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Der Fall Wertpapier-Token

Eine vertragliche Einordnung abseits des Krypto-Hypes

Thorsten Conrad*

Sachverhalt

Aufgrund des anhaltenden Krypto-Hypes möchte sich das mit schwachen Zahlen belastete Unternehmen B durch die Ausgabe von „unverbrieften qualifiziert nachrangigen tokenbasierten Schuldverschreibungen“ gegen Geldleistung Fremdkapital beschaffen. Diese auf der Website des Unternehmen beworbenen und zum „Kauf“ angebotenen „tokenbasierten Schuldverschreibungen“ sollen an die S-Blockchain gebunden werden. Zielgruppe der Aktion sind Kleinanleger, i.e. Verbraucher. Im Wertpapierprospekt wird folgendes festgelegt: Gegen Ausgabe der „Schuldverschreibung“ B-Token soll der Anleger zudem eine versprochene Mindestverzinsung von 4% des eingesetzten Kapitals und einen festen Rückzahlungsanspruch in zehn Jahren erhalten. Auch die Zahlungen sollen ausschließlich über die S-Blockchain erfolgen. Rückenwind erhält B von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche die Herausgabe von „tokenbasierten Schuldverschreibungen“ als Wertpapier einstuft.

Der Verbraucher und Kleinanleger V begehrt eine rechtliche Einordnung des Geschäfts über den sog. Wertpapier- oder Security-Token, bevor er sein Erspartes bei B anlegt. ___STEADY_PAYWALL___


Falllösung

Unbestritten ist, dass ein Vertrag zwischen dem V und Token-Anbieter B zustande gekommen ist. Es stellt sich die Frage, was für ein Vertrag geschlossen wurde. Dies ist durch Auslegung des Vertrages und der jeweiligen Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. [1]


I. Kaufvertrag

Im Hinblick auf die Bezeichnung des sog. Token als Kaufgegenstand auf der Website könnte ein Kaufvertrag gemäß §§ 433 ff. BGB vorliegen. Dann müsste die Übertragung des Eigentums an dem Token und der damit verbundenen Rechte und Pflichten Gegenstand des Vertrags und damit übereinstimmenden Parteiwillens sein.


1. Klassischer Kaufvertrag

Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Ein „Token“ müsste in diesem Fall eine Sache und eigentumsfähig sein. Vorliegend ist kein Wertpapier im klassischen Sinne Vertragsgegenstand, sondern ein Teil der S-Blockchain.

Die S-Blockchain ist im Wesentlichen eine zwischen mehreren Beteiligten eines Netzwerkes geteilte Datenbank, betrieben mit Computerprogrammen. Ein Computerprogramm ist ein Algorithmus geschrieben in einer Programmiersprache.[2] Ein Algorithmus ist eine Arbeitsanweisung an den Computer, wie er die angewiesene Berechnung durchführen soll.[3] Ein Token ist das kleinste Element eines Computerprogramms.[4] „Token“ soll, dies v.a. im vorliegenden Fall, gleichzeitig das Produkt eines Computerprogramms sein.[5] Ein erwerbsfähiges Produkt.

Im Grunde ist ein Token in diesem Kontext „letztlich nichts anderes als ein Eintrag in einer Datenbank.“[6] Mangels Körperlichkeit ist ein Datenbankeintrag namens Blockchain-Token keine bewegliche körperliche Sache im Sinne des § 90 BGB.[7] Ein normaler Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.


2. Rechtskauf

Aufgrund der vom Vertrag beinhalteten Zins- und Rückzahlungsversprechen könnte ein Rechtskauf gemäß §§ 453 i.V.m.  §§ 433 ff. BGB vorliegen. Ein Recht ist die Befugnis, die sich für den Berechtigten aus der geltenden Rechtsordnung ergibt.[8] Es besteht originär oder wird erworben und kann ein Anspruch (§ 194 Abs. 1), ein Herrschafts- oder Gestaltungsrecht sein. Gegenstand eines Kaufs kann ein Recht nur sein, wenn es als solches wirksam übertragen und so vom Verkäufer dem Käufer verschafft werden kann.[9] Vorliegend müsste also ein Zins- und Rückzahlungsrecht erworben werden. Diese Rechte bestehen jedoch vor Vertragsschluss nicht und werden vielmehr erst durch den Vertragsschluss geschaffen. Auch stellt die Gegenleistung, die „Kaufpreiszahlung“, keine äquivalente Gegenleistung eines Zins- oder Rückzahlungsanspruchs dar. Ein Rechtskauf scheidet damit aus.


