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Anwaltliche Rechtsberatung auf Knopfdruck?
Was die Anwaltschaft im Umgang mit digitaler Rechtsberatung aus dem Dash-Button-Urteil des OLG München lernen kann
Simon Hager*
I. Vorspann
Dass die Digitalisierung eine der großen Herausforderungen unserer Zeit ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass allein das Wort „Digitalisierung“ in dem zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode abgeschlossenen Koalitionsvertrag auf 175 Seiten 93-mal Erwähnung findet.[1] So macht die Digitalisierung auch vor dem Recht und der Rechtsanwendung nicht halt. Das geflügelte Wort in diesem Kontext lautet Legal Technology (oder kurz: Legal Tech). Auch wenn der Begriff keine festen Konturen aufweist und sich bisweilen der Eindruck aufdrängt, bei Legal Tech handele es sich vorrangig um einen Marketingbegriff, so löst er in der Anwaltschaft gleichsam Goldgräberstimmung und Schnappatmung aus. Während auf der einen Seite technikaffine Rechtsanwälte und Unternehmer an immer neuen Geschäftsmodellen feilen, steht ein Großteil der Anwaltschaft Legal Tech skeptisch gegenüber. Aber sowohl bei Befürwortern als auch bei Skeptikern des aktuellen Legal-Tech-Booms besteht Einigkeit darüber, dass sich die Erbringung anwaltlicher Rechtsdienstleistungen in der Zukunft zunehmend in das Internet verlagern wird. Diese Entwicklung hat bereits begonnen. Damit ergeben sich jedoch auch neue rechtliche Herausforderungen für den Vertragsschluss zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Diese können für den Rechtsanwalt schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Dem möchte sich dieser Beitrag unter Einbeziehung des „Dash-Button-Urteils“ des OLG München vom 10. Januar 2019 widmen.
___STEADY_PAYWALL___II. Der Anwaltsvertrag
Bevor wir uns dem Urteil des OLG München zuwenden, empfiehlt sich ein kurzer Blick auf die rechtliche Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Dieser liegt, unabhängig davon, ob der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit von Anwalt und Rechtssuchendem in einer Rechtsanwaltskanzlei oder über das Internet geschlossen wird, im Regelfall eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant zugrunde: der Anwaltsvertrag.[2]
1. Die Grundlagen des Anwaltsvertrags
Der Anwaltsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht speziell geregelt. Betraut ein Rechtssuchender einen Rechtsanwalt damit, ihm in einer rechtlichen Angelegenheit Rechtsrat zu erteilen und/oder ihn gerichtlich zu vertreten, so handelt es sich hierbei um eine Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 Abs. 1 BGB; der Anwaltsvertrag ist somit als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen. Je nachdem, ob der Rechtsanwalt seinem Mandanten einen konkreten Erfolg (beispielsweise die Erstellung eines Rechtsgutachtens) oder das bloße Tätigwerden in der Rechtsangelegenheit des Mandanten verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werk- oder dienstvertraglichem Charakter.[3] Die Rechte und Pflichten zwischen Rechtsanwalt und Mandant ergeben sich dabei grundsätzlich aus dem jeweils geschlossenen Vertrag.[4] Jedoch nimmt der Rechtsanwalt eine besondere Stellung ein. So ist er nicht nur seinem Mandanten verpflichtet, sondern ist zugleich gem. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt fungiert somit für seinen Mandanten als Brücke zum Recht.[5] Darüber hinaus gibt der Mandant seinem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats Einblicke in teils sensible wirtschaftliche und private Bereiche seines Lebens. Dies führt dazu, dass zwischen Rechtsanwalt und Mandant ein besonderes Vertrauensverhältnis entsteht.[6] Auf dieser Basis entwickelte die Rechtsprechung im Laufe der Zeit einen Katalog anwaltlicher Pflichten, welche als stillschweigend vereinbart gelten, sofern Anwalt und Mandant sich nicht vertraglich auf abweichende Regelungen verständigen.[7] Dabei stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Anwaltschaft.[8]
2. Anwaltliche Rechtsdienstleistungen im Internet
Wurden bislang Anwaltsverträge regelmäßig in der Kanzlei des Rechtsanwalts bzw. in Räumlichkeiten des Mandanten abgeschlossen, bietet das Internet die Möglichkeit eines „digitalen“ Vertragsschlusses. Dieser bringt jedoch teils neue Herausforderungen mit sich; namentlich für die Anwaltschaft. So musste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2008 mit der Frage auseinandersetzen, ob die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen berufsrechtlich untersagt werden darf.[9] Während es sich hierbei noch um einen skurrilen Werbeeinfall eines einzelnen Rechtsanwalts handelte, geraten Rechtsanwälte heute zunehmend durch sog. Legal-Tech-Anbieter unter Druck.[10] In direkte Konkurrenz treten sie hauptsächlich auf dem Gebiet der Geltendmachung von Forderungen der Rechtssuchenden gegenüber deren Schuldnern. Hierbei handelt es sich um gewerbliche Gesellschaften, die auf Basis von Inkassogenehmigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Verbraucherforderungen gegenüber Unternehmen geltend machen.[11] Hinter diesen Anbietern stehen meist wiederum Rechtsanwälte. Der Schritt aus der Anwaltschaft in die gewerbliche Tätigkeit liegt dabei in vielen Fällen in dem restriktiven anwaltlichen Berufsrecht begründet, welches u.a. den Zusammenschluss mit anderen Berufsgruppen (insbesondere IT-Experten), die Prozessfinanzierung und die Vereinbarung von Erfolgshonoraren stark einschränkt. Ungeachtet der höchst umstrittenen Frage nach der Vereinbarkeit dieser Modelle mit dem RDG[12] zeigt der Erfolg dieser Anbieter, die ihre Dienstleistungen ausschließlich über das Internet feilbieten, dass für eine zunehmende Zahl Rechtssuchender das Internet für die Suche nach rechtlichem Rat längst keine Terra incognita mehr ist.
Die Mandanten greifen auch in anderen Lebensbereichen zunehmend auf digital verfügbare Angebote zurück; sei es beim Einkauf, beim Musik- und Videostreaming oder im Rahmen des sog. Internet der Dinge (Internet of Things – IoT). Folglich geraten auch die Rechtsanwälte zunehmend in Zugzwang, den Mandanten digitalisierte Rechtsberatung anzubieten, sofern sie diese nicht an Legal-Tech-Plattformen oder bereits im Internet aktive Kanzleien verlieren wollen.[13] Wer weiterhin nur auf seinen Kanzleistandort und den Eintrag im Branchenbuch baut, hat schon heute einen klaren Wettbewerbsnachteil.
Ganz neu ist dieser Trend weg vom festen Kanzleistandort indes nicht. Schon mit dem Aufkommen telefonischer Rechtsberatung sind physische Treffen zwischen Rechtsanwalt und Mandanten entbehrlich geworden.[14] Das Internet treibt diese Entwicklung weiter voran, so dass heute das Gros der Rechtsanwälte zumindest eine eigene Website vorzuweisen hat.[15] Zudem haben in den letzten Jahren anwaltliche Onlinewerbung[16] und Vermittlungsplattformen[17] deutlich an Bedeutung hinzugewonnen. Im Zuge dessen verlagert sich auch der Abschluss des Anwaltsvertrags zunehmend ins Internet.
