Ri 03/2018: Sind Geheimnisse noch schützenswert?

Ri 03/2018: Navigation

Ri 03/2018: Beitrag

„Haste mal ‘nen Token?“

Ein Aufruf zu einem bewussteren Umgang mit dem Buzzword „Token“

Claudia Otto

Mit dem „Crypto-Movement“, welches die Blockchain-Technologie und ihre Entwicklung wesentlich mitbestimmt, kam ein neues Becherwort[1] bis in die BaFin-, Ministerien- und Kanzleramts-Konferenzräume geschwappt: „Token“. Ein Becherwort meint einen unbestimmten, gar leeren Begriff, der von jedem Empfänger[2] beliebig, nach eigenem Verständnis und Gutdünken, mit Sinn gefüllt werden soll. Der Sender der mit diesem Begriff ausgeschmückten Information möchte hier ganz bewusst nicht konkret werden und überlässt daher dem Empfänger die Verantwortung der Verknüpfung mit anderen, gegebenenfalls beiläufig erwähnten Hinweisen und seine individuelle Ausgestaltung. Es ist zum Sport geworden, mit dem Wort „Token“ Aufmerksamkeit zu erregen, ohne jemals auch nur zu erklären, wovon eigentlich gesprochen wird. 

___STEADY_PAYWALL___Diese „Token“ sollen im Wesentlichen unterschieden werden als entweder

  • Security bzw. Wertpapier-Token
  • Utility-Token oder
  • Payment- oder Kryptowährungs-Token.

Token sollen schließlich „digitale Werte“ [3] im Sinne von digitalen Assets sein.


I. „Digitale Werte“ – mehr Irreführung als Schöpfung gesellschaftlichen Mehrwerts

1. Digital – egal? Nein, hier droht eine Revolution verschlafen zu werden.

Die Digitalisierung erfasst alles und wird damit auch langfristig alle Bereiche unseres Lebens und Zusammenlebens verändern; die steigende Vernetzung und Verlagerung von Prozessen in die digitale „Welt“ lässt sich nicht mit dem Wissen und den Erfahrungen der analogen Welt bewältigen. Auch werden wir (volks-)wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse überdenken müssen, genauso wie wir rechtswissenschaftliche Errungenschaften in Frage stellen müssen. Das ist allerdings bei historischer Betrachtung nichts Neues und Ungewöhnliches. Auch sind die derzeit zu beobachteten Vorgänge, im Zusammenhang mit alternativen Zahlungs- und Tauschmitteln sowie dem Versuch der Ablösung von Kontrolle Dritter „von oben“ durch Zusammenraufen in Gruppen mit dem Ziel der Unabhängigkeit und vermeintlich „fairen“ (Um-)Verteilung von Kapital, kein historisch einmaliges Ereignis. Diese Abnabelungskämpfe finden lediglich auf einer Ebene statt, wo die Revolte nicht Geschichtsbuch-getreu spürbar ist, wie vielleicht noch vor der französischen Revolution. Im Rückblick erfolgten gesellschaftliche Umwälzungen regelmäßig wiederkehrend, immer dann, wenn die angestrebten Änderungen durch irgendeine Innovation möglich wurden und mehrheitlich Anklang fanden.

Eine solche Möglichkeit der gesellschaftlichen Umwälzung hat sich durch das Internet und die hierdurch mögliche Vernetzung in Netzwerken, so eben auch solcher auf Basis der Blockchain-Technologie, aufgetan. Sie trifft bei vielen Menschen infolge subjektiv empfundener Unzufriedenheiten und Ungerechtigkeiten auf sowohl offene Ohren als auch bereitwillige Tippfinger. Man sollte nie das (verletzte) Ego eines einzelnen Menschen unterschätzen. Im digitalen Raum findet es völlig neue Entfaltungs- und Potenzierungsmöglichkeiten. Treffen sehr viele unzufriedene Menschen aufeinander, können die Auswirkungen verheerend sein.

Wir werden infolge der Digitalisierung noch unser blaues Wunder erleben. Umso mehr ist anzumahnen, sich jetzt zu bemühen, die aktuellen Entwicklungen zu verstehen und sie kritisch zu hinterfragen. Fortschritt geht immer auch mit seinem Missbrauch einher, das bedeutet jedoch nicht, dass der Fortschritt verboten werden sollte. Dem Missbrauch müssen (gesetzliche) Grenzen gesetzt werden, um Fortschritt gesellschaftsverträglich und damit zum Wohle der Gemeinschaft zu ermöglichen. Versperrt man sich dem Fortschritt, findet dieser trotzdem statt; nur eben mit allen negativen Folgen der Kämpfe um Macht.


