Ri 02/2017: Smart Contracts. Chatbots. Cybercyber.

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Bermudadreieck Ethereum:

wo Recht derzeit baden geht

Claudia Otto

A. Einleitende Worte

Der nachstehende Beitrag wurde von der Autorin am 1. September 2017 in gekürzter Form als Vortrag im Rahmen der Legal Tech Konferenz von Dr. Martin Fries an der Universität Mannheim gehalten.[1] Die zum besseren Verständnis von Blockchain und Smart Contracts ggf. benötigte und nachstehend zur Erklärung verwendete Blattchain können Sie auf der Kanzleiwebsite[2] der Autorin abrufen und, bei Bedarf, auf einzelnen Blättern ausdrucken.

Manfred  Hinrich  sagte: Verstehen ist Slalom durch Irrtümer. Haben Sie Nachsicht mit sich selbst, wenn Sie auch nach einmaligem Lesen viele offene Fragen haben. Wir stehen ganz am Anfang. Auch ein Artikel von fast zwanzig Seiten kann keine umfassenden Antworten geben, er muss sogar neue Fragen formulieren. Fragen sind gut, denn erst sie erlauben uns die Auseinandersetzung mit etwas Unbekanntem. ___STEADY_PAYWALL___


B. Was sind Blockchain, Smart Contracts und Transaktionen?

Die erste Ausgabe der Ri setzt sich recht umfassend mit diesen Fragen auseinander. Ein rechtswissenschaftlicher  Definitionsversuch ist aufgrund des vorrangigen Interesses an Erläuterung jedoch bisher nicht unternommen worden. Gleichwohl ist das Bedürfnis nach Definitionen in den letzten Monaten erkennbar geworden. Daher wird im Folgenden jeweils ein Versuch der Definition für die Rechtswissenschaft unternommen:


I. Was ist eine Blockchain?

Eine Blockchain ist zunächst einmal eine Datenbank. Eine Datenbank ist eine geordnete Sammlung von Daten. Verwechseln Sie den Begriff Datenbank nicht mit einem Dokumentenmanagementsystem (Document Management System, DMS). Hierbei handelt es sich zwar um eine Datenbank; jedoch ist eine Datenbank nicht zwingend ein Dokumentenmanagementsystem. So kann sich eine Datenbank auch in einer einzigen Excel-Datei befinden. Es kommt nicht auf die Qualität oder Quantität der enthaltenen Daten an, die in dieser geordneten Sammlung verwaltet werden. Eine mögliche Definition für die Blockchain könnte daher, um Verwirrung wegen dem Begriff „Datenbank“ zu vermeiden, lauten:

Als Unterfall der sog. Distributed Ledger ist die Blockchain eine kettenförmig strukturierte, chronologisch in Clustern, sog. Blöcken, sortierte Datensammlung, deren Inhalte vollständig auf jedem Rechner des pseudonymen Peer-to-Peer-Netzwerks abgelegt und regelmäßig synchronisiert werden. Zwecks Reduzierung der Speicherlast werden Daten komprimiert, d.h. gehasht.

Distributed-Ledger-Technologie (DLT), oder auch Shared Ledger Technology, ist eine dezentrale Form gemeinsamer Datenspeicherung und -verwaltung, bei der grundsätzlich jeder Nutzer[3] eine vollständige Kopie des verteilten (distributed) und geteilten (shared) Buchs, i.e. der Datenbank vorhält. Datenstruktur, Schreibrechte, Änderungs- und Synchronisierungsmechanismen können unterschiedlich ausfallen; die Kette von Datenblöcken ist nur eine von vielen Realisierungsmöglichkeiten.

Peer kann sowohl Client, Rechner bzw. Server als auch Nutzer, z.B. im Rahmen des Peer-to-Peer Sharings, meinen.

Eine Hash-Funktion ist eine Streufunktion. Diese zerlegt eine größere Eingabemenge in eine kleinere Ausgabemenge, reduziert – komprimiert – also eine Ausgangsmenge. Ihre Aufgabe ist jedoch nicht das Verschlüsseln von Inhalten. Die Inhalte bleiben für alle Peers des Netzwerkes aufruf- und einsehbar.


II. Was ist ein Smart Contract?

Ein Smart Contract ist bestenfalls ein funktionierendes Computerprogramm und wird auf jedem Rechner des Netzwerks ausgeführt. Bei ihm handelt es sich zunächst nur um eine Adresse auf der Blockchain, d. h. einen Account. Er entsteht durch einen einseitigen Call der Adresse 0, den sogar ein anderer Smart Contract auslösen kann.[4] Im Moment des Entstehens ist ein Smart Contract jedoch noch nicht mit Inhalt ausgestattet; es fehlt an Programmcode, Inhalt und jeglicher Funktion. Für eine brauchbare Definition ist dieser „Leer-Zustand“ daher ohne Bedeutung.

Smart Contracts dürfen jedoch (Stand heute) nicht komplex sein. Computercode, damit ist der in einer Programmiersprache geschriebene Programmtext gemeint, kann stets fehlerhaft sein. Im Rahmen einer neuen Technologie, mit der noch wenig Erfahrung gesammelt wurde, gilt erst recht: je komplexer, desto fehleranfälliger. Auch hier warnen[5] die Entwickler ausdrücklich vor Überschwang. Schließlich lässt sich der Code eines einmal in den Verkehr entlassenen Smart Contracts nicht mehr korrigieren.

Warum ist der Code eines Smart Contracts nicht korrigierbar?

Schauen Sie sich die Blattchain an.[6] Ein Smart Contract ist nicht etwa eine Seite in einem verteilten Buch (Distributed Ledger), wie es auch die Blattchain ist. Ein Smart Contract ist zunächst eine Adresse bzw. ein Account auf der Blockchain, im Falle der Blattchain  sind  das  die  Namen-Zahlen-Kombinationen  in  den  einzelnen Transaktionszeilen. Interagieren  zwei Accounts zu einem bestimmten Zeitpunkt  miteinander, kann dieser Vorgang ausschließlich mit anderen zeitgleich (oder nahezu zeitgleich) stattfindenden Interaktionsvorgängen  innerhalb der Blattchain-Datenbank zusammengefasst werden. Frühere oder spätere Vorgänge werden stets auf anderen Blättern abgebildet. Ein Smart Contract erstreckt sich während seiner Lebensdauer also über die gesamte Kette; nur im Falle einer Interaktion wird er in einer Zeile auf einem Blatt auftauchen.

Frühere und abgeschlossene Vorgänge ungeschehen zu  machen, die in einem der älteren Blätter oder Blöcke geschrieben stehen, ist nahezu, d.h. vorbehaltlich  besonderer  Umstände, unmöglich. Wie Sie an der Blattchain erkennen können, ist in jedes Folgeblatt das Vorgängerblatt als Miniatur eingebunden. Genauso funktioniert eine Blockchain: durch „Einhashen“ des Vorgängerblocks in den neuesten Block entsteht die durchgehende Verkettung, die auch vom aktuellsten Block eine Rückverfolgung aller Transaktionen bis zurück zum ersten, dem Genesis-Block (oder -Blatt) erlaubt. Ein Herauslösen eines Blatts oder Blocks fiele auf; die Verbindungen zwischen den Blättern bzw. Blöcken würde nicht mehr stimmen.

Bevor ein Smart Contract überhaupt Gegenstand von Vorgängen auf der Blockchain sein kann, muss er natürlich Computerprogramm geworden sein, also mehr als eine leere Adresse sein. Ein Computerprogramm ist ein Algorithmus; geschrieben in einer Programmiersprache.[7] Die Interaktionen, die später mit diesem Computerprogramm erfolgen, sind dann die in der Blockchain-Datenbank Block für Block gespeicherten Vorgänge, also Änderungen und damit Transaktionen.


III.  Was ist eine Transaktion?

Eine Transaktion ist eine Änderung an der geteilten Datenbank, die jeder Nutzer vornehmen kann. Das kann die Erstellung eines neuen Smart Contracts sein oder das Hinzufügen von Daten. Auch bei dem Hinzufügen der Information, dass ein altes Datum keine Gültigkeit mehr haben soll, handelt es sich um eine Transaktion. Eine Zahlung in einer Kryptowährung wie Ether (ETH) ist dabei nichts anderes als die Neuzuordnung eines datenbankimmanenten Wertes. Eine Löschung ist grundsätzlich nicht möglich. Alte Blöcke, wie auch Blätter der Blattchain, können grundsätzlich nicht entfernt oder ausgetauscht werden. Dies wird durch die soeben erläuterte Verkettung der Blöcke erschwert.

Änderungen sind natürlich auch in einem größeren Rahmen möglich, etwa wenn die Mehrheit der Nutzer eine die  Blockchain als Ganzes betreffende Protokolländerung vornehmen muss. So muss etwa gemeinsam oder mit erforderlicher Mehrheit entschieden werden, welcher im Protokoll festzulegender Konsensalgorithmus, in Zukunft Anwendung finden soll. Das heißt, wenn Proof-of-Work (PoW),[8] der Konsensalgorithmus mit dem höchsten Energieverbrauch, einem anderen, wie etwa Proof-of-Stake (PoS),[9] weichen soll, muss die Änderung dem Willen der Nutzer entsprechen.  Mehrheits- und Kontrollverhältnisse haben eine besondere Bedeutung auf der Blockchain, wie wir noch sehen werden.


