Verlag als den Händler oder Vermittler, der die Plattform[148] für die Interaktion zwischen dem Erstelleranwalt und dem Nutzer bereitstellt. An dieser Stelle wird die Markeneintragung von „SmartLaw“ noch einmal interessant.[149] Wenn die Plattform Smartlaw tatsächlich die technische Grundlage für Werbe-, Handels- und Vermittlungsgeschäfte des Verlags darstellt, kommt im Falle eines fehlerhaften Rechtsdokuments gar eine Haftung des Erstelleranwalts als Vertragspartner in Betracht.
c) Ansprüche gegen „Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“[150]
Soweit ersichtlich, ist jedoch für den Nutzer ohne Weiteres nicht erkennbar, wer das in seinem Fall herangezogene Rechtsdokument erstellt und für die vom Verlag angebotene Individualisierung aufbereitet hat. Kann der geschädigte Smartlaw-Nutzer beim Verlag keine Befriedigung erlangen, ist es für ihn von erheblicher Bedeutung, ob und wie er den Erstelleranwalt in Anspruch nehmen kann.
aa) Auskunftsanspruch gegen den Verlag
Um den Anspruch gerichtlich prüfen lassen zu können, braucht der geschädigte Smartlaw-Nutzer einen Anspruchsgegner, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Den Erstelleranwalt wird er, aller Wahrscheinlichkeit nach, nur dann vom Verlag mitgeteilt bekommen, wenn dieser zur Auskunft rechtlich verpflichtet ist und gezwungen werden kann.
In Betracht kommt aufgrund der Verwirrung, die Verlag und Partneranwälte gemeinsam zu verantworten haben, ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Wo dem Nutzer gegenüber die rechtlichen Verhältnisse nicht offengelegt werden und ihm infolgedessen seine Rechte unbekannt bleiben, muss die Aufklärung zumindest aufgrund der in der Gemeinschaft herrschenden sozialethischen Wertvorstellungen ermöglicht werden.[151] Erst recht muss ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB folgen, wenn dem Verlag, etwa mangels Kenntnis der Inhalte der von ihm angebotenen Rechtsdokumente, kein Fehler vorgeworfen werden kann.
bb) Schadensersatzanspruch gegen den Erstelleranwalt
In jedem Fall erscheint ein direkter Schadensersatzanspruch gegen den ein fehlerhaftes und zu einem Schaden führendes Rechtsdokument verantwortenden Erstelleranwalt, v.a. vor dem Hintergrund der AWD-Rechtsprechung des BGH[152], nicht abwegig. Die Smartlaw-Website erweckt bei dem Nutzer den Eindruck, hier kostengünstig Rechtsdokumente vom Rechtsanwalt (vgl. „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“[153]) über die Plattform[154] Smartlaw zu erhalten. Die Werbung mit dem Superlativ „Top-Anwalt und Spitzenkanzlei“[155] erscheint dabei nicht nur bei Durchsicht der auf der Smartlaw-Website vorgestellten Partneranwälte fraglich, sie erscheint v.a. vor dem Hintergrund des § 43b BRAO als rechtswidrig. Jedenfalls ist eine besondere, den Superlativ begründende Qualifikation bei vielen der dargestellten Rechtsanwälte nicht erkennbar. Allerdings machen sich die Partneranwälte die pauschale Qualifikationsbeschreibung des Verlags zum Zwecke der Eigenwerbung zu eigen. Damit sind sie nicht nur passiver, sondern aktiver Part in der Erbringung von Rechtsdienstleistungen über die Plattform Smartlaw. Wer offenkundig einen Nutzen aus dieser Kooperation zieht, der darf sich ebenfalls seiner Verantwortlichkeit nicht entziehen können.
Ergänzend ist hier auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014[156] zu verweisen: In diesem Fall bewarb eine Rechtsanwaltskanzlei auf einer Website unter dem Titel „Scheidung Online“ die bundesweite Ehescheidung zu geringstmöglichen Kosten durch Fachanwälte. Die Klägerin benutze das Online-Formular und gab an, auf Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich zu verzichten. Entsprechend wurde der Vergleich zwischen den Ehegatten geschlossen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zum Ersatz des gesamten Schadens. Der aus Russland stammenden Klägerin seien die Bedeutung und Tragweite dieses Vergleichs zum Zeitpunkt der Scheidung nicht bewusst gewesen. Den Rechtsanwalt entbindet erkennbarer Beratungsbedarf nicht von der umfassenden Beratungspflicht.
