Ri 02/2019: Wellengang

Ri 02/2019: Navigation
Ri 02/2019: Beitrag
Smart Contracts – alles nur Science-Fiction?
Eine Rezension des Werkes Braegelmann/Kaulartz, Rechtshandbuch Smart Contracts
Claudia Otto & Thorsten Conrad*
I. Das Buch
Das von Tom Braegelmann, LL.M. (Cardozo) und Dr. Markus Kaulartz herausgegebene „Rechtshandbuch Smart Contracts“, 2019 erschienen im Verlag C.H. Beck oHG/Vahlen, bietet auf insgesamt 261 Seiten eine abwechslungsreiche Zusammenstellung von Beiträgen mit technischem und/oder juristischem Schwerpunkt. Die Autorenauswahl setzt sich aus vielen bekannten Wissenschaftlern und Praktikern des Rechtskreises „Legal Tech“ zusammen. Das Rechtshandbuch möchte wissenschaftliche Beiträge mit signifikanten Praxisbeispielen bieten, wobei der Schwerpunkt auf dem sog. Smart Contract auf Basis der Blockchain-Technologie liegt.
II. Aufbau und Themen
Das Buch besticht zunächst durch einen guten thematischen Aufbau: Es beginnt mit einem „vor die Klammer gezogenen“ Definitionsversuch der sog. Smart Contracts durch die Herausgeber selbst. Im Anschluss werden von Voshmgir Hintergründe und Aspekte der historischen Entwicklung, z.B. von Bitcoin und der Blockchain-Technologie, dargestellt. Hiernach folgen vier Kapitel und Beiträge mit dem Fokus auf technische Grundlagen und Grundfragen, im siebten Kapitel schließlich ein Bericht über Möglichkeiten des praktischen Einsatzes von Smart Contracts. Mit dem achten Kapitel beginnt der, zumindest für einen Juristen, besonders spannende Teil des Rechtshandbuchs: Möslein geht auf die Privatautonomie und Rechtsgeschäftslehre im Kontext sog. Smart Contracts ein. Riehm führt im neunten Kapitel fort und vertieft Fragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Blocher geht im zehnten Kapitel auf fehlerhafte Smart Contracts ein und lenkt den Fokus wieder weg von den rechtlichen Grundfragen. Die Autoren der nachfolgenden Beiträge versuchen hingegen, jeweils spezielle rechtliche Schwerpunkte zu vertiefen, etwa Verbraucherschutzfragen (Spindler/Wöbbeking, Kapitel 11), die Frage des anwendbaren Rechts (Rühl, Kapitel 12), den Begriff der sog. Tokenisierung (Matzke/Kaulartz, Kapitel 14) und die sog. DAO, Decentralized Autonomous Organization (Mann, Kapitel 17). Spannend sind nicht zuletzt die Ausführungen von Paulus/Braegelmann in Kapitel 18 über die Relevanz von sog. Smart Contracts im Rahmen der Insolvenz.
III. Realitätsnähe
Besonders hervorzuheben sind die Kapitel 4, 5 und 10:
Matthes weiht in Kapitel 4 unter dem Titel „Smart Contracts: Eine Standortbestimmung aus Sicht der Informatik“ in anerkennenswerter Nüchternheit und sprachlich gut verständlich in die (offenen) Geheimnisse des sog. Smart Contracts ein.
Koch/Reitwiessner fassen im Folgekapitel unter dem Titel „Technische Interpretation von Smart Contracts“ in lobenswerter Klarheit zusammen:
„Den folgenden Abschnitt wollen wir einem der reizvollsten, aber zugleich auch problematischsten Aspekte von Smart Contracts widmen: Die Tatsache, dass ein Smart Contract – wie jedes Computerprogramm – Berechnungen stets auf genau die Art und Weise durchführt, die seiner Programmierung entsprechen. Der Smart Contract hat keinerlei Auslegungsspielraum.“[1]
Blocher zeigt in Kapitel 10, in seinem insoweit nicht weniger positiv zu würdigenden Beitrag „Fehlerhafte Smart Contracts“ auf, dass ein Computerprogramm namens Smart Contract eben nur so smart sein kann, wie der Mensch, der es geschrieben hat.