C. Ein kluger Vertrag? „Smart Contract“ ist kein tauglicher, da irreführender Begriff

Auch wenn dies die Wortlautübersetzung (Vertrag heißt im  Englischen „Contract“) vermuten lässt, lassen Sie sich nicht  täuschen: Ein Smart Contract ist eine Mogelpackung. Daher sollte in der Rechtswissenschaft der Begriff „Smart Contract“ sehr restriktiv verwendet werden. Die Verwendung des technischen Begriffs „Smart Contract“ i.S.d. Computerprogramms auf der Ethereum-Plattform zur Beschreibung „kluger Verträge“ nach Szabo[10] ist mittlerweile weltweit verbreitet, dass es unmöglich geworden ist, dem Irrtum Herr zu werden, dass diesen gleichzeitig vertragliche Bedeutung zukommen würde. Selbst Entwickler sehen hierin keine Verträge im Rechtssinne. Juristen müssen daher genau unterscheiden:

  • was ist Computerprogramm,
  • was ist ein Vertrag in einer besonderen elektronischen Form und
  • was ist lediglich softwaregestützte Erfüllung der Pflichten aus einem Vertrag.

Denkbar sind, im zweiten Falle, Begriffe wie „Smart Legal Contracts“[11], um ein Minimum an Abgrenzung zu erreichen. „(Teil-)automatisierte Verträge“ sind wie auch „intelligente“ Verträge zwar noch immer recht unscharfe Begriffe, lassen sich jedoch zumindest nicht derart extrem missverstehen wie „Smart Contracts“. Eine spiegelbildliche Verwendung dieser Begriffe für bloße Computerprogramme gibt es nicht.

Definitionsversuche, die „Smart Contracts“ wider den technischen Begriffsgebrauch eine juristische Bedeutung zumessen sollen, verbieten sich nach dieser Ansicht. Hype und Begriffsverwirrung dürfen sich in der Rechtswissenschaft nicht verfestigen.

Unterscheiden Sie also stets Wunsch und Wirklichkeit. Selten gehen diese so weit auseinander wie bei „Smart Contracts“.


D. Ein Smart Contract macht noch keinen Vertrag

Verträge können in zahlreichen Gewändern auftreten. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht besteht Formfreiheit. Und egal welche Form der Umsetzung Vertragsinhalte finden, sie sind doch alle an denselben Grenzen zu messen: den Gesetzen. Doch haben Smart Contracts, die eigentlich Computerprogramme sind, überhaupt das Potential vertraglicher Bedeutung?


I. Differenzieren von Vertrag und Smart Contract

Differenzieren wir kurz und knapp: was sind Charaktereigenschaften von Verträgen und demgegenüber, Charaktermerkmale von Smart Contracts?

Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es der Abgabe zweier inhaltlich korrespondierender Willenserklärungen. Es  herrscht Vertragsfreiheit sowohl im Hinblick auf die Person des Vertragspartners als auch auf den Inhalt. Die Gesetze  bilden den Rahmen des Zulässigen.

Ein Smart Contract hingegen benötigt keine zwei Willenserklärungen. Durch einen einseitigen Call der Adresse 0 auf der Blockchain wird er erschaffen.[12] Erschaffer kann hierbei auch ein anderer Smart Contract sein.[13] Der neue Smart Contract existiert nun ohne Algorithmus. Ohne Inhalt. Ohne Regeln.


II. Möglicher Vertragsschluss bei Pseudonymität der Kontrahierenden?

Wenn Parteien mit Smart Contracts interagieren handeln sie pseudonym. Denn das Peer-to-Peer-Netzwerk agiert unter- und miteinander pseudonym. Ungeachtet der realweltlichen Möglichkeit, zusätzlich Vereinbarungen in gegenseitiger Anwesenheit zu treffen, stellt sich also die Frage: sind Verträge denkbar, bei denen die Parteien sich nicht kennen?

Ja, das sind sie. Grundsätzlich. Nämlich dann, wenn es dem Vertragspartner auf die Person des Gegenübers nicht ankommt.

Denken Sie an die Konstellation der Stellvertretung, wobei der Vertretene unerkannt bleiben möchte. Geht es etwa um einen Kauf eines Gegenstands des täglichen Lebens, kann der Geschäftspartner, der nur den Stellvertreter vor sich hat, entscheiden, ob er den Vertrag als „Geschäft für den, den es angeht“ eingehen möchte. Das bedeutet, er muss entscheiden, ob ihm die  Erfüllung der vertraglichen Pflichten an sich  oder die Erfüllung durch genau die Person, die er vor sich hat, wichtiger ist. Ein denkbares Beispiel ist der Brötchenkauf beim Bäcker für die kranke Nachbarin, bei dem der Leistungsaustausch, i.e. Geldübergabe gegen Brötchenübergabe, unmittelbar stattfindet. Ein Vertrag kommt hier zwischen den sich nicht persönlich gegenüberstehenden Personen zustande; der Stellvertreter gibt eine (eigene) Willenserklärung im fremden Namen ab, die für und gegen den Vertretenen wirkt. Die Nachbarin als Brötchenkäuferin muss  so etwa ihre unangenehme Erkrankung nicht beim neugierigen Dorfklatschbäcker kundtun.

Doch ist das auch in einem virtuellen Raum möglich, wo Leistungsaustausch eben nicht unmittelbar stattfinden kann? Kann die pseudonym agierende Mutter etwa Ether an den Smart Contract des besonders modernen Ethereum-Bäckers um die Ecke senden und ihren Sohn zum Abholen der Brötchen vorbeischicken? Wird er die Brötchen übergeben bekommen, obschon der Bäcker nicht weiß, wer hinter dem Pseudonym steckt? Eher nicht. Müsste der Sohn dann  etwa  das Smartphone der Mutter mitnehmen, um die Zahlung anzuzeigen? Dann bedürfte es nicht eines pseudonymen Accounts. Ein QR-Code etwa, den der Bäcker bei Brötchenübergabe scannen könnte, wäre hier eine denkbare  Erleichterung. Dieser könnte von der Mutter generiert und als Bild auf das Smartphone des abholenden Sohns übertragen werden. Doch auch in diesem Beispiel verlässt man notwendigerweise die Blockchain-Datenbank und transferiert Daten an Drittanbieter.

Warum will man Einfaches derart verkomplizieren? Bargeld und eine direkte elektronische Zahlung unter dem Klarnamen provozieren solche absurd anmutenden Fragen nicht. Wenn man zwei Parallelwelten miteinander verknüpfen will, so wie hier die reale Welt und die des  virtuellen  Peer-to-Peer-Netzwerkes, kommt man nicht umhin, sich zu erkennen zu geben, damit der Geschäftspartner die korrespondierende realweltliche Leistung dem richtigen Empfänger zuordnen kann. Große Deals mit erheblichen Risiken gegenüber den läppischen Alltagsgeschäften kommen dann erst recht nicht ohne die Identität des Geschäftspartners aus.[14]

Welche Geschäfte bleiben also, wenn beide Parteien unerkannt interagieren wollen und hierfür das hohe Ausfallrisiko in Kauf nehmen?

Welcher Druck, welche Macht und Motivation müssen in solchen Systemen herrschen, damit gesichtslose Geschäfte zur Erfüllung gelangen?


III. Unwirksamkeit infolge Unverständlichkeit, § 307 Abs. 1 BGB?

Würden Sie einen Vertrag verstehen, wenn er lediglich in einer Programmiersprache geschrieben wäre? Die meisten Menschen, insbesondere Verbraucher, sprechen nicht  „Solidity“  oder eine andere Programmiersprache. Erst recht nicht im Alltag. Besteht nicht schon hier die Gefahr, über den Tisch gezogen zu werden?

§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB regelt, dass Vertragsbestimmungen insbesondere dann unwirksam aufgrund unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners sind, wenn diese unverständlich sind:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen  sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben  unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

Schauen Sie sich diesen Ausschnitt aus einem Smart Contract Code an (s. Abb. 1):

Abb. 1: https://www.wageth.com/contract

In diesem Smart Contract geht es darum, Spieler anzureizen, höchstmögliche Ether-Einsätze zu machen. Derjenige Spieler mit dem höchsten Einsatz sitzt als „King“ zunächst auf dem virtuellen Thron und muss 30 Minuten lang bangen, dass ihn nicht irgendwer mittels höheren Einsatzes vom Thron stößt. Sollte er 30 Minuten lang nicht überboten werden, kann er den gesamten Gewinn einstreichen. Der Gewinn setzt sich dabei aus allen Einsätzen der Spieler zusammen. Sie sehen in Abb. 1 den Ausschnitt eines Glücksspiel-Smart Contracts. Verstehen Sie die Struktur? Die Worte? Die Funktionsweise?

Wahrscheinlich nicht. Und das ist auch keine Schande.

Selbst erfahrene Smart Contract-Nutzer haben diesen nicht verstanden. Ein Spielgewinner beschwerte sich hier, dass trotz Obsiegens der Gewinn nicht ausgeschüttet wurde. Hieraufhin antwortet der Glücksspielanbieter, dass die Ausschüttung gesondert ausgelöst werden muss (s. Abb. 2).

Abb.2: https://etherscan.io/address/0x782d2CE967F31eA8D8888B5A223cee1558B62f3C#comments

Die „Bestimmung“ im Programmcode, dass der Gewinn nur  auf Bedienen der Ausschüttungsfunktion durch den Gewinner ausgezahlt wird, könnte also wegen offensichtlicher Unangemessenheit, i.e. Benachteiligung durch Unverständlichkeit, entsprechend § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein. Denn der Gewinner, der seinen Gewinn wegen Unwissens über das Auslösungserfordernis beim Anbieter belässt, wird offensichtlich benachteiligt.

Die gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der Ausschüttungsbestimmung des Programmcodes bringt den  ahnungslosen Gewinner nur keinen Schritt weiter: die Unwirksamkeit infolge fehlender Automatik und Kenntnis von der Bedienung IST das Problem.