3. Sonstiger Gegenstand

Ein B-Token könnte jedoch ein sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB sein. Der „sonstige Gegenstand“ im Sinne des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist ein Auffangtatbestand für Gegenstände, die nicht als Sache oder Recht zu qualifizieren sind.[10]


a) Wertpapiere

Wie bereits oben festgestellt fehlt es Blockchain-Token mangels Körperlichkeit an der notwendigen Sacheigenschaft. Daneben fehlt es an der Rechtseigenschaft des Vertragsgegenstands. Bei Wertpapieren besteht eine Mischung aus Sachkauf an dem Papier und Rechtskauf an dem Recht aus dem Papier.[11] Es ist weder das eine, noch das andere. Die Schuldverschreibung ist ein Wertpapier und in § 793 BGB geregelt. Ein Wertpapier ist eine „Urkunde, ohne deren Innehabung ein darin verbrieftes privates Recht nicht geltend gemacht werden kann.“[12] Ob auf sog. Wertpapier-Token, die Schuldverschreibungen sein sollen, diese Eigenschaft zutrifft, ist umstritten. Dies hängt maßgeblich vom verwendeten Urkundenbegriff ab.


aa) Klassischer Urkundenbegriff

Nach dem klassischen Urkundenbegriff muss das Leistungsversprechen „in einer Urkunde enthalten sein, also einer schriftlichen Gedankenäußerung, die dafür bestimmt und geeignet ist, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, und den Aussteller erkennen lässt.“[13] Token als Schuldverschreibung sind nichts anderes „als einem spezifischen Konto zugeordnete Werte in einer Datenbank.“[14] Zwar wird sich die Gedankenäußerung noch technisch realisieren lassen, aber es fehlt offensichtlich an der für Schriftlichkeit im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB notwendigen Unterschrift/bzw. nach der Formerleichterung im Sinne des § 793 Abs. 2 S.2 BGB mechanisch hergestellten Unterschrift.[15] Auch lässt sich der Aussteller in einer Datenbank nicht zuverlässig erkennen. Auf die hier in Rede stehenden Wertpapier-Token ist der klassische Urkundenbegriff also nicht übertragbar. Ein sonstiger Gegenstand scheidet auf dieser Grundlage aus.


bb) A.A.: Weite Auslegung des Urkundenbegriffs

Eine andere Ansicht fordert im Zuge der fortschreitenden technischen Entwicklung eine weite Auslegung des Urkundenbegriffs und begrenzen die Anforderungen auf die Verkehrsfähigkeit und Fälschungssicherheit. Die Beweisfunktion wird auf die Authentizitäts- und Integritätsfunktion heruntergebrochen.[16] Aufgrund des Zusammenspiels innerhalb der Blockchain zwischen privatem Schlüssel und öffentlichem Schlüssel soll gewährleistet sein, dass der Ersteller der Urkunde erkennbar ist (Authentizitätswirkung).[17] Die Integritätsfunktion soll aus der Fälschungssicherheit der Blockchain-Technologie erwachsen.[18] Diese weite Auslegung würde davon gestützt, dass es nach § 2 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) nicht auf eine Papierform ankommt.[19] Die „tokenisierte Schuldverschreibung“ wäre demnach eine Urkunde im Sinne des § 793 Abs. 1 BGB. Ausweislich der Diskrepanz zwischen beiden Ansichten gilt es zu ermitteln, welche vorzugswürdiger ist.