Sehr schade ist jedoch, dass sich das eigentlich reizvolle Kapitel 6 von Jentzsch lediglich auf einen Code-Schnipsel und eine kurze Erläuterung dessen, dabei insgesamt auf zwei Buchseiten, beschränkt. Als Leser sucht man an dieser Stelle vertiefende Ausführungen vergeblich, dies insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Verweise auf Jentzsch im Buch. Kapitel 7 schließt stattdessen mit ausgiebigem Self-Marketing der Commerzbank AG an (man beachte die eigenen Pressemitteilungen in den Fußnoten), das für den Blockchain-Bereich zur Zeit leider noch symptomatisch ist. Insofern ist das Rechtshandbuch näher an der Realität als es auf den ersten Blick erscheint.[2]
IV. Widerspruchsreichtum
Die Stärke des Buches, seine vielfältige Darstellung von Meinungen aus den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, ist aber zugleich auch seine größte Schwäche:
Informationen werden zusammengefügt, aber nicht zusammengeführt. Die Vielfalt der Definitionsversuche zum Begriff des Smart Contracts schafft Unklarheit für den Leser. Dies vor allem auch in Ermangelung einer über den bloßen Querverweis hinausgehenden Bezugnahme der Autoren unter- und aufeinander. Es fehlt eine klare, konsequente Argumentationslinie. Meinungsvielfalt ist erwünscht, aber ein Rechtshandbuch sollte klare und umsetzbare Anknüpfungspunkte für seine Leser bieten, da es sonst seinem Titel nicht gerecht werden kann. Obwohl Matthes und insbesondere auch Koch/Reitwiessner den Weg für eine bodenständige Diskussion über Smart Contracts, die nicht mehr als Computerprogramme sind,[3] bereiten, qualifizieren viel zu viele der anderen Autoren Smart Contracts als Verträge oder als ein eigenständiges rechtliches Gebilde. So erklärt Möslein:
„Vor allem statuiert die Rechtsgeschäftslehre in diesem Fall die entscheidende Weichenstellung zwischen Smart Contracts, die auch im Rechtssinne als Vertrag zu qualifizieren sind, (…).“[4]
„Ein Anwendungsfeld sind beispielsweise digitale autonome Organisationen (Decentralised Autonomous Organisations – DAO) auf Grundlage der Ethereum-Blockchain, denen man durch Erwerb digitaler Wertmarken, sog. Token, beitreten kann.“[5]
Eine DAO ist lediglich eine Gesamtheit von miteinander interagierenden Smart Contracts[6] – ein Computerprogramm, welches sich aus mehreren Computerprogrammen zusammensetzt. Es bleibt unklar, wie man Computerprogrammen beitreten kann. Vor allem auf welcher Rechtsgrundlage. Möslein verweist auf Mann, der die Unklarheit nicht aus dem Weg schafft, sondern vertieft:
„Die DAO besteht zwar dem Namen nach aus Smart Contracts. Diese sind jedoch keine Verträge im Rechtssinne.“[7]
„Denn sie [Smart Contracts] sollen keine rechtliche Änderung herbeiführen, sondern eine Änderung faktisch umsetzen.“[8]
Offen bleibt die Frage, warum der faktischen Änderung keine rechtliche Bedeutung zukommen soll. Liegt es möglicherweise an der mangelnden (Er-)Kenntnis des Menschen? Mann führt hierzu aus:
„Denn der durchschnittliche Betroffene kann den Programmcode des Smart Contracts nicht verstehen.“[9]
Offenbar aus diesem Grund wird das Computerprogramm nun zur Rechtspersönlichkeit, die sich gesellschaftsvertraglich mit anderen Computerprogrammen verbinden kann:
„Sofern der DAO eine vertragliche Verbindung zugrunde liegt, ist diese primär dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen.“[10]
„Sie [die DAO] kann etwa einen entsprechenden Smart Contract eingehen. Das Eingehen eines Smart Contracts kann eine rein faktische Handlung sein, da Smart Contracts keine Verträge im Rechtssinne sind; zwar kann ihnen ein Vertrag im Rechtssinn zugrunde liegen, jedoch entsteht keine rechtliche Verbindlichkeit, wenn die Betroffenen eines Smart Contracts keinen Rechtsbindungswillen haben.“[11]
Ein Smart Contract ist hiernach also ein eingehbarer Vertrag ohne zugleich Vertrag im Rechtssinne zu sein. Eine rechtliche Verbindlichkeit entstehe nicht, wenn der Rechtsbindungswille fehlt. Der einem Unbekannten regelmäßig verborgen bleibende Rechtsbindungswille ist allerdings nach Möslein ohne jede Bedeutung,
„(…) weil Smart Contracts auch völlig Unbekannten ermöglichen, miteinander Verträge einzugehen, ohne sich zu kennen und vertrauen zu müssen. Smart Contracts machen solches Vertrauen in Vertragspartner entbehrlich, soweit stattdessen in die Zulässigkeit der blockchainbasierten Durchsetzung vertraut werden kann.“[12]
Smart Contracts ermöglichen nach Möslein also auch die automatische Durchsetzung von Unverbindlichem. Die hier diskutierten Smart Contracts sind also tatsächlich nur unzureichend durchdachte Gedankenkonstrukte, die ein Recht des Stärkeren zu etablieren imstande wären und daher gegen geltendes Recht verstoßen dürften.[13] Im Falle der Realisierung würden insbesondere Verbraucher entrechtet, bevormundet und gezwungen werden, sich den Wünschen einer übermächtigen Person des Privatrechts unterzuordnen.[14] Diese Person würde sich selbst, in widerstandsausschließender Form, mehr Eingriffsbefugnisse einräumen, als den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten je zur Verfügung stehen würden.[15] Gewalt ist jedoch dem Rechtsgeschäft fern.