3. Neue rechtliche Herausforderungen mit dem Schritt in die digitale Welt
Im Zuge dieser Verlagerung treten ganz neue Probleme auf, denen sich der eine oder andere Rechtsanwalt bei seiner täglichen Arbeit womöglich gar nicht bewusst ist. Im Folgenden werden kurze Schlaglichter auf den Vertragsschluss (a.), das Widerrufsrecht des Mandanten (b.) und das AGB-Recht (c.) geworfen.
a. Vertragsschluss
Auch wenn es sich in Hinblick auf mögliche Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits zwischen Mandant und Rechtsanwalt empfiehlt, einen schriftlichen Anwaltsvertrag aufzusetzen, ist der Anwaltsvertrag an sich keinem Formzwang unterworfen. So kann zwischen Anwalt und Mandant auch konkludent eine Vertragsbeziehung geschlossen werden.[18] Jedoch müssen objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsbindungswillen beider Parteien vorliegen.[19] Daher ist es für den Rechtsanwalt mit einem Risiko verbunden, wenn er mit dem Mandanten unbedarft via E-Mail oder Messenger kommuniziert, ohne zuvor den Mandatsumfang geklärt zu haben. Anfragen des Mandanten über diese Kanäle sind regelmäßig als Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrags mit dem Rechtsanwalt zu werten. Beginnt der Rechtsanwalt nun seinerseits den Mandanten über den Sachverhalt zu befragen oder gar erste rechtliche Hinweise zu erteilen, ist hierin nach objektivem Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB eine konkludente Annahme zu sehen. An einem rechtsanwaltlichen Rechtsbindungswillen fehlt es hingegen, solange die Fragen des Rechtsanwalts darauf anzielen, mögliche Interessenkonflikte, welche ihm nach § 43e Abs. 4 BRAO eine Mandatsübernahme berufsrechtlich verbieten, aufzuklären. Für den Rechtsanwalt kann dies schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Vereinbart er nicht bei Vertragsschluss mit seinem Mandanten, welche Leistungen er im Rahmen seines Anwaltsvertrags gegenüber dem Mandanten erbringen muss, schuldet er eine umfassende Rechtsberatung.[20] Er kann sich daher nicht mehr auf den Standpunkt zurückziehen, in einzelnen Rechtsgebieten nicht über ausreichende Rechtskenntnisse zu verfügen. So schuldet ein auf Familien- und Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt auch eine steuerrechtliche Beratung, sofern dies nicht explizit ausgeschlossen wurde.[21] Hierin kann für den Rechtsanwalt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko verborgen liegen.
b. Widerrufsrecht
Hinsichtlich der Frage, ob einem Verbraucher-Mandanten gem. § 14 BGB ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zustehe, wähnte sich die Anwaltschaft lange in falscher Sicherheit. So lehnte u.a. das AG Berlin-Charlottenburg ein Widerrufsrecht mit der Begründung ab, bei der anwaltlichen Rechtsberatung stehe „die persönliche Dienstleistung im Vordergrund“ und somit liege keine einen Fernabsatz begründende Grundkonstellation vor.[22] Dass sich das Gericht dabei auf § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB stützt, mag indes wenig zu überzeugen, nimmt die Norm doch ausdrücklich Bezug auf die Lieferung von Waren i.S.d. § 241a Abs. 1 BGB.[23] Jedoch fehlt es einer solchen Dienstleistung bereits an der erforderlichen Sacheigenschaft.[24] Folgerichtig entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2017, dass über Fernkommunikationsmittel geschlossene Verträge über anwaltliche Beratungsleistungen grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB begründen.[25] Dabei stellte der BGH zudem klar, dass der Dienstleistungsbegriff im unionsrechtlichen Kontext weit zu verstehen ist und somit auch zwischen Anwalt und Mandanten abgeschlossene Geschäftsbesorgungs- und Werkverträge grundsätzlich erfasst sind.[26] Da bei einem Vertragsschluss via Internet zwangsläufig Fernkommunikationsmittel i.S.d. § 312c Abs. 2 BGB zum Einsatz kommen, müssen auch Rechtsanwälte mit einem Widerruf ihrer Mandanten gem. §§ 312g, 355 BGB rechnen. Unterbleibt eine den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB entsprechende Widerrufsbelehrung, so verlängert sich die Widerrufsfrist zusätzlich i.S.d. § 356 Abs. 3 BGB.[27] Es drohen somit schwer kalkulierbare wirtschaftliche Risiken.
c. Vereinbarung allgemeiner Mandatsbedingungen
Einen Fallstrick für Rechtsanwälte bildet auch das Recht hinsichtlich der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) der §§ 305 ff. BGB. Rechtsanwälte, die ihren Mandanten über das Internet digitale Rechtsdienstleistungen anbieten, nutzen das Internet in vielen Fällen nicht nur als neues Medium zur Kontaktaufnahme mit dem Mandanten. Vielmehr ist die Kontaktaufnahme via Internet nur ein Baustein des digitalen anwaltlichen Leistungsportfolios. Über das Internet lassen sich mehr vergleichbar gelagerte Fälle generieren, so dass der Rechtsanwalt durch einen erhöhten Grad an Standardisierung Synergieeffekte erzeugen und dadurch seine Gewinnspanne steigern kann.[28] Die anwaltliche Rechtsdienstleistung ist nicht länger ein speziell auf den jeweiligen Einzelfall angepasstes Produkt, sondern besteht aus einem fixen Grundgerüst, welches nur noch auf besondere Fallkonstellationen angepasst werden muss.[29] Damit geht jedoch auch eine Standardisierung der Anwaltsverträge einher. So handeln Rechtsanwalt und Mandant in den seltensten Fällen bei einem Vertragsschluss im Internet die Mandatsbedingungen im Vorfeld individuell aus. Vielmehr legt der Rechtsanwalt die Mandatsbedingungen im Rahmen automatisierter, durch den Mandanten selbstständig nutzbarer Software (insbesondere Eingabemasken zur Sachverhaltserfassung) durch AGB fest oder es werden die AGB der Betreiber von Vermittlungsplattformen konkludent zur Vertragsgrundlage gemacht.[30] Der Anwaltsvertrag unterliegt somit der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.[31] Als besonders tückisch für den Rechtsanwalt erweist sich hierbei § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO. Hiernach kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nur noch auf die vierfache Mindestversicherungssumme beschränkt werden und nicht wie bei individualvereinbarten Haftungsausschlussklausen auf die einfache (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO). Übersieht der Rechtsanwalt dies, so ist der komplette Haftungsausschluss unwirksam (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, § 306 Abs. 2 BGB).[32] Das Verbot eines Ausschlusses von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ergibt sich sowohl als Umkehrschluss aus § 52 Abs. 1 Satz 1 BRAO als auch aus § 309 Nr. 7 lit. b BGB. Im Verhältnis zu § 309 Nr. 7 lit. b BGB ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO grundsätzlich lex specialis.[33] Fraglich ist jedoch, ob § 52 Abs. 1 Satz 1 BRAO auch § 309 Nr. 7 lit. a BGB verdrängt. Im Schrifttum wird überwiegend vertreten, dass die §§ 307 ff. BGB zurücktreten.[34] Wirft man jedoch einen Blick in die Gesetzesbegründung zu § 52 BRAO, so zeigt sich, dass der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 BRAO – aufgrund der strengen Anforderungen an die anwaltlichen Pflichten seitens der Rechtsprechung – dem Rechtsanwalt die Möglichkeit an die Hand geben wollte, die durch die strikte Linie des BGH entstehenden hohen, bisweilen existenzgefährdenden Risiken „in vertretbaren Grenzen zu halten.“[35] Somit knüpft der Gesetzgeber an die für einen Rechtsanwalt besonders hohen Risiken der Verursachung von Vermögensschäden im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit an. Demgegenüber liegen bei der Erfüllung der Vertragspflichten durch den Rechtsanwalt regelmäßig keine erhöhten Risiken für die Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit im Vergleich mit anderen Unternehmern, welche unstreitig § 309 Nr. 7 lit. a BGB bei Verbraucherverträgen unterworfen sind, vor. Daher entspricht es weder Sinn und Zweck des § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BRAO noch dem Willen des Gesetzgebers, Rechtsanwälte auch hinsichtlich dem Ausschluss der Haftung für Beeinträchtigungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu privilegieren. § 309 Nr. 7 lit. a BGB wird somit nicht verdrängt, womit der Rechtsanwalt bei einer Haftungsausschlussklausel auch dazu verpflichtet ist, darauf zu verweisen, dass der Haftungsausschluss Verletzungen des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit nicht umfasst. Andernfalls ist diese in Gänze unwirksam.