Eine Unwirksamkeit der Gesamtheit eines eventuell bestehenden Vertrages könnte sich aus den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 3, 307 Abs. 1 BGB ergeben:

Der Programmcode des in Rede stehenden Smart Contracts gilt unveränderlich für sämtliche konkurrierenden Spieler und legt die Regeln einseitig fest. Dabei könnte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB besagt:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine  Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“

Da lediglich Computercode vorliegt, der Vertragsinhalte regeln könnte, ist fraglich, ob diese „Form“ ein Problem darstellt. Hier antwortet § 305 Abs. 1 S. 2 BGB:

„Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich  gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.“

Das Sprachproblem, mithin die Unverständlichkeit von Programmiersprache und deren ausschließlicher Verwendung  statt deutscher Sprache, regelt der oben ausgeführte § 307  Abs. 1 BGB.

Nun stellt sich jedoch die entscheidende Frage: Liegt hier ein Vertrag zwischen Spieler und Spielanbieter vor? Grundsätzlich wäre dies denkbar, schaut man in die Vorschriften zu Spielverträgen, insbesondere zum Lotterie- und Ausspielvertrag, §§ 763, 762 BGB. Eine behördliche Genehmigung ist jedoch erforderlich, damit eine Verbindlichkeit zwischen  den Parteien überhaupt entstehen kann. Anderenfalls bleibt  es eine unvollkommene Verbindlichkeit. Das heißt, dass auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat, § 762 Abs. 1 S. 2 BGB. Der gefoppte Spieler hat also ein richtiges Problem.

§ 306 Abs. 3 BGB könnte zwar auch nicht viel ausrichten, wenn er den Vertrag in seiner Gänze für unwirksam erklärte, weil das Festhalten hieran für den Spieler eine unzumutbare Härte darstellen könnte. Zumindest jedoch würde der Spieler sein Geld zurückfordern können.

Dann tritt jedoch das Problem zutage, dass der Spieleanbieter nicht bekannt ist und Recht mangels Kenntnis des Schuldners, der sämtliche Verantwortung von sich schiebt, schwer bis gar nicht durchsetzbar ist (s. Abb. 3): Die zivilrechtlichen Vorschriften bringen uns also auch hier nicht weiter, bestrafen gar den Verbraucher, der sich einmal ein große Gewinne versprechendes Spiel „gönnen“ wollte. Nicht zuletzt ist der gewinnende Spieler, der sich des aufgezeigten Auslöseerfordernisses nicht bewusst ist, nicht der King des Spiels, sondern der King der Gefoppten.

Abb.3: https://www.wageth.com/terms

 

IV. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot?

Nun gibt es aber eine ausdrückliche Strafbestimmung in  § 287 StGB, die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung. Darin liegt ein deutliches gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Dessen rechtliche Folge wäre die Nichtigkeit, eine Steigerung der Unwirksamkeit, mit besonderer innewohnender Verachtung durch die Rechtsordnung. Nichtigkeit bedeutet, dass einem Vertrag keinerlei Rechtswirkungen zugesprochen werden.

Eine Lotterie liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Mehrzahl von Personen vertragsgemäß die Möglichkeit hat,  nach einem bestimmten Lotterieplan gegen bestimmten Einsatz einen Geldgewinn zu machen, dessen Erzielung die Mitspieler erkennbar vom Zufall abhängig machen.

Wir haben hier gemäß des Spielezwecks eine Mehrzahl von Spielern, die Smart Contract-gemäß die Möglichkeit haben, nach dem vom Smart Contract bestimmten Lotterieplan gegen bestimmten (i.e. den höchsten) Einsatz einen Geldgewinn zu machen, dessen Erzielung die Mitspieler erkennbar vom Zufall abhängig machen. Der Zufall liegt in der Ungewissheit, ob just in dem relevanten 30-minütigen Zeitraum ein Spieler des Weges kommt und höher setzt als der aktuell Höchstsetzende. Jedermann kann schließlich mit diesen Smart Contract auf der Public Blockchain namens Ethereum interagieren.

Entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist die fehlende behördliche Erlaubnis für den Abschluss von Spielverträgen für öffentliche Lotterien:

Schauen Sie sich die Anpreisung des Spiels an (s. Abb. 4).

Abb.4: https://www.wageth.com/

Unter „Behaviourial economics in action“ wird hervorgehoben, dass die Spielmechanismen auf dem Spieltrieb der Spieler aufbauen; es kann nur einen Höchstbietenden und damit Gewinner geben („The game mechanics are designed to ensure that there is no natural equilibrium and the dominant strategy fluctuates“).

Aufgrund dieses ausdrücklichen Ausnutzens des Spieltriebs des Menschen ist eine behördliche Erlaubnis nicht möglich, vgl. § 13 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Die Strafnorm könnte damit greifen – die Frage ist nur: Gegen wen? Wir sollen ausweislich der Website Wageth.com nicht wissen, wer das Spiel anbietet, brauchen wir doch für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen eine ladungsfähige Anschrift des Schuldners.

Betrachtet man die Rechtsordnung als Ganzes, muss ein etwaig angenommener Vertrag, gerade weil er keine Verbindlichkeiten begründen kann, als nichtig im Sinne des § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot,  mithin § 287 StGB, angenommen werden. Spieler werden unter Ausnutzung ihres Spieltriebs, bei Verschleierung der Anbieteridentität, zur Zahlung von Ether mit Gegenwert in Euro angereizt ohne verständliche Gewinnrealisierungsmöglichkeit.

Der Betrug gemäß § 263 StGB steht, nicht zuletzt wegen der  Erschwernis der Schuldnerermittlung, ebenfalls im Raume.


E. Ein Smart Contract macht noch kein Eigentum

Auch Eigentum kann nicht von einem Computerprogramm übertragen werden. Sog. Asset-backed Token, sozusagen  ein veränderbarer, i.e. neu zuordenbarer Wert in der Datenbank mit zusätzlichen Informationen über einen außerhalb der Datenbank existierenden Gegenstand, sind nicht mehr  wert als eine Serviette, auf die geschrieben wird:

„Hiermit übertrage ich das Eigentum an meinem Pkw an den Inhaber dieser Serviette.“

Solche Token haben keine rechtliche Relevanz. Genauso  wenig können Sie ein Grundstück mittels Token übertragen; eine Blockchain ist keine Datenbank, der öffentlicher Glaube zukommt. Dieser kommt, im vorstehenden Beispielsfalle, nur dem Grundbuch zu, § 892 BGB. Die zudem erforderliche Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung nach § 873 BGB lässt sich ebenso wenig pseudonym in einer  Datenbank  vornehmen. Über die zukünftige Rechtslage wird an dieser Stelle nicht spekuliert. Aufgrund des aktuellen Entwicklungsstands der Blockchain-Technologie und Smart Contracts sowie damit im Zusammenhang stehender Risiken wird hier auch noch kein Bedarf für eine gesetzliche Regelung gesehen.

Die Eigentumsübergabe gemäß § 929 BGB ist ein Realakt. Kein maschinell eingetragenes Datum. Der Eintrag, dass eine real-weltliche Übergabe vollzogen ist, erfolgt in einer  Datenbank wie der Blockchain in leicht manipulierbarer Art und Weise. Es wird schließlich keine Quittung mit Originalunterschrift des Übergabeempfängers in der Blockchain abgelegt.  Die  Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zugunsten des Besitzers, also der Person die die tatsächliche Sachherrschaft über den in Rede stehenden Gegenstand ausübt, bleibt stets das stärkere Argument. Denn in der virtuellen Datenbank können Sie tatsächliche Sachherrschaft nicht ausüben. Sie können darin keinen PKW öffnen, fahren, waschen, einparken oder an den Baum fahren.

Die tatsächliche Sachherrschaft kann jedoch, im Rahmen des sog. Internet of Things (IoT), durch Dritte gestört  werden. So wird wiederholt das Beispiel des Leasinggebers oder Vermieters angeführt, der dem nicht pünktlich zahlenden Leasingnehmer oder Mieter den geleasten bzw. gemieteten Gegenstand sperrt. Dann handelt es sich jedoch um verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB.[15] Dieses gesetzliche Verbot darf ein Smart Contract, nur weil er die Störung theoretisch wie praktisch ausführen kann, nicht einfach einseitig aushebeln helfen.


F. Ein Smart Contract macht noch keinen (vollstreckbaren) Anspruch.

I. Ein Anspruch ist kein Vollzugsrecht

Oft liest man von „sich selbst vollziehenden Verträgen“; sogar von Juristen. Dass die vollautomatische Abwicklung von möglicherweise rechtlich relevanten Vorgängen in einem Computerprogramm wie dem Smart Contract nicht der Wirklichkeit entspricht, haben wir bereits oben im Falle Wageth.com festgestellt. Auch sieht unsere Rechtsordnung kein Recht vor, einen anderen (gegen seinen Willen) zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen.[16]

Ein Vertrag vollzieht sich also nicht selbst. Wenn eine Software die Erfüllung von Vertragspflichten ermöglicht oder erleichtert, liegt allenfalls eine softwaregestützte (Nach-)Erfüllungshandlung vor.

Ein Anspruch, mithin das Recht, von einem anderen (d.h. einer natürlichen oder juristischen Person) ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, § 194 Abs. 1 BGB, lässt sich  nicht von Smart Contracts aus dem Nichts erschaffen; es  handelt sich dabei nicht um Wunderlampen, die man reiben kann, um sich anschließend von einem Flaschengeist all seine Wünsche erfüllen lassen zu können. Nur die Interaktion von Personen mit einem Smart Contract kann unter Umständen einen Anspruch begründen. So wie z.B. den im Falle Wageth.com genannten Anspruch auf Rückzahlung eines verlorenen Spieleinsatzes wegen eines nichtigen Spielvertrages zwischen Spielanbieter und Spieler.

Auch kann ein Smart Contract vollziehbare Ansprüche nicht aus sich heraus generieren. Ein Smart Contract ist kein Titeldrucker; § 794 ZPO sieht bis dato kein Computerprogramm als Grundlage für die Zwangsvollstreckung vor.