Beratungsbedarf dürfte bei jedem Smartlaw-Nutzer gegeben sein. Dass dieser Bedarf aufgrund der technischen Ausgestaltung des Smartlaw-Angebots vom „Top-Anwalt und Spitzenkanzlei“[157]-Vertreter nicht im konkreten Fall erkannt werden kann, dürfte unschädlich sein, denn bereits bei der Erstellung des interaktiven Rechtsdokuments ist erkennbar, ob hier ein Formular aus dem Papierwarengeschäft genügen würde, oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden sollte.[158] Rechtsanwälte dürfen sich mittels Online-Angeboten wie Smartlaw nicht ihrer umfassenden Beratungspflicht und Berufshaftung entziehen.
cc) Denkbare Rechtsgrundlagen
Je nach Einzelfall kann ein vom Verlag vermittelter Vertrag vorliegen, so dass der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Norm zur Anwendung gelangt.
Darüber hinaus ist ein Anspruch gegen den Erstelleranwalt nach den Grundsätzen der sog. Produzentenhaftung, entwickelt von der Rechtsprechung im Rahmen der deliktischen Haftung nach § 823 BGB, denkbar. Hierbei ist an den Fall der Gefahrabwendungspflicht zu denken, die sich in der spiegelbildlichen Pflicht des Rechtsanwalts zu umfassender Beratung wiederfindet. Wer mit einem interaktiven Rechtsdokument einen Verkehr eröffnet und Gefahren für Nutzer erkennt, sollte für deren Vermeidung sorgen müssen. Die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) könnte demgegenüber an der mangelnden Sachqualität[159] des elektronisch bereitgestellten Rechtsdokuments scheitern, denn Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 2 ProdHaftG jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
Nicht zuletzt kommt ein Vertrag zwischen Erstelleranwalt und Verlag mit Schutzwirkung zugunsten des Nutzers (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, VSD) in Betracht. Der Nutzer hätte in diesem Fall einen Direktanspruch gegen den Erstelleranwalt.
II. Wer darf als Rechtssuchender mit Smartlaw spielen?
Das Rechtsdienstleistungsgesetz dient gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 RDG dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ob der Leistungsempfänger oder Nutzer des Smartlaw-Vertragsgenerators rechtskundig ist, oder nicht, kann und darf für das Beurteilungsergebnis keinen Unterschied machen:
Selbst ein besonders spezialisierter Rechtsanwalt kann Beratungsbedarf auf einem Rechtsgebiet haben, welches er selbst nicht ohne Weiteres überblicken kann. Als Beispiel kann hier der Strafverteidiger genannt werden, der z.B. privat vertiefte zivilrechtliche Kenntnisse benötigt. Daneben werden auch ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht oder Sportrecht, ein angestellter Volljurist oder Wirtschaftsjurist (FH) im Privatleben immer wieder als Verbraucher auftreten. Sie alle können vor der Entscheidung stehen, einen (anderen) Rechtsanwalt zu beauftragen oder stattdessen ein kostengünstigeres Angebot wie etwa das des Verlags zu nutzen. Die Schutzwürdigkeit des Empfängers des Angebots einer Rechtsdienstleistung endet nicht mit dem (erfolgreichen) Abschluss seiner juristischen Ausbildung.
Die Schutzwürdigkeit ist – im Einzelfall – nur dann nicht gegeben, wenn etwa der Rechtsanwalt ein Angebot wie Smartlaw, unter Unterlassung der notwendigen umfassenden Prüfung und Beratung[160] gegenüber seiner Mandantschaft, nutzt, um (vermeintlich) wirtschaftlicher arbeiten zu können. Kommt es hier zu einer Inanspruchnahme aufgrund fehlerhafter Rechtsberatung durch den geschädigten Mandanten, tritt ein Regressanspruch gegen die das verwendete Rechtsdokument verantwortende natürliche oder juristische Person in den Wertungswiderspruch zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Sein Sinn und Zweck ist es gerade nicht, Rechtsrat preisgünstiger zu machen.
Demgegenüber ist es kaum möglich, Unternehmen als Rechtssuchende i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG nach rechtskundig und schutzunwürdig sowie rechtsunkundig und schutzwürdig zu unterscheiden. Ein Mode-Unternehmen mit Rechtsabteilung kann im Bereich des Datenschutzrechts rechtsunkundig sein, ein Unternehmen ohne Rechtsabteilung hingegen durch den anwaltlichen Geschäftsführer rechtskundig. Die Eigenschaft der Rechtskunde als notwendige Voraussetzung für die Schutzwürdigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz schafft erhebliche Rechtsunsicherheit – sowohl auf Anbieter- als auch Empfängerseite.