III. Das Dash-Button-Urteil des OLG München
Das OLG München hatte sich am 10. Januar 2019 mit einem Fall zu befassen, der auf den ersten Blick keinerlei Bezugspunkte zu anwaltlichen Rechtsdienstleistungen aufzuweisen scheint. Nach der Klage eines Verbraucherschutzvereins wurde es dem US-amerikanischen Onlineversandhändler Amazon untersagt, sog. Dash-Buttons in der bisherigen Form an Verbraucher auszugeben und über diese Bestellungen der Verbraucher entgegenzunehmen.[36] Damit bestätigte das OLG ein in erster Instanz durch das LG München I ergangenes Urteil.[37]
Dash-Buttons sind ein erster Vorgeschmack auf das IoT, in dem elektrische Geräte ohne direkte menschliche Anweisungen miteinander interagieren und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, beispielsweise indem sie Produkte des täglichen Gebrauchs, bevor diese zur Neige gehen, oder Verschleißteile nachbestellen.[38] Der von Amazon angebotene Dash-Button stellt einen Zwischenschritt hierzu dar. Hierbei handelt es sich um ein kleines Gerät mit einem Knopf, bebildert mit einer Produktmarke. Dieses ist über ein Wireless Local Area Network (WLAN) mit dem Internet verbunden. Über eine Application Software (App) wird der Dash-Button eingerichtet, indem der Kunde die Bestellmenge festlegen und den hierfür fälligen Kaufpreis einsehen kann. Danach kann der Kunde durch bloße Betätigung des Schalters das mit dem Dash-Button verknüpfte Produkt nachbestellen.[39] Jedoch behält sich Amazon vor, den Produktpreis bei Folgebestellungen nach dem erstmaligen Einrichten des Dash-Buttons anzupassen. Auch können statt des mit dem Dash-Button verknüpften Produkts Ersatzprodukte geliefert werden, sofern das verknüpfte Produkt nicht mehr erhältlich ist.[40] Beides wird dem Kunden nach der Bestellung als Nachricht in der App (denkbar sind jedoch auch E-Mail- oder Messenger-Nachrichten) über sein Smartphone mitgeteilt.[41]
Dieses Geschäftsmodell sehen sowohl das LG München I[42] als auch das OLG München[43] als unvereinbar mit geltendem Verbraucherschutzrecht. Hierbei wurden insbesondere Verstöße gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB (1.), § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB (2.), § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB (3.) sowie § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (4.) festgestellt.
1. Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB
Gem. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware wie auch deren Gesamtpreis klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Anforderung wird beim ersten, mit dem Einrichten des Dash-Buttons in der dazugehörigen App verbundenen Bestellvorgang erfüllt.[44] Bei den folgenden Bestellvorgängen betätigt der Amazon-Kunde, welcher im Regelfall Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, nur noch den Knopf. Zwar bekommt er die Informationen, ob ein Ersatzprodukt geliefert wird und welchen Preis das Produkt aktuell hat, sofort nach Bestellung auf sein Smartphone geschickt. Dies ist nach Einschätzung des OLG München jedoch nicht ausreichend, da der Verbraucher hierfür die Informationen auf seinem Smartphone abrufen muss, was nicht der vom Gesetzgeber geforderten räumlichen Unmittelbarkeit entspreche.[45] Dem ist zuzustimmen, da der Verbraucher die App nicht zwingend für den Bestellvorgang öffnen muss und somit eine Kenntnisnahme in unmittelbarem zeitlichen wie räumlichen Zusammenhang nicht gewährleistet ist.[46]
2. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB
Die im Schrifttum umstrittene[47] Frage, ob ein Dash-Button eine Schaltfläche i.S.d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ist, wurde vom OLG München ausdrücklich offengelassen.[48] Als Schaltflächen gelten alle grafischen Bildelemente, deren Betätigung eine Aktion in Gang setzt oder dem System des Anbieters Rückmeldungen übersendet.[49] Jedoch spricht die Gesetzesbegründung ausschließlich von „virtuellen Bedienknöpfen“ und „grafischen Bildelementen.“[50] Dass auch physische Schaltvorrichtungen erfasst sein sollen, lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Auch erscheint die Gefährdungslage bei physischen Schaltflächen weitaus weniger akut, da bei diesen nicht die Gefahr besteht, dass der Anbieter gegenüber dem Kunden verschleiert, dass bei Betätigung der Fläche eine Vertragspflicht begründet wird.[51] Nach Auffassung des LG München I sei § 312 Abs. 3 Satz 2 BGB hingegen vom Gesetzgeber technikneutral ausgestaltet worden, so dass auch Schaltflächen, die keine virtuellen Bedienelemente enthalten, erfasst seien.[52] Folgt man der Linie des LG München I, so verstößt der Dash-Button auch gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, da er lediglich mit dem Produktemblem gekennzeichnet ist, jedoch keine Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung bei Betätigung des Buttons enthält.
3. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB
Nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer solchen Zahlung verpflichtet. Dies sei jedoch nach Einschätzung des OLG München bei der Betätigung des Dash-Buttons nicht der Fall.[53] Wie bereits festgestellt, enthält der Button selbst keinen Hinweis auf eine dahingehende Verpflichtung. Auch kann das Einrichten der App vor dem ersten Bestellvorgang allenfalls für diesen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen, nicht jedoch für nachfolgende Bestellvorgänge, welche für sich genommen wiederum eigene Vertragsabschlüsse sind.[54] Folglich ist der Dash-Button auch nicht mit § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB in Einklang zu bringen.
4. Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
Abschließend sieht das OLG München auch § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt. Aus dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich das Gebot, dass für den Kunden aus der Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen erkennbar sein müssen (sog. Bestimmtheitsgebot).[55] Da Amazon den Preis anpassen sowie das Produkt selbst verändern könne und dies dem Käufer ausschließlich über die App mitteile, sei nicht ausreichend gesichert, dass der Verbraucher bei Betätigung des Bestellknopfs über die Änderungen Bescheid wisse. Hierdurch werde Amazon ein einseitiger Beurteilungsspielraum eröffnet, bei dem die Verbraucherinteressen nicht hinreichend berücksichtigt werden.[56]
5. Fazit
Die rechtlichen Folgen für Amazon sind schwerwiegend. Der Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB führt zu potentiellen Schadenersatzansprüchen der Verbraucher gegen das Unternehmen.[57] Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB führt zur Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel mit der Folge, dass der Kaufvertrag bei jeder Betätigung des Dash-Button die bei der ersten Verwendung der App eingerichteten Konditionen zum Inhalt hätte, also Produkt- und Preisanpassungen durch Amazon unwirksam wären. Unklar ist jedoch, ob es unter diesen Voraussetzungen überhaupt eine Einigung zwischen dem Verbraucher und Amazon zustande kommt, da ein Dissens hinsichtlich Kaufsache und –preis im Raum steht. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da jedenfalls durch den Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB gem. § 312j Abs. 4 BGB kein Kaufvertrag zustande kommt.
Zwar hat Amazon in der Zwischenzeit den Vertrieb und die Möglichkeit zur Nutzung der Dash-Buttons weltweit eingestellt,[58] jedoch bietet das Unternehmen nun virtuelle Dash-Buttons an, die sich auf dem Smartphone und auf sog. smarten Hausgeräten nutzen lassen.[59] Ob diese virtuellen Dash-Buttons den Anforderungen des deutschen und europäischen Verbraucherschutzes genügen, kann an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Die virtuellen Dash-Buttons ziehen bereits kritische Blicke von Verbraucherschutzorganisationen wie der Stiftung Warentest auf sich.[60] Der Streit um die Dash-Buttons scheint also in die nächste Runde zu gehen.
IV. Was hat der Dash-Button mit dem Rechtsanwalt zu tun?
Zunächst scheint der Rechtsstreit um Amazon und seine Dash-Buttons mit dem Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wenig zu tun zu haben. Und doch zeigt sich nicht zuletzt durch die bereits aufgezeigte Entwicklung beim Widerrufsrecht des Mandanten gegenüber seinem Rechtsanwalt bei Fernabsatzverträgen, dass auch der Anwaltsvertrag zunehmend durch Verbraucherschutzrechte beeinflusst wird, je mehr sich der Kontakt zwischen Anwalt und Mandant in die digitale Welt verlagert.
1. Liegt die Zukunft im Anwalt-Dash-Button?
Könnte also der Amazon-Dash-Button als Blaupause für einen Anwalt-Dash-Button dienen? Was auf den ersten Blick als lukratives neues Geschäftskonzept der Anwaltschaft gegenüber aggressiv am Markt auftretende Legal-Tech-Plattformen klingen könnte, erweist sich jedoch bei genauerer Betrachtung als wenig praxistauglich. Auch wenn im Zuge der zahlreichen Legal-Tech-Debatten immer wieder von einer Standardisierung im Rechtsdienstleistungsmarkt die Rede ist,[61] so zielt dies in eine andere Richtung. Durch die Standardisierung in der Rechtsberatung soll einem großen Kreis Rechtssuchender mit ähnlich gelagerten Fällen geholfen werden.[62] Dass derselbe Mandant mehrfach mit einem gleichgelagerten Problem zu seinem Rechtsanwalt kommt, dürfte in der Praxis eher die Ausnahme als die Regel sein. Außerdem ist der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zur umfassenden Aufklärung des dem Mandat zugrundeliegenden Sachverhalts verpflichtet.[63] Im Gegenzug obliegt es dem Mandanten, an der Aufklärung mitzuhelfen, etwa indem er dem Rechtsanwalt den Sachverhalt schildert oder ihm Dokumente zur Verfügung stellt.[64] Dies alles lässt sich mit dem Grundprinzip eines Dash-Buttons, bei dem der Mandant nur auf einen Knopf drücken muss und dann von seinem Rechtsanwalt die fertige Rechtsberatung geliefert bekommt, kaum in Einklang bringen.
2. Vertragliche Konstruktionen eines „digitalen“ Anwaltsvertrags
Für die Anwaltschaft ist vielmehr die Norm des § 312j BGB zu beachten, welche durch das OLG München in Erinnerung gerufen wurde. Diese gilt nicht nur für die großen amerikanischen Internetgiganten, sondern auch für Rechtsanwälte, die über das Internet versuchen, neue Verbraucher-Mandate zu akquirieren. Hierbei muss jedoch dahingehend differenziert werden, wie der Vertrag im Einzelfall genau zustande kommt. Dabei lassen sich die Vertragsabschlüsse grundsätzlich in vier Kategorien einteilen.
a. Das Internet als bloßes Verhandlungskommunikationsmedium
Zunächst kann die Kommunikation via Internet durch E-Mails oder Messenger-Nachrichten verbale Vertragsverhandlungen ersetzen. Wird im Rahmen einer solchen Kommunikation ein Anwaltsvertrag abgeschlossen, so greift § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB, da in diesen Fällen die Gestaltungsfreiheit bei der Vertragsverhandlung nicht durch vorstrukturierte Kommunikationsabläufe eingegrenzt wird und der Verbraucher-Mandant weniger schutzbedürftig ist.[65]
b. Der Mandant bestimmt die Vergütung
Grundsätzlich richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Jedoch steht es dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bis zu einem gewissen Punkt frei, abweichende Honorarvereinbarungen zu treffen, wie sich im Umkehrschluss aus § 612 Abs. 2 BGB entnehmen lässt.[66] Ausnahmen ergeben sich namentlich im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG) oder bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 4a RVG). Diesen Umstand machen sich Vermittlungsplattformen wie Frag-einen-Anwalt.de zunutze. Hier kann der Rechtssuchende sein rechtliches Problem schildern und einen Betrag angeben, welchen er bereit ist, für eine anwaltliche Beratung diesbezüglich zu bezahlen. Das Angebot des Rechtssuchenden richtet sich an alle auf der Plattform registrierten Rechtsanwälte. Ist einer der Rechtsanwälte bereit, die Beratung zu den durch den Rechtssuchenden vorgeschlagenen Konditionen zu übernehmen, so steht es ihm frei, das Angebot anzunehmen und damit einen Anwaltsvertrag mit dem Rechtssuchenden abzuschließen.[67] Mit der Annahme durch einen der Anwälte erlischt das Angebot gegenüber den anderen Anwälten. Da in diesem Fall der Verbraucher sowohl den Vertragsgegenstand als auch die Höhe der Vergütung vorgibt, greift auch hier § 312j Abs. 5 Satz 1 BGB.