V. Praktische und wissenschaftliche Relevanz
Die Herausgeber und Autoren wollen den Herausforderungen der Digitalisierung im Bereich der Blockchain-Technologie mit rechtlichen und technischen Argumenten begegnen und den Fortschritt fördern. Leider ist an den nur spärlichen und wenig ausgewogenen Nachweisen erkennbar, dass ein wissenschaftlicher Fokus und die Findung klarer, praktikabler Ansätze in dem aktuellen Wirrwarr an (überwiegend wenig fundierten und teilweise unzutreffenden) Informationen hier nicht im Vordergrund stehen. Zu den zahlreichen Widersprüchen tragen die unpräzise Wortwahl innerhalb einiger Kapitel und die widersprüchlichen Definitionen von „Smart Contracts“ bei. Hinzu kommt, dass das Stichwortverzeichnis sehr oft zu falschen Textstellen führt. Der Blockchain Bundesverband e.V. ist zahlreich unter den Autoren[16] vertreten und unterstreicht die beim Lesen empfundene Einseitigkeit der Bearbeitungen. Die überwiegende Autorenriege mit rechtswissenschaftlichem Hintergrund ist sich daneben u.a. durch Werke zu dem selben Thema[17] gut bekannt, in ihren Inhalten weitgehend aufeinander abgestimmt. Die Buch-Beiträge stehen jedoch – außer partiell formal in den Fußnoten – inhaltlich in keiner echten Verbindung zueinander; insbesondere die Beiträge mit der entscheidenden Einordnung von Smart Contracts als Computerprogramme gehen unter.
Die Rechtswissenschaft lebt von einem Diskurs und Meinungsstreit. Das Buch reproduziert jedoch ein falsches Gefühl von Rechtssicherheit, indem es die Meinungsvielfalt, die in einem Rechtshandbuch über ein tatsächlich von Entwicklern bis Rechtswissenschaftlern weltweit kontrovers diskutiertes Thema zu finden sein sollte, nicht nutzbar macht, sondern vielmehr – in sich und über die eigenen Buchseiten hinaus – unbeachtet lässt. Hilfreich wäre es zumindest gewesen, hätten die Herausgeber in einem vermittelnden Abschlussbeitrag versucht, die Widersprüche aufzulösen, die sich während der Lektüre auftun. Schließlich richtet sich das Buch an Praktiker, ausdrücklich Rechtsanwälte, Richter und Unternehmensjuristen,[18] die für ihre potentielle Lösung „Smart Contract“ nicht noch mehr Probleme der rechtlichen Bewertung suchen, sondern nach Antworten und eben praktischen Anwendungsfällen, wie es das Buch verspricht. Die Komplexität von Verträgen auf die für komplexe Gestaltungen und Prozesse ungeeigneten[19] sog. Smart Contracts zu übertragen, ist hingegen nicht praxisnah. Vielmehr muss, wie Koch/Reitwiessner in Kapitel 5[20] und Blocher in Kapitel 10 richtig – aber des Weiteren unbeachtet – feststellen, das große Ausmaß an möglichen Fehlern und damit die fehlerfördernde Komplexität reduziert werden. Die Notwendigkeit der Senkung des Fehler- und damit Kosten- sowie Haftungsrisikos im praktischen Anwendungsfall ist in einem Rechtshandbuch für Praktiker von entscheidender, nicht wie hier nebensächlicher Bedeutung. Insbesondere zeigt sich die Praxisferne in der Verkennung der Bedeutung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention.[21] Das Buch kann seinen eigenen Ansprüchen daher leider nicht gerecht werden.