2. Was ist besonders an „digitalen Werten“?

Ohne eine oberflächliche ökonomische Einordnung vornehmen zu müssen, kann zusammengefasst werden, dass Wertschöpfung im Zusammenhang mit den hier gemeinten „Token“ in der Regel gar nicht erklärt werden soll oder kann. Wert schöpft man in diesem Fall vor allem aus der subjektiven Wert-Schätzung eines digitalen „Gegenstands“, die von sog. Whitepapers[4], nicht mehr als digitalen bunten Werbeflyern mit vollmundigen Versprechungen, beeinflusst wird. Überwiegend steht weder ein leistungsstarkes Team oder konkretes Produkt noch ein konkretes Businesskonzept oder Verständnis für das, was man anbietet, hinter den Angeboten „digitaler Werte“, sodass mehr als die Hälfte sog. ICOs binnen kurzer Zeit scheitern.[5] Zu oft sind „digitale Werte“ ein Synonym von vielen für die Strategie „Bauernfang“.

Wer die Frankfurt Legal Hackers[6] und ihre Arbeit kennt, weiß, wie leicht es heute ist, mit einer ansprechenden Website und ein paar geschickt drapierten Modewörtern übers Ohr gehauen zu werden. Menschen müssen aufgeklärt und geschult werden, um sich selbst zu schützen, wenn es der Gesetzgeber (noch) nicht kann. Denn in ihren Köpfen entsteht infolge von Manipulation ein Bild von Wert, aus dem die Anbieter schöpfen.

Fortschritt geht eben mit Missbrauch einher. Doch nicht alle fortschrittlichen Anbieter digitaler Produkte agieren missbräuchlich. Für sie brauchen wir praktikable Lösungen.


3. Unterscheiden: Was ist ein Wert und was hat einen Wert?

Ein Wert, der in einem Zeichen ausgedrückt wird, muss zunächst definiert werden. Er ist dadurch jedoch noch nichts „wert“. Ein Wert im Sinne eines Zeichens erlangt einen Tauschwert, um den es beim „Token“ eigentlich gehen soll, im Wesentlichen erst durch Repräsentation durch ein begrenzt verfügbares und übertragbares Medium (im Sinne eines Gegenstands) sowie seine vielseitige Akzeptanz. Ein digitaler Gegenstand hat vor allem das Problem, dass er grundsätzlich ohne viel Aufwand unendlich vervielfältigt –kopiert – werden kann. Wir alle wissen, dass ein Kopierschutz nicht absolut ist und umgangen werden kann. Ein unendlich verfügbarer Wert ist nichts „wert“. Was unendlich und von jedem erschaffen werden kann, muss nicht mehr gegen etwas anderes Wertvolles eingetauscht werden.

„Token“ haben also per se nichts mit wirtschaftlichem „Wert“, sondern zunächst nur mit einem Zeichen oder einer Zeichenfolge zu tun. Das Medium, welches diese Zeichen repräsentiert, muss limitiert[7] sein, um wirtschaftlichen Wert zu erlangen. Ein Zeichen, welches ausschließlich digital existiert, kann allerdings erst Wert erlangen, wenn seine grundsätzlich unbegrenzte Vervielfältigungsmöglichkeit sicher begrenzt ist. Erst die Kombination aus limitiertem digitalen Zeichen und dem Vervielfältigungsschutz kann überhaupt einen Tauschwert schaffen. Dieser folgt nicht aus dem digitalen Zeichen selbst.


4. Was ist die Blockchain-„Tokenization“?

Übersetzt bedeutet die sog. Blockchain-„Tokenization“, dass jedermann jedem Gegenstand subjektiver Aufmerksamkeit objektiven Wert zuteilen kann. Das bedeutet, einfach erklärt:

Sie schreiben in einem Restaurant auf eine Serviette „100 EUR“; vielleicht in der Farbe Grün, damit die Kreation halbwegs Hand und Fuß hat. Die Serviette ist nun der von Ihnen geschaffene „Token“. Jetzt können Sie versuchen, damit im Kassiervorgang zu überzeugen. Doch sehr wahrscheinlich werden Sie damit keinen Erfolg verbuchen können. Wenn Sie Glück haben, hält man Sie allenfalls für verrückt. Denn nur weil Sie meinen, diese eine Serviette habe nun einen Wert von 100 EUR, während hunderte Weitere gleicher Gattung diesem nicht entsprechen, hat diese Auserwählte noch lange keinen objektiven Wert in dieser Höhe, der einen Rücktausch in einen echten 100-EUR-Schein erlaubt oder gar an einer Börse handelbar ist. Das Ergebnis kann auch kein anderes sein, würden Sie nun ganze Pakete von Servietten mit jeweils derselben Aufschrift versehen und versuchen, diese im Rahmen eines Initial Napkin Offers (spiegelbildlich zu Initial Coin Offers, ICOs) in den Verkehr zu bringen.

Doch genau das wird aktuell unter dem Modebegriff „Tokenization“ versucht zu vermitteln. Zwar wird von einem Sekundärmarkt gesprochen, auf dem die zunächst vom (vermeintlichen) Anbieter im Rahmen von ICOs erworbenen „Token“ handelbar und insofern gegen Bargeld-Substitute eintauschbar sein sollen, doch einen solchen gibt es nur für ganz bestimmte „Token“. Und dies nur auf unbestimmte Zeit, die jederzeit vorbei sein kann.[8]


II. Call me „Dingsbums“

„Token“ sollten vielmehr mit Werten zu tun haben. Mit ethischen und ökonomischen Werten.

Wie oben bereits hergeleitet wurde, handelt es sich bei einem „Token“ lediglich um ein Zeichen bzw. eine Zeichenfolge. Auch der Begriff „Marke“ ist geläufig. Den Begriff „Token“ können Sie grundsätzlich durch ein anderes Wort wie „Ding“ oder „Dingsbums“ ersetzen. Eine Definition gibt es nicht für dieses Wort, das unglaublich viele Bedeutungen, je nach Kontext, haben kann.

Im Kontext des Programmierens bezeichnet ein „Token“ das kleinste Element eines Computerprogramms. Jeder seiner Bestandteile ist ein „Token“. Im Wesentlichen werden fünf Typen benannt, die ihre jeweilige Funktion im Rahmen einer Programmiersprache beschreiben: Keywords, Identifiers, Operators, Separators und Literals bzw. Constants. Ohne näher wissen zu müssen, was diese Typen konkret bewirken, genügt es, nachzuvollziehen, dass ein „Token“ ganz offensichtlich nicht begrenzt verfügbar ist, sondern vielmehr unbegrenzt erschaffen werden kann. Ein wirtschaftlicher Wert kann hier gar nicht erst entstehen. Allenfalls durch die einem fertigen, nutzbaren Computerprogramm innewohnende Arbeit.

Im Kontext des Glücksspiels ist ein „Token“ eine Spielmarke, ein Jeton oder Chip. Doch dieser Kontext scheint auf den ersten Blick nicht zu passen. Derjenige des Programmierens liegt doch näher.


III. „Token“ im Blockchain-Biotop

Der Begriff „Token“ ist grundsätzlich technologieneutral, hängt also nicht davon ab, im Rahmen welcher konkreten Technologie er zum Einsatz kommt. Doch wie man bereits am Beispiel „Smart Contract“ beobachten konnte, hat sich im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie ein ganz eigener Begriff entgegen seines Wortlauts etabliert: Ein Smart Contract ist kein „kluger Vertrag“, sondern schlicht und ergreifend ein Computerprogramm.[9] Die v.a. von Juristen befeuerte Verwirrung hat dazu geführt, dass den kleinen Computerprogrammen und der Kern-Technologie Blockchain mehr Aufmerksamkeit und Erwartungen zukommen, als sie je erfüllen werden können. Das kann man für geschicktes Marketing der Entwickler halten,[10] muss man aber nicht. Jedenfalls ist sicher, dass kein anderer Begriff die Wirtschaft so sehr ins Träumen versetzt hat wie die Bezeichnung „Smart Contract“.

Mit dem Begriff „Token“ passiert derzeit dasselbe.