c. Der Rechtsanwalt bestimmt die Vergütung im Rahmen eines automatisierten Vertragsabschlussmodells
Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar und in der Praxis anzutreffen. So kann der Rechtsanwalt seinerseits eine von ihm definierte Rechtsdienstleistung inklusive der hierfür zu entrichtenden Vergütung über das Internet anbieten (z.B. die Prüfung einer Kündigung, die Prüfung eines Bußgeldbescheids oder die Prüfung der Höhe einer Wohnraummiete in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der sog. Mietpreisbremse). Da dem Rechtsanwalt keine unbegrenzten Kapazitäten zur Verfügung stehen und er zudem vor Annahme eines Mandats sicherstellen muss, dass er hierdurch nicht in Interessenkonflikte gerät (§ 43a Abs. 4 BRAO),[68] handelt es sich hierbei um eine invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung an Rechtssuchende ein Angebot auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags abzugeben. Außerdem können auch weitere Gründe vorliegen, etwa persönliche Differenzen mit dem Rechtssuchenden aus vorangegangenen Mandaten oder Zweifel an der Solvenz des Mandanten, so dass nicht pauschal angenommen werden kann, dass der Rechtsanwalt mit jedem Rechtssuchenden, der die Software nutzt, sofort vertragliche Beziehungen eingehen möchte. Interessierte Rechtssuchende können dem Rechtsanwalt daher ein Angebot unterbreiten, indem sie mittels E-Mail, Eingabemasken oder Chatbots ihr Anliegen schildern. In der Folge entscheidet der Rechtsanwalt, ob er das Mandat übernehmen möchte und fordert mandatsrelevante Unterlagen oder sonstige Sachverhaltsangaben beim Mandanten an. Somit läuft der Vertragsschluss in vergleichbarer Weise ab, wie zwischen einem Onlinehändler und einem Kunden, womit auch § 312j BGB grundsätzlich Beachtung finden muss.
d. Rechtsanwalt und Mandant schließen einen Rahmenvertrag ab
Denkbar sind aber auch vertragliche Konstellationen, die gewisse Parallelen mit dem Dash-Button-Modell aufweisen, auch wenn diese, soweit ersichtlich, in der Praxis noch keine nennenswerte Rolle spielen. So kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten einen Rahmenvertrag anbieten, in dem verschiedene anwaltliche Beratungsleistungen mit der dazugehörigen Vergütung vordefiniert werden. Sobald der Mandant eine dieser vordefinierten Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, kann er auf eine Schaltfläche auf der Homepage des Rechtsanwalts klicken (z.B. „Schaltfläche: Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber“ oder „Schaltfläche: Prüfung eines Bußgeldbescheids für Geschwindigkeitsüberschreitungen“) und sein rechtliches Anliegen schildern. Das Absenden ist als Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrags mit den im Rahmenvertrag vordefinierten Konditionen zu verstehen, welches durch den Rechtsanwalt ausdrücklich oder konkludent angenommen werden kann.[69] Auch hier ist die Vereinbarung im Rahmenvertrag denkbar, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, die Gebühren anzupassen und dem Mandanten dies unmittelbar nach Absenden des Angebots per E-Mail, Messengernachricht oder über eine App mitzuteilen. Auch in dieser Konstellation ist § 312j BGB zu beachten. Zusätzlich stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
V. Auswirkungen der § 312j BGB und § 307 Abs. 1 BGB auf online abgeschlossenen Anwaltsverträgen
Ungeachtet dessen, ob Rechtsanwalt und Mandant sich nun für einen Rahmenvertrag oder eine Einzelmandatierung entscheiden, muss der Rechtsanwalt, sobald er über das Internet mit einem Rechtssuchenden einen Anwaltsvertrag abschließt, dessen Vergütungsregelungen nicht individuell ausgehandelt werden, die verbraucherschützende Vorschrift des § 312j BGB sowie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Blick behalten.
1. § 312j BGB
Voraussetzung für eine Anwendung der § 312j Abs. 2 und 3 BGB ist, dass der Anwaltsvertrag als Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB eingeordnet werden kann. Nach § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB können solche Verträge auch Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen sein, wobei der Dienstleistungsbegriff weit zu verstehen ist, so dass auch Geschäftsbesorgungsverträge mit dienst- oder werkvertraglichem Charakter erfasst werden.[70] Folglich sind hiervon auch Anwaltsverträge eingeschlossen, sofern sich der Rechtsanwalt zum Zwecke des Vertragsschlusses „Telemedien“ bedient. Der Begriff der Telemedien ist deckungsgleich mit der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Telemediengesetzes (TMG).[71] Hiernach fallen unter den Begriff alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TMG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sind. Der Abschluss eines Anwaltsvertrags mit einem Rechtssuchenden über das Internet fällt somit in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Zudem setzten § 312j Abs. 2 BGB und der auf diesen verweisende Abs. 3 einen Verbrauchervertrag, also einen Vertrag zwischen einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB (§ 310 Abs. 3 BGB), voraus. Unter den Unternehmerbegriff des § 14 Abs. 1 BGB fallen auch die sog. freien Berufe, welchen der Beruf des Rechtsanwalts zuzuordnen ist (§ 2 Abs. 1 BRAO).[72] Somit fallen Anwaltsverträge mit Gewerbetreibenden und sonstigen Selbstständigen grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Normen.[73] Damit findet § 312j BGB im Business-to-Business-Verkehr (B2B) keine Anwendung, was insbesondere Wirtschaftskanzleien betrifft, welche im Regelfall nicht von Verbrauchern mandatiert werden.