VI. Ein Versuch der Einordnung
1. Smartes Vertragsschließen?
Für die Praktiker stellt sich die Frage: Inwieweit haben Smart Contracts vertragliche und damit recht(sgeschäft)liche Relevanz? Inwieweit sind Smart Contracts autonom? Können sie überhaupt autonom sein und etwa miteinander menschenunabhängig Verträge schließen? Oder gar mit sich selbst? Das Buch bietet für diese Fragen keine Antworten:
So erklärt Möslein, Smart Contracts können Verträge im Rechtssinne sein:
„Vor allem statuiert die Rechtsgeschäftslehre in diesem Fall die entscheidende Weichenstellung zwischen Smart Contracts, die auch im Rechtssinne als Vertrag zu qualifizieren sind, (…).“[22]
Er unterstellt sogar einem Computerprogramm – denn ein Computerprogramm ist ein Algorithmus geschrieben in einer Programmiersprache[23] – die Fähigkeit, Computerprogramme, weil sie gleichzeitig auch Verträge seien, eingehen zu können:
„Deshalb steht zu erwarten, dass die Initiative zur Eingehung von Smart Contracts künftig häufig von selbstlernenden Algorithmen ausgehen wird, deren Entscheidungen nicht durch menschliche Programmierung determiniert sind, sondern durch das Erkennen von Mustern in Datensätzen selbständig und ohne menschliches Zutun entwickelt werden.“[24]
In diesem Zusammenhang wirft er Begriffe der „automatisierten“[25] und „autonomen Willenserklärung“[26] auf, eine richtige Auseinandersetzung bleibt dabei jedoch aus. Er wiegelt sogar ab, denn
„rechtsgeschäftliche Fragen autonomer Willenserklärungen können und brauchen hier indessen nicht vertieft zu werden, weil sie notwendige Folge des Einsatzes künstlicher Intelligenz, nicht jedoch von Smart Contracts sind.“[27]
Sog. KI basiert jedoch auf Algorithmen, die, weil geschrieben in Programmiersprache, als Computerprogramme zu qualifizieren sind. Smart Contracts sind gleichfalls Algorithmen geschrieben in einer Programmiersprache und damit also auch Computerprogramme. Beides ist im Kern folglich das Gleiche; auch ein Algorithmus ist immer eine Arbeitsanweisung an den Computer.[28] Hier fehlen erkennbar die technischen Grundlagen, um zutreffende Schlüsse ziehen zu können. Die technische Kenntnisse ersetzenden Buzzwords in Verbindung mit dem allgemein bekannten Definitionsmangel in Bezug auf „Künstliche Intelligenz“[29] haben hier dazu geführt, dass rechtliche Schlüsse nahezu unmöglich sind. Sog. schwache KI hat primär das Ziel, (vom Menschen vorgegebene) konkrete Probleme zu lösen.[30] Ein einfaches Computerprogramm, welches ein konkretes Problem löst, ist nach allgemeinem Verständnis bereits „künstlich intelligent“.[31] Das trifft auch auf ein Computerprogramm namens Smart Contract zu. Möslein jedoch grenzt nach „mechanischen“ Gesichtspunkten ab:
„Da sich Smart Contracts gerade dadurch auszeichnen, dass sie bestimmte Handlungen in Abhängigkeit von digital prüfbaren Ereignissen auslösen, basieren die von ihnen abgegebenen Erklärungen typischerweise auf besonders „mechanischen“ Regeln, die eindeutige Ergebnisse liefern. Die technischen Systeme, auf denen Smart Contracts beruhen, genießen somit denkbar wenig (rechtsgeschäftlich problematischen) autonomen Spielraum.“[32]
Die „Mechanik“ ist die Lehre von der Bewegung von Körpern sowie den dabei wirkenden Kräften.[33] Smart Contracts, i.e. Computerprogramme, sind unkörperlicher Art und haben nur so viel „autonomen“ Spielraum, wie der Mensch einräumt. Smart Contracts programmieren sich nicht selbst, sondern „agieren“ auf der Grundlage von menschenvorgegebenen Arbeitsanweisungen an den Computer, i.e. Algorithmen geschrieben in einer Programmiersprache.
Was bedeutet dies nun für den Vertragsschluss?
Ein Computerprogramm ist nach geltendem Recht nicht rechtsfähig und kann damit erst recht nicht (rechts-)geschäftsfähig sein. Es kann also entgegen obiger Ausführungen keinen Vertrag mit anderen Computerprogrammen eingehen. Es fehlt dem Computerprogramm bereits an dem für eine Willenserklärung tatbestandlich notwendigen Handlungswillen.[34] Was Möslein u.a. als „automatisierte“ bzw. „autonome“ Willenserklärungen von Computerprogrammen wertet, ist nicht mehr als ein Reflex oder Fall von vis absoluta, die auch dann keine Willenserklärung darstellen, wenn es wie die Äußerung eines Rechtsfolgenwillens erscheint.[35] Es gibt keine sog. starke KI, die dem Menschen vergleichbar selbständig Probleme erkennen und lösen kann. Die Annahmen Mösleins basieren auf einem typischen, durch eingeschränkte Wahrnehmung bedingten Fehlschluss.[36] Insofern bedarf es keiner Diskussion der Frage, ob eine Maschine, befähigt durch ein Computerprogramm, über ein Bewusstsein verfügt oder denken kann.[37]
Demgemäß kann ein Computerprogramm keinen Vertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person eingehen. Ein Computerprogramm kann auch nicht stellvertretergleich auftreten.[38] Ein Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB. Es gilt das oben Ausgeführte.
Ein Computerprogramm ist kein Vertrag, weil es lediglich eine vom Menschen erteilte, (einseitige) Arbeitsanweisung an den Computer (Algorithmus), geschrieben in einer Programmiersprache, darstellt.[39] Der Computer ist nicht rechts- und geschäftsfähig, weshalb auch hier kein (Werk- oder Dienst-)Vertrag mit einem Computer in Betracht kommt.
