Ri 02/2020: Gewaagt digital.

Ri 02/2020: Navigation
Ri 02/2020: Beitrag
Vom Digitalrichter zum Digitalformular.
Eine lesenswerte Kurzreise aus dem Faszinosum des Übermorgen in ein mögliches, greifbares Morgen
Rezension zu: Benedict Heil, IT-Anwendung im Zivilprozess, Diss. Tübingen 2020, XXI u. 171 S. (Nomos Verlag)
Dr. Sebastian Feiler
„Was heute noch wie ein Märchen klingt, kann morgen Wirklichkeit sein. Hier ist ein Märchen von Übermorgen.“[1]
Wollte man Benedict Heils 2020 erschienene, von Stephan Breidenbach betreute Dissertation mit einem filmreifen TV-Vorspann versehen, läge die Assoziation dieses Satzes nahe. Heil führt den Leser in die Welt des zunehmenden Einsatzes von Informationstechnik im Zivilprozess. Die Arbeit bietet dem juristischen Leser in vielerlei Hinsicht eine bereichernde Lektüre.
Heil beginnt mit einer Bestandsaufnahme der Digitalisierung im Zivilprozess.[2] Er konstatiert eine Zunahme der durchschnittlichen Verfahrensdauer bei gleichzeitigem Rückgang der Klageeingangszahlen und Personalknappheit in der Justiz. Dies nimmt er zum Anlass, nach der Machbarkeit und Geeignetheit eines verstärkten IT-Einsatzes in der deutschen Justiz zu fragen. Er beschränkt seine Überlegungen dabei auf das Erkenntnisverfahren der Ziviljustiz und stellt fest, dass mit der Verwendung von Software zur Digitalisierung der Aktenstammdaten und Textsystemen (u.a. ForumSTAR) sowie der grundsätzlichen Möglichkeit der Nutzung von Videoübertragungen (§ 128a ZPO) erste Ansätze bestehen, die mit der Einführung der elektronischen Akte und der Einführung elektronischer „sicherer“ Übermittlungswege (beA) weiterverfolgt werden. Zutreffend weist er auf die Umsetzungshindernisse[3] hin, die zu beobachten waren.
Den Kern der Untersuchung bilden die beiden hierauf folgenden Hauptteile der Arbeit: Zunächst widmet Heil sich dem „künstlichen Richter“[4] und diskutiert dessen theoretische und praktische Machbarkeit. Danach wendet er sich dem strukturierten elektronischen Verfahren zu. Heil führt seinen Leser also zunächst vorbei an der wohl denkbar radikalsten Entwicklungsvariante, der Einführung rein IT-gestützter streitentscheidender Systeme, um im Anschluss eine Fortentwicklung (nur) des Einsatzes von Parteivortrag und dessen Würdigung im Verfahren zu beleuchten. Dass der Autor zunächst den ganz großen Wurf wagt, um anschließend eher detailgetriebene Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten, verwundert auf den ersten Blick, ist aber angesichts der von Heil gefundenen Erkenntnisse folgerichtig.
I. Iudex ex Machina
Der erste Hauptteil beleuchtet den „künstlichen Richter“.[5] Heil identifiziert zunächst drei richterliche „Aufgaben“[6] – Streitentscheidung, Streitbeilegung und Prozessleitung und Ablauforganisation – und im Rahmen der Hauptaufgabe der „Streitentscheidung“ die Komplexe der Sachverhaltsaufklärung und der Streitbeilegung. Um die Machbarkeit eines „IT-Richters“ zu eruieren, werden diese Aufgaben im Anschluss von Heil konkretisiert.[7] Heil zufolge muss ein im deutschen Justizsystem agierender und im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren entscheidender Richter zu formal-logischen Denkoperationen fähig sein, um Rechtsnormen logisch zueinander zu verorten. Als zentral stuft Heil die Fähigkeit zur Ausbildung eines umfassenden „Bild[s] der realen Welt“ ein. Darunter versteht er das Kennen und Verstehen der Beschaffenheit der physischen Umgebung, das vorgehalten werden muss, um Sprache, d.h. Parteivortrag, zu interpretieren und zu verstehen. Wichtig sei zudem noch das „Konzeptverständnis“, ein „Richterprogramm“ müsste Normzwecke erfassen, verstehen und im Wege der Auslegung anwenden können. Die so gefundene Umschreibung eines „Anforderungsprofils“ an einen Richter ist formal zutreffend. Der Leser vermisst allerdings die Betonung der Richterpersönlichkeit. Heil wirft nicht die – schwer zu beantwortende – Frage auf, ob es einen wertenden Persönlichkeitskern des streitentscheidenden Menschen gibt, der sich möglicherweise (!) nicht formal abstrahieren lässt, der aber bei der Entscheidungsfindung den Ausschlag geben kann. Daran könnte man z.B. denken bei der Ausfüllung von Ermessensspielräumen, bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Person eines Zeugen oder bei der Letztentscheidung, ob ein Beweismaß erreicht ist oder nicht, ob dem sprichwörtlichen „Zweifeln Schweigen geboten“ ist oder nicht. Ob diese Frage bereits erforscht ist, bleibt im Dunkeln. Heil beantwortet nicht, ob der Entscheidungsprozess des Richters vollständig logisch-mathematisch abstrahierbar ist, ob er das sein soll, und ob die Ersetzung durch eine von Menschen geschaffene, aber nicht im engeren Sinne menschliche, Entscheidungsentität als Substitut von unserer Rechtsordnung akzeptiert werden würde. Heil setzt dies – für den Gang der Untersuchung, die verfassungsrechtliche Fragen z.B. ausdrücklich ausklammert, zweckdienlich – voraus.