1. „App-Token“

Blockchain-basierte „App-Token“ sind – bildlich gesprochen – die oben bezeichneten Servietten im Rahmen von Anwendungen (Apps), i.e. Computerprogrammen namens Smart Contract, allein oder auch in Kombination mit anderen Smart Contracts. Der Begriff „Token“ bezeichnet hier also nicht mehr nur das kleinste Element eines Computerprogramms, sondern auch sein Produkt, das beliebig ausgestaltet und quantifiziert werden kann. Ein wirtschaftlicher Wert soll hier durch einen simplen Rechenprozess kreiert und eingetauscht werden. Dieser wird ICO, Initial Coin Offering, genannt. Wenn das kleinste, beliebig vervielfältigbare Bestandteilchen und das Produkt eines Computerprogramms auf dasselbe lauten, sollten eigentlich die Alarmglocken schrillen.


2. Coins als sog. „native Blockchain-Token“

Oft synonym mit „Token“ verwendet, bezeichnen Coins die Protokoll[11]– bzw. hauseigenen Jetons eines Blockchain-Netzwerks wie etwa Bitcoin die Virtual Currency des Bitcoin-Protokolls und -Netzwerks.

Im Kern bildet der Coin ein in der Kommunikation[12] zwischen den nach den jeweiligen Protokoll-Regeln kommunizierenden Netzwerkrechnern (Peers) eindeutiges Informationszeichen. Diese Information verstehen alle Peers. Da die Peers natürlich nicht immer dieselbe Information miteinander teilen wollen, ist Bitcoin eine (Rechnungs-)[13]Einheit, um die geteilten Informationen unterschiedlich ausgestalten bzw. gewichten zu können. Im Falle von Bitcoin ist die zahlenmäßige Begrenzung der Coins, festgelegt im Protokoll,[14] ein wesentlicher Grund für deren nicht nur subjektiv bestimmbaren wirtschaftlichen Wert.

Im Falle von Ethereum lautet der Protokoll-eigene Coin „Ether“. Da Ether auf einer anderen Blockchain-Datenbank samt eigenem Kommunikations-Protokoll beruht und damit eine Alternative zum Bitcoin-Netzwerk darstellt, wird Ether (wie alle anderen Nicht-Bitcoin-Coins) auch als „Alt-Coin“ bezeichnet. Mit Ether kann man nicht im Bitcoin-Netzwerk kommunizieren, mit Bitcoin nicht in Ethereum-Netzwerk: Ether und Bitcoin sind alternativ.

Da jeder dieser Coins ein Zeichen, eine Information bildet, die sämtliche Peers im jeweiligen Netzwerk verstehen müssen um erfolgreich miteinander kommunizieren zu können, nennt man ihn „nativen (Blockchain-) Token“. „Coin“ konkretisiert den „nativen (Blockchain-) Token“ wiederum insoweit, als er die „Verkörperung“ von etwas Wertvollem beschreiben soll, das vor allem aus der dem Netzwerk zur Verfügung gestellten Rechenleistung folgt.[15]


IV. Das reale Problem der Vervielfältigung von „Blockchain-Token“

Ob wertvoll oder nicht: es bleibt das Problem des sog. Double-Spendings[16] bestehen. Unter bestimmten Bedingungen kann ein und dasselbe Zeichen gedoppelt werden, d.h. ein und dieselbe Menge an Einheiten wie Bitcoin doppelt zur Zahlung verwendet werden. Einen Geldschein kann man nicht zerreißen, um seinen Wert zu verdoppeln. Auch ist seine einfache Kopie als solche erkennbar und nichts wert. Natürlich besteht stets das Risiko guter Fälschungen von Geldscheinen, wobei Wert zum Schaden des echtes Geld Eintauschenden suggeriert wird. Im Unterschied zu den Coins bleiben Blüten jedoch immer wertlos; Coins werden im Falle des Double-Spendings tatsächlich wertverdoppelnd kopiert. Das gleiche gilt für App-„Tokens“, so sie überhaupt einen Wert „verkörpern“ können.