Es erscheint vor dem Hintergrund des Schutzes sowie der notwendigen Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht angezeigt, den Adressaten „Rechtssuchender“ auf Rechtsunkundige zu beschränken. Im Einzelfall kann jedoch die Haftung des Rechtsdienstleistungsanbieters wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen oder wegen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu reduzieren sein. Trotzdem darf eine Rechtsdienstleistung, die nach dem RDG verboten ist, gegenüber Rechtskundigen nicht, weder rechtlich noch faktisch, erlaubt sein.
C. Endspiel: Schachmatt
Im Ergebnis ist das Smartlaw-Angebot des Verlags rechtswidrig. Erschwerend kommen belastende öffentliche Äußerungen nach Urteilsverkündung hinzu, die das eigene Angebot als inhaltlich unrichtig und damit irreführend unterstreichen.
Zuletzt hat sich der Geschäftsführer und Geschäftsleiter Legal des Verlags am 4. November 2019, wie schon die Head of Legal & Compliance am 10. Oktober 2019[161], öffentlich zum Urteil des LG Köln[162] geäußert:
„Vielmehr sehen wir smartlaw als sinnvolle Ergänzung zur anwaltlichen Tätigkeit, ähnlich wie es schon seit Ewigkeiten Formularsammlungen und (Vertrags-)Muster in Printform oder als PDF gibt.“[163]
Unmittelbar darauf führt er aus, der Verlag sei:
„Keine Konkurrenz zur anwaltlichen Beratung
Mit diesem Angebot adressieren wir eine Zielgruppe, die aus Kosten- und/oder Zeitgründen keine anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt und ansonsten auf die genannten klassischen Vorlagen zurückgreifen würde oder gar auf nicht rechtssichere Vorlagen und Muster.“[164]
Spätestens an dieser Stelle wäre die Richtigstellung unter Hinweis auf Ziffer 1.2 der AGB[165] des Verlags erforderlich gewesen, dass ein rechtssicheres, hinreichend individualisiertes Rechtsdokument ohne die zusätzliche, weitere Kosten auslösende Prüfung eines Rechtsanwalts vom Verlag nicht angeboten werden kann und wird. In dem Schaffen einer Gefahr[166] liegt keine sinnvolle Ergänzung zur anwaltlichen Tätigkeit. Erst recht nicht, wenn dem Nutzer, der keinen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen möchte aber sollte, Rechtsdokumente „in Anwaltsqualität“[167] angeboten werden.
Die Äußerungen des Verlags nach Urteilsverkündung dürften insofern nachteilig für den Verlag sein und könnten, unter Verweis auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, nachträglich in den Prozess eingeführt werden.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ist zu erwarten, dass das Smartlaw-Urteil in den Folgeinstanzen bestätigt wird.
D. Lehren aus der Partie Smartlaw
Smartlaw als sog. „Legal Tech“ lebt von Missverständnissen, die sogar bewusst hervorgerufen und aufrecht erhalten werden. Die Bedürfnisse des Nutzers nach „Anwaltsqualität“ zum kleinen Preis sind, entgegen der werblichen Darstellung des Verlags, nicht erfüllbar. Tatsächlich wird der Rechtsanwalt im Falle der Nutzung von Smartlaw unumgänglich; dem Nutzer wird jedoch vermittelt, er benötige ihn nicht mehr. Insofern kann von einer sinnvollen Ergänzung und Nichtkonkurrenz zur anwaltlichen Tätigkeit kaum die Rede sein.
Die Reaktionen auf das in der Begründung sicherlich ausbaufähige, aber richtige Urteil des LG Köln zeigen, dass viele „Legal Tech“-Enthusiasten die Augen vor Tatsachen und geltendem Recht verschließen. Der Einsatz von Technologien im Rechtsbereich darf sich nicht im Selbstzweck erschöpfen, sondern muss der Verwirklichung der Ziele der Nutzer dienlich sein. Auf legale Art und Weise. Der Umgehung von Schutzvorschriften muss wirksam entgegengetreten, umfassende Haftungsausschlüsse müssen als unwirksam aufgezeigt werden. Wie die Fälle der AWD-Anleger[168] und „Online Scheidung“[169] zeigen, ist das Schadens- und Haftungsrisiko in Zeiten „Legal Techs“ besonders hoch. Daher müssen auch die Smartlaw-Partneranwälte damit rechnen, für entstandene Schäden zur Verantwortung gezogen zu werden. Auch sie dürfen Schutzvorschriften nicht umgehen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass mit „Legal Tech“ das Rad nicht neu erfunden wurde und wird. Vielmehr hat sich die Art und Weise der Interaktion zwischen Marktbeteiligten verändert. Hier gilt es, sich nicht ungeprüft verführen, insbesondere sich nicht täuschen zu lassen. Im Falle von Smartlaw wurde dementsprechend keine technische Innovation zugunsten der Anwaltschaft, sondern ein Angebot zulasten der Rechtssuchenden untersagt.
