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Rechtspflege per Videokonferenz:

Von Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz zum digitalen Gericht? Moderne Lösungen in Zeiten von Corona in Deutschland und der Ukraine

Oleh VovK, LLM.*

Während der Corona-Krise herrscht(e) in vielen Gerichten weitgehend ein eingeschränkter Notbetrieb. Vereinzelt fanden Verhandlungen unter Einhaltung von den empfohlenen Standards der Hygiene und Abstandsregeln statt. Dennoch wurden die Verhandlungen in Deutschland größtenteils (mit Ausnahme von Verhandlungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie in Einzelfällen, in denen eine Terminsverlegung zu nicht mehr vertretbaren Nachteilen für die Parteien geführt hätte bzw. führen würde)[1] aufgehoben. Gefragt waren kreative Überlegungen, um die Gewährung des Rechtsschutzes sicherzustellen. In Betracht kamen unter anderem Entscheidungen im schriftlichen oder vereinfachten Verfahren, Fristverlängerungen auf Antrag sowie auch Verhandlungen unter Einsatz verschiedenster Videokonferenztechnik.

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Die COVID-19-Pandemie führte auch zu einem grundsätzlichen Digitalisierungsschub im Justizwesen. Auch in der Ukraine versuchte man den Stillstand der Rechtspflege durch den Einsatz moderner Technik zu vermeiden. Das COVID-19-Gesetz der Ukraine Nr. 540-IX vom 30. März 2020[2] bekräftigte zum Beispiel das Recht der Parteien, die Gerichtsverhandlungen in der Quarantäne-Zeit per Videokonferenz durchzuführen. Die erste digitale Gerichtsverhandlung fand darauf bereits am 13. April 2020 über die Lösung des amerikanischen Anbieters Zoom Video Communications (Zoom) statt und wurde aufgrund der Nutzung von der kostenlosen Version des Programms auf 40 Minuten begrenzt.[3]

In Deutschland war der Einsatz von Videotechnik auch eines der Hauptthemen der Frühjahrs-Justizministerkonferenz, die im Mai 2020 per Videokonferenz stattfand und im Herbst 2020 fortgesetzt werden soll.[4] Ein Beschlussvorschlag der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen[5] fordert die weitgehende Digitalisierung und damit verbundene zügige und flächendeckende Ausstattung der Justiz mit den technischen Voraussetzungen, insbesondere durch den Ausbau von IT-Infrastrukturen und die Ausweitung von Telearbeit. Wichtige zu berücksichtigende Punkte wären dabei der Datenschutz und die Informationssicherheit. Ferner sei auch mehr und ausreichend qualifiziertes Personal notwendig so wie auch entsprechende Fortbildungen.[6]

Schließlich treibt die Pandemie auch die entsprechenden Gesetzesinitiativen voran. In Schleswig-Holstein wird ein Entwurf für ein neues Epidemiegerichtsgesetz (EpiGG)[7] vorbereitet, das Spezialregeln für den Gerichtsbetrieb im Falle einer epidemischen Lage gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG in Kraft setzen soll. Nach dem Gesetzesentwurf soll es den Richtern und Anwälten erleichtert werden, Vorverhandlungen durchzuführen.[8] Außerdem sollen die Gerichtsverhandlungen per Bild- und Tonübertragung auch nicht mehr von der Zustimmung der Beteiligten abhängen, sondern im Ermessen der Gerichte stehen.[9] Ähnlich sollte der sog. Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes“[10] den Beteiligten sowie Richterinnen und Richter erlauben, während der Verhandlung in ihren Büros oder sog. Home-Offices zu bleiben. Außerdem sollten solche Gerichtsverhandlungen abweichend vom § 52 ArbGG unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.

Dieser Artikel möchte die Unterschiede zwischen den existierenden Regelungen zu den Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz in Deutschland und der Ukraine sowie die (möglichen und notwendigen) Änderungen im Prozessrecht aufgrund der Pandemie und den damit zusammenhängenden Öffentlichkeitsgrundsatz näher beleuchten.