cc) Anwendung auf Token

Voraussetzung für die Annahme einer „tokenisierten Schuldverschreibung“, i.e. elektronischen Schuldverschreibung nach der zweiten Ansicht wäre, dass ein Token die Authentizitäts- und Integritätsfunktion auch tatsächlich aufrechterhalten kann, um der Beweisfunktion gerecht zu werden. Dies führt zu Schwierigkeiten. Token sind von technischen Hilfsmitteln und Dritten abhängig, ohne deren Leistung diese nicht gelesen werden können.[20] Insbesondere folgt die Identität des Token-Erstellers nicht aus dem Schlüsselpaar;[21] vielmehr gilt jeder, der Zugriff auf das Schlüsselpaar erhält, als Ersteller. Die Authentizitätsfunktion ist technisch betrachtet keine. Dazu bringt die einer Abhängigkeit gleiche Technologiebindung die Gefahr des Untergangs zusammen mit der Technologie mit sich.[22] In Zeiten des schnellen technologischen Fortschritts ist der Rechtsverlust damit praktisch vorprogrammiert. B bindet ihre „Wertpapiere“ ausschließlich an die S-Blockchain und macht das Bestehen des jeweils innewohnenden Rechts auf Dauer von der Leistung Dritter (hier der Erhalt der Existenz und Funktionstüchtigkeit der S-Blockchain mit unveränderten Daten in zehn Jahren) abhängig. Folglich kann die Integritätsfunktion von Dritten beeinträchtigt werden. Neben der hohen Abhängigkeit von Ressourcen wie Strom und Internet ist infolge der neu geschaffenen Abhängigkeit von stets aktueller sowie fehlerfrei arbeitender Software und nicht überholter Kryptografie kein erhöhter Fälschungsschutz gegeben.[23] Vielmehr wird der Fälschungsschutz durch das Hinzutreten neuer und vor allem unbekannter Gefahren, wie etwa Programmierfehlern, böswilligen Akteuren, Sicherheitsrisiken von außerhalb und möglichen Planungsfehlern,[24] abgeschwächt. Zwar ist auch die schriftliche Urkunde nicht gänzlich vor Manipulationen sicher, aber es muss ein nicht unerheblicher Aufwand (durch u.a. physische Anwesenheit) betrieben werden, um die Urkunde zu manipulieren.

Inhaber ist regelmäßig der unmittelbare Besitzer der Urkunde, weil er infolge seiner tatsächlichen Sachherrschaft in der Lage ist, dem Schuldner das Papier – persönlich oder durch einen Besitzdiener – zur Einlösung vorzulegen (vgl. § 797  BGB).[25] Die Urkunde zwecks Rechtssicherung ordnungsgemäß zu verwahren liegt also im Verantwortungsbereich des Inhabers. Es ist am Inhaber zu bestimmen, wie er die Urkunde verwahrt oder wem er die Verwahrung anvertraut. Die Abhängigkeit von technischen Einrichtungen wie der S-Blockchain und diese betreibenden Dritten machen die Rechtssicherung in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen jedoch praktisch unmöglich. Aufgrund der Abhängigkeit von Dritten kann nicht einmal von einem „Inhaber“ gesprochen werden.


dd) Vorzug: Klassischer Urkundenbegriff

Diese Unzulänglichkeiten führen zum Vorzug des klassischen Urkundenbegriffs. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein sog. Wertpapier-Token durch besondere Vorkehrungen einen dem Papier-Wertpapier gleichwertigen Schutz erfüllen kann. Ein gleichwertiger Schutz des Inhabers ist derzeit jedoch nicht erkennbar; ein Gleichstellen des sog. Wertpapier-Token mit dem Wertpapier im klassischen Sinne ginge zu seinen Lasten. Die behördliche und damit öffentlich-rechtliche Einordnung der BaFin von Blockchain-Token als Wertpapier im Sinne des § 2 WpHG,[26] steht dem nicht entgegen: sie ist für die zivilrechtliche Einordnung unbeachtlich. „Regelungsgegenstand des Gesetzes [WpHG] ist vielmehr die Ordnung der marktrechtlichen Rahmenbedingungen des Zustandekommens von Finanzierungsbeziehungen zwischen Investoren und Unternehmen und die Beaufsichtigung der Einhaltung der hierzu aufgestellten Verhaltenspflichten der Vertragsparteien und der beteiligten Finanzintermediäre“ [und nicht „Fragen der Begründung, Übertragung und Geltendmachung von Rechten aus den Wertpapieren].“[27]


ee) Blockchain-Token kein Wertpapier im Sinne des BGB

Damit ist ein Blockchain-Token keine Schuldverschreibung im Sinne des § 793 BGB und auch kein Wertpapier im zivilrechtlichen Sinne. Eine Gleichstellung mit dem Wertpapier scheidet wegen verminderten Schutzes infolge des Urkundenmangels aus.


b) Andere Art des „sonstigen Gegenstands“

Auch wenn die Parteien hier kein Wertpapier zum Gegenstand ihres Vertrags machen können, so herrscht dennoch Vertragsfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie. Es stellt sich also die Frage, ob der „sonstige Gegenstand“ auch etwas anderes als ein Wertpapier-Äquivalent sein kann.