II. Ein Instrument zur einseitigen Durchsetzung rechtsfremder Wünsche[17]

Rechtliche Ansprüche werden mittels Smart Contracts auch nicht konkreter oder verlässlicher gestaltet, sondern vielmehr zulasten des Schwächeren ausgehebelt und potentiell nicht bestehende Ansprüche unter Ausschaltung bestehender Gegenansprüche durchgesetzt. Doch Selbsthilfe ist nur ausnahmsweise erlaubt, wie die §§ 229 ff. und §§ 859 ff. BGB zeigen. Die zwangsweise Befriedigung ist und bleibt dem Staat vorbehalten. Alles andere ist verbotene Selbstjustiz. Wenn diese zulasten Verbrauchern erfolgt, ist ein Smart Contract-Einsatz besonders schändlich.


III. …und Grundlage für wahnhafte Verhaltensinterpretation sowie Streitanlass

Unvorhersehbares „Verhalten“ eines Smart Contracts ist bei einer neuen und noch mit wenig Erfahrung begleiteten Technologie wie der Blockchain ein Standard-, kein Ausnahmeproblem. Zudem „denkt“ ein Computerprogramm anders als ein Mensch. Technisches Verhalten darf daher nicht zu Schlüssen auf den Willen oder das Verhalten des  (pseudonymen) Kontrahenten führen.

Könnten Sie sicher unterscheiden, ob ein regelmäßiger Transfer einer sog. Kryptowährung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses mit gewollter Zahlung erfolgt oder ob eine Rekursion vorliegt? Eine Rekursion ist eine Funktion, die sich immer wieder selbst aufruft. Gerade bei Ethereum Smart Contracts ist ein „recursive call“ ein bekanntes und nicht behebbares Problem.[18]

Könnten Sie unterscheiden, ob die Fehlermeldung bei einer „Abbuchung“ einen technischen Fehler oder doch eher Schuldnerunwillen bedeutet? Vielleicht wollte der Schuldner gern bezahlen, kennt jedoch vom Gegenüber keine Bankverbindung oder Adresse für die Scheckübersendung. Wo in der realen Welt zahlreiche Möglichkeiten der Streitvermeidung denkbar sind, ist die Welt der Smart Contracts eng begrenzt. Da es vornehmlich um schnelles Geld geht und Smart Contracts ohne große Prüfung in den Verkehr entlassen werden, natürlich nebst ausdrücklichen Konstatierens der Nichthaftung, macht sich niemand wirklich die Mühe, Alternativen zur Streitvermeidung einzupflegen.

Nein. Ein Smart Contract schafft kein Vertrauen und keine  Sicherheit. Erst recht keine Rechtssicherheit. Vielmehr entstünden ohne Hype und wahrheitsentstellende Werbung Misstrauen, Unsicherheit und Angst. Menschen geben aus  Angst nur ungern die Kontrolle ab, erst recht nicht an etwas, das sie nicht verstehen. Also wird eine falsche Vorstellung  absoluter Kontrolle suggeriert. Das ist leider möglich, weil bislang keine empirischen Untersuchungen existieren.


G. Verträge sind vertraulich. Ein Smart Contract hingegen ist einsehbar für alle.

Verträge, im Rechtssinne, sind auch ohne ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung vertraulich. Das ergibt sich aus den gegenseitigen vertraglichen bzw. vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB, ggf. i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB). Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist zudem nach § 17 UWG strafbar. Auch eine  Schiedsvereinbarung  bedeutet in der Regel eine vertragsimmanente Vertraulichkeitsvereinbarung.

Smart Contracts jedoch konterkarieren derartige Parteieninteressen. Smart Contracts sind in der Blockchain-Datenbank offen einsehbar, mitsamt all ihrer Inhalte (Daten). Entwickler selbst raten daher, Smart Contracts nicht mit geheimen Informationen zu versehen.[19]

Dabei müssen Sie bedenken, dass Smart Contracts auf jedem Rechner des Netzwerkes gespeichert und ausgeführt werden. So wie Sie die Blattchain in Ihren Händen halten oder auf Ihrem Rechner gespeichert haben, so sind alle dort enthaltenen Transaktionen und betroffenen Smart Contracts – wie bei Ihnen auch – bei und von allen anderen Blattchain-Nutzern einsehbar.

Hinzu kommt, dass jeder Nutzer die Daten in den Smart Contracts manipulieren kann. Verwechseln sie nicht den  grundsätzlich nicht korrigier- und damit unveränderbaren, in Programmierspache geschriebenen Text des Computerprogramms Smart Contract (üblicherweise als Code bezeichnet) mit dessen Variablen. Verstehen Sie den grundsätzlich unveränderlichen Smart Contract-Code als das mit dem Erdboden fest verbundene Gebäude, die Daten und damit Variablen als dessen nach Laune änderbare Innenausstattung. Die sog. Unveränderlichkeit der Blockchain mag das Risiko kleinerer Änderungen aufgrund des schnellen Auffallens und dem mehrheitlichen Widersprechen der anderen Datenbank-Kopien verhindern. Im großen Rahmen jedoch, wenn etwa eine über das Netzwerk Kontrolle ausübende Mehrheit der Peers (Miner[20] bzw. über große Rechen-Power verfügende Mining-Farmen) Manipulationen vornimmt bzw. bestätigt, fallen nicht bestimmungsgemäße Änderungen nicht mehr auf, oder ihnen ist nicht beizukommen. Die Mehrheit oder über die Kontrolle begründende Rechen-Power verfügende Gruppe ist in der Lage so ziemlich jede Änderung an den Daten und dem Verhalten von bestehenden Smart  Contracts  vorzunehmen.[21]

Würde also ein Smart Contract gleichzeitig Vertrag sein, würde dies bedeuten

  • ein Vertrag liegt auf dem virtuellen Schreibtisch aller Nutzer.
  • Alle können dessen Vertragsinhalte einsehen.
  • Jeder Nutzer kann die Vertragsinhalte ändern.
  • Fehler im Vertragstext sind zu akzeptieren, denn sie können nicht korrigiert werden.


H. Verträge sind komplex. Ein Smart Contract sollte nicht komplex sein.

Darüber hinaus sind Verträge komplexe Rechtsgebilde. Menschliche Beziehungen sind komplex. Wo gehobelt  wird, fallen Späne. Wenn eine Partei ein Problem hat, muss sie wissen, wie sie sich zu verhalten hat. Oder der Partner. Verträge erlauben die Nachprüfung des Vereinbarten. Die schnelle Konfliktlösung durch Vorabregelung. Je umfassender die vertraglichen Regelungen, desto klarer die Risikoverteilung und desto geringer das Streitrisiko.

Smart Contracts hingegen sollten nicht komplex, sondern einfach gestaltet sein. Hier gilt: je komplexer, desto fehleranfälliger. Das gilt auch für die Vernetzung von Smart Contracts untereinander: je mehr Türen, desto mehr Lücken und Einfallstore für Probleme.

Erinnern Sie sich: ein schadhafter Smart Contract ist, einmal in den Verkehr entlassen, nicht zu korrigieren.


I. Verschlüsselung bedeutet weder Datenschutz noch Sicherheit

Oben wurde bereits erläutert, dass die Daten in der Blockchain-Datenbank „gehasht“, d. h. komprimiert werden. Dies ist notwendig, um die kontinuierlich steigende Datenmenge auch langfristig mit handelsüblichen Rechnern zu gewährleisten. Würde die Datenbank zu voluminös, würden zahlreiche Rechner mangels Speicher- und Synchronisierungsmöglichkeit aus dem Netzwerk herausfallen und  die  dezentrale Struktur sich schnell auf eine auf starke Server konzentrierte, überschaubare Struktur verdichten. In der Folge entstünde eine zentralisierte, von profitgetriebenen[22] Unbekannten kontrollierte Netzwerkstruktur, die für kleinere Rechner nur noch über einen Light Client[23] mit stark begrenzten und von den Kontrollierenden unbegrenzt beschneidbaren Möglichkeiten der Netzwerkteilnahme zugänglich wäre. Das wäre unter Haftungsgesichtspunkten ein bedenkliches,  unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ein bedrohliches und unter Schutzaspekten undenkbares Szenario.

Das Hashing dient nicht dem Schutz vor Einsicht in die Datenbank mit ihren Smart Contracts. Es dient nicht der Realisierung des Schutzes personenbezogener Daten vor der Kenntnisnahme von jedermann. Die Hashfunktion  zerlegt und reduziert lediglich die Datenmenge. Die Dateninhalte sind nach dem Hashing zwar nicht sofort erkenn- und lesbar, können jedoch problemlos wieder aufgerufen werden. Ein wenig kann man das Hashing vergleichen mit dem gefilmten Blatt Papier, welches durch den Aktenvernichter in Streifen geschnitten wird. Die Daten des Blatt Papiers werden  zwar zerlegt, können jedoch jederzeit durch Zurückspulen des Films wieder zusammengesetzt werden. Oder, in der realen Welt, mit Klebeband. Der Inhalt des Blatts wurde jedoch nie verschlüsselt.[24]

Es ist auch nicht richtig, dass ein besonderer Schutz aus  dem  Zusammenwirken von Public Key (Account bzw. Smart Contract-Adresse) und Private Key (dem zugeordneten Passwort) herrührt; anderenfalls wären auch einfache E-Mails ein absolut sicheres Kommunikationsmittel. Eine asymmetrische Verschlüsselung wie etwa bei PGP-Verschlüsselung („Pretty Good Privacy“) findet nicht statt. Würden in der Blockchain-Datenbank Geheimnisse inter partes ausgetauscht, wären die Transaktionsinhalte nicht mehr für die anderen Peers sichtbar. Es könnte keine gemeinsame Wahrheit durch Teilen von Wissen hergestellt werden, wie es jedoch gerade Sinn und Zweck der Blockchain als Distributed Ledger ist.[25]

Auch Multi-Signature-Verfahren bieten keine besondere Sicherheit vor Fremdzugriff, wie die Parity-Schwachstelle in  Multi-Signature-Wallets vor kurzem gezeigt hat. Es war Hackern im zweitgrößten Angriff auf die Ethereum-Plattform  gelungen, Ether im Wert von mehr als ca. 30 Millionen Dollar aus betroffenen Smart Contract-Wallets abzusaugen.[26]

Wenn Sie eine verschlüsselte Nachricht versenden wollen, könnten Sie theoretisch irgendein Buch wählen. Sie  könnten in der westlichen Lesart, von oben nach unten, von Seite 1 angefangen bis nach hinten zur letzten Seite, die Buchstaben und Zeichen einkreisen, die hintereinander weg gelesen Ihre Nachricht ergeben. Das Buch könnten Sie nun einem Boten unverschlossen, unverklebt übergeben; schließlich ist Ihre Nachricht nun codiert, also verschlüsselt. Doch ist die Nachricht wirklich sicher vor Entschlüsselung und Korrumpierung?