I. Die Gesetzesregelungen vor der Corona-Pandemie

Die Nutzung von Bild- und Tonübertragung in Gerichtssälen ist in Deutschland nicht neu. Der Einsatz moderner Kommunikationstechnologie im Zivilprozess nach § 128a ZPO wurde 2001 durch das Zivilprozessreformgesetz (ZPO-RG)[11] eingeführt, nachdem sowohl in Pilotprojekten finanz- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren, als auch in Strafprozessen (audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO[12]) überwiegend gute Erfahrungen gesammelt worden waren.[13] Im Jahre 2001 wurde die Regelung des § 128a ZPO geschaffen, um Reisekosten für die von weit her anreisenden Zeugen zu minimieren[14], da Zeugen gemäß § 22 S. 1 JVEG grundsätzlich eine Entschädigung für Verdienstausfall bekommen, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet.

Später wurde § 128a ZPO durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren[15] neu gefasst. Die neue Vorschrift erweiterte die Befugnisse des Gerichts bezüglich des Einsatzes dieser Technik, so dass dieser nicht länger vom Einverständnis der Verfahrensbeteiligten abhängig war.

Gemäß § 128a Abs. 1 ZPO kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Dabei wird die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. § 128a ZPO gilt kraft Verweises auf die subsidiäre Geltung der ZPO auch in anderen Verfahren: unter anderem nach § 173 VwGO, § 202 SGG, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 4 InsO, § 32 Abs. 3 FamFG. In der Finanzgerichtsordnung erfolgt die Übertragung der mündlichen Verhandlung in Bild und Ton nach § 91a FGO. Eine ständig aktualisierte Liste der teilnehmenden Gerichte[16] und Staatsanwaltschaften findet man auf dem Justizportal des Bundes und der Länder, sowie auf der Webseite der Europäischen Kommission.[17]

Auch in der Ukraine existiert seit einiger Zeit eine Regelung zum Einsatz der Video- und Tonübertragung. Eingeführt wurden Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz im Zivilprozess, Handelsprozess und Verwaltungsprozess durch das Gesetz Nr. 5041-VI[18] vom 4. Juli 2012. Die neuen Regelungen wurden in der Handelsprozessordnung[19] (Art. 74), der Zivilprozessordnung[20] (Art. 158), dem Gesetzbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit[21] (Art. 122) und dem Gesetz der Ukraine „Über das Gerichtssystem und den Status von Richtern“[22] eingeführt. Die Durchführung von Gerichtsverhandlungen mit Einsatz der Video- und Tonübertragung konnte zuerst auch von Amts wegen angeordnet werden, was in der neuen Fassung der obengenannten Gesetze seit dem 15. Dezember 2017 nur auf Antrag der Prozessparteien erfolgt.[23]

Über die Nutzung der Videokonferenztechnik wurde teilweise auch in den Medien berichtet, insbesondere im Hinblick auf Fälle mit hervorgehobener medialer Präsenz. Die Möglichkeit der Teilnahme an der jeweiligen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz wurde beispielsweise in der Verhandlung gegen den ehemaligen Präsidenten der Ukraine Viktor Janukowitsch erwähnt[24] sowie auch im Falle des ehemaligen Innenministers der Ukraine Jurij Luzenko.[25]


II. Die Corona-Regelungen und Initiativen

Das Coronavirus SARS-CoV-2 ist in der Ukraine zum Treiber der Digitalisierung der Gerichtsverhandlungen geworden. Am 26. März 2020 verabschiedete der Oberste Justizrat den Beschluss „Über den Zugang zur Justiz im Zusammenhang mit der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie der akuten Atemwegserkrankungen COVID-19“.[26] Der oberste Justizrat empfahl dem Präsidenten und dem Parlament das Prozessrecht in der Pandemie-Zeit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 8 der Verfassung der Ukraine, und des Rechtsschutzes nach Art. 55, sowie Art. 6 UDHR entsprechend zu ändern. Außerdem wurde nahe gelegt, die Gerichtsverhandlungen, wenn möglich, über das Internet abzuhalten.[27] Diese Empfehlungen sind gemäß Art. 3 Nr.1.15 des Gesetzes der Ukraine „Über den obersten Justizrat“[28] zwingend durch die Gerichte zu berücksichtigen.