In der Folge wendet Heil sich der Frage zu, ob die derzeitigen technischen Möglichkeiten der Informationstechnik das gefundene Anforderungsprofil abdecken können.[8] Was folgt, ist ein beeindruckender Parforceritt durch die Funktionsweise herkömmlicher Datenverarbeitung (mittels Logikgatter am Beispiel von AND und NAND gates) und programmierbarer Schaltungen (am Beispiel eines programmable logic arrays). Heil gelingt es hier, einem (nur) juristisch geschulten Leser durch einfache Beispiele ein Verständnis von der Funktionsweise der IT-gestützten Datenverarbeitung zu vermitteln. Einzig Heils Zwischenauswertung, die die von ihm gefundenen Anforderungen an den Methoden der herkömmlichen Datenverarbeitung abgleicht, ist etwas kurz geraten. Die Aussage, die Darstellung des „Weltbildes“ eines Richters wäre „mit den bisher erörterten Mitteln jedoch unermesslich hoch“, hätte gern konkretisiert werden dürfen.[9] Heil stellt in der Folge den neuen Ansatz der computergestützten Datenverarbeitung, die künstliche Intelligenz und die Systematik des maschinellen Lernens, vor.[10] Wieder gelingt ihm eine hervorragende Einführung in die Arbeitsweise simulierter neuronaler Netze. Heil gelangt hier zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die formal-logische Herangehensweise (und das einen Richter prägende umfassende Weltbild) jedenfalls theoretisch über ein neuronales Netz – ggf. in komprimierter Form – darstellbar wäre. Praktisch fehlt es Heil zufolge an Rechenleistung und einem ausreichend ausgebildeten neuronalen Netzmodell, aber auch an der Datengrundlage für das Weltbild,[11] und auch dafür, um eine „gesellschaftlich-soziale Komponente“ in künstlicher Intelligenz abzubilden. Er hält es jedoch für gut möglich, dass solche Datengrundlagen über Beobachtung sozialer Interaktion geschaffen werden könnten.[12] An dieser Stelle wünscht sich der Leser weiterführende Hinweise, denn hier scheint sich ein Kernproblem des „künstlichen Richters“ abzuzeichnen (s.o.). Die fehlende Datengrundlage verhindert es Heil zufolge auch, das für einen Richter notwendige „Konzeptverständnis“ abzubilden.[13] Dieses Verständnis, das abstrakte Regelungskontexte mit Leben füllt, entsteht bei einem menschlichen Richter in der Form seines persönlichen Vorverständnisses aus der Ausbildung und dem erlernten – rechts- und gesellschaftsbezogenen – Erfahrungswissen. Heil stellt hier – zutreffend – die Frage, welche Datenbasis für die Bildung eines künstlichen Richters herangezogen werden soll.[14] Er schließt mit der Erkenntnis, dass mit Hilfe neuronaler Netze und künstlicher Intelligenz theoretisch ein künstlicher Richter erschaffen werden könne, dies jedoch mangels Speicherkapazität, Auswahl und Möglichkeit der Erfassung einer Datengrundlage weder hinsichtlich der Abbildung eines vollständigen Weltbildes noch hinsichtlich der Konzept- und Wertungsgrundlage eines entscheidenden Richters heute machbar ist. Seine Analyse verdient Zustimmung. Sie ist zudem in den rechtspolitischen Kontext zu setzen, den Heil ausgeklammert hat: Die Gesellschaft muss wissen, ob der künstliche Richter „gesetzlicher Richter“ sein soll, ob man auf Diversität menschlicher Erfahrungsschätze verzichten möchte und welche Konsequenz sich für die Zusammensetzung von richterlichen Kollegialorganen und Überprüfungsinstanzen ergibt.