Vertragsparteien, natürliche oder juristische Personen, die rechts- und geschäftsfähig sind, können selbstverständlich im Rahmen der Vertragsfreiheit bestimmen, dass die Vereinbarung ihrer jeweiligen Leistungen als ausführbare Arbeitsanweisung an den Computer in einer Programmiersprache (auf)geschrieben wird (i.e. Computerprogramm). Damit hat der Vertrag jedoch noch nicht die elektronische Form. Vielmehr bedienen sich die Vertragsparteien des Hilfsmittels Computerprogramm zum Zwecke der Dokumentation und Erfüllung automatisierbarer Leistungspflichten. Der Großteil rechtlicher Pflichten lässt sich jedoch nicht „automatisieren“,[40] vgl. auch § 241 Abs. 2 BGB. Hinzu kommt, dass die meisten Leistungen in Gegenseitigkeitsverhältnissen, wenn überhaupt automatisierbar, unmöglich in nur einem Computerprogramm ausführbar gemacht werden können.
Ein Computerprogramm gibt allenfalls eine durch eine Person mittels Arbeitsanweisungen vorbestimmte, sog. antizipierte Willenserklärung aus. Dabei definiert die Person mindestens zwei Willenserklärungen (ja/nein) vorab, jede mit jeweils spezifischen, von ihrem Willen getragenen, vorbestimmten Bedingungen. Je nachdem welche Bedingungen vom Computerprogramm als erfüllt bewertet werden, wird die hierfür antizipierte Willenserklärung ausgegeben. Es erfolgt jedoch keine eigene Willenserklärung. An dieser Stelle muss also das Warenautomat[41]-Beispiel lediglich richtig angewandt werden.
2. Was sind sog. Token?
Das Buch lässt den Leser unbefriedigt zurück mit seiner Frage, was sog. Token sind. Die technischen Beiträge liefern leider keine Grundlage, um hierauf rechtliche Ausführungen aufzubauen. Da das Buch den Beurteilungsrahmen „Blockchain-basierte Smart Contracts“ vorgibt, kann zwecks Klärung zumindest auf Begriffserklärungen aus dem Bereich der Informatik zurückgegriffen werden:
Im Kontext des Programmierens bezeichnet ein „Token“ das kleinste Element eines Computerprogramms. Jeder seiner Bestandteile ist ein „Token“. Im Wesentlichen gibt es fünf Typen, die ihre jeweilige Funktion im Rahmen einer Programmiersprache beschreiben: Keywords, Identifiers, Operators, Separators und Literals bzw. Constants. Ohne näher wissen zu müssen, was diese Typen konkret bewirken, genügt es, nachzuvollziehen, dass ein „Token“ ganz offensichtlich nicht begrenzt verfügbar ist, sondern vielmehr unbegrenzt erschaffen werden kann. Ein wirtschaftlicher Wert kann hier gar nicht erst entstehen.[42]
Dies vorausgeschickt, steht der Beitrag von Matzke/Kaulartz zu informationstechnischen Grundlagen und hieraus folgenden Rahmenbedingungen im Widerspruch. „Token“ ist nach ihrer Ansicht sowohl einzelner Wert als auch Saldo der einzelnen Werte:
„Die einzelnen Werte, die den jeweiligen Konten zugeordnet sind, werden auch als Token bezeichnet.“[43]
„Denn der Token ist lediglich ein Saldo, der erhöht oder verringert wird.“[44]
„Token lassen sich mithilfe des Standards leicht, schnell, sicher und transparent transferieren. Als bloßer numerischer Wert bzw. Saldo hat er aus sich heraus keine rechtliche Relevanz.“[45]
Jentzsch erklärt unter Verweis auf Matzke/Kaulartz:
„Token können dazu genutzt werden, Rechte digital auszudrücken.“[46]
Matzke/Kaulartz saldieren:
„Tokenisierung bezeichnet den Vorgang, bei dem kraft vertraglicher Vereinbarung Ansprüche, Forderungen oder Rechte durch Token abgebildet werden.“[47]
Unklar bleibt, wie ein einzelner Wert oder ein Saldo einen Anspruch abbilden und damit wiedergeben kann. Ein Anspruch ist nach § 194 Abs. 1 S. 1 BGB ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Unvorstellbar, wie er sich wiederum aus einem einzelnen Wert oder Saldo ergeben soll. Ein Anspruch folgt auch nicht aus einem „Vorgang“ vertraglicher Vereinbarung, sondern aus den jeweils erfüllten Anspruchsvoraussetzungen. Hier verwechseln die Autoren Anspruchstatbestand und Rechtsfolge. Da auch eine Forderung ein Anspruch und somit ein Recht ist, enthält der o.g. Definitionsversuch mehr Füllwörter gleicher Bedeutung als Sinn. „Tokenisierung“ beschreibt nicht mehr als den Vorgang einer elektronischen Dokumentation. Damit dieser elektronischen Dokumentation ein Anspruch folgen kann, braucht es jedoch erheblich mehr als technische Daten. Auch den mehr Raum für Text bietenden Metadaten einer Blockchain-Transaktion kann allenfalls eine Behauptung über Tatsachen der realen Welt entnommen werden. Eine geschriebene Tatsachenbehauptung, ob handschriftlich, in menschenlesbarer Textform oder maschinenlesbarer Programmiersprache, bleibt eine Behauptung und kann für sich allein noch keinen Beweis erbringen. Dem „Token“ als Ergebnis des Vorgangs elektronischer Dokumentation einer gewünschten Rechtsfolge („Tokenisierung“), wie ihn Matzke/Kaulartz zu vertreten scheinen, kann ebenfalls keine Beweisfunktion zukommen, denn nur Tatsachen sind dem Beweis zugänglich.