Das ukrainische Parlament verabschiedete eine Reihe von Gesetzen, um die negativen Auswirkungen der Beschränkungen zu mildern. Unter den erlassenen Rechtsakten ist auch das Gesetz der Ukraine Nr. 540-IX vom 30. März 2020[29], das während der Quarantäne die Möglichkeit für die Parteien bekräftigte, per Videokonferenz mit ihren eigenen technischen Mitteln an Gerichtsverhandlungen außerhalb des Gerichtgebäudes teilzunehmen. Neue Regelungen wurden entsprechend des Art. 3 des Gesetzes Nr. 540-IX in das Prozessrecht eingeführt, u.a. Art. 195 Abs. 4 des Gesetzbuches der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Ukraine, Art. 197 Abs. 4 der Handelsprozessordnung der Ukraine und Art. 212 Abs. 4 der Zivilprozessordnung der Ukraine. Diese Regelungen sind nicht neu, da die Möglichkeit einer Gerichtsverhandlung per Videokonferenz bereits seit 2012 besteht.[30] Dennoch war das Gesetz ein Anstoß zur Digitalisierung der Justiz in der Ukraine und zielte auf eine bessere technische Ausstattung der Gerichte, um die Rechte und Sicherheit der Prozessteilnehmer während der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten.[31]

Später erließ die Gerichtsverwaltung der Ukraine am 8. April 2020 eine Verordnung[32], wonach die Verhandlungen per EasyCon System[33] stattfinden sollen. Dieses System wurde bereits am 13. April 2020 eingeführt und ermöglicht eine Identifizierung der Teilnehmer einer jeweiligen Konferenz durch den Einsatz eines Authentifizierungsverfahrens.[34] Ein solches Verfahren ersetzte bereits 2017 die Identifizierung mit Hilfe der elektronisch-digitalen Unterschrift nach dem Gesetz der Ukraine „Über die elektronisch-digitale Unterschrift“.[35] Diese Identifizierung entspricht einer Legitimationsprüfung in Deutschland, beispielsweise gemäß § 163b StPO. Sofern solche Mittel bei einem Prozessteilnehmer in der Ukraine nicht vorhanden sind, können Kopien der Identifikationsdokumente an den Richter geschickt und im Original in der Verhandlung gezeigt werden.[36] Unklar ist es, wie eine solche Identifizierung in der Verhandlung per Videokonferenz gewährleistet werden soll. Durch eine neue Verordnung vom 23. April 2020 wurde auch der Einsatz von anderen Diensten wie z.B. Zoom oder Skype zugelassen.[37]

Die ersten Verhandlungen per Videokonferenz in der Zeit der Pandemie ließen nicht lange auf sich warten. Bereits am 3. April 2020 gab es eine Anweisung des Oberverwaltungsgerichts in Dnipro[38], dem Antrag des Vertreters des Klägers nachzukommen und die Gerichtsverhandlung per Videokonferenz über Zoom abzuhalten.[39] Am 22. April 2020 führte das Nordische Obere Handelsgericht[40] eine Videokonferenz per EasyCon durch.[41] Im Kiewer Handelsgericht wurde ebenfalls diese Lösung umgesetzt, sodass die Gerichtsverhandlungen per Skype oder EasyCon durchgeführt werden konnten. Dafür wurden auch entsprechende Profile für die Richter und ihre Sekretäre erstellt.[42] Vor der Gerichtsverhandlung sollen die Prozessteilnehmer die Nummer der Verhandlung, den Namen des Teilnehmers und ggf. des Vertreters als Chat-Nachricht an den Justizsekretär schicken.[43]

Auch in Deutschland gibt es eine ähnliche Initiative für die Änderung des Prozessrechts. Ein Entwurf für das neue Epidemiegerichtsgesetz (EpiGG)[44] stammt aus Schleswig-Holstein und ist als Sondergesetz mit 16 Paragraphen konzipiert. Der Entwurf soll für alle Gerichtsbarkeiten, ausgenommen der Verfassungsgerichtbarkeit, Geltungskraft erhalten. Dadurch könnte die Öffentlichkeit in den Gerichtsverhandlungen eingeschränkt werden, gleichzeitig soll es den Prozessteilnehmern erleichtert werden, per Bild- und Tonübertragung an den Gerichtsterminen teilzunehmen. Ferner könnte laut § 10 EpiGG-E eine Videoverhandlung von Amts wegen angeordnet werden.