Nein. Natürlich kann der Bote, wie jeder andere mit Zugriff auf das Buch auch, Ihre Nachricht sehr schnell entschlüsseln. Der Schlüssel, die Regel des Eingekreistseins der benötigten Buchstaben und Zeichen in Lesereihenfolge, ist schnell entdeckt. Ein paar Kreise mehr und die Nachricht wird verfälscht.

Verschlüsselung ist nicht mit Sicherheit und Schutz vor Kenntnisnahme Dritter gleichzusetzen. Es kommt nicht auf das Ob, sondern stets auf das Wie, ggf. auch den Zweck an.


J. „Was geht das mich an?“ – Nutzerverantwortlichkeit und Haftungsfragen

Wir haben anhand des oben dargestellten Glücksspiel-Smart  Contracts schon einmal gesehen, wie stark Zivil-, Straf- und öffentliches Recht doch zusammenwirken und die Argumentation stützen, dass Smart Contracts rechtlich höchst problematisch sind. Beleuchtet haben wir insbesondere allgemeines Schuldrecht, i.e. Fragen zur Einordnung als Willenserklärung, Vertrag, Wirksamkeit und Nichtigkeit. Wir haben gesehen, welch erhebliche Schadenswirkung Smart Contracts entfalten können, etwa, wenn sie Spielsucht aktiv und zielgerichtet zu fördern helfen.

Im Folgenden soll ein wenig tiefer in die Problematik eingestiegen werden, was es eigentlich für den Nutzer der Blockchain und hierauf laufender Smart Contracts bedeutet, die gesamte Datenbank auf seinem Endgerät abzulegen.

Das Peer-to-Peer-Netzwerk funktioniert wie ein großer Computer. Es werden sämtliche Vorgänge auf der Blockchain bzw. in ihren Smart Contracts nicht von einem zentralen Rechner (Server) ausgeführt und diese auf einem Nutzerendgerät nur in ihrem Ergebnis gespiegelt, sondern von jedem Rechner im Rechnernetzwerk identisch ausgeführt. Da Computern rechtlich keine Haftungspersönlichkeit zukommt, kommt als Haftungssubjekt der  Eigentümer oder auch nur Besitzer eines jeden datenverarbeitenden Rechners im Peer-to-Peer-Netzwerk in Betracht.

Die Frage, ob nutzerindividuelles Eigentum an Software – und nichts Anderes ist die Blockchain mit ihrem Interaktionstool  Wallet[27]– begründet wird, wenn diese heruntergeladen und die eigene Kopie stetig synchronisiert wird, lässt sich nicht ganz einfach beantworten. Hierfür wird es noch einiger weiterer wissenschaftlicher Auseinandersetzung  bedürfen. Als ein Indiz für Eigentum und damit volle Verantwortung für die Vorgänge in der Datenbank auf dem eigenen Rechner, könnte die Entscheidung UsedSoft ./. Oracle des EuGH[28] sprechen, in der er Eigentum an der durch Herunterladen erstellten Kopie von im Internet zum Download und, bei zusätzlichem  Abschluss eines Lizenzvertrages, zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung gestellten Software aufgrund desselben wirtschaftlichen Werts wie der Kopie auf einem sonstig erworbenen materiellen Datenträger annimmt.

Die nachstehenden Ausführungen sollen jedoch, unter Einbeziehung der Blattchain, vermitteln, dass jeder Nutzer der Blockchain, irgendwie geartet Beteiligter rechtswidriger und strafbarer Vorgänge im Peer-to-Peer-Netzwerk sein kann. Dass die Beteiligung an dezentralen Netzwerken durchaus Haftungsrisiken beinhalten kann, bestätigt auch eine aktuelle Studie der University of New South Wales, Faculty of Law, Economics and Finance.[29]


I. Schiedsverfahren auf der Blockchain oder: Probleme lösen, die man selbst geschaffen hat

„Schiedsverfahren“ auf der Blockchain sind gegenwärtig der neue Trend in Sachen Smart Contracts. Man reagiert mit dieser vermeintlichen Möglichkeit auf die genannten Probleme von Smart Contracts, dass diese nicht bestimmungsgemäß funktionieren oder mit Zuständen der realen Welt kollidieren und somit Konflikte zwischen den interagierenden Parteien auslösen können.

Die Intention, Probleme lösen zu wollen, die man erst mit dem Einsatz von Smart Contracts geschaffen hat, mutet schon auf den ersten Blick absurd an. Doch versuchen wir ein wenig näher hinzuschauen:


1. Wie soll das funktionieren?

In einen irgendeinen Vertrag abbildenden Smart Contract soll für die Ermöglichung von Konfliktlösungen vorgefertiger Code einkopiert werden, der eine Haltefunktion und  eine Kontaktaufnahme- bzw. Call-Funktion beinhaltet. Läuft etwas schief zwischen den mit einem Smart Contract interagierenden Parteien, wird sinngemäß auf den virtuellen roten Stopp-Knopf gedrückt und das rote Telefon eines sog. Schiedsrichters oder einer „Appointing Authority“, wie etwa im Fall von CodeLegit, klingelt.


2. Was sollen die Vorteile sein?

Das CodeLegit-Whitepaper etwa führt als besondere Vorteile des Schiedsverfahrens Schnelligkeit und Richterkompetenz an (s. Abb. 5). Mit der Realität hat diese Darstellung nicht viel zu tun. Doch was sind die tatsächlichen „Benefits“ von Schiedsverfahren, im Englischen „Arbitration“? Das  sind, gegenüber dem grundsätzlich gemäß § 169 GVG öffentlichen staatlichen Gerichtsverfahren, die Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflichten v. a. im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht zuletzt der Schutz der Reputation von sich im Streit befindenden Unternehmen. Und diesen schützenden Ausschluss der Öffentlichkeit gibt es, wie bereits ausschweifend ausgeführt wurde, auf der Blockchain und in ihren Smart Contracts gerade nicht.

Abb. 5: CodeLegit WhitePaper: abrufbar unter https://docs.google.com/document/d/1v_AdWbMuc2Ei70ghITC1mYX4_5VQsF_28O4PsLckNM4/edit (abgerufen am 7. Oktober 2017)

 

3. Wunsch und Wirklichkeit haben miteinander nichts zu tun

Entgegen der Tatsachenlage wird nun aber Folgendes behauptet (s. Abb. 6):

Abb. 6: CodeLegit WhitePaper: abrufbar unter https://docs.google.com/document/d/1v_AdWbMuc2Ei70ghITC1mYX4_5VQsF_28O4PsLckNM4/edit (abgerufen am 7. Oktober 2017)

Die Parteien sollen ihr (eigentlich vertrauliches) Schiedsverfahren also über die (von allen Peers einsehbare) Blockchain abwickeln. Die Kommunikation sei so sicher, dass selbst die qualifizierte elektronische Signatur hinfällig würde; deren praktische Bedeutung sei ohnehin gering. Doch Sie, lieber Leser, wissen es glücklicherweise bereits besser. Eine weitere Frage stellt sich: Wie sollen Parteien in einer datenvolumentechnisch stark begrenzten und derzeit kaum skalierbaren Datenbank wie der Blockchain, erst recht in einer Public Chain, auf der nun alle möglichen Schiedsverfahren durchgeführt werden sollen, Beweismittel und Stellungnahmen austauschen? Wunsch und Wirklichkeit klaffen bei diesem Märchen aus „Tausendundeine Nacht“ weit auseinander. Es werden Versprechen geäußert, die mit der Realität nichts gemein haben.


4. Was sind „Privatgerichte“, die vollstreckbare Entscheidungen erlassen können?

Schauen Sie noch einmal in Abb. 5: Dort ist von Privatgerichten die Rede, deren Entscheidungen dieselbe rechtliche Wirkung zukommen soll wie jenen staatlicher Gerichte; insbesondere sollen diese vollstreckbar sein.

Im Falle eines Schiedsspruchs besagt § 1055 ZPO, dass der  Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Diese Bestimmung liegt jedoch im einvernehmlichen Ausschluss des staatlichen Rechtsweges begründet. Entscheiden sich Parteien gemeinsam für eine schiedsgerichtliche Konfliktlösung, so würde diese konterkariert, bräuchte sich keine Partei an den Schiedsspruch gebunden sehen und halten. Der Konflikt wäre nicht gelöst.

Ein Schiedsspruch ist jedoch nicht per se vollstreckbar; ihm kommt also nicht dieselbe rechtliche Wirkung, i.e. die notwendige Außenwirkung zu. Er muss von einem staatlichen Gericht nach § 1064 ZPO für vollstreckbar erklärt werden, vgl. § 1060 Abs. 1 ZPO sowie auch § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. Der geplanten Selbstvollziehung mittels Smart Contract wird auch hier keine Absolution erteilt.