Es stellt sich die Frage, was ein Rechtsanwalt bei Abschluss eines solchen Vertrages beachten muss, um nicht gegen § 312j Abs. 2 BGB (a.) oder § 312j Abs. 3 BGB (b.) zu verstoßen.
a. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB
Durch § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB wird der Unternehmer verpflichtet, dem Mandanten den Gesamtpreis sowie die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung vor Abschluss der Bestellung in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Es empfiehlt sich somit, dass das Programm dem Mandanten, insbesondere wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten Eingabemasken, Chatbots[74] o.ä. zur Schilderung seines rechtlichen Anliegens zur Verfügung stellt, vor der Absendung einer Anfrage durch das Programm noch einmal eine Übersicht mit dem genauen Umfang des Mandats sowie der vereinbarten Vergütung anzeigt.[75] Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob der Rechtsanwalt nach dem RVG vergütet wird oder ob Anwalt und Mandant abweichende Vergütungsvereinbarungen getroffen haben, da nicht davon auszugehen ist, dass der Mandant mit den Vergütungstabellen des RVG vertraut ist. Dass die Vergütung vom Mandanten unter Heranziehung des RVG (zumindest in der Theorie) selbst ermittelt werden kann, ist folglich nicht ausreichend. Dabei müssen die Informationen für den Verbraucher-Mandanten einfach erkennbar sein, dürfen also insbesondere nicht im Kleingedruckten oder inmitten sachfremder Informationen versteckt werden.[76] Auch eine Zurverfügungstellung mittels Download oder Link genügt nicht, da hierbei nicht sichergestellt ist, dass der Mandant die Informationen vor Abgabe seiner Willenserklärung zur Kenntnis nimmt.[77] Überdies muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass der Mandant die Vertragsbedingungen und somit auch die nach § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB erforderlichen Informationen in einer wiedergabefähigen Form abspeichern kann (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB).
b. § 312j Abs. 3 BGB
Im Rahmen der sog. „Button-Lösung“[78] des § 312 Abs. 3 BGB muss der Rechtsanwalt das Programm, welches er dem Mandanten zur Verfügung stellt, gem. § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB so ausgestalten, dass der Mandant am Ende nach Eingabe des Sachverhalts ausdrücklich bestätigen muss, dass er sich mit Abschluss des Anwaltsvertrages zu Zahlungen verpflichtet. Sofern der Rechtsanwalt hierfür keine Schaltfläche verwendet, steht ihm die konkrete Ausgestaltung frei, sofern der Verbraucher hinreichend klar und unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde und der Verbraucher-Mandant diese ausdrücklich bestätigt.[79] Ein solcher Fall liegt beispielsweise bei der Nutzung eines Chatbots durch den Rechtsanwalt vor, sofern dieser nicht nur im Stadium der Sachverhaltserfassung eingeschaltet wird, sondern auch das Vertragsangebot des Mandanten entgegennehmen und ggf. die Annahme des Rechtsanwalts an den Mandanten weiterleiten soll. Die erforderlichen Hinweise und Bestätigung können hierbei auch in den Chatverlauf integriert werden.
Verwendet der Rechtsanwalt hingegen eine Schaltfläche, so greift § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB. Als Schaltflächen sind alle Bedienelemente zu verstehen, die durch ihre Betätigung den Bestellvorgang in Gang setzen.[80] In Betracht kommen somit sowohl virtuelle Schaltflächen als auch Hyperlinks oder Checkboxen, sofern sie die Willenserklärung an den Rechtsanwalt versenden.[81] Setzt der Rechtsanwalt Schaltflächen ein, ist er verpflichtet, diese mit der gut lesbaren und alleinigen Aufschrift „zahlungspflichtig“ oder ähnlichen Formulierungen[82] zu versehen.
2. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
Neben § 312j BGB legte das OLG München in seiner Entscheidung auch besonderes Augenmerk auf § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und den sich aus dem Transparenzgebot ergebenden Bestimmtheitsgrundsatz. Schließen der Rechtsanwalt und sein Mandant einen Rahmenvertrag ab, welcher es dem Rechtsanwalt erlaubt, das Honorar abweichend von den Angaben des Rahmenvertrags anzupassen, so ist hierbei der Bestimmtheitsgrundsatz in besonderer Weise zu beachten. Da bei einem solchen Vertragsschluss die Vertragsbedingungen nicht mehr individuell ausgehandelt werden, sondern den vom Rechtsanwalt in den Vertrag eingeführten Rahmenbedingungen entsprechen, handelt es sich hierbei um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Damit ist grundsätzlich auch der Anwendungsbereich des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet. Das Transparenzgebot schreibt somit auch für einen Anwaltsvertrag vor, dass dessen Leistungen für den Mandanten hinreichend bestimmt sein müssen. Zwar ist eine Leistungskontrolle durch die §§ 307 ff. BGB grundsätzlich nicht möglich, davon unberührt bleibt jedoch eine Kontrolle der Leistungsmodalitäten.[83] Hierunter fällt auch das Recht einer Partei, Leistung und Gegenleistung einseitig verändern zu dürfen. Leistung und Gegenleistung können zwar grundsätzlich in das billige Ermessen einer der Vertragsparteien gestellt werden (§§ 315 f. BGB), jedoch bildet § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Grenze für die Verwendung in AGB. Für die Bestimmung anwaltlicher Gebühren durch den Rechtsanwalt ist jedoch die gebührenrechtliche Sonderregelung des § 14 RVG zu beachten. Hiernach können sog. Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt nach billigem Ermessen festgesetzt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Jedoch setzt dieses Modell voraus, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, jede Gebühr im Einzelfall gesondert zu bestimmen.[84] Dies ist bei dem oben skizzierten Rahmenvertragsmodell gerade nicht der Fall. Hier wird im Vorfeld eine Gebühr fest vereinbart und dem Anwalt eine Korrektur nach oben zugebilligt. Eine Korrektur nach unten findet jedoch nicht statt, worin der entscheidende Unterschied zu einer Rahmengebühr liegt. Dass das RVG die Rahmengebühr ausdrücklich regelt, bedeutet jedoch nicht, dass Rechtsanwalt und Mandant nicht abweichende, flexible Vergütungsmodelle vereinbaren können, sofern die gesetzliche Vergütung nicht unterschritten wird (§ 49b Abs. 1 BRAO).[85] Jedoch sind diese der Kontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Einschränkungen unterworfen.
In Fortsetzung der Rechtsprechung des OLG München und des BGH muss dem Mandanten somit bei Vertragsschluss klar vor Augen geführt werden, wie hoch das anwaltliche Honorar ausfällt oder zumindest in einer für den Mandanten verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise wie sich das anwaltliche Honorar zusammensetzt. Eine Mitteilung nach Abgabe des Angebots auf einem anderen Kommunikationskanal ist indes nicht ausreichend und begründet einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Folglich ist der Rechtsanwalt angehalten, dem Mandanten bei Honoraranpassungen diese vor Abgabe des Mandantenangebots vorzulegen, so dass der Mandant die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen.
VI. Fazit
Auf technischer Ebene ergeben sich zwar große Unterschiede zwischen Dash-Buttons und standardisierten, anwaltlichen Onlinedienstleistungen. Nichtsdestotrotz rief das OLG München in seinem Dash-Button-Urteil die Vorschriften der § 312j BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, welche dem einen oder anderen Rechtsanwalt, der beschließt seine anwaltlichen Dienstleistungen auch via Internet anzubieten schnell entgehen können, in das kollektive Bewusstsein. Da der überwiegende Teil der Anwaltschaft sich zumindest auch durch Verbraucher-Mandanten mandatieren lässt, empfiehlt es sich als Rechtsanwalt, einen genaueren Blick auf die Vorgaben der § 312j BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu werfen, um am Ende des Tages nicht mit unerwarteten Haftungsrisiken oder unwirksamen Gebührenklauseln konfrontiert zu werden.