Prinzipiell besteht kein Eigentum an Daten.[28] Darüber hinaus können Datenbankeinträge falsche Angaben über Umstände der realen Welt beinhalten, die ohne Weiteres nicht nachprüfbar sind. Jedenfalls wäre der Blockchain-Token eine Art Zusammenfassung oder Derivat von Informationen. Klassischer Anwendungsbereich des § 453 ist der Unternehmenskauf, bei dem unterschiedliche Sachen (Grundstücke, Maschinen) oder/und Rechte (Anteile, Know-How) bzw. ähnliche Gegenstände als Gesamtheit verkauft werden.[29] Doch eine Information, die wiederum von anderen Informationen ohne Nachprüfbarkeit abgeleitet ist, kann schwerlich als Gegenstand eines Kaufs betrachtet werden. Es fehlt an der Nachprüfbarkeit des Werts der Information, die sich in dem Kaufpreis wiederspiegeln muss.

Ein digitaler Gegenstand hat nicht zuletzt das Problem, dass er grundsätzlich ohne viel Aufwand unendlich vervielfältigt – kopiert – werden kann.[30] Der Schutz vor Manipulation ist gegenüber dem der Papierurkunde geringer (siehe oben). Der B-Token, nur ein Datenbankeintrag (siehe oben), wäre vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet lediglich ein Nullum und damit wertlos.

Eine andere Ansicht verweist auf den „sonstigen Gegenstand“ des § 453 Abs. 1 2. Alt. BGB als Auffangtatbestand.[31] § 453 BGB erfasse grundsätzlich auch Gegenstände immaterieller Natur, die für sich keinen eigenen Wert aufweisen, beschränkte Verfügungsmöglichkeiten bieten oder nur innerhalb eines digitalen Netzwerks verfügbar sind.[32]

Das Problem dieser Ansicht ist die erkennbar interessengeneigte Auslegung zugunsten einer und zulasten der anderen Vertragspartei. Die Vorschriften des Vertragsrechts, insbesondere das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, soll Parteien auf Augenhöhe bringen. Ein Datenbankeintrag als Gegenleistung für einen (hohen) Geldbetrag erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund des § 138 Abs. 1 BGB nicht als sonstiger Vertragsgegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 2 BGB vertretbar.


c) Zwischenergebnis

Der B-Token kann daher nicht als „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 453 BGB eingestuft werden. Demnach ist Kaufrecht nicht anzuwenden.


II. Darlehensvertrag

1. Falschbezeichnung unschädlich

Die Falschbezeichnung als „Kaufvertrag“ ist unschädlich.[33] Entscheidend ist, was die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Verbundenheit, §§ 133, 157 BGB wollen. Vereinfacht gesprochen will B Fremdkapital und V Zinsen für das von ihm bereitgestellte Kapital, welches er in 10 Jahren vollständig zurückgezahlt haben will. Hier dürfte also vielmehr ein Darlehensvertrag vorliegen. Nach § 488 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Die Verzinsung gehört zum typischen Leitbild des Darlehnsvertrages.[34] Mit der Kapitalgabe durch den Gläubiger, der versprochenen Mindestverzinsung von 4% des eingesetzten Kapitals und festem Rückzahlungsanspruch sind alle typischen essentialia negotii eines Darlehnsvertrags nach § 488 BGB zwischen den Parteien vereinbart.


2. Darlehensvertrag mit einem Verbraucher

Fraglich ist allerdings, ob die Verbraucherschutzvorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB anzuwenden sind. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, § 491 Abs. 2 S. 1 BGB.


3. Untypische Konstellation: Verbraucher ist hier der Darlehensgeber

Vorliegend ist der Verbraucher jedoch Darlehensgeber und B als Unternehmer Darlehensnehmer. Die hier beschriebene Situation ist damit als sog. „umgekehrter Verbraucherdarlehensvertrag“[35] nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst. Verbraucherschutz käme hier nicht zum Tragen, obwohl die oben beschriebene, technisch und umstandsbedingte Gefahrensituation besonderen Schutzes des Verbrauchers bedarf.