Hinzu kommt die Frage, was im Falle eines geplanten sog. Hard Forks passiert, also einer gewollten Spaltung der Blockchain in zwei Stränge. Nach der Aufspaltung der Bitcoin-Blockchain in Bitcoin und Bitcoin Cash fanden Bitcoin-Inhaber Bitcoin (BTC) und Bitcoin Cash (BCH) in gleicher Stückzahl vor:[17] Ihre „Token“-Zahl wurde also verdoppelt, wobei Bitcoin Cash (BCH) nicht denselben Wert wie Bitcoin (BTC) hatte. Diese offensichtlich mögliche Vervielfältigung wird jedoch nicht immer wie im konkreten Fall erwünscht sein, vor allem dann nicht, wenn hierdurch der Wert eines bestimmten, realweltlichen Assets verwässert wird. Auch das Ungeschehenmachen von unerwünschten Vorgängen in der Blockchain ist mittels sog. Hard Forks möglich, wie der Fall „The DAO“ gezeigt hat:[18] Im Ergebnis hat dies zu zwei alternativen Realitäten geführt, mit der Folge, dass Haben und Nicht-Haben gleichzeitig existieren können. Dass also derselbe „Gegenstand“ gleichzeitig von verschiedenen Personen „besessen“ werden kann. Auch hier liegt eine Wertverdoppelung vor, wenn man sich nicht für eine der beiden Realitäten entscheiden will oder kann.


V. Fazit: „Token“ haben per se keinen objektiv wirtschaftlichen Wert

Ein „Token“ hat ohne Weiteres keinen objektiv wirtschaftlichen Wert. Höchstens im Einzelfall kann von einem netzwerkeigenen, von den Peers übereinstimmend definierten, spezifischen Informations- und Tauschwert gesprochen werden. Seine wertvolle bzw. werterhaltende Eigenschaft benötigt für eine objektive Bewertung mindestens eine mengenbegrenzte und gleichzeitig dauerhafte Verfügbarkeit sowie ein hinreichend breites Verständnis seiner Bedeutung zwecks ebensolcher Akzeptanz. Bitcoin hat bewiesen, dass es möglich ist, eine digitale Information, ein Zeichen, mit Wert zu versehen. Ob der wirklich objektiv ist, darüber kann man streiten.[19] Bitcoin hat allerdings auch bewiesen, dass eine extrem energieintensive Rechenleistung als Begründung eines „digitalen Wertes“ keine Lösung für die Zukunft ist.

Das Geschäft mit den Blockchain-„Token“ hat vor allem einen wesentlichen Zweck: die Verschiebung von echten Vermögenswerten – in hohen Summen, binnen kurzer Zeit – hin zu den „Token“-Anbietern. Nicht selten in Verbindung mit falschen Versprechen. In der aufregenden Blockchain-Welt geht das sehr viel einfacher und effizienter; vor allem anonym[20]. Hinzu kommt, dass hiermit keine Werte von zum verlustfreien Rücktausch hinreichender Dauer geschaffen werden und die konstante latente Gefahr der Entwertung durch unendliches Vervielfältigen, ob in alternativen Realitäten oder nicht, fortbesteht.

Es ist jedoch zu erwarten, dass sich private Zahlungsmittel[21] wie Bitcoin ihren Weg in die Zukunft bahnen. Auch ist zu erwarten, dass Unternehmen Anteile zukünftig in vergleichbarer, elektronischer Form ausgeben werden. Viele Vorteile  sind für die Finanzierung kleiner Unternehmen und Projekte erkennbar, bei denen echte Arbeit und Leistung – egal in welcher Form – Wert schaffen. Ob die recht spezielle Blockchain-Technologie dafür die Basis bilden wird, wird hier aber eher bezweifelt;[22] nicht nur aus technischen,[23] sondern auch aus praktischen Gründen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Anteilsinhaber sämtliche Anteile und ihre Zuordnungen[24] in einer Datenbank auf dem eigenen Rechner dokumentieren wollen sollte.[25] Auch ist fraglich, ob er im Falle eines sog. Hard Forks akzeptieren könnte, dass sein „Besitz“ nun in einer alternativen Realität nicht mehr existiert. Schließlich entsteht hiermit das Risiko des Total-Verlustes, etwa im Falle einer Richtigkeits-Bescheinigung durch eine staatliche Stelle für den anderen Strang.

