Ri 02/2017: Smart Contracts. Chatbots. Cybercyber.

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Pecunia Non Olet?
Das Mobile Payment für die Erfüllung einer Zahlungsschuld als (momentan) realistische Variante zur Zahlung in sog. Kryptowährung auf Blockchain-Basis
Lili Birnbach
A. Transaktionsmodelle als Spiegel für technologischen Zeitgeist
Eine Wirtschaft besteht und lebt von der zweckgerichteten Vermögensmehrung durch den Transfer geschuldeter Leistungen. Im Rahmen dieser Leistungsbeziehungen spielt Geld eine entscheidende Rolle, da es nicht nur eine gemeinsame Wahrheit als Wirtschaftswert darstellt und hierdurch Verhältnisse von Wirtschaftsgütern und persönlicher Leistung des Einzelnen zueinander messbar macht, sondern durch seine Eigenschaft als paradigmatischer Schuldinhalt auch eine Vereinfachung des Leistungsaustausches an sich darstellt.[1] Je agiler der Transfer von Geld möglich ist und eben möglich gemacht wird, desto schneller kommen wir von geschuldeter Pflicht zum Leistungserfolg.
Seit jeher wurde versucht, das Verfahren eines zunächst physischen Geldtransports durch Alternativsysteme und Surrogate zu vereinfachen[2], einen bargeldlosen Zahlungsverkehr zu etablieren und hierbei Risiken zu minimieren.[3] Und weil Optimierung als Meta-Trend die menschliche Entwicklung prägt, hat dieser Fortschritt sich nie entschleunigt. Im Rahmen der Analyse historischer Entwicklungen des Geldtransfers macht dies immer auch den technologischen Fortschritt der jeweiligen Zeit ablesbar. ___STEADY_PAYWALL___
B. Hoffnungskind digitaler Wertträger
Im Zeitalter von Digitalisierung und Disruption tradierter Kulturtechniken, entwickeln sich modernere und zeitgemäße Zahlungsmodelle, bzw. Ideen solcher, die für sich beanspruchen, einen höheren Standard an Leistungsfähigkeit, Kostenersparnis und Sicherheit zu gewährleisten. Eine strikt regulierte Welt des Finanzwesens trifft hierbei auf eine weniger regulierte digitale Welt.[4] Die evolutionäre Optimierungsgeschichte der Entmaterialisierung vom physischen Tausch und Primitivgeld, über Münzprägung, Papier- und Buch- zu Giralgeld[5], führt nun also zum digitalen und auch virtuellen „Wertträger“. Hauptprotagonisten des aktuellen Dialogs sind hierbei sog. Kryptowährungen[6] auf Basis der Blockchain-Technologie, wie beispielsweise Bitcoin (BTC) oder Ether (ETH). So ist ein riesiger sozial-medialer Wirbel um Währungen entstanden, die auf einer Technologie basieren, welche bis dato erst ansatzweise durchdrungen ist[7] und deren Möglichkeiten[8] vor allem auch über die Nutzung als Zahlungsinstrument weit hinausgehen.[9] Dabei ist der Krypto-Hokuspokus schnell zu entzaubern, wenn man sich vor Augen führt, dass sich – allgemein gesprochen – die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen eines solchen Vorgangs nicht wesentlich von jenem einer „normalen“ Banküberweisung oder dem Versand einer E-Mail unterscheidet. Ziel ist letztlich immer, durch die Änderung in eine Datenbank einen Wert von A nach B zu bringen. Die Transaktion von Kryptowährungen wie Bitcoin, – basierend auf der Blockchain-Technologie als dezentral organisiertes System[10], – benötigt hierfür grundsätzlich keine Bank oder andere zentrale Stelle, welche auftragsgemäß[11] Daten verarbeitet. Die Übertragung und Verwaltung des in der Blockchain gespeicherten Krypto-Vermögens sowie den Zugang zum Netzwerk ermöglicht hierbei ein sog. Client mit angelegter digitaler Geldbörse, sog. Wallet. Zieht man also wieder den Vergleich zum Versand einer E-Mail heran, wird klar: man braucht ein Programm, um diese zu senden und abzurufen. Solche werden in unterschiedlichsten Varianten und Ausprägungen je nach Anbieter und Währung angeboten und sind über Computer oder Smartphone einsetz- und erreichbar wie Online-Banking-Systeme oder Banking-Apps.