Zudem sind nicht alle in Smart Contracts durch Interaktion von Personen in Betracht kommende Rechtsverhältnisse schiedsfähig. So ist eine Schiedsvereinbarung über Rechtsstreitigkeiten, die den Bestand eines Mietverhältnisses  über Wohnraum im Inland betreffen, grundsätzlich unwirksam, § 1030 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Nicht zuletzt hat ein Schiedsgericht anerkannten Regeln zu folgen; der Schiedsspruch darf, seine Anerkennung und Vollstreckbarkeit unterstellt, nicht der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO. So hat das Schiedsgericht die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind, § 1051 Abs. 1 S. 1 ZPO. Entwickler, Hobby-Schiedsrichter, Privatpersonen oder juristische Personen, die Schiedsverfahren als kommerzielles Angebot formulieren, können dem nicht gerecht werden; erst recht nicht, wenn schon bei grundlegenden Informationen wie der angeblich verschlüsselten Blockchain-Kommunikation falsch  informiert wird und das Auswahlverfahren der Schiedsrichter höchst parteiinteressenwidrig erfolgt wie auch im oben herangezogenen Falle von CodeLegit[30]. Eine Flut an Aufhebungsverfahren vor staatlichen Gerichten nach § 1059 ZPO wäre die Folge und die versprochenen Vorteile wären kostenträchtig verpufft.

Was also sind „Privatgerichte“? Im Whitepaper spricht man – nach hiesiger Ansicht – bewusst nicht von  Schiedsgerichten, die da heißen würden „Arbitration Court“, „Court of Arbitration“ oder „Arbitral Tribunal“. „Private Court“ ist zu eindeutig unscharf und impliziert damit zu sehr das Abweichen-Wollen und Aufweichen-Wollen von zivilprozessualen Vorschriften für gesetzlich anerkannte schiedsgerichtliche Verfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG unzulässige Ausnahmegerichte definiert als solche  Gerichte, die in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind.“[31]

Bei den hier angedachten „Privatgerichten“ dürfte es sich um solche unzulässigen Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG handeln. Mehr als ein nicht ganz ernstgemeinter Marketing-Coup, eine öffentlichkeitswirksame Mitteilung, als Erster Schiedsverfahren auf der Blockchain getestet zu haben, dürfte hier also nicht dahinterstehen.


5. Unwirksame Schiedsvereinbarung mit Verbrauchern

In Abb. 5 wird vom CodeLegit-Whitepaper vorgegeben, dass die Schiedsvereinbarung in das „Legal Agreement“, offenbar den außerhalb des Smart Contracts bestehenden materiellen Vertrag, aufgenommen werden soll.

Ein solches Vorgehen mit Verbrauchern würde die  Unwirksamkeit einer etwaigen Schiedsvereinbarung begründen, vgl. § 1031 Abs. 5 ZPO:

„Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher  beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.“

Der Mangel der Form würde durch die Einlassung auf die  schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache zwar geheilt, vgl. § 1031 Abs. 6 ZPO. Die Problematik falscher Information zu tatsächlich nicht vertraulichen Vorgängen auf der Blockchain und damit unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB wegen nicht klarer und nicht verständlicher Regelung dürfte jedoch fortwirken.


II. Vereinbarkeit von Datenschutzgrundverordnung und Smart Contracts?

Wenn Sie sich nun die Blattchain zur Hand nehmen oder am Rechner aufrufen, dann können Sie vom Genesis-Blatt bis hin zum sechsten Blatt das Privatleben eines (fiktiven)  jungen Münchener Rechtsanwalts wie in einer Seifenoper  mitverfolgen. Dieser wohnt offenbar in der Nähe des Karlsplatzes, isst jeden Morgen in derselben Bäckerei sein belegtes Brötchen mit Ei und fährt dann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in seine Kanzlei, die sich ebenfalls via Smart Contract betreten lässt.

Obwohl er hier pseudonym agiert, können Blattchain-Peers relativ schnell ein Profil von ihm erstellen. In ein paar Stunden, spätestens Tagen, wissen wahrscheinlich alle, wer er ist. Bereits jetzt ist viel über ihn bekannt.

Angesichts der auf uns zurollenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt sich die Frage, ob  eine solche öffentliche Buchführung über das Privatleben der Nutzer rechtmäßig sein kann. Insbesondere dann, wenn überwiegend fälschlich behauptet wird, alle Vorgänge in den Smart Contracts auf der Blockchain würden verschlüsselt und damit vor Einsichtnahme Dritter geschützt, drängt sich der Gedanke auf:

Das kann nicht zulässig sein.

Grundsätzlich wird hier die Ansicht vertreten, dass eine  wirksame Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) einholbar ist, jedenfalls dann, wenn richtig über die Art und Weise der Datenverarbeitung informiert wird. Insbesondere kann das  Blockchain-Protokoll den eindeutigen und legitimen Zweck der Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) durch Trennungsverfahren wie etwa Segregated Witness[32] festlegen. Die dauerhafte Speicherung dürfte schon aus Gründen aus der Natur der Blockchain heraus als erforderlich im Sinne des  Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO angesehen werden können.

Problematisch sind jedoch insbesondere zwei wesentliche Punkte:

  1. rechenschaftspflichtige Verantwortliche im Sinne des Art. 5 Abs. 2 DSGVO sind sämtliche Nutzer, welche die Blockchain auf ihre Rechner herunterladen, dort vorhalten und regelmäßig synchronisieren sowie
  2. angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO auf den die Blockchain-Daten verarbeitenden Peer-Rechnern kann nicht gewährleistet werden. Das zeigte schon die immense Auswirkung der Schadsoftware WannaCry im Mai 2017, die nicht auf dem aktuellen Softwarestand befindliche Rechner befallen und, mit Bitcoin-Lösegeldforderung versehen, gesperrt hatte.[33]

Stellen Sie sich vor, Ihre persönlichen Daten würden unter derart prekären Umständen tausend- ja millionenfach  und  weltweit verteilt gespeichert und sogar für Straftaten missbraucht. Die Hemmschwelle und Sicherheitsstufe ist in atemberaubender Verbreitung niedrig.

Betroffenenrechten, wie etwa dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, kann demgegenüber relativ leicht abgeholfen werden: Über den Blockchain-Browser sind die relevanten Transaktionen zu finden. Durch Transaktionen, die eine  Richtigstellung von Transaktionsinhalten der Vergangenheit beinhalten,können frühere, inhaltliche Transaktionen berichtigt werden (Art. 16 DSGVO).

Den Löschungsanspruch (Art. 17 Abs. 1 DSGVO) durchzusetzen ist jedoch schon etwas schwieriger. Es sollte jedoch nicht unmöglich sein, Löschungsansprüchen, zumindest Zugriffssperrungen, durch Mehrheitsentscheidung beizukommen. Denn schlussendlich ist das Peer-to-Peer-Netzwerk, jedenfalls im Idealfall, demokratisch organisiert und  entscheidet über Datenbestand und Datenfortbestand. Das Protokoll könnte also Mehrheitsentscheidungsregelungen vorsehen samt Vorgehen bei einem geäußerten Löschbegehren.


III. Caroline von Monaco 2.0 und denkbare „Retweet“-Haftung des Nutzers

In Zeile 5 der Blattchain sehen Sie, wie Präsident Donald Trump in ein Luxus-Hotel eincheckt, welches seine Verwaltung vollständig über eine Blockchain abwickelt.  Dass diese Idee kein Hirngespinst der Autorin ist, zeigt  die jüngste Presse.[34] Doch was passiert, wenn sämtliche Gast-Daten in einer Blockchain-Datenbank, zudem nach gegenwärtigem Stand ohne Löschungsmöglichkeit, veröffentlicht werden?

Wenn sich der prominente Hotelgast, i.e. eine Person des öffentlichen Lebens, wie im fiktiven Blattchain-Fall einen intimen Massage-Special-Service gönnt, dann ist dies ein nach allgemeinem Verständnis erkennbarer Umstand seiner Intimsphäre. Das Bundesverfassungsgericht hat hier klargestellt, dass auch Personen des öffentlichen Lebens Schutz verdienen in einem räumlichen Rückzugsbereich, in dem sie zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen können.[35] Das kann und muss insbesondere ein Hotelzimmer sein.

Welches Grundrecht könnte nun ein solcher Hotelbetreiber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der Person des öffentlichen Lebens entgegenhalten? Ist die Verwendung der Blockchain überhaupt ein schützenswertes Interesse, welches relevant für einen grundrechtlichen Schutzbereich sein kann?

In Anlehnung an die mögliche Haftung für persönlichkeitsrechtsverletzende Retweets auf Twitter, als nichts Anderes  dürfte die einsehbare Wiedergabe der verletzenden Inhalte auf dem eigenen Rechner im Blockchain-P2P-Netzwerk verstanden werden, könnte das Herunterladen wie auch die Synchronisierung der Datenbankinhalte mit denen des eigenen Rechners entsprechende Haftung des Nutzers nach sich ziehen:

Ein Problem wird jedoch das Erfordernis schuldhafter Verletzung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Kann den Nutzern Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf die automatische Wiedergabe von Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterstellt werden? Dafür spricht, dass über jede hinzugefügte Transaktion Konsens im Nutzernetzwerk herrscht. Dagegen spricht jedoch, dass dieser Konsens algorithmisch[36] und nicht durch persönliche Abstimmung hergestellt wird. Müssten zumindest Miner, die aktiv über das Hinzufügen verletzender Transaktionen zur Blockchain-Datenbank entscheiden, zur Prüfung der Transaktionsinhalte angehalten werden? Derart aufwändige Transaktionsprüfungen dürften das Blockchain-Netzwerk zum Erliegen bringen.

Im Falle des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bedarf es keines Verschuldenserfordernisses, jedoch einer Güter- und Interessenabwägung, die vornehmlich zugunsten des Verletzten ausfallen dürfte. Denn auch der Nutzer kann sich, wie der vorgenannte Hotelbetreiber, kaum auf ein Grundrecht berufen, welches im Verhältnis zum verletzten Grundrecht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, schwerer wiegt. Ein schützenswertes Interesse ist nicht erkennbar.