Der erste Teil der Arbeit bietet einen reichen Erkenntnisgewinn für jeden Juristen, der sich systematisch, verständlich und dennoch kompakt der Funktion von künstlicher Intelligenz nähern möchte. Die Herausforderungen, Machbarkeiten und Probleme eines „künstlichen Richters“ werden von ihrer tatsächlichen, datenverarbeitungstechnischen Seite beleuchtet. Dass die rechtspolitische Dimension nicht angesprochen wird, schmälert den Erkenntnisgewinn in keiner Weise. Die Arbeit erschließt zudem Grundlagenliteratur der (Rechts-)Informatik.
II. Dabo mihi factum structuramque
Nachdem er der Informationstechnik „im Zivilprozess bislang nur eine rein unterstützende Funktion“[15] zugestehen kann, stellt Heil im zweiten Teil der Arbeit[16] seinen Entwurf eines strukturierten elektronischen Verfahrens vor. Kern seines Konzepts[17] ist eine sog. elektronische Verfahrensdatei, die von den Parteien und vom Gericht bearbeitet wird und den vorbereitenden Schriftsatzvortrag ersetzen soll. Das Verfahren soll nur bei anwaltlich vertretenen Parteien greifen, aber nach Heils Vorschlag nicht durch eine Einführungsphase vorbereitet werden (ähnlich der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs), in der beide Arten der Verfahrensführung möglich wären. Man darf bezweifeln, ob eine solche Umsetzung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ausstattung der Justizsysteme der Länder und auch der wenig homogenen Verbreitung von Informationstechnik in der Anwaltschaft und dem unterschiedlichen Ausbildungsstand der Anwender gangbar wäre. Wer die zögernde Umsetzung und die teils schleppende Umstellung auf das beA verfolgt hat, muss sich zwangsläufig fragen, ob eine Umstellung einer zentralen Komponente des Erkenntnisverfahrens nicht noch viel behutsamer vorgenommen werden müsste.
Inhalt der Verfahrensdatei sollen Anträge, Sachvortrag und Rechtsausführungen sein. Die Inhalte sollen strukturiert, d.h. in untergliederter Form, vorliegen. Die Gliederung soll von den Parteien bestimmt werden, die Klägerseite eröffnet mit einer Gliederungsstruktur, die von der Beklagtenseite erweitert werden kann. Eine Verfahrenschronik soll die Genese des Verfahrens mitprotokollieren. Durch Verlinkung soll Sach- und Rechtsvortrag einerseits und Vortrag von Kläger- und Beklagtenseite andererseits verknüpft werden. Durch ein Ampelsystem und Kommentare soll das Gericht Hinweise erteilen und Sachvortrag als noch nicht schlüssig einordnen, aber auch seine vorläufige Einschätzung zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen abgeben können. Die strukturierten Verfahrensdaten sollen schließlich auch zur Anleitung von und Kommunikation mit Sachverständigen genutzt werden.
Nach der Vorstellung des Konzepts stellt Heil den für die Umsetzung notwendigen Regelungsbedarf vor.[18] Die bisher vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen zu Strukturdatensätzen für einfache Antragsformulare (§ 130c ZPO) sind für Heils Vorhaben nicht ausreichend.[19] Keine Änderungen sind für die formelle Konzeption der „schriftlich vorbereiteten Mündlichkeit“ und die Hinweispflicht (§ 139 ZPO) erforderlich. Regelungsbedarf besteht für die Vortragsstruktur in Form eines strukturierten Dokuments nebst Verlinkung.[20]
Zur technischen Umsetzung äußert Heil sich nicht. Hier wäre – nachdem im ersten großen Teil noch komplexere technische Sachverhalte so eingängig dargestellt wurden – ein Blick auf die Machbarkeit oder erste Vorschläge, vielleicht auch auf die heute schon bestehenden Möglichkeiten der Erstellung eines strukturierten Datensatzes, von Interesse gewesen. Aber anders als im Teil zum „künstlichen Richter“, sind die technischen Ausführungen für die Untersuchung nicht zwingend erforderlich.