V
V
* Wolters Kluwer Deutschland GmbH wurde der Beitrag vor Erscheinen übersandt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
[1] Vgl. Otto, Ri 2017, 84 f.
[2] Otto, Ri 2017, 5 (13).
[3] Andert, Ri 2019, 130 (Fn 1).
[4] Otto, @Rechtblond am 27. Oktober 2019, https://twitter.com/RechtBlond/status/1188403468505100288.
[5] @sterzi_de: „Ist mir manchmal etwas zu viel Hype.“, https://twitter.com/sterzi_de/status/1188405887251210240, am 27. Oktober 2019 auf Twitter.
[6] @Halbblutjurist: „(…) fällt mir schon schwer zu definieren, was Legal Tech überhaupt ist.“, https://twitter.com/Halbblutjurist/status/1188511472021921792; @sterzi_de: „(…) Aber es wird so ziemlich alles rein interpretiert in den Begriff was geht. (…)“, https://twitter.com/sterzi_de/status/1188405887251210240; beide am 27. Oktober 2019 auf Twitter.
[7] Hense, Spirit Legal, auf LinkedIn (https://www.linkedin.com/posts/claudia-otto-768b04a5_rechtinnovativ-legaltech-activity-6594169462734241792-FY9u) am 27. Oktober 2019.
[8] So wohl @ClemensPrill: „Bedarf gestiegen, Angebot ist mäßig – sei es in der Menge und in der Qualität.“, https://twitter.com/ClemensPrill/status/1188406116759298049, und @miriam_vollmer: „Legal Tech wird das Massengeschäft wirtschaftlich attraktiver gestalten. Das wird Kanzleien Rückenwind geben, die auf Verbraucher und KMU setzen.“, https://twitter.com/miriam_vollmer/status/1188725322633613312, beide am 27. Oktober 2019 auf Twitter.
[9] Else, @beamtenkanzlei: „(…) Die Lösungen kreisen ja nach wie vor um wenige Rechtsprobleme. (…)“, https://twitter.com/beamtenkanzlei/status/1188409887715479552, am 27. Oktober 2019 auf Twitter.
[10] Else, @beamtenkanzlei: „Kunde steht zwar gefühlt mehr Angeboten gegenüber, kann Unterschiede aber nur schwer erkennen und wendet sich dann wieder dem gewohnten zu. Die Lösungen kreisen ja nach wie vor um wenige Rechtsprobleme. (…)“, https://twitter.com/beamtenkanzlei/status/1188409887715479552, am 27. Oktober 2019 auf Twitter. Dr. Janko, KLIEMT.Arbeitsrecht: „Es kommt auf den Referenzzeitraum an: 5-Jahres-Betrachtung: gestiegen. 1-Jahres-Betrachtung: unverändert.“, am 27. Oktober 2019 auf LinkedIn (https://www.linkedin.com/posts/claudia-otto-768b04a5_rechtinnovativ-legaltech-activity-6594169462734241792-FY9u).
[11] So wohl Seher, @IngeSeher: „Die „Bedeutung“ dürfte gestiegen sein, da mehr und mehr reglementiert ist und es mittlerweile viele SV gibt, für die Legal Tech angeboten wird (AGB und DSGVO Generator für Online-Shops, Flightright etc). (…)“, https://twitter.com/IngeSeher/status/1188706100411031553, und @Scaramouche1989: „Ohne dazu verlässliche Zahlen zu haben würde ich vermuten, die Hälfte der KMU hätte ohne DSGVO-Generator immer noch keine Datenschutzerklärung.“, https://twitter.com/Scaramouche1989/status/1188707579846901760, beide am 28. Oktober 2019 auf Twitter.
[12] Hoheisel-Gruler, @RHGAnwalt: „Solange aus vermeintlichen Bedarfen Geschäftsmodelle entwickelt werden, und das Recht zur Ware verkommt, ist der Rechtssuchende Objekt eines Marktes – und somit lettlich ohne ernsthafte Bedeutung.“, https://twitter.com/RHGAnwalt/status/1188417381435150336, am 27. Oktober 2019 auf Twitter.
[13] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, abrufbar unter https://openjur.de/u/2184565.html (zuletzt abgerufen am 27. Oktober 2019).
[14] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 45.
[15] Dies gilt nicht weniger für sog. Smart Contracts, die keine klugen und sich selbst vollziehenden Verträge sind.
[16] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19.