IV. Geldwäsche auf dem eigenen Rechner

Betrachtet man Zeile 2 der Blattchain, wird erkennbar, dass eine Person mit dem Pseudonym „Blonder James“ 4 Millionen Blattcoins durch mehrere Smart Contracts durchleitet und sich schlussendlich in zwei Teilbeträgen zurückübertragen lässt. Es ist nicht erkennbar, woher die 4 Millionen Blattcoins stammen, der Vorgang mutet insgesamt dennoch unsauber an.

Jetzt stellen Sie sich vor, diese Durchleitung würde ein Mehrfaches der hiesigen Smart Contracts  betreffen  und  die  Rückübertragung würde in zahlreichen Transaktionen in maximal zweistelliger Höhe erfolgen. Wie stünden nun die Chancen für die Ermittlungsbehörden, diese Transaktionen  auf eine reale natürliche oder juristische Person und Vortat zurückzuführen (vgl. § 261 Abs. 1 StGB)? Zumindest wäre der Ermittlungserfolg gefährdet; daran dürfte kein Zweifel bestehen. Auch wenn eine Chain wie hier voll einsehbar ist, müssten doch alle Blätter (i.e. Blöcke) durchgesehen und  ausgewertet werden. Jede weitere Transaktion erschwert mithin die Ermittlungen.

Wenn nun ein Miner eine solche Transaktion durch Hinzufügung des neuen Blocks (oder  Blatts) zur Ausführung  bringt, stellt sich die Frage, ob er sich damit wegen Geldwäsche im Sinne des Gefährdungstatbestands des § 261 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. Auch käme der Verschaffungstatbestand im Hinblick auf den Gegenstand „x Blattcoins“ im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht, berücksichtigt man den Umstand, dass dem Einpflegen in die Blockchain-Datenbank eine Vermögens- und gar Eigentumsübertragung nachgesagt wird.

Doch nicht nur Miner sind nunmehr Subjekt neuer strafrechtlicher Fragen: auch die Nutzer, die Smart Contracts  lediglich als Bankkonto nutzen möchten, könnten sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten. So ist hier insbesondere an die sog. Finanzagenten-Problematik[37] und die damit verbundene leichtfertige Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB zu denken, auf die Zeile 2 der Blattchain anspielt:

In diesem Problemfall werden Personen, zumeist durch Phishing-Mails kontaktiert und unter Vorspiegelung einer besonderen Notsituation gebeten, einen bestimmten Geldbetrag, der auf ihr anzugebendes Bankkonto überwiesen werden soll, auf ein drittes Konto weiter zu überweisen. Als Dankeschön darf ein bestimmter Prozentsatz des weiterzuleitenden Betrages einbehalten werden.

Der Umstand der verbreiteten Falschinformation, dass die Nutzer im Netzwerk anonym (a)gieren könnten, könnte natürlich besonderer Anreiz sein, sich solche Gelegenheiten nicht entgehen zu lassen. Und so stellt sich die Frage, ob die mögliche Einsehbarkeit der Blockchain-Datenbank vor Ausführung einer solchen Weiterleitung eine leichtfertige Geldwäsche begründen kann. Zumindest solange und soweit nicht verstanden wird, dass hier eine strafbare Vortat vorliegt und der Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2  Nr. 1 StGB ausscheidet, könnte man in Betracht ziehen, dass es sich dem Finanzagenten aufdrängen musste, dass die Millionen Blattcoins aus einem schmutzigen Geschäft  stammen könnten und er sie zumindest aus grober Unachtsamkeit[38] weiterleitete.


V. Pflichten des Erstelleranwalts und korrespondierendes Produkt(haftungs)recht

Hat nun ein Rechtsanwalt an der Erstellung eines der von Straftaten betroffenen Smart Contracts mitgewirkt, schließt sich die Frage unter Verweis auf das neue Geldwäschegesetz (GwG) an, ob die anwaltlichen Meldepflichten mit der Entlassung des mandantenauftragsgemäß erstellten Smart Contracts in den (Rechts-)Verkehr, i.e. Upload, enden oder bis zu dessen „Unbrauchbarkeit“ bzw. Zerstörung fortbestehen.

Für das Fortbestehen der Geschäftsbeziehung zwischen Erstelleranwalt und Mandant,  mithin auch der  geldwäscherechtlichen Meldepflichten, spricht der Smart Contract als ein nicht zu stoppendes Computerprogramm, welches sehr wahrscheinlich nur dem Ersteller in seiner Funktionsweise wirklich verständlich ist. Demgemäß hätte der Erstelleranwalt kontinuierlichen Überwachungserfordernissen der in diesem Zeitraum erfolgenden Transaktionen zu entsprechen, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG.

Für eine solche Annahme sprechen auch die Produktbeobachtungspflichten eines Software-Herstellers im Rahmen der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB; der Erstelleranwalt stellt schließlich ein Computerprogramm, i.e. Software, her, welches sich unvorhergesehen verhalten und Schaden verursachen könnte. Er kann nicht ernsthaft von sich behaupten, einen mangelfreien Smart Contract erstellen zu können. Das können nicht einmal erfahrene Entwickler.

Da Rückrufe von Smart Contracts naturbedingt nicht möglich sind, käme zumindest in Betracht, das  Programmieren  einer „Stopp“-Funktion zur Pflicht zu erheben und, bei Kenntnis von Defekten, die Betroffenen Smart Contract-Nutzer zu warnen.

Zudem könnte über ein Warnsystem wie etwa das Europäische RAPEX („Rapid Exchange of Information System“) nachgedacht werden, um insbesondere Verbraucher rechtzeitig vor schadhaften und schädigenden Smart Contracts in Kenntnis zu setzen.

Nicht zuletzt muss das Produktsicherheitsrecht wegen der rasenden Verbreitung von Irrglauben und steigenden Nutzung von Smart Contracts dahingehend überprüft werden, ob die Beschränkung auf gegenständliche, i.e. körperliche Produkte und Auswirkungen noch zeitgemäß ist.


VI. Das Kartell auf dem eigenen Rechner

Wie angedeutet, glauben viele Nutzer von Blockchain und Smart Contracts, dass sie hiermit anonym interagieren. Wie  Sie in diesem Beitrag bereits gelernt haben, findet die Nutzung tatsächlich pseudonym statt. Natürlich ist durch weitere Verschleierungsschritte eine Anonymisierung möglich, sie ist jedoch nicht unmittelbar systemisch angelegt. An irgendeiner Schnittstelle, das kann etwa ein Kryptowährungsmarktplatz sein, sind die Nutzer zudem  persönlich bekannt. Diese Stelle kann unter Umständen sämtliche persönliche Daten  auch ohne jede Verpflichtung, etwa aus vorauseilendem Gehorsam, herausgeben. So ist dies auch kürzlich über die Bitcoin-Börse Bitcoin.de berichtet worden.[39] Nicht zuletzt wurde hier unter Zuhilfenahme der Blattchain bereits aufgezeigt, wie leicht Nutzer durch Profiling identifiziert werden können.

Wenn Sie nun als Blockchain- und Smart Contract-Nutzer Preisabsprachen, so wie etwa in Zeile 3 der Blattchain,  erkennen oder auch nicht erkennen, stehen Sie im Gegensatz zu einem Netzwerkunbeteiligten, der die anonyme Whistleblowing-Möglichkeit des Bundeskartellamts nutzt, ungeschützt da.

Ein Peer-to-Peer-Netzwerk, dem fälschlicherweise Anonymität nachgesagt wird, ist demgegenüber eine hervorragende Plattform für Hardcore-Kartelle, i.e. Absprachen von Preisen und Produktionsmengen sowie Kunden- und Gebietsaufteilung um den Wettbewerb einzuschränken oder gar auszuschalten. Vieles lässt sich automatisieren und Spuren lassen sich durch Zwischenschalten diverser Smart Contracts verwischen. Eine gewisse kriminelle Energie und technische Kenntnis genügt, um durch weitere Anonymisierungsschritte die eigene Identität zu verschleiern. Dem regelmäßig technisch unkundigen Verbraucher gelingt dies jedoch eher nicht.


VII. ICOs und die große Gefahr für Mensch und Staat

Wenn Sie nun in Zeile 4 Ihrer Blattchain-Kopie schauen, können Sie hier bei höherer Blattzahl ein Initial Coin Offering (ICO), einen durch Ethereum jedermann ermöglichten „Kryptobörsengang“, erkennen. Jedermann wird hier in die Lage versetzt, seine eigene sog. Kryptowährung zu erschaffen und auszugeben.

Eine (wirksame) Aufsicht lässt sich jedoch nicht erkennen. Vielmehr wird der Nutzer mit wuchernden Coin-Angeboten  bombardiert, die große Reichtümer, gar Gelddruckmaschinen versprechen (s. Abb. 7):

Abb. 7: Business Whitepaper CORION, v.1.3, Seite 4

Ob die in den Whitepapers bekundete Mittelverwendung den Tatsachen entspricht, ist so gut wie gar nicht nachprüfbar. Ob der sich beteiligende Nutzer gar terroristische Straftaten mitfinanziert, wird man ohne Rechenschaft des Ausgebenden wohl nie in Erfahrung bringen können. Das neue Geldwäschegesetz mit seiner Intention, der Terrorismusfinanzierung entgegenzusteuern, verpufft dabei ganz leise am Horizont.

Nicht wenige Whitepapers lassen zudem ein Ponzi-Schema[40] erkennen, i.e. Schneeballsystem. Dieses ist ansatzweise in Zeile 6 der Blattchain dargestellt. Ein Ponzi-Schema erkennen sie daran, dass sich das angebotene Produkt oder Modell finanziell nicht selbst tragen kann, sondern immer mehr Investoren benötigt, um den Kapitalbedarf zu befriedigen. Irgendwann ist eine unmögliche Zahl an Kontributoren nötig, sodass das System zwangsläufig in sich zusammenbricht. Prüft man die aktuellen ICOs, deren Bewerbung in sozialen Netzwerken und zugehörigen Whitepapers, hat man den Eindruck, dass ein Revival der 1920er Jahre bevorsteht.