Eine weitere Neuregelung zielt auf Initiative der Landesarbeitsgerichte mit Unterstützung der BAG-Präsidentin auf die Einführung von „Online Gerichtsverhandlungen“ unter dem verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik ab.[45] Außerdem sollte ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. April 2020 (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG)[46] die Gerichte zum Ausschluss der Öffentlichkeit ermächtigen, wenn der Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist.

Angesichts der beabsichtigten Neuregelungen und abseits aller datenschutzrechtlichen Aspekte stellt sich die Frage, ob die Gerichtsverhandlungen in der Pandemie-Zeit unter Einsatz der Videotechnik sowohl in Deutschland als auch in der Ukraine dem Grundsatz der Öffentlichkeit einer Verhandlung entsprechen.


III.  Öffentlichkeitsprinzip

Der Grundsatz der Öffentlichkeit wurde im deutschen Grundgesetz nicht explizit aufgenommen, dennoch wird diese rechtsstaatliche Prozessmaxime aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet.[47] Der Grundsatz der Öffentlichkeit gestattet jedermann jederzeit, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen, dieser passiv beizuwohnen und sie auch wieder zu verlassen.[48]

Die Gerichtsöffentlichkeit ist als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsprinzips im einfachen Recht normiert, unter anderem in § 169 GVG, § 52 ArbGG, § 55 VwGO, § 52 Abs. 1 FGO, § 61 Abs. 1 SGG. Die Regelung des § 169 GVG, die grundsätzlich in allen Gerichtsverfahren anwendbar ist, sichert die unmittelbare Öffentlichkeit der im Gerichtssaal Anwesenden sowie die mittelbare Öffentlichkeit durch Berichte von diesbezüglichen „Augen- und Ohrenzeugen“.[49] Der im § 169 GVG enthaltene Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist Teil des Rechtsstaatsprinzips.[50] Bis jetzt wurde die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen diesen Grundsatz einen Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren verletzen könnte, soweit keine Verletzung i.S.d. § 338 Nr. 6 StPO vorliegt, noch offen gelassen.[51]

Gemäß § 169 Abs. 1 S. 2 GVG wird eine darüberhinausgehende Verbreitung an eine unbestimmte Vielzahl von Personen durch Bild- und/oder Tonaufnahmen während der Verhandlung ausgeschlossen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Vorschrift wurde in der n-tv-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 bestätigt.[52] Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Gerichtsöffentlichkeit nur als sog. Saalöffentlichkeit vorgesehen ist.[53] Die Begrenzung der Gerichtsöffentlichkeit durch das gesetzliche Verbot der Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen in den Gerichtsverhandlungen entspreche dem Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und der Wahrheits- und Rechtsfindung.[54]

 Später wurde das strikte Verbot von Aufnahmen in Gerichtssälen mit dem „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren“ (EMöGG) gelockert. Zugelassen wurden dadurch Tonaufnahmen für historische und wissenschaftliche Zwecke (§ 169 Abs. 2 GVG), zur Übertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter (§ 169 Abs. 1 S. 3) sowie zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts (§ 169 Abs. 3 S. 1 GVG). Einer der letzten Anstöße für diese Modernisierung waren Forderungen der Medienvertreter während des Münchener NSU-Prozesses.[55]

In der Ukraine ist der Grundsatz der Öffentlichkeit eines der wichtigsten Verfassungsprinzipien des fairen Verfahrens, vgl. Art. 129 Nr. 6 Abs. 1 der Ukrainischen Verfassung. Es wurde im Zusammenhang mit den Ereignissen von Euromaidan (Revolution of Dignity) neu diskutiert. Damals konnte während der Gerichtsverhandlungen die Teilnahme nicht nur für Aktivisten, Medien, Sympathisanten und Beobachter, sondern bereits für die vorgeschriebenen Teilnehmer des Prozesses wegen immer steigender Teilnehmerzahlen nicht mehr gewährleistet werden. Dieses Problem wurde am 25. April 2015 auch zu einem der Hauptthemen des gemeinsamen Treffens mit dem Vorsitzenden des Richterrates der Ukraine.[56] Zuerst wurde die Gerichtsverhandlung in anderen Gerichtssälen übertragen, später sogar auch über die Plattform YouTube. Die erste online Übertragung in der Rechtssache Nr. 759/3498/15-к zum Thema der Morde an Menschen am 20. Februar 2014 während des Euromaidan fand am 6. Juli 2015 statt.[57]