[17] Lindemann, https://www.legal-tech.de/smartlaw-urteil-standardisierte-fallbearbeitung-kann-die-individuelle-rechtsberatung-sinnvoll-ergaenzen/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[18] So zumindest im Titel: Brägelmann, „Der rechtswidrige digitale Vertragsgenerator: Legal Tech kriegt einen (und eins auf) den Deckel“, https://www.legal-tech.de/der-rechtswidrige-digitale-rechtsdokumentengenerator/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[19] So im Untertitel: Brägelmann, „Das Landgericht Köln stärkt das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft in der Digitalität“, in „Der rechtswidrige digitale Vertragsgenerator: Legal Tech kriegt einen (und eins auf) den Deckel“, https://www.legal-tech.de/der-rechtswidrige-digitale-rechtsdokumentengenerator/, siehe auch Lorenz, Kein Vertragsgenerator ohne Anwaltszulassung, 10. Oktober 2019, https://www.lto.de/recht/juristen/b/lg-koeln-urteil-33o3519-smartlaw-vertragsgenerator-legal-tech-modell-verboten-rdg/, 10. Oktober 2019 (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[20] Lorenz, Kein Vertragsgenerator ohne Anwaltszulassung, 10. Oktober 2019, https://www.lto.de/recht/juristen/b/lg-koeln-urteil-33o3519-smartlaw-vertragsgenerator-legal-tech-modell-verboten-rdg/, 10. Oktober 2019 (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[21] So ausdrücklich Volkmann, Kommentar zum Smartlaw-Urteil des LG Köln, 25. Oktober 2019, abrufbar unter https://recodelaw.com/kommentar-zum-smartlaw-urteil-des-lg-koeln (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[22] So ausdrücklich Volkmann, Kommentar zum Smartlaw-Urteil des LG Köln, 25. Oktober 2019, abrufbar unter https://recodelaw.com/kommentar-zum-smartlaw-urteil-des-lg-koeln (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[23] So wohl schon Remmertz, BRAK-Mitteilungen 5/2019, 219 (221).
[24] https://datenethikkommission.de/wp-content/uploads/191015_DEK_Gutachten_screen.pdf (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[25] Gutachten der Datenethikkommission vom 15. Oktober 2019, S. 219; so ausdrücklich bereits Otto, Ri 2018, 136; ebenfalls veröffentlicht im Telemedicus, Artikelreihe „Künstliche Intelligenz“, unter https://www.telemedicus.info/article/3395-Die-groesste-Verwundbarkeit-ist-die-Unwissenheit.html (zuletzt abgerufen am 10. November 2019); Otto, Ri 2018, 68 ff..
[26] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 50.
[27] Vgl. den Grundsatz der Technologieneutralität. Eingehend hierzu Körber, Der Grundsatz der Technologieneutralität als Maßstab für die Regulierung von Telekommunikationsmärkten, ZWeR 2008, 146 ff., https://www.degruyter.com/view/j/zwer.2008.6.issue-2/zwer-2008-0202/zwer-2008-0202.xml.
[28] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19; vgl. dazu die Pressemitteilung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, https://www.rak-hamburg.de/mitglieder/mitgliederservice/meldungen/id/90 (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[29] Hartung in Hartung/Bues/Halblaib, Legal Tech, 2018, I Rn 64.
[30] Zitat aus Taylor, Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt, 10. Oktober 2019, https://www.legal-tech.de/richtungsweisendes-urteil-vertragsgenerator-vom-lg-koeln-fuer-unzulaessig-erklaert/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[31] Huff, Keine Rechtsdienstleistung ohne menschliche Beratung, LTO vom 16. Oktober 2019, https://www.lto.de/recht/juristen/b/vertragsgenerator-smartlaw-urteil-lg-koeln-falsch-keine-rechtsdienstleistung-aufgabe-gesetzgeber-legal-tech/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[32] Beanstandet und untersagt wurden: „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“, „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität – unser Portfolio umfasst mehr als 190 Rechtsdokumente und Verträge jedes einzelne unserer Dokumente können Sie mit unserem individuellen Frage-Antwort-Dialog in wenigen Minuten selbst erstellen. All das ganz ohne juristisches Know-how – denn das haben wir: In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten – allesamt Profis auf ihren Gebieten – haben wir den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 5 ff.
[33] Die vorgenommenen Umformulierungen sind nicht inhaltsändernder Natur.
[34] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, https://openjur.de/u/2184565.html.
[35] Lorenz, Kein Vertragsgenerator ohne Anwaltszulassung, 10. Oktober 2019, https://www.lto.de/recht/juristen/b/lg-koeln-urteil-33o3519-smartlaw-vertragsgenerator-legal-tech-modell-verboten-rdg/, 10. Oktober 2019 (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[36] Vgl. das Impressum zum Smartlaw-Angebot des Verlags, smartlaw.de/impressum (zuletzt abgerufen am 10. November 2019). Die Angaben in der Suchmaschine werden aus den sog. SEO-Angaben der Website übernommen.