4. Analoge Anwendung?

In Betracht käme die analoge Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag: Eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenslage müsste vorliegen.


a) Regelungslücke

Die Regelungslücke liegt in der nicht geregelten Rollenverteilung im Rahmen eines Verbraucher-Darlehensvertrages, bei der Darlehensgeber der Verbraucher und Darlehensnehmer der Unternehmer ist.


b) Planwidrigkeit der Regelungslücke

Sie müsste auch planwidrig sein. Gegen die Planwidrigkeit könnte man einwenden, dass hierfür spezialgesetzliche Anlegerschutzregelungen geschaffen wurden. Namentlich zu nennen ist die Prospekthaftung, die einen Schutz vor falschen und irreführenden Angaben liefert.[36] Nur hängt es vom Einzelfall ab, ob ein zivilrechtlicher Vertrag (auch) unter den Anwendungsbereich des Kapitalmarktrechts fällt.[37] An den weitgehenden zivilrechtlichen Verbraucherschutz, der Rechtskenntnisse des Verbrauchers bei der Ausübung seiner Rechte nicht erfordert, reicht der spezialgesetzliche Anlegerschutz nicht heran. Insbesondere wäre durch missverständliche Gestaltungen wie vorliegend der Verbraucherschutz einfach aushöhlbar. Wo frisches Kapital nicht mehr bei Banken beschafft werden kann, weil deren Sicherungsmechanismen einer Finanzierung entgegenstehen, darf der Verbraucher nicht zur ungeschützten Geldquelle werden. Der Verbraucher ist in diesem Fall im Vergleich zu den Banken nicht weniger, sondern sogar besonders schutzwürdig. Der (europäische) Gesetzgeber hat diese Konstellation und die hiermit verbundenen Gefahren nicht erwartet. Das zeigt sich auch in den erst jüngeren Entwicklungen zum Thema „Blockchain“.[38] Damit besteht eine planwidrige Regelungslücke.


c) Vergleichbare Interessenlage

Es müsste auch eine vergleichbare Interessenslage bestehen. Die §§ 491 ff. BGB sollen dem Verbraucher zugute kommen, der sich bei Abschluss eines Darlehensvertrag in einer schutzwürdigen Lage befindet.[39] „Die fortschreitende Entdinglichung des Geldes, die anhaltend positive Wirtschaftslage und das gleichzeitig niedrige Zinsniveau tragen ebenfalls dazu bei, dass Verbraucher ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zunehmend überschätzen. Gleichzeitig sind sie mit der Komplexität des eher ungewohnten Kreditvertrags vielfach überfordert oder handeln schlicht übereilt.“[40] Bei sog. Token besteht immer die Gefahr, dass sich hinter den Versprechungen „toxische“ Wertanlagen befinden, d.h. kein absichernder Wert hinter der Wertanlage steht.[41] Die Gefahr besteht insbesondere, dass ein Verbraucher die Gefahr der niemals erfolgenden Rückzahlung verkennt. Der Verbraucher trägt in Konstellationen wie hier nicht nur das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners, sondern auch das Insolvenzrisiko zahlreicher Dritter sowie das Prozessrisiko. Folglich besteht auch hier eine vergleichbare Interessenslage. Somit sind die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend anzuwenden.


III.  Ergebnis

Bei dem zwischen dem V und der B abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen (umgekehrten) Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Abs. 1 BGB, in analoger Anwendung. V stehen in der Folge sämtliche Rechte des Verbrauchers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu.

Anzumerken ist, dass der Ansatz des „umgekehrten Verbraucherdarlehensvertrag“ versucht eine Lücke im europäischen Verbraucherschutzrecht zu schließen, die der Gesetzgeber bisher nicht gesehen hat und erst mit dem Krypto-Hype der vergangenen Jahre verstärkt aufgekommen ist. Dass ein Verbraucher (und wahrscheinlich technischer Laie) der hohen Betrugs- und Verlustgefahren schutzlos ausgesetzt werden sollte, kann gerade in heutigen zinslosen Zeiten nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Eine Anpassung wäre daher wünschenswert.