Der Coin-Rausch, den wir zurzeit erleben ist zutiefst besorgniserregend. Wir dürften aufgrund der Situation in den P2P-Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum, i.e. vorherrschender Unerfahrenheit, blinder Gier, mangelnder Aufsicht und Regulierung weitere extreme Schadenssituationen miterleben, die nicht reversibel sind. Das dürfte auf der einen Seite einen positiven Lerneffekt zur Folge haben; auf der anderen Seite zeugen die Vorgänge bereits heute von einem bedenklichen Machtverlust souveräner Staaten, die  mit  fortschreitender Zeit Machtverschiebungen und gesellschaftliche Umwälzungen zur Folge haben könnten. Wird das sog. Internet of Things weiterhin in solchen P2P-Netzwerke  verankert und mit kritischen Infrastrukturen vernetzt, droht uns eine hochgefährliche Lage, die hier besser nicht skizziert werden soll.


K. Fazit

Es ist kaum möglich, die Grenzen und Risiken der Nutzung von Smart Contracts erschöpfend darzustellen. Im Wesentlichen lässt sich jedoch zusammenfassen, dass Smart Contracts in ihrem weltumspannenden Verständnis auch entgegen zahlreicher Ansichten in der Rechtsliteratur keine Verträge sind, die Interaktion mit ihnen jedoch einen Vertrag im Rechtssinne begründen kann. Die Umstände der menschlichen Interaktion sind entscheidend, nicht etwa die Verhaltensweisen und Daten von Smart Contracts, die von dritter Seite manipuliert werden können.

Smart Contracts sind, egal in welcher Form sie zum Einsatz kommen, an den geltenden Gesetzen zu messen. Die Gesetze sind auch nicht, wie oft und gern behauptet, Innovationsbremsen, sondern ein einzuhaltender Schutzrahmen, der nicht zugunsten finanzieller Interessen pseudonymer  Personen und Gruppierungen ausgehebelt werden darf. Um dem Schutzziel gerecht werden zu können, müssen sich jedoch Gesetzgeber, Rechtsprechung und Verwaltung  eingehend mit der Technologie befassen und sie verstehen lernen. Sie wird sich nicht verbannen lassen. Die Untersuchungen der Autorin ergeben in hohem Maße, dass es am Willen rechtmäßigen Handelns mangelt, nicht am rechtmäßigen Können der Anbieter. Leider fehlt es demgegenüber auch an technischem und rechtlichem Verständnis  auf  der  Marktgegenseite, insbesondere Verbraucherseite, sodass Missbrauch in erheblichem Ausmaß stattfindet. Selbst Juristen merken nicht bei Anpreisung angeblicher Chancen von Smart Contracts, dass sie Schwächeren- und Verbraucherschutz aushebeln wollen. Oft können sie nicht einmal Marketing-Maßnahmen von echten „Service“-Angeboten unterscheiden.

Ein Blockchain-basiertes Peer-to-Peer-Netzwerk, i.e. ein Rechnernetzwerk mit verantwortlichen Rechnerbesitzern   und -eigentümern, bildet keinen rechtsfreien Raum. Problematisch sind jedoch das Hinterherhinken der staatlichen Aufsicht und die mangelnde Rechtsdurchsetzung in solchen Netzwerken. Natürlich müssen noch einige Rechtsfragen, insbesondere die der Haftung der einzelnen Peers für das Ausführen rechtswidriger und schädlicher Computerprogramme auf ihrem Rechner, geklärt werden. Trotzdem entsteht der Eindruck einer staatlichen Hilflosigkeit gegenüber pseudonymen Schwärmen, die wie ein schwarzes Loch hilflose Menschen anziehen.

Die „weiße“ gesamtwirtschaftliche Bedeutung von Smart Contracts wird hier jedoch gering eingeschätzt. Es existieren einfach zu viele bessere technische Realisierungsmöglichkeiten, die mehr Sicherheit und Schutz für Nutzer mit sich bringen. Smart Contracts schaffen zu viele Probleme, die mit weiteren absurden Problemgeneratoren gelöst werden sollen und ohne Smart Contracts gar nicht erst existieren würden.

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[1]  http://www.jura.uni-muenchen.de/personen/f/fries_engel_martin/legal-tech-mannheim/index.html (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[2]  https://cot.legal/blattchain.html (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[3]  Im nachfolgenden Beitrag wird das Maskulinum verwendet, um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen.

[4]  Vgl. Otto, Ri 2017, 24 (31).

[5]  https://www.kingoftheether.com/contract-safety-checklist.html  (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[6]  Otto, https://cot.legal/blattchain.html (abgerufen am 7. Oktober 2017). FÜR MITGLIEDER: https://t1p.de/0lur.

[7]  Vgl. dazu auch Otto, Ri 2017, 24 (25).

[8] Otto, Ri 2017, 5 (10).

[9]Otto, Ri 2017, 5 (10).

[10]  Ausführlich zu Nick Szabo’s Gedanken in den Neunzigern (!) des letzten Jahrtausends, Otto, Ri 2017, 24 (27 ff.).

[11]  Otto, Ri 2017, 24 (33).

[12]  Otto, Ri 2017, 24 (31).

[13] Otto, Ri 2017, 24 (31).

[14]  Otto, Ri 2017, 46 (52).

[15]  Otto, Ri 2017, 36 (41).

[16]  Otto, Ri 2017, 36 (37, 41).

[17]Otto, Ri 2017, 36 (38).

[18]  https://ethereum.stackexchange.com/questions/6176/what-is-a-recur-sive-calling-vulnerability (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[19]  https://www.kingoftheether.com/contract-safety-checklist.html (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[20]  Vgl. Otto, Ri 2017, 5 (10), 24.

[21]  https://www.kingoftheether.com/contract-safety-checklist.html  (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[22]  Mining-Farmen, d.h. Zusammenschlüsse von Personen und Rechenmaschinen mit großer Rechenleistung, die die erforderliche Lösung der mathematischen Rätsel im Rahmen des Proof-of-Work-Konzepts schneller und öfter leisten können und damit häufig über die der Blockchain-Datenbank hinzuzufügende Transaktionen entscheiden können. Mit dieser Entscheidung ist die Zuteilung der Transaktionsgebühren verbunden; zusätzlich erhalten sie eine Belohnung für den geleisteten Rechenaufwand.

[23]  Im Falle Ethereum bedeutet ein Light Client, zwar über eine Wallet zu verfügen, über die man mit der Blockchain interagieren kann, jedoch keine vollständige Kopie der Blockchain auf dem Rechner abzulegen. Der Fat Client hingegen umfasst neben der Wallet auch die Abspeicherung der vollständigen Blockchain-Datenbank.

[24]  Anschaulich zur Verschlüsselung Otto, Ri 2017, 46 (50).

[25]  Vgl. Otto, Ri 2017, 5 (7 ff.).

[26]  https://blog.zeppelin.solutions/on-the-parity-wallet-multisig-hack-405a8c12e8f7 (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[27]  Vgl. Otto, https://cot.legal/blattchain.html  (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[28]  EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache EC-128/11, vgl. insbesondere Rn 44 bis 47,  http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124564&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[29]  Zetsche/Buckley/Arner, „The Distributed Liability of Distributed Ledgers: Legal Risks of Blockchain“, 15. August 2017, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3018214 (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[30]  Vgl. „Appointing Authority“, eine zwischengeschaltete Ernennungsstelle.

[31]  BVerfGE 3, 223; 8, 182.

[32]  Vgl. https://www.heise.de/newsticker/meldung/Segregated-Witness-Protokollaenderung-soll-den-Bitcoin-leistungsfaehiger-machen-3492051.html (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[33]  Statt vieler: https://www.heise.de/newsticker/meldung/WannaCry-Was-wir-bisher-ueber-die-Ransomware-Attacke-wissen-3713502.html (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[34]  Statt vieler: https://www.ahgz.de/news/datensicherheit-hoteliers-sollten-sich-mit-der-blockchain-befassen,200012239424.html  (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[35]  BVerfG, Caroline von Monaco II, 1 BvR 653/96; BVerfG 27, 1.

[36]Otto, Ri 2017, 5 (6).

[37]  Mayer, HRRS-Praxishinweis: Leichtfertige Geldwäsche durch sogenannte  „Finanzagenten“,  zugleich Anmerkung zu  BGH, Beschluss vom 11. September 2014, 4 StR 321/14  =  HRRS  2014  Nr. 1005,  https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/15-12/index.php?sz=8  (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[38]  Vgl. Vorgängerfußnote und BGH, 1 StR 791/96, Urteil vom 17. Juli 1997, http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/96/1-791-96.php3 (abgerufen am 7. Oktober 2017): „4. In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen entwickelten  Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Bezugspunkt der Leichtfertigkeit sind dabei auch die Umstände, auf die sich sonst der Vorsatz zur Vornahme der Tathandlung bezüglich des aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstands richten muss. (Bearbeiterleitsatz)“

[39]  Mützel, „Exklusiv: Die größte deutsche Bitcoin-Plattform gibt Kundendaten an die Polizei weiter“, 1. August 2017, https://motherboard.vice.com/de/article/bjxwb4/exklusiv-die-grosste-deutsche-bitcoin-plattform-gibt-kundendaten-an-die-polizei-weiter (abgerufen am 7. Oktober 2017).

[40]  Benannt nach Charles Ponzi (1882-1949), einem Pionier der Schneeballsysteme, der als größter Betrüger seiner Zeit gilt.

(verändert) Titelbild: © Vitaly via Adobe Stock, #213641411

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