Etwas ausführlicher hätte Heil sich mit den Veränderungen der Vortragslast für die Parteivertreter auseinandersetzen können. Lässt sich das Erfordernis, den Sachvortrag nicht nur strukturiert zu untergliedern, sondern mit „prägnanten und neutralen Überschriften“ zu versehen,[21] mit der Rolle des Anwalts als Fürsprecher seiner Partei, eben als Parteivertreter, vereinbaren? Wenn alle tatsächlichen Ausführungen mit rechtlichen Ausführungen verknüpft werden müssen,[22] bleibt dann Raum für allgemeine und vor die Klammer gezogene Erörterungen (angefangen mit der allseits üblichen Vorstellung der Parteien und ihrer bisherigen geschäftlichen Beziehungen)? Nicht jede solcher Ausführungen (so aber Heil[23]) sind überflüssig, und die Entscheidung, was überflüssig war, oblag bisher entsprechend der Dispositionsmaxime den Parteien. Heil sieht keinen Bedarf für eine gesetzlich verpflichtende Vorgabe des von ihm geforderten rechtlichen Parteivortrags, da Parteien ohnehin rechtlich vortragen würden.[24] Heil weist zu Recht darauf hin, dass ein Rechtsanwalt dazu verpflichtet sein kann, dem Richter seine Rechtsansicht zu erläutern und ihn hiervon im Auftrag „seiner“ Partei zu überzeugen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Parteivertreter de lege lata verpflichtet ist, in einem strukturierten Vortrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt sämtliche Rechtsausführungen schriftlich in das Verfahren einzuführen. Als Anwalt der Klägerseite wird der Prozessbevollmächtigte sich bspw. vielmehr auf knappe Ausführungen zu einer von ggf. mehreren Anspruchsgrundlagen beschränken.
In einem lesenswerten ergänzenden Teil zeigt Heil, dass ein strukturiertes Verfahrensdokument auch komplexere Verfahrenssituationen, insbesondere Musterverfahren und Mehrparteienverfahren, bewältigen kann.[25]
Heils Vorschlag bietet – auch dank der lobenswerten Ergänzungsvorschläge für zahlreiche Vorschriften der ZPO – eine hervorragende Grundlage für eine vertiefte Diskussion strukturierten Vortrags und Auseinandersetzung mit der Thematik. Seine Überlegungen treffen den Nerv der Zeit, wie nicht zuletzt die im Wesentlichen deckungsgleichen Forderungen im Thesenpapier der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ der OLG-Präsidenten und des Bundesgerichtshofs[26] zeigt. Wünschenswert wären noch vertiefte und ergänzende Überlegungen zu Folgethemen gewesen, die sich bei Einführung eines strukturierten Dokuments ergeben. Wie ist mit Streitverkündungen und Nebeninterventionen umzugehen? Wie wird ein Hilfsvortrag abgebildet? Wie werden Überlegungen zum anwendbaren Recht strukturiert und wie wird der parallele Vortrag unter – nach dem Vortrag der Parteien – unterschiedlichen anwendbaren Rechten gestaltet? Wie erfolgen die Beweisantritte, wie werden Inhalte von Urkunden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht? Welcher Teil der Verfahrensdatei wird automatisiert fortgeschrieben? Welchen Einfluss hat die Strukturierung des Vortrags auf Verspätungsthemen und Präklusion? Ist die übliche Gliederung der Schriftsatzrunden in Klage, Erwiderung, Replik und Duplik noch angebracht?
Heils Entwurf erschöpft sich in der strukturierten Aufbereitung des die mündliche Verhandlung vorbereitenden Parteivortrags. Die Struktur bietet eine Vereinfachung für das Gericht, wohl zunächst verbunden mit erhöhtem Aufwand für die Parteien. Wie könnte ein Richter die Ergebnisse von Beweiserhebungen und der mündlichen Verhandlung aber in die strukturierte Datei einpflegen? Wäre es nicht sinnvoll, auch mit Blick auf die Überprüfung in Berufung und Revision, das Strukturdokument fortzuschreiben? Kann das Dokument im Kostenverfahren nutzbar gemacht werden, ebenso im Vollstreckungsverfahren?