Auch wenn unzählige Schadensszenarien denkbar sind, gehört die Blockchain-Technologie nicht verboten oder in ihrer Entwicklung beschränkt. Wir sollten von Fehlentwicklungen und den möglichen Unmöglichkeiten lernen sowie in ihrer Weiterentwicklung Chancen sehen und diese fördern. Doch „Token“ als „digitale Werte“ zu behandeln und sie gar als solche in Gesetzen festzuschreiben, ist keine Chance, sondern ein Fehler. Die Einordnung des Bitcoin als Rechnungseinheit nach § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 Alt. 2 Kreditwesengesetz (KWG) basiert selbst nicht auf einer Legaldefinition, sondern auf der Auslegung der Finanzmarktaufsichtsbehörde BaFin, die nicht gesetzgebungsbefugt ist.[26] Eine Regelungsnotwendigkeit ist allerdings fraglich, denn Bitcoin und Ether werden wirtschaftlich und legislatorisch geringere Bedeutung behalten als etwa Wertpapiere in ausschließlich elektronischer Form.[27] Daher sollte der nächste Schritt sein, „elektronische Wertpapiere“[28] unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Risiken wie der der Vervielfältigung, unklaren Lebensdauer, Manipulierbarkeit und Plattformabhängigkeit technologieneutral zu definieren. Die Definition eines „elektronischen Wertpapiers“, welches keine weitere „offizielle“ Dokumentation als in der es erschaffenden und gegebenenfalls spaltenden Datenbank selbst erfährt, sollte vor allem unter Verweis auf § 151 Strafgesetzbuch (StGB) die besondere Sicherung gegen Vervielfältigung, hier „Nachahmung“, enthalten. Entgegen weitläufiger Annahme bietet die Blockchain-Technologie keinen sicheren Schutz hiervor und ein Strang insofern keinen Beweis. Die Zukunft darf auch nicht auf ihren alternativen Realitäten aufbauen: Wir wären nicht mehr in der Lage, Konflikte zu lösen, weil jede Partei eines Rechtsstreits „Recht“ hätte.

A

A


[1]  Eine eigene Wortkreation nach dem Vorbild der Frage, ob das (Trink-)Glas halbvoll oder halbleer ist. Es ist immer eine subjektive Einschätzung, die viel über den Einschätzenden verrät. Da es auf das Material nicht ankommt, nur die Füllung, wird hier der unmissverständliche Begriff (Trink-)„Becher“ gewählt.

[2]  In diesem Beitrag wird das generische Maskulinum verwendet um die Lesefreude nicht zu beeinträchtigen. Es ist geschlechtsneutral gemeint.

[3]  So ausdrücklich definiert vom Bundesverband Blockchain, „Regulierung von Token“ vom 6. April 2018 (v.2, S. 8, https://www.bundesblock.de/wp-content/uploads/2018/04/180406-Token-Regulation-Paper-Version-2.0-deutsch_clean_14.00.pdf (zuletzt abgerufen am 20. September 2018); vorsichtiger: BaFin, „Blockchain-Technologie – Gedanken zur Regulierung“, 1. August 2018, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/BaFinPerspektiven/2018/bp_18-1_Beitrag_Fusswinkel.html (zuletzt abgerufen am 23. September 2018).

[4]  Otto, Ri 2018, 16 (23, Fn 44).

[5]  Spencer, „The Failure Rate of ICOs is Skyrocketing in 2018“, 10. August 2018, https://medium.com/futuresin/the-failure-rate-of-icos-is-skyrocketing-in-2018-c6d2cb680807 (zuletzt abgerufen am 29. September 2018); Athawasya, „ICOs have endured a 70% failure rate: Report“, 27. September 2018, https://bcfocus.com/news/icos-have-endured-a-70-failure-rate-report/24104/ (zuletzt abgerufen am 29. September 2018); Kirsch, „Anleger erleiden mit deutschen ICOs Verluste bis zu 90 Prozent“, https://www.wiwo.de/finanzen/boerse/kryptowaehrungen-anleger-erleiden-mit-deutschen-icos-verluste-bis-zu-90-prozent/23117376.html (zuletzt abgerufen am 30. September 2018).

[6]  „Fake Legal Tech“, https://www.meetup.com/de-DE/Frankfurt-Legal-Hackers/events/254274419/ (zuletzt abgerufen am 23. September 2018).

[7]  (…) und gleichzeitig vielseitig akzeptiert, übertragbar sowie handelbar (…).

[8]  Vgl. das Ethereum Legal Agreement, https://www.ethereum.org/agreement (zuletzt abgerufen am 23. September 2018) und Otto, Ri 2018, 102 (106).

[9]  Otto, Ri 2017, 24 (29).

[10]  Otto, Ri 2017, 24 (33).

[11]  Otto, Ri 2017, 24 (26).

[12]  Ein Blockchain-Netzwerk ist im Kern nur ein Messaging-System, ein Kommunikationsnetzwerk, Otto, Ri 2018, 16 (28).