[37] Google Suchergebnis, Stand 29. Oktober 2019.
[38] Beanstandet und untersagt wurden: „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“, beide Äußerungen sind hier enthalten und damit erhalten geblieben, siehe LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 5 und vgl. smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[39] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[40] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[41] smartlaw.de (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[42] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[43] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 54 hierzu: „(4) Das mit dem Vertragsgenerator verbundene Angebot erfordert auch eine rechtliche Prüfung iSv. § 2 Abs. 1 RDG. Die Vorschrift erfasst mit diesem Erfordernis jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 820/824 – „Schadensregulierung durch Versicherungsmakler“; Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.119; Hohlweck, § 3a Rn. 537).“.
[44] Zitat Schleß, Head of Legal & Compliance, aus Taylor, Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt, 10. Oktober 2019, https://www.legal-tech.de/richtungsweisendes-urteil-vertragsgenerator-vom-lg-koeln-fuer-unzulaessig-erklaert/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[45] Zitat Schleß, Head of Legal & Compliance, aus Taylor, Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt, 10. Oktober 2019, https://www.legal-tech.de/richtungsweisendes-urteil-vertragsgenerator-vom-lg-koeln-fuer-unzulaessig-erklaert/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[46] Eingehend hierzu Körber, Der Grundsatz der Technologieneutralität als Maßstab für die Regulierung von Telekommunikationsmärkten, ZWeR 2008, 146 ff., https://www.degruyter.com/view/j/zwer.2008.6.issue-2/zwer-2008-0202/zwer-2008-0202.xml.
[47] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 50.
[48] Vgl. die Ausführungen von Martina Bruder in Lorenz, Kein Vertragsgenerator ohne Anwaltszulassung, 10. Oktober 2019, https://www.lto.de/recht/juristen/b/lg-koeln-urteil-33o3519-smartlaw-vertragsgenerator-legal-tech-modell-verboten-rdg/, 10. Oktober 2019 (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[49] Beanstandet und untersagt wurde: „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 6, dennoch weiterhin aktiv: smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[50] Beanstandet und untersagt wurde: „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 6, dennoch weiterhin aktiv: smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[51] Vgl. das Impressum zum Smartlaw-Angebot des Verlags, smartlaw.de/impressum sowie die AGB, smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[52] Vgl. die Preisübersicht auf der Website des Verlags: https://www.smartlaw.de/tarifauswahl (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[53] Vgl. das Impressum zum Smartlaw-Angebot des Verlags, smartlaw.de/impressum (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[54] Vgl. den Hinweis „(wofür es beim Geschäftsmodell der Beklagten im Übrigen keinen Anhaltspunkt gibt, da eine vertragliche Beziehung zweifellos mit dem Nutzer eingegangen und von diesem im Übrigen vergütet wird)“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 52.
[55] Siehe Ziffer 1.1 AGB, „Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH (nachstehend: WOLTERS KLUWER) stellt unter www.smartlaw.de eine Plattform für die Recherche, die Erstellung und den Erwerb hochwertiger juristischer Fachinhalte (nachstehend: Smartlaw) zur Verfügung.“ smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[56] Duden, „Plattform“, 3.b, https://www.duden.de/rechtschreibung/Plattform (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[57] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 50.
[58] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[59] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[60] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[61] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[62] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[63] Hartung in Hartung/Bues/Halblaib, Legal Tech, 2018, I Rn 1040.
[64] Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Juni 2015, Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14.
[65] LTO, Niederlage für AWDAnleger, 19. Juni 2015, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-urteile-iii-zr-189-14-191-14-198-14-und-22714-awd-anleger-schadensersatz/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[66] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[67] Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Juni 2015, Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14.
[68] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[69] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[70] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[71] Remmertz vertrat bereits 2017 die Auffassung, dass sog. Self-Service Angebote wie Smartlaw als Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG zu qualifizieren seien: Remmertz, Legal Tech – Rechtliche Beurteilung nach dem RDG, BRAK-Mitteilung 2/2017, S. 55 ff. Darauf weist auch Hartung in Hartung/Bues/Halblaib, Legal Tech, 2018, I Rn 1040 hin.
[72] Auf Seite 153.
[73] smartlaw.de (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[74] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[75] So lautet das Impressum: „Smartlaw ist ein Angebot der Wolters Kluwer Deutschland GmbH.“, smartlaw.de/impressum (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[76] smartlaw.de/impressum (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[77] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 4.3 (37. Aufl. 2019).
[78] Deutsches Patent- und Markenamt.