Dass sich diese Fragen vor den Augen des geneigten Lesers aber überhaupt (pardon) strukturiert entfalten, ist Heils lesenswerter Arbeit zu verdanken.
III. Informatik triff Realität
Die Arbeit wird sinnvoll ergänzt durch das Protokoll eines Gesprächs mit einem Rechtspraktiker und künftigen „User“ seines Vorschlags:[27] DirAG Niels Focken, Direktor des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, gibt darin Einblick in den tatsächlichen Stand des Einsatzes einfachster IT-Anwendungen (Datenbank und Textsatzsystem) der Gerichte. Die von Heil vorgeschlagene Möglichkeit, mit vorgegebenen Schriftsatzstrukturen zu arbeiten, findet bei dem Praktiker Zustimmung, allerdings verbunden mit der bemerkenswerten Mahnung, dass das Vorhalten strukturierten Vortrags bei sehr einfach gelagerten Verfahren auch zu unerwünschter Verkomplizierung und Mehrarbeit führen könnte. Dem Postulat Heils entsprechend, dass eine strukturierte Verfahrensdatei nur in Anwaltsprozessen Anwendung finden möge, wäre noch ein zweites Gespräch mit einem an einem Land- oder Oberlandesgericht tätigen Juristen eine gute Ergänzung. Wichtiger noch wäre ein Abgleich der Erkenntnisse und ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt gewesen. Insbesondere kleine und mittlere Kanzleien würde das von Heil postulierte Strukturierungserfordernis vor nicht unerhebliche Umwälzungen stellen – der schnell und routiniert abdiktierte Schriftsatz würde der Vergangenheit angehören, die Arbeitsmethodik müsste auch für kleinste Sachen im Anwaltsprozess anders strukturiert werden.
Der Ansatz, einen Einblick in die Praxis durch den Abdruck eines Interviews zu geben, verdient Lob und Zustimmung und rundet die erhellende Lektüre ab.
IV. Abspann: Strukturiert zurück in die Zukunft?
Heils Arbeit bereichert den Leser in vielerlei Hinsicht. Sie zeigt zwei diskussionswürdige Zukunftsmodelle für das Zivilverfahren auf, der Gang der Darstellung ist klar, dabei interdisziplinär und daher für den technisch interessierten Juristen besonders gehaltvoll. Der Leser der Arbeit versteht, dass – um im Anfangsbild zu bleiben – das „Übermorgen“ wohl noch eine Weile unerreicht bleiben wird. Die Normvorschläge zur Fortschreibung des Erkenntnisverfahrens der ZPO leisten einen wertvollen Diskussionsbeitrag. Die Arbeit und das Konzept des strukturierten Verfahrens wird, so ist zu hoffen, die Diskussion des „Morgen“ prägen. Auf die nächsten Kapitel der Reise darf man gespannt sein.
V
V
[1] Raumpatroullie Orion, Deutsche Fernsehserie, Erstausstrahlung 1966, Eröffnungssequenz/Vorspann, 1. Satz.
[2] Heil, S. 1-20.
[3] Beispielhaft erwähnt werden u.a. die zersplitterte Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben qua Kompetenz der Länder und die Umsetzungsprobleme durch Sicherheitsmängel bei der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, vgl. Heil, S. 16 f.
[4] Der Beitrag verwendet die Bezeichnung „Richter“ geschlechtsneutral.
[5] Heil, S. 21-84.
[6] Heil, S. 24-30.
[7] Heil, S. 31-49.
[8] Heil, S. 49-76.
[9] Heil, S. 59.
[10] Heil, 60-76.
[11] Heil, S. 77-80.
[12] Heil, S. 80.
[13] Heil, S. 80-82.
[14] Heil, S. 82.
[15] Heil, 84.
[16] Heil, S. 85-139.
[17] Vorgestellt auf S. 85-99.
[18] Heil, S. 105-122.
[19] So zutreffend Heil, S. 101.
[20] Heil, S. 102.
[21] Heil, S. 90.
[22] Heil, S. 92.
[23] Heil, S. 93.
[24] Heil, S. 101.
[25] Heil, S. 128-137.
[26] Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ der OLG-Präsidenten und des Bundesgerichtshofs, Thesenpapier, abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/oberlandesgerichte/nuernberg/thesenpapier_der_arbeitsgruppe.pdf (abgerufen am 9.8.2020).
[27] Heil, S. 143-150.
Titelbild: © Claudia Otto