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* Simon Hager ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Christoph Teichmann an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, wo er zur Fragen der Anwaltshaftung beim Einsatz von Legal Technology promoviert.
[1] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1 (zuletzt abgerufen am 16.10.2019).
[2] In Ausnahmefällen (insb. durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers) kann das Rechtsverhältnis auch öffentlich-rechtlicher Natur sein, vertiefend Rinkler, in: G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab (Hrsg.), Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage 2015, § 1 Rn. 190.
[3] Meist liegt jedoch ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter vor, da der Rechtsanwalt in der Regel nicht für einen konkreten Erfolg einstehen möchte, vgl. BGH, 07. März 2019 – IX ZR 221/18, WM 2019, 740, 740 Rn. 7; Laumen, MDR 2018, 1281, 1282; Teichmann, in: BeckOGK BGB, Stand 01.07.2019, § 675 Rn. 791.
[4] v. Stein, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 10 Rn. 70; Vill, in: G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab (Hrsg.), Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage 2015, § 2 Rn. 3.
[5] Hierzu grundlegend BVerfG, 08. März 1983 – 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266, 284.
[6] Monographisch Winkler, Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, 2014.
[7] Zum anwaltlichen Pflichtenkatalog Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer (Hrsg.), Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Auflage 2017, Kap. 2; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 702 ff.
[8] Dies wird im Schrifttum teils heftig kritisiert. So moniert Prinz, VersR 1986, 317, dass die Rechtsprechung die Rechtsanwälte am Leitbild eines „juristischen Supermann[s]“ messen, dem die Anwaltschaft in der Praxis nicht gerecht werden könne.
[9] BVerfG, 19. Februar 2008 – 1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298.
[10] Ob und inwieweit bei diesen Anbietern tatsächlich sog. Legal Tech zum Einsatz kommt, ist dabei von Fall zu Fall höchst unterschiedlich. Aus diesem Grund erscheint die von Greger, MDR 2018, 897, 898 gewählte Bezeichnung „Rechtsverfolgungsvertrag“ treffender.
[11] Greger, MDR 2018, 897, 899; Hartung, AnwBl. Online 2019, 353; Teichmann, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.07.2019, § 675 Rn. 101.
[12] So herrschen zwischen den Kammern des LG Berlin z.B. unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob dieses Geschäftsmodell im Fall der Plattform wenigermiete.de zulässig ist oder nicht, vgl. LG Berlin, 13. August 2018 – 66 S 18/18, MMR 2019, 188; LG Berlin, 26. Juli 2018 — 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; LG Berlin, 20. Juni 2018 — 65 S 70/18, NJW 2018, 2898; LG Berlin, 03. Juli 2018 — 67 S 157/18, MDR 2018, 1152.
[13] Hierzu auch Hartung, AnwBl. Online 2019, 353, 355.
[14] Siehe hierzu bereits Büring/Edenfeld, MDR 1999, 532.
[15] So bildet für die Anwaltschaft die eigene Kanzleiwebsite bereits das zweitwichtigste Akquiseinstrument, wie sich aus einer repräsentativen Studie von AdvoAssist zur Digitalisierung im anwaltlichen Arbeitsumfeld ergibt, siehe Raue/Kihm/Veith, Erfolgsfaktoren im digitalen Kanzleimanagement, 2016, S. 22 f.
[16] Hierzu ausführlich Solmecke/Arends-Paltzer/Schmitt, Legal Tech, 2019, S. 189 ff.
[17] Eine Übersicht über die gängigen Anwaltsvermittlungsportale bieten Solmecke/Arends-Paltzer/Schmitt, Legal Tech, 2019, S. 189 ff. und Tobschall/Kempe, in: Breidenbach/Glatz (Hrsg.), Rechtshandbuch Legal Tech, 2018, Kap. 1.4 Rn. 3.
[18] BGH, 14. Februar 2019 – IX ZR 203/18, ZIP 2019, 1288, 1288 f. Rn. 9; BGH, 23. September 2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 497; BGH, 17. März 1988 — IX ZR 43/87, NJW 1988, 2880, 2881; v. Stein, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 10 Rn. 27.
[19] BGH, 14. Februar 2019 – IX ZR 203/18, ZIP 2019, 1288, 1288 f. Rn. 9.
[20] BGH, 21. Juni 2018 – IX ZR 80/17, ZIP 2019, 521, 522 Rn. 8; BGH, 09. Mai 2009 – IX ZR 88/08, WM 2009, 1722, 1723 Rn. 9.
[21] Borgmann, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger (Hrsg.), Anwaltshaftung, 5. Auflage 2014, Kap. IV Rn. 36; Heinemann, in: Vollkommer/Greger/Heinemann (Hrsg.), Anwaltshaftungsrecht, 4. Auflage 2014, § 11 Rn. 8.
[22] AG Berlin-Charlottenburg, 15. September 2015 – 216 C 194/15, NJW-RR 2016, 184.
[23] AG Berlin-Charlottenburg, 15. September 2015 – 216 C 194/15, NJW-RR 2016, 184, 185.
[24] Nach § 241a Abs. 1 BGB i.V.m. § 90 BGB kann eine Ware nur ein beweglicher körperlicher Gegenstand sein, vgl. Grüneberg, in: Palandt BGB, 78. Auflage 2019, Rn. 3.
[25] BGH, 23. November 2017 – IX ZR 204/06, NJW 2018, 690; zustimmend Härting, NJW 2016, 2937; v. Stein, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 10 Rn. 3; Teichmann, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.07.2019, § 675 Rn. 846.
[26] BGH, 23. November 2017 – IX ZR 204/06, NJW 2018, 690, 690 Rn. 10.
[27] Zur rechtskonformen Ausgestaltung einer Widerrufserklärung siehe Härting, NJW 2016, 2937, 2938.
[28] Dies veranschaulicht Solmecke, in: Hartung/Bues/Halbleib (Hrsg.), Legal Tech, 2018, Rn. 689 ff. am Beispiel seiner eigenen Kanzlei.
[29] In diesem Zusammenhang spricht Breidenbach, in: Breidenbach/Glatz (Hrsg.), Rechthandbuch Legal Tech, 2018, Kap. 2 von der „Industrialisierung des Rechts“. Den Grundstein für die wirtschaftliche Betrachtung der anwaltlichen Dienstleistung legte Susskind, The End of Lawyers?, 2010, S. 27 ff. mit seiner Idee der „commoditization of legal services.“
[30] Schmidt/Brunschier, JuS 2017, 137, 139 m.w.N. anhand der Einbeziehung von AGB des Internetauktionshauses eBay.
[31] Siehe hierzu ausführlich Stoffels, in: Wolf/Lindbacher/Pfeiffer (Hrsg.), AGB-Recht, 6. Auflage 2013, 5. Teil R1 ff.
[32] BGH, 06. April 2005 – VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, 1576; BGH, 13. Februar 2001 – XI ZR 197/00, NJW 2001, 1419, 1421; Schuster, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, Rn. 6; a.A. Basedow, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 306 Rn. 17 ff.
[33] v. Stein, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 10 Rn. 100.