Seit 2017[58] wird das Öffentlichkeitsprinzip auch durch die einfache Gesetze konkretisiert, insbesondere durch die Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes „Über das Gerichtssystem und Status der Richter“, Art. 10 Nr. 5-7 Verwaltungsprozessordnung, Art. 8 Nr. 5-7 Handelsprozessordnung, Art. 27 Nr. 6 Strafprozessordnung sowie auch Art. 7 Nr. 4-6 Zivilprozessordnung. Danach gilt, dass die Gerichtsverhandlungen, die ausschließlich unter dem Einsatz der Bild- und Tonübertragung stattfinden, zwingend im Internet übertragen werden müssen. Außerdem wird die Video- und Tonaufnahme der offenen Gerichtsverhandlungen (außer im Strafprozess) ohne eine Sondererlaubnis vom Gericht gestattet. Die Öffentlichkeit kann dabei begrenzt werden, wenn die Teilnahme von anderen, z.B. Nicht-Prozessparteien, eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben darstellt.[59]

Solche Verhandlungen wären in Deutschland derzeit noch unvorstellbar, dennoch gibt die Corona-Krise einen Grund für die weitere Diskussion zur Modernisierung von Gerichtsverhandlungen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Verhandlung unter Einsatz von Videokonferenztechnik stattfindet, denn der Prozess kann noch im Gerichtssaal verfolgt werden. Was passiert aber, wenn eine Verhandlung aus den Gründen des Gesundheitsschutzes nicht im Gerichtssaal stattfinden kann? Es würde bedeuten, dass es sich dabei um eine Gerichtsverhandlung handelt, die der Öffentlichkeit entzogen ist.

Die Rechtsordnung kennt nur das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO in welchem die Öffentlichkeit ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Diese Art von Verfahren kann nur mit Zustimmung der Parteien angeordnet werden. Ebenso können die Gerichtsverhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, §§ 171b, 172 GVG, beispielsweise wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis erörtert wird.


IV. Fazit

In Zeiten der COVID-19-Krise kommen kreativere und vor allem schnellere Lösungen für die Gewährung des Rechtsschutzes zum Einsatz. Dabei wird auf verschiedene Digitalisierungsmaßnahmen zurückgegriffen, die aber auch viele Fragen aufwerfen, die es zu klären gilt. In Deutschland wird der Einsatz der Videotechnik und die entsprechenden neuen gesetzlichen Regelungen (beispielsweise das neue EpiGG) oder Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes diskutiert, während in der Ukraine viel improvisiert wird und die Gerichtsverhandlungen über Zoom oder Skype stattfinden.

Ob weitere Regelungen zum Einsatz der Videotechnik getroffen werden (müssen) und ob die Digitalisierung nach der Pandemie weiterhin auf Hochtouren weiterbetrieben wird, bleibt abzuwarten. Hoffentlich bleibt die Pandemie ein Ausnahmezustand, sodass die Gerichte bald wieder zur Normalität zurückkehren können. Dennoch wird der (langsame oder schnelle) technische Fortschritt im Gerichtssaal nicht mehr aufzuhalten sein, sodass die Pandemie hier sicher auch ihre digitalen Spuren hinterlassen wird.

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* Oleh Vovk, LL.M. ist Doktorand am Internationalen Graduiertenkolleg „Human Rights under Pressure – Ethics, Law, and Politics“. Nach einem Studium der Rechtswissenschaft an der Nationalen Universität Kiew-Mohyla Akademie studierte er die deutsche Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin sowie der University of Birmingham. Aktuell ist er Leiter des Projekts „Pflegerechtsberatung“ bei der Verbraucherzentrale Berlin e.V.

[1]  Beispielsweise, Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 17.03.2020: Einschränkungen des Gerichtsbetriebs während der Corona-Pandemie (PM Nr. 16/2020); Pressemitteilung des Landgerichts Potsdam vom 16.03.2020 zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes am Landgericht Potsdam, insbesondere zur Durchführung mündlicher Verhandlungen.