[79] Unionsmarke, Nr. der Marke: 011203775.
[80] „Mit dem Angebot auf www.smartlaw.de bietet die Wolters Kluwer Deutschland GmbH keine Rechtsberatung an, sondern ausschließlich Verlagsleistungen zu Rechtsthemen.“, smartlaw.de/impressum (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[81] „Mit dem Angebot auf www.smartlaw.de bietet die Wolters Kluwer Deutschland GmbH keine Rechtsberatung an, sondern ausschließlich Verlagsleistungen zu Rechtsthemen.“, smartlaw.de/impressum (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[82] Übersicht der Waren und Dienstleistungen, sortiert nach Klassen, https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2019_listederdienstleistungennachklassen.pdf (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[83] Übersicht der Waren und Dienstleistungen, sortiert nach Klassen, https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2019_listederdienstleistungennachklassen.pdf (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[84] Übersicht der Waren und Dienstleistungen, sortiert nach Klassen, https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2019_listederdienstleistungennachklassen.pdf (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[85] Übersicht der Waren und Dienstleistungen, sortiert nach Klassen, https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2019_listederdienstleistungennachklassen.pdf (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[86] Übersicht der Waren und Dienstleistungen, sortiert nach Klassen, https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2019_listederdienstleistungennachklassen.pdf (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[87] Übersicht der Waren und Dienstleistungen, sortiert nach Klassen, https://www.dpma.de/docs/marken/klassifikation_nizza/ncl11-2019_listederdienstleistungennachklassen.pdf (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[88] Beanstandet und untersagt wurde: „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 6.
[89] smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[90] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[91] smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[92] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[93] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[94] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 2.236, 2.120 (37. Aufl. 2019).
[95] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 1.153 (37. Aufl. 2019).
[96] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[97] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[98] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 0.11 (37. Aufl. 2019).
[99] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 0.11 (37. Aufl. 2019).
[100] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 0.12 (37. Aufl. 2019).
[101] Grüneberg in Palandt, § 242, Rn 6 (78. Aufl. 2019).
[102] Grüneberg in Palandt, § 242, Rn 6 (78. Aufl. 2019).
[103] Grüneberg in Palandt, § 242, Rn 6 (78. Aufl. 2019).
[104] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[105] Zitat Schleß, Head of Legal & Compliance, aus Taylor, Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt, 10. Oktober 2019, https://www.legal-tech.de/richtungsweisendes-urteil-vertragsgenerator-vom-lg-koeln-fuer-unzulaessig-erklaert/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[106] Gutachten der Datenethikkommission vom 15. Oktober 2019, S. 219; siehe auch Otto, Ri 2018, 136; ebenfalls veröffentlicht im Telemedicus, Artikelreihe „Künstliche Intelligenz“, unter https://www.telemedicus.info/article/3395-Die-groesste-Verwundbarkeit-ist-die-Unwissenheit.html (zuletzt abgerufen am 10. November 2019); Otto, Ri 2018, 68 ff..
[107] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[108] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[109] Grüneberg in Palandt, § 242, Rn 55 (78. Aufl. 2019).
[110] Grüneberg in Palandt, § 242, Rn 6 (78. Aufl. 2019).
[111] Zitat Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance: „Insbesondere ist keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderlich. Abgedeckt wird eine Vielzahl standardisierter Sachverhalte.“ aus Taylor, Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt, 10. Oktober 2019, https://www.legal-tech.de/richtungsweisendes-urteil-vertragsgenerator-vom-lg-koeln-fuer-unzulaessig-erklaert/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[112] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[113] In seinen AGB unter Ziffer 1.2, „Ein automatisierter Interviewprozess kann allerdings nicht jeden einzelnen Sachverhalt mit seinen spezifischen Besonderheiten erfassen.“, smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[114] Zitat Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance: „Insbesondere ist keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls erforderlich. Abgedeckt wird eine Vielzahl standardisierter Sachverhalte.“ aus Taylor, Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt, 10. Oktober 2019, https://www.legal-tech.de/richtungsweisendes-urteil-vertragsgenerator-vom-lg-koeln-fuer-unzulaessig-erklaert/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[115] In Ziffer 10.1 seiner AGB, smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[116] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[117] smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[118] Beanstandet und untersagt wurden: „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“, beide Äußerungen sind hier enthalten und damit erhalten geblieben, siehe LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 5 und vgl. smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[119] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 3.22 (37. Aufl. 2019).
[120] smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[121] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[122] Siehe oben, S. 152.
[123] Siehe oben, S. 154.
[124] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 3.22 (37. Aufl. 2019).