[34] Diller, in: Henssler/Prütting (Hrsg.), BRAO, 5. Auflage 2019, § 52 Rn. 66; v. Stein, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 10 Rn. 100.
[35] RegE, BT-Drucks. 12/4993, S. 32.
[36] OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532.
[37] LG München I, 01. März 2018 – 12 O 730/17, VuR 2018, 230.
[38] Grundlegend Bräutigam/Klindt, NJW 2015, 1137; Grünberger, AcP 218 (2018), 213, 285; Grünwald/Nüßing, MMR 2015, 378.
[39] Hergenröder, VuR 2017, 174, 174; Leeb, MMR 2017, 89, 89.
[40] Vgl. hierzu OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532, 535 Rn. 82 unter Bezugnahme auf die zum damaligen Zeitpunkt geltenden AGB von Amazon. Siehe hierzu auch die Amazon-AGB zur Nutzung virtueller Dash-Buttons https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html/ref=s9_acss_bw_cg_vdblm_md1_w?nodeId=201730770&pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&pf_rd_s=merchandised-search-4&pf_rd_r=0E2P3KYCXAVGHKYB942Q&pf_rd_t=101&pf_rd_p=c34d87ac-0283-476a-b5c4-e53e4ec5cadc&pf_rd_i=15144565031 (zuletzt abgerufen am 16.10.2019).
[41] Hergenröder, VuR 2017, 174, 174.
[42] LG München I, 01. März 2018 – 12 O 730/17, VuR 2018, 230.
[43] OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532.
[44] Leeb, MMR 2017, 89, 92.
[45] OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532, 535 Rn. 74.
[46] Siehe auch Hergenröder, VuR 2017, 174, 177; Stadler, in: Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 312j Rn. 3; Wendehorst, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 312j Rn. 16.
[47] Dafür Leeb, MMR 2017, 89, 91; Wendehorst, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 312j Rn. 25; dagegen Hergenröder, VUR 2017, 174, 178.
[48] OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532, 534 Rn. 68.
[49] RegE, BT-Drucks. 17/7745, 12.
[50] RegE, BT-Drucks. 17/7745, 12.
[51] So auch Hergenröder, VuR 2017, 174, 178.
[52] LG München I, 01. März 2018 – 12 O 730/17, VuR 2018, 230, 232 Rn. 147.
[53] OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532, 534 Rn. 68.
[54] Hergenröder, VuR 2017, 174, 178; Leeb, MMR 2017, 89, 92.
[55] OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532, 535 Rn. 78; siehe auch BGH, 24. November 2017 – LwZR 5/16, NJW-RR 2018, 199, 200 Rn. 9; BGH, 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, NJW 2014, 924, 926 Rn. 23.
[56] OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532, 535 Rn. 83.
[57] Hergenröder, VuR 2017, 174, 177; Leeb, MMR 2017, 89, 92.
[58] Spiegel Online, Dash Buttons – Amazon stoppt Verkauf weltweit, 01. März 2019, https://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/amazon-stoppt-den-verkauf-der-dash-buttons-weltweit-a-1255715.html (zuletzt abgerufen am 16.10.2019).
[59] https://www.amazon.de/b?ie=UTF8&node=15144565031 (zuletzt abgerufen am 16.10.2019).
[60] https://www.test.de/Dash-Buttons-Amazon-schaltet-Bestellknoepfe-ab-5079271-0/ (zuletzt abgerufen am 16.10.2019).
[61] Siehe hierzu Glatz, in: Breidenbach/Glatz (Hrsg.), Rechtshandbuch Legal Tech, 2018, Kap. 4.1 Rn. 1; Kurze, RL 2018, Heft 1, 75, 75; Susskind, The End of Lawyers?, 2010, S. 29 f.
[62] Breidenbach, in: Breidenbach/Glatz (Hrsg.), Rechtshandbuch Legal Tech, 2018, Kap. 1.1 Rn. 18 f.; Halbleib, NJW-Sonderheft: Innovationen & Legal Tech 2017, 26, 27; Hartung, RL 2019, Heft 2, 84, 84.
[63] BGH, 15. Januar 1985 – VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154, 1155; BGH, 21. November 1960 – III ZR 160/59, NJW 1961, 601, 602.
[64] BGH, 12. Februar 2004 – IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358, 1360; BGH, 20. Juni 1996 – IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2932.
[65] Stadler, in: Jauernig BGB, 17. Auflage 2018, § 312j Rn. 4.
[66] Siehe hierzu auch Kilian/Offermann-Burckart, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 11 Rn. 108.
[67] https://www.frag-einen-anwalt.de/info.asp?id=sofunktioniertes#cmsfaq221 (zuletzt abgerufen am 16.10.2019).
[68] Henssler, in: Henssler/Prütting (Hrsg.), BRAO, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 161 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Auflage 2015, § 43a Rn. 137 ff.; monographisch Schramm, Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2004.
[69] So wird in der Literatur auch zutreffend der Vertragsschluss durch Betätigung eines Dash-Buttons konstruiert, vgl. Leeb, MMR 2017, 89, 90.
[70] Schirmbacher, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 312i Rn. 7; Wendehorst, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 312i Rn. 38.
[71] RegE, BT-Drucks. 17/7745, 9 f.; OLG München, 10 Januar 2019 – 29 U 1091/18, MMR 2019, 532, 534 Rn. 59.
[72] Ellenberger, in: Palandt BGB, 78. Auflage 2019, § 14 Rn. 2.
[73] Voraussetzung hierfür ist, dass die Mandatierung einem gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zweck zurechenbar ist, vgl. Micklitz, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2018, Rn. 35 ff.
[74] Setzt der Rechtsanwalt auf Chatbots, die mit dem Mandanten via Messenger kommunizieren, so ergeben sich hieraus Probleme hinsichtlich der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit, siehe ausführlich Otto, Ri 2017, 104.
[75] Siehe hierzu auch Wendehorst, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 312j Rn. 15.
[76] RegE, BT-Drucks. 17/7745, 11.
[77] RegE, BT-Drucks. 17/7745, 11.
[78] Wendehorst, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 312j Rn. 21.
[79] Schirmbacher, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 312j Rn. 44 f.
[80] RegE, BT-Drucks. 17/7745, 12.
[81] RegE, BT-Drucks. 17/7745, 12; Hergenröder, VuR 2017, 174, 177.
[82] Mit einer Auflistung unzulässiger Formulierungen Wendehorst, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 312j Rn. 27.
[83] Kilian/Offermann-Burckart, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein, Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 11 Rn. 124.
[84] Enders, in: Hartung/Schons/Enders (Hrsg.), RVG, 3. Auflage 2017, § 14 Rn. 5.
[85] Ausführlich zu den Gestaltungsmöglichkeiten anwaltlicher Gebührenvereinbarungen Kilian/Offermann-Burckart, in: Kilian/Offermann-Burckart/v. Stein (Hrsg.), Praxishandbuch Anwaltsrecht, 3. Auflage 2018, § 11 Rn. 124 ff.
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