[2]  Gesetz der Ukraine „Über Änderungen bestimmter Gesetze der Ukraine mit dem Ziel, zusätzliche soziale und wirtschaftliche Garantien im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bereitzustellen“ [Закон України «Про внесення змін до деяких законодавчих актів України, спрямованих на забезпечення додаткових соціальних та економічних гарантій у зв‘язку з поширенням коронавірусної хвороби (COVID-19)], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/540-20#n356 (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[3]  https://pravo.ua/articles/sud-na-zv-jazku/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[4]  https://www.ksta.de/justizminister-wollen-digitalisierungskurs-fortsetzen-36703238 (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[5]  https://www.lto.de/recht/justiz/j/justizministerkonferenz-fruehjahr-2020-per-video-corona-gerichte-digitalisierung-epidemiegerichtsgesetz/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[6]  https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/justizminister-ziehen-corona-bilanz (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[7]  https://www.lto.de/recht/justiz/j/justiz-corona-gerichte-epidemie-gesetz-entwurf-video-verhandlung-prozess-schutz-richter/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[8]  Ibid.

[9]  https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2020/juni/stellungnahme-der-brak-2020-26.pdf (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[10]  https://efarbeitsrecht.net/wp-content/uploads/2020/04/ArbGG-Anpassungsgesetz_9April.pdf (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[11]  BGBl. I 2001 S. 1887.

[12]  Dem Gericht wird dabei ermöglicht, die Vernehmung der Zeugen oder Sachverständigen durch ein Medium zur gleichzeitigen Bild-Ton-Übertragung während der Hauptverhandlung an einem anderen Ort vorzunehmen. Dennoch verbleibt das Gericht einschließlich des Vorsitzenden und Verfahrensbeteiligten bei der Anordnung einer solchen audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO im Sitzungssaal, Berg, in: BeckOK StPO, § 247a, Rn. 5.

[13]  Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, § 128a Rn. 1; Heckel VBI. 2001, 1 ff. zum baden-württembergischen Pilotprojekt „Virtuelles Verwaltungsgericht“ am VG Sigmaringen; Diemer, NJW 1999, 1667 für das Strafverfahren allg.; Geiger, ZRP 1998, 365; Köhnken, StV 1995, 376.

[14]  BT PIPr 14/170 S. 16636.

[15]  BGBl. I 2013 S. 935.

[16]  justiz.de/verzeichnis/zwi_videokonferenz/videokonferenzanlagen.pdf. (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[17]  https://e-justice.europa.eu/fileDownload.do?id=820f98d8-842c-43ea-bbc1-c4cf1b6f2425 (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[18]  Gesetz der Ukraine “Über Änderung einiger Gesetze der Ukraine bezüglich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz [Закон України «Про внесення змін до деяких законодавчих актів України щодо участі у судовому засіданні в режимі відеоконференції], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/5041-17 (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[19]  Handelsprozessordnung der Ukraine [Господарський процесуальний кодекс України], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1798-12#Text (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[20]  Zivilprozessordnung der Ukraine [Цивільний процесуальний кодекс України], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1618-15#Text (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[21]  Gesetzbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Ukraine [Кодекс адміністративного судочинства України], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2747-15#Text (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[22]  Gesetz der Ukraine „Über das Gerichtssystem und den Status von Richtern“ [Закон України «Про судоустрій і статус суддів»], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1402-19#Text (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[23]  Gesetz der Ukraine „Über Änderungen der Handelsprozessordnung der Ukraine, der Zivilordnung der Ukraine, des Gesetzbuchs der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Ukraine und der anderen Gesetze (Abschnitte 4-6) [Закон України «Про внесення змін до Господарського процесуального кодексу України, Цивільного процесуального кодексу України, Кодексу адміністративного судочинства України та інших законодавчих актів (Розділи 4-6)], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2147а-19#n771 (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[24]  https://www.ukrinform.ua/rubric-society/2254161-anukovic-ne-zavivsa-na-zasidanna-sudu-z-rozgladu-spravi-pro-derzzradu.html (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[25]  https://www.unn.com.ua/uk/news/1188833-molniya-sud-yu-lutsenka-pochavsya (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[26]  https://court.gov.ua/press/news/916824/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[27]  https://jurliga.ligazakon.net/ua/news/194099_provedennya-sudovikh-zasdan-onlayn–prodovzhennya-strokv-na-oskarzhennya-rshen-zakonodavch-propozits-vrp (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[28]  Gesetz der Ukraine „Über den obersten Justizrat“ [Закон України «Про Вищу раду правосуддя], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1798-19#Text (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[29]  https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/540-IX (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[30]  Eingeführt durch das Gesetz der Ukraine “Über die Änderung einiger Gesetze der Ukraine bezüglich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz“ [Закон України «Про внесення змін до деяких законодавчих актів України щодо участі у судовому засіданні в режимі відеоконференції], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/5041-17 (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[31]  Kravzova/ Kornienko, in: Ukrainischer Anwalt, Nr. 4-5, S. 68ff.