[13]  Deshalb korrekte Einordnung von der BaFin als Rechnungseinheit: BaFin, „Bitcoins: Aufsichtliche Bewertung und Risiken für Nutzer“, 19. Dezember 2013, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1401_bitcoins.html (zuletzt abgerufen am 23. September 2018).

[14]  https://en.bitcoin.it/wiki/Controlled_supply (zuletzt abgerufen am 23. September 2018).

[15]  Otto, Ri 2017, 5 (19); vertiefend Otto, Ri 2018, 16 (33 f.).

[16]  Otto, Ri 2017, 5 (9); Otto, Ri 2018, 16 (28).

[17]  Preuss, „Erklärt: Wie erhalte ich jetzt meine Bitcoin Cash (BCC/BCH)?“, 2. August 2017, https://www.btc-echo.de/erklaert-wie-erhalte-ich-jetzt-meine-bitcoin-cash-bccbch/ (zuletzt abgerufen am 23. September 2018).

[18]  New Alchemy, „A short history of smart contract hacks on Ethereum“, 8. Februar 2018, https://medium.com/new-alchemy/a-short-history-of-smart-contract-hacks-on-ethereum-1a30020b5fd (zuletzt abgerufen am 29. September 2018); siehe auch Otto, Ri 2017, 5 (8).

[19]  Zu Hinweisen auf Kursmanipulation bei Bitcoin, beispielhaft: Bleier, „Bitcoin-Höhenflug war gezielte Manipulation“, 13. Juni 2018, https://futurezone.at/b2b/bitcoin-hoehenflug-war-gezielte-manipulation/400050593 (zuletzt abgerufen am 23. September 2018).

[20]  Das Bitcoin– und Ethereum-Netzwerk sind zwar pseudonym, jedoch können Anbieter problemlos zusätzlich für Anonymität sorgen.

[21]  Der Bitcoin wird in diesem Fall vertraglich als Zahlungsmittel vereinbart, wofür keine behördliche Erlaubnis nötig ist: BaFin, „Virtuelle Währungen/Virtual Currency (VC), https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html (zuletzt abgerufen am 23. September 2018).

[22]  Otto, Ri 2018, 102 (106) sowie in diesem Heft, Otto, Ri 2018, 164 (190).

[23]  Otto, Ri 2018, 16 (29), 102 (106).

[24]  Sendungen, Bewegungen, Übertragungen in einer Blockchain-Datenbank bzw. in einem Blockchain-Netzwerk sind lediglich dokumentierte Änderungen (= Transaktionen) i.e. Neuzuordnungen von Informationen unter Dokumentation der Nicht-mehr-Zuordnung zum jeweiligen „Transaktionsender“.

[25]  Man beachte die hierzu erforderliche Hardware, Otto, Ri 2018, 16 (19, 34) sowie in diesem Heft, Otto, Ri 2018, 164 (183).

[26]  Kammergericht Berlin, Urteil vom 25. September 2018 – Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18).

[27]  So wird es nicht als realistisch angesehen, dass Bitcoin und vergleichbare Coins aufgrund der rein netzwerkinternen und damit netzwerkabhängigen Nutzbarkeit besondere währungspolitische Bedeutung erlangen werden.

[28]  § 2 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) erklärt (im Einklang mit § 2 Abs. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, WpÜG), in Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Überarbeitung der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II), auch unabhängig von der Papierform („Urkundenausstellung“), alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, für Wertpapiere. Die BaFin spricht von „wertpapierähnlichen Token oder Kryptotoken“ und prüft unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/BaFinPerspektiven/2018/bp_18-1_Beitrag_Fusswinkel.html (zuletzt abgerufen am 23. September 2018) deren Erfüllung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 WPHG an Wertpapiere durch. Wie diese sehr lesenswerte Prüfung zeigt, können „Token“ in der Tat im Einzelfall als Wertpapiere im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sein. Doch in dieser Prüfung fehlt, und wird vielmehr als unproblematisch angenommen, die Berücksichtigung der von vornherein bestehenden unklaren „Lebensdauer“ sowie der „Vervielfältigbarkeit“ i.V.m. der Plattformabhängigkeit und des fehlenden besonderen Schutzes vor Änderungen durch Dritte (vgl. https://www.ethereum.org/agreement), welches in diesem Ausmaß bei klassischen Wertpapieren, die elektronisch gehandelt werden, nicht existiert.

Titelbild: © Zffoto via Adobe Stock, #191831018

You cannot copy content of this page