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* Der Autor ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes. Die Ausarbeitung wurde im Rahmen des Praktikums in der Kanzlei der Herausgeberin erstellt und soll für Studierende einen ersten Einstieg in die Bearbeitung von Fällen mit technischem Hintergrund bieten.

[1] Individuelle Erwartungen, ein aufgrund seiner Länge oder bedingten Verständlichkeit nicht gelesener Prospekt und sonstige Umstände des Einzelfalls sollen hier außer Betracht bleiben.

[2]  Glossar in Otto, Ri 2017, 24, 25.

[3]  Glossar in Otto, Ri 2017, 24, 25.

[4]  Otto, Ri 2018, 143, 145.

[5]  Otto, Ri 2018, 143, 145.

[6]  Wörtlich Kaulartz/Matzke, NJW 2018, 3278, 3278; zum Begriff „Token“: Otto, Ri 2018, 143, 143.

[7]  Ammann, CR 2018, 379, 380, Rn. 7.

[8]  Palandt, § 453 Rn 3.

[9]  Palandt, § 453 Rn 3.

[10]  Westermann in MüKo-BGB, § 453 Rn. 6; Berger in Jauernig, § 453 Rn. 11.

[11]  Westermann in MüKo-BGB, § 453 Rn. 5; Palandt, § 453 Rn. 10.

[12]  Palandt, Einführung v. § 793 Rn. 1.

[13]  Marburg in Staudinger, § 793, Rn. 2; Palandt, § 793 Rn. 1.

[14]  Kaulartz/Matzke, NJW 2018, 3278, 3279.

[15]  Palandt, § 793 Rn. 5-7.

[16]Kaulartz/Matzke, NJW 2018, 3278, 3282.

[17]Kaulartz/Matzke, NJW 2018, 3278, 3283.

[18]Kaulartz/Matzke, NJW 2018, 3278, 3283.

[19]  https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/BaFinPerspektiven/2018/bp_18-1_Beitrag_Fusswinkel.html.

[20]Kaulartz/Matzke, NJW 2018, 3278, 3282.

[21]  Otto, Ri 2018, 164, 171.

[22]  Otto, Ri 2019, 45, 62.

[23]  Otto, Ri 2019, 45, 63.

[24]  Otto, Ri 2019, 45, 63.

[25]  Marburger in Staudinger, BGB § 793, Rn. 24.

[26]  https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/BaFinPerspektiven/2018/bp_18-1_Beitrag_Fusswinkel.html.

[27]  Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 2 WpHG, Rn. 9.

[28]  https://jm.rlp.de/fileadmin/mjv/Jumiko/Fruehjahrskonferenz_neu/Bericht_der_AG_Digitaler_Neustart_vom_15._Mai_2017.pdf S. 10; Hoeren, MMR 2019, 5, 6.

[29]  Grunewald in: Erman, § 453 BGB, Rn. 20.

[30]  Otto, Ri 2018, 143, 144.

[31]  Beckmann in Staudinger, §453 Rn. 1.

[32]  Kuhlmann, CR 2014, 691, 694; Berger in Jauernig, § 453 Rn.2.

[33]  Busche in MüKo BGB, § 155 Rn. 7; Vgl. auch den berühmten „Der Haakjöringsköd – Fall (RGZ. 99, 147).

[34]  BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 –, BGHZ 201, 168-204, Rn. 65 ff.

[35]  Problemstellung und Begriff aufgeworfen von Rechtsanwältin Claudia Otto im aktuell rechtshängigen Savedroid-Verfahren am LG Frankfurt am Main.

[36]  Veil, ZHR 2019, 346, 372.

[37] https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/BaFinPerspektiven/2018/bp_18-1_Beitrag_Fusswinkel.html

[38]  Beispielhaft: die Policy der Kommission vom 10.10.2019: https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/blockchain-technologies; der Bericht von ESMA über die Lizensierung von FinTech Unternehmen vom 12.07.2019: https://www.esma.europa.eu/sites/default/fil und Bericht der EBA über „Crypto-Assets“ vom 09.01. 2019: https://eba.europa.eu/eba-reports-on-crypto-assets.

[39]  Palandt, §491 Rn. 1.

[40]  Nietsch in: Erman, Vorbemerkung vor § 491 Verbraucherdarlehensrecht, Rn.2.

[41]  Otto, Ri 2018, 143, 144.

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