[32]  https://dsa.court.gov.ua/userfiles/media/dsa_pres_slujba_2019/dsa_pres_slujba_2020/N_169_20.pdf.

[33]  https://vkz.court.gov.ua (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[34]  https://jurliga.ligazakon.net/ua/news/194690_sudochinstvo-pd-chas-karantinu-sudova-praktika-z-protsesualnikh-pitan (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[35]  Gesetz der Ukraine „Über elektronische Vertrauensleistungen“ [Закон України «Про електронні довірчі послуги], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2155-19#n534 (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[36]  https://ki.arbitr.gov.ua/sud5011/pres-centr/novyny/926147/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[37]  https://jurliga.ligazakon.net/news/194784_ne-tolko-easycon-utverzhden-novyy-poryadok-uchastiya-v-sudebnom-zasedanii-v-rezhime-videokonferentsii (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[38]  Дніпровський окружний адміністративний суд.

[39]  http://reyestr.court.gov.ua/Review/88572992?fbclid=IwAR3bT6i0IYmd0haGy_aFRenw-95Wp4BgFzdAJZfOL8YMXXwMrdvbbXrScLs (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[40]  Північний апеляційний господарський суд.

[41]  https://ki.arbitr.gov.ua/sud5011/pres-centr/novyny/927455/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[42]  https://ki.arbitr.gov.ua/sud5011/pres-centr/novyny/926147/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[43]  Ibid.

[44]  Editorial: Künftig eine Hauptverhandlung „light“ in Zeiten der Pandemie? In: FD-StrafR 2020, Ausgabe 15/2020 vom 6. August 2020, 429335.

[45]  https://efarbeitsrecht.net/neue-initiative-arbeitsgerichte-als-online-courts/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[46]  https://community.beck.de/2020/04/15/bmas-referentenentwurf-eines-covid-19-arbgg/sgg-anpassungsg-i (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[47]  BVerfG 24.1.2001 – 1 BvR 2623/95, BVerfGE 103, 44 = NJW 2001, 1633 (1635); BVerfG 14.3.2012 – 2 BvR 2405/11, BVerfGK 19, 352 = NJW 2012, 1863 (1864); BGH 23.5.1956 – 6 StR 14/56, BGHSt 9, 280 = NJW 1956, 1646; v. Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 17a Rn. 9 m.w.N.; Riepl, Informationelle Selbstbestimmung im Strafverfahren, 1998, S. 46 ff., Kulhanek, in: MüKo zum StPO, § 169 GVG, Rn. 7.

[48]  BGH 30.3.2004 – 4 StR 42/04, NStZ 2004, 510 (511); Allgayer, in: BeckOK StPO/, 26. Ed. 1.10.2016, § 176 Rn. 10.

[49]  Kulhanek, in: MüKo zum StPO, § 169 GVG, Rn. 27.

[50]  BVerfG NVwZ 2001, 790.

[51]  BVerfG NJW 2012, 1863; Walther, in: BeckOK GVG.

[52]  BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 -, Rn. 1-110.

[53]  Ibid., Rn. 64.

[54]  Ibid., Rn. 79ff.

[55]  https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/live-uebertragung-von-gerichtsverfahren-ab-19-april-2018-moeglich_206_429408.html (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[56]  https://rsu.court.gov.ua/rsu/171748/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[57]  http://hrvector.org/videotranslyacziyi-sudovix-zasidan-texnichnimi-zasobami-sudiv (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

[58]  Gesetz Nr. 2147a-VIII vom 03.10.2017 Über die Einführung von Änderungen zu Handelsprozessordnung, Zivilprozessordnung, Verwaltungsprozessordnung und andere Gesetze.

[59]  https://supreme.court.gov.ua/supreme/pres-centr/news/920223/ (zuletzt abgerufen am 13.08.2020).

Titelbild: © Claudia Otto

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