Matzke/Kaulartz diskutieren, in jedem Fall konsequent, den „Token als Schuldurkunde im Sinne des § 952 BGB“ – und vergessen hierbei beinahe, dass sie sich im Sachenrecht befinden – obwohl „Token“ – dem Anschein nach unstreitig – mangels Körperlichkeit keine Sachen im Sinne des § 90 BGB sind:
„Der Token tritt in diesem Fall als „digitale Urkunde“ (…) an die Stelle der papiernen Ausfertigung über den ansonsten immateriellen Anspruch.“[48]
Als „sachnäher“ wird dann § 793 BGB diskutiert.[49] Eine Urkunde im Sinne des § 793 Abs. 1 BGB ist jedoch eine schriftliche Gedankenäußerung, die dafür bestimmt und geeignet ist, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, die den Aussteller erkennen lässt.[50] Eine Urkunde entsteht und existiert jedoch nicht in ausschließlich elektronischer Form. Ihre Errichtung hat konstitutive Bedeutung; das verbriefte Recht kann außerhalb der Urkunde nicht entstehen.[51] Mittels eines rein technischen Datums namens „Token“,[52] nach Matzke/Kaulartz eine Eintragung (Dokumentation) einer gewünschten Rechtsfolge in einer Datenbank, der jedoch nicht einmal eine inhaltliche Prüfung vorgeschaltet ist,[53] kann weder Tatsache noch Recht geschaffen oder bewiesen, sondern allenfalls behauptet werden. Matzke/Kaulartz sind jedoch der Ansicht:
„Diese Sichtbarmachung durch Verbriefung von Ansprüchen, Forderungen und Rechten dient letztendlich der Rechtssicherheit, weil der Gläubiger sprichwörtlich etwas (nämlich ein Legitimationspapier) in der Hand hat – und sei es auch nur ein digitales Zertifikat.“[54]
Auch das an einer Hauswand öffentlich sichtbare Graffiti mit dem Inhalt einer Rechtsfolgenbehauptung schafft keinen Anspruch (i.e. kein Recht sowie keine Forderung) und damit auch keine Rechtssicherheit. Allenfalls die Dokumentation eines Schuldversprechens gewinnt durch Sichtbarkeit an Bedeutung. Doch auch das Schuldversprechen, so es überhaupt in einem einzelnen Wert bzw. Saldo ausgedrückt werden kann, kann in einer öffentlichen Datenbank, welche die inhaltliche Richtigkeit ihrer Eintragungen nicht gewährleisten kann, ohne die eindeutige Zuordnung zum Schuldner keinen Beweis erbringen. Pseudonymität erlaubt keine eindeutige Zuordnung einer Schuld. Welchen Nutzen und welche Rechtssicherheit hat ein Gläubiger, der einen für ihn vermeintlich günstigen Datenbankeintrag lediglich einer Zeichenfolge zuordnen kann?
Matzke/Kaulartz übersehen nicht zuletzt einen ganz wesentlichen Punkt: Der „Blockchain-Token-Holder“ oder auch „Hodler“ hat gerade nichts an der Hand. Die bloße Wiedergabe des Inhalts der Blockchain-Datenbank in Bezug auf seine Adresse(n)[55] in bzw. auf seiner „Wallet“[56] ist kein digitales Zertifikat, sondern nur ein Abbild, eine Kopie des behaupteten und möglicherweise unrichtigen Inhalts.