[125] smartlaw.de/tarifauswahl (zuletzt abgerufen am 10. November 2019). § 134 BGB iVm § 3 RDG
[126] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[127] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[128] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[129] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[130] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[131] smartlaw.de (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[132] Beanstandet und untersagt wurde: „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 6.
[133] smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[134] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[135] smartlaw.de (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[136] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 1.151 (37. Aufl. 2019).
[137] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, § 5 Rn 1.153 (37. Aufl. 2019).
[138] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[139] Beanstandet und untersagt wurden: „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“, beide Äußerungen sind hier enthalten und damit erhalten geblieben, siehe LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 5 und vgl. smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[140] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[141] Vgl. Ziffer 1.2 AGB: „Ein automatisierter Interviewprozess kann allerdings nicht jeden einzelnen Sachverhalt mit seinen spezifischen Besonderheiten erfassen. Der Kunde ist daher gehalten, die erstellten Rechtsdokumente im Hinblick auf die von ihm angestrebte Verwendung insbesondere einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Sollte eine rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich werden, empfehlen wir, den Rat eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG berechtigten Stelle zu suchen.“
[142] Siehe Ziffer 1.1 AGB, „Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH (nachstehend: WOLTERS KLUWER) stellt unter www.smartlaw.de eine Plattform für die Recherche, die Erstellung und den Erwerb hochwertiger juristischer Fachinhalte (nachstehend: Smartlaw) zur Verfügung.“ smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[143] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[144] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 21.
[145] smartlaw.de/impressum (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[146] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[147] smartlaw.de/rechtsdokumente (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[148] Siehe Ziffer 1.1 AGB, „Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH (nachstehend: WOLTERS KLUWER) stellt unter www.smartlaw.de eine Plattform für die Recherche, die Erstellung und den Erwerb hochwertiger juristischer Fachinhalte (nachstehend: Smartlaw) zur Verfügung.“ smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 27. Oktober 2019).
[149] DPMA-Register, Unionsmarke, Nr. der Marke: 011203775; siehe S. 155.
[150] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[151] Vgl. Grüneberg in Palandt, § 242, Rn 6 (78. Aufl. 2019).
[152] Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Juni 2015, Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14.
[153] smartlaw.de/features (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[154] Siehe Ziffer 1.1 AGB, „Die Wolters Kluwer Deutschland GmbH (nachstehend: WOLTERS KLUWER) stellt unter www.smartlaw.de eine Plattform für die Recherche, die Erstellung und den Erwerb hochwertiger juristischer Fachinhalte (nachstehend: Smartlaw) zur Verfügung.“ smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[155] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[156] Urteil des LG Berlin vom 5. Juni 2014, Az. 14 O 395/13.
[157] Beanstandet und untersagt wurde: „Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 8.
[158] Vgl. Ziffer 1.2 AGB, „Ein automatisierter Interviewprozess kann allerdings nicht jeden einzelnen Sachverhalt mit seinen spezifischen Besonderheiten erfassen. Der Kunde ist daher gehalten, die erstellten Rechtsdokumente im Hinblick auf die von ihm angestrebte Verwendung insbesondere einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Sollte eine rechtliche Prüfung im konkreten Einzelfall erforderlich werden, empfehlen wir, den Rat eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem RDG berechtigten Stelle zu suchen.“, smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[159] Vgl. § 90 BGB.
[160] Siehe oben, Urteil des LG Berlin, Az. 14 O 395/13.
[161] Zitat Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance, aus Taylor, Richtungsweisendes Urteil? Vertragsgenerator vom LG Köln für unzulässig erklärt, 10. Oktober 2019, https://www.legal-tech.de/richtungsweisendes-urteil-vertragsgenerator-vom-lg-koeln-fuer-unzulaessig-erklaert/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[162] LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19.
[163] Lindemann, https://www.legal-tech.de/smartlaw-urteil-standardisierte-fallbearbeitung-kann-die-individuelle-rechtsberatung-sinnvoll-ergaenzen/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[164] Lindemann, https://www.legal-tech.de/smartlaw-urteil-standardisierte-fallbearbeitung-kann-die-individuelle-rechtsberatung-sinnvoll-ergaenzen/ (zuletzt abgerufen am 10. November 2019).
[165] smartlaw.de/agb (zuletzt abgerufen am 27. Oktober 2019).
[166] Vgl. die obigen Ausführungen zum Rechtsverlustrisiko wegen unzureichender Individualisierung, S. 154, die der Verlag in Ziffer 1.2 AGB selbst einräumt.
[167] Beanstandet und untersagt wurde: „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“, LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az. 33 O 35/19, Rn 6.
[168] Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. Juni 2015, Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14.
[169] Urteil des LG Berlin vom 5. Juni 2014, Az. 14 O 395/13.
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