Man muss sich stets folgende Testfrage stellen:
Kann der „Token-Holder“ den „Token“, als ultimative Ausprägung der Rechte aus der Inhaberschaft, löschen? Nein, weil er eben nicht eigenständig über sie verfügen kann. Nur die Netzwerkknoten, sog. Full (Archive) Nodes[57] der Ethereum-Blockchain, können gemeinsam (ggf. mittels Mehrheit), weil nur so (in Mehrheit) identisch, die Daten in ihrer jeweils vorgehaltenen Kopie der Ethereum-Blockchain löschen und damit ändern. Der „Token-Holder“ ist bei der „Verwendung“ von „Token“ komplett abhängig von dem Willen und Handeln (Mitwirken) dieser Dritten. Er muss sogar Transaktionsgebühren zahlen, wenn er Änderungen[58] an der Datenbank wünscht. Auf das Ob und Wann der Umsetzung hat er keinen Einfluss.[59] Er ist nicht zuletzt abhängig vom Bestehen und Funktionieren der Datenbank.[60] Er ist nicht in die Lage versetzt, sich bestmöglich vor dem Verlust durch das Zutun Dritter zu schützen, wie er es etwa durch sichere Verwahrung einer Urkunde in seinem Tresor oder bei einer im Schadensfall eintretenden Bank könnte.
Rechtssicherheit kann hier nicht entstehen, wo der „Token-Holder“ nie sicher sein kann, ob sein „Recht“ sicher ist. Er kann sich nicht einmal sicher sein, ob er dieses Recht überhaupt hat, welches er aus einem bloßen Datenbankeintrag ableitet. Eine Datenbank, in der jedermann problemlos seine kaiserliche Herrschaft über ein Land seiner Wahl behaupten kann, bietet keine objektive Wahrheit, keinen Rechtsfrieden und erst recht keine Rechtssicherheit. Sog. Block-Explorer-Anbieter interpretieren die spärlichen Datenbank-Inhalte subjektiv nach eigenen Vorstellungen und Maßstäben (z.B. gemäß ihrer eigenen Rechtsordnung und sie treffenden Pflichten), nicht jedoch unter Berücksichtigung des von den Parteien eines dokumentierten Vertragsinhalts wirklich Gewollten und Vereinbarten, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB – direkt, nicht analog!). Für die reale Welt hat dies jedoch, bei sachgerechter Rechtsanwendung, allenfalls marginale Folgen:
Man stelle sich vor, A und B schließen einen Kaufvertrag. A verspricht hierin gegen Zahlung von 20.000,00 EUR, B das Eigentum an seinem Auto zu verschaffen. Da er es jedoch weiterhin benötigt, vereinbaren sie, dass A das Auto weiterhin besitzen darf. Diese Informationen vereinbaren A und B zusätzlich in die Metadaten einer nur geringe Gebühren erfordernden Ethereum-Blockchain-Transaktion zu schreiben. Damit wollen sie dauerhaft dokumentieren, dass nach Zahlung von 20.000,00 EUR von B an A, der B neuer Eigentümer und A Besitzer des KFZ mit der Fahrgestellnummer 1234567 ist.
C weiß, wie er die Ethereum-Datenbank manipulieren kann. Er nimmt eine weitere Transaktion vor, so dass aus der Ethereum-Blockchain ersichtlich ist: er sei nun der neue Eigentümer des KFZ mit der Fahrgestellnummer 1234567. Mit einem Ausdruck wendet er sich nun an A und fordert das KFZ aus § 985 BGB heraus: Er sei schließlich der Eigentümer und die Blockchain weise zwar As Besitz, aber kein Recht zum Besitz aus.
Ist die Position des A gefährdet?
Nein, denn die Datenbank weist lediglich eine falsche Behauptung des C aus. Die richtige Tatsachenlage ergibt sich aus den dem Beweis zugänglichen Umständen der realen Welt (z.B. Kaufvertrag zwischen A und B, Zeugnis des B). Aus der richtigen Tatsachenlage folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 985 BGB nicht erfüllt sind. Mangels erfüllter Anspruchsvoraussetzungen lautet die Rechtsfolge: Es besteht kein Anspruch.
VII. Fazit
Das „Rechtshandbuch Smart Contracts“ von Braegelmann/Kaulartz liefert mit seinen aufgeworfenen und behandelten Rechtsfragen viel Diskussionsstoff. Die Verschmelzung von technischem und rechtlichem Fachwissen sowie interdisziplinären Fragestellungen sollte Vorbild für weitere „Legal Tech“ betreffende Werke sein. Die Ansätze der Autoren liefern gute Ideen für die Automatisierung von Alltagsprozessen, die allerdings keine sog. Smart Contracts auf Basis der Blockchain-Technologie benötigen. Andere, etablierte Technologien bieten mehr und bessere Umsetzungsmöglichkeiten. Vieles im Buch Ausgeführte wird erst im Rahmen von zukünftigen technischen Entwicklungen greifbar werden und gehört vorerst noch in den Bereich der Science-Fiction.
Trotz der inhaltlichen Schwächen ist das Buch für jene interessant, die sich für die Thematik der sog. Smart Contracts interessieren und eine erste rechtliche Einordnung suchen. Dabei sollte der Leser, aufgrund der hier aufgeworfenen Problemstellen, durchaus kritisch an dieses Werk herantreten.
V
V
* Der Mitautor Thorsten Conrad studiert derzeit an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken und leistet gerade sein Praktikum bei Rechtsanwältin Claudia Otto, COT Legal in Frankfurt am Main ab. Sein Interessenschwerpunkt liegt bei der Rechtsinformatik.
V
[1] Koch/Reitwiessner in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 5, Rn 16.
[2] Vgl. Otto, Ri 2019, 76 ff., 45 ff.; dies., Ri 2018, 143 ff., 164 (191), 120 ff., 102 ff., 16 ff.; dies., Ri 2017, 86 ff., 46 ff., 36 ff., 24 ff., 19 ff., 5 ff.
[3] Seit April 2017 durchweg vertreten und erläutert in der Ri, insbesondere Otto, Ri 2017, 24 ff.
[4] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 14.
[5] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 6.
[6] Vgl. auch Goodman, Ri 2019, 79 (80).
[7] Mann in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 17, Rn 7.
[8] Mann in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 17, Rn 7.
[9] Mann in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 17, Rn 7.
[10] Mann in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 17, Rn 12.
[11] Mann in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 17, Rn 16.
[12] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 8.
[13] Otto, Ri 2017, 36 (44).
[14] Otto, Ri 2017, 36 (44).
[15] Otto, Ri 2017, 36 (44).
[16] Ausweislich der Website des „Bundesblocks“: Jentzsch, Deutsche Telekom AG (Gabriel), Matzke, Möslein, Sandner und Voshmgir. Weitere Verbindungen sind nicht ausgeschlossen.
[17] Fries, Smart Contracts, Mohr Siebeck, 2019.
[18] https://www.beck-shop.de/Braegelmann-Kaulartz-Rechtshandbuch-Smart-Contracts/product/26353224 (zuletzt abgerufen am 14. August 2019).
[19] Schriftliche Stellungnahme der geladenen Sachverständigen Rechtsanwältin Claudia Otto im Rahmen der Öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11—RAin-Claudia-Otto–COT-Legal-data.pdf, Seiten 5, 15 (zuletzt abgerufen am 14. August 2019); Otto, Ri 2017, 86 (87, 95).
[20] Koch/Reitwiessner in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 5, Rn 30.
[21] So in Kapitel 17 zur sog. DAO.
[22] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 14.
[23] Otto, Ri 2017, 24 (25).
[24] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 15.
[25] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 15.
[26] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 15.
[27] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 16.
[28] Otto, Ri 2017, 24 (25).
[29] Otto, Ri 2018, 68 (71).
[30] Otto, Ri 2018, 68 (72).
[31] Otto, Ri 2018, 68 (71).
[32] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 17.
[33] https://de.wikipedia.org/wiki/Mechanik.
[34] Ellenberger in Palandt, Einf v § 116 BGB, Rn 16, 78. Auflage 2019.
[35] Ellenberger in Palandt, Einf v § 116 BGB, Rn 16, 78. Auflage 2019; mwN.
[36] Otto, Ri 2019, 82 (90).
[37] Diskussion zur Frage, was Denken bedeutet: Otto, Ri 2019, 82 ff.
[38] Vgl. Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 16.
[39] Otto, Ri 2017, 24 (25).
[40] Otto, Ri 2017, 46 (64).
[41] Möslein in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 8, Rn 17-18, erkennt das Problem, ordnet es jedoch nicht richtig ein.
[42] Abschnitt aus Otto, Ri 2018, 143 (145).
[43] Matzke/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 14, Rn 1.
[44] Matzke/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 14, Rn 1.
[45] Matzke/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 14, Rn 1.
[46] Jentzsch in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 6, Rn 1.
[47] Matzke/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 14, Rn 5.
[48] Matzke/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 14, Rn 5.
[49] Matzke/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 14, Rn 22.
[50] Sprau in Palandt, § 793 Rn 1, 78. Auflage 2019.
[51] Sprau in Palandt, § 793 Rn 1, 78. Auflage 2019.
[52] Otto, Ri 2018, 143 ff.
[53] Beispielhaft: Otto, Ri 2018, 16 (19, 21 f., 24, 32).
[54] Matzke/Kaulartz in Braegelmann/Kaulartz, Kap. 14, Rn 5.
[55] Zur Bedeutung der Adresse iRd Ethereum-Blockchain, Otto, Ri 2018, 164 (171 ff).
[56] „Geldbörse“, virtueller oder physischer Art, sog. Hardware-Wallet.
[57] Der klassische Nutzer wird schon aus Kostengründen kein Full (Archive) Node sein wollen, vgl. Otto, Ri 2018, 16 (19, 34), 164 (168, 183).
[58] In diesem Kontext sind Änderungen Transaktionen, vgl. Otto, Ri 2018, 164 (167).
[59] Beispielhaft: Otto, Ri 2017, 5 (6, 9, 12), 19 (20).
[60] Zum Problem der Technologieabhängigkeit: Otto, Ri 2019, 45 (56 ff., 70 ff.).
Titelbild: © Willyam via Adobe Stock, #149929818