[12] Die Wallet enthält die kryptographischen öffentlichen und privaten Schlüssel (Public und Private Keys), wobei die öffentlichen Schlüssel zufällig zugeordnet werden. Veranschaulichen lässt sich die Funktionsweise der Programme wiederum am o.g. Gleichnis: – während der öffentliche Schlüssel dem Senden und Empfangen dient, also wie Kontonummer oder E-Mail-Adresse und auch an Dritte herausgegeben werden kann und muss, dient der Private Key des kryptographischen Schlüsselpaares wie ein Passwort zum Login als Autorisierungsmittel für Transaktionen. Dieser hingegen sollte keinesfalls in Ohren oder Hände Dritter gelangen. Denn auch wie bei einer E-Mail gilt: übertragen ist übertragen, es gibt bis auf Weiteres erstmal keinen Weg zurück. Der einzige Weg wäre die Rückübertragung des Geldwerts durch den Empfänger.
C. Geld und Freiheit
Transaktionsanonymität, Transparenz sowie Unabhängigkeit, Sicherheit und Unveränderbarkeit sind die medial immer wieder hervorgehobenen vermeintlichen Charakteristika der dezentralen Peer-to-Peer-Technologie Blockchain. Vermeintlich, weil nur Pseudonymität vorliegt, Anonymität schaffen nur zusätzliche Verschleierungsmaßnahmen.[13] Diese (vermeintlichen) Charakteristika der Technologie rufen verschiedenste Interessengruppen auf den Plan. Einerseits sind solche Personen, die als Geschäftspartner im Dunklen bleiben möchten, weil das vorgenommene Rechtsgeschäft von etwaiger strafrechtlicher Relevanz ist[14], andererseits solche, die sich an der Institution Bank als vermögensverwaltende Instanz selbst stören und mehr Freiheit in einer hoch regulierten Finanzwelt fordern. Weiterhin auch solche, für welche die Bank mit ihrer Stellung als Intermediärin ein Hindernis in wirtschaftlicher Hinsicht darstellt.
Verschiedene Geschehnisse der Vergangenheit machen das Misstrauen aus zweitgenanntem Motiv sicherlich nachvollziehbar. So bedenken und normieren romantischerweise nicht einmal die Spielregeln von Monopoly die Zahlungsunfähigkeit der geldgebenden Bank, wodurch subtextuell ein selbstverständliches Vertrauen in die immer liquide Bank transportiert wird. Dass sich eine solche Situation aber tatsächlich bewahrheiten kann, zeigte beispielhaft die Insolvenz der Lehman Brothers Holding Inc. im Jahre 2008. In Zeiten der Krise und Knappheit manifestiert sich die reale Bedeutung von Geld für den Einzelnen: Freiheit. Gleichzeitig wird erkennbar, dass die durch das Geld geschaffene Freiheit eine relative ist. So wird argumentiert, diese Freiheit sei durch die Finanzhoheit des Staates gefährdet, da dieser die Währung schafft und zugleich legitimiert.
D. Bankenunabhängige Alternativsysteme – eine betagte Idee
Der angesprochene und Peer-to-Peer-Electronic-Cash-Systemen zugrundeliegende Gedanke von Dezentralisierung und Anonymisierung[15] ist hierbei durchaus kein neuer, sondern erfährt jetzt eine technische Generalüberholung. Die Monopolstellung der Banken wird ihnen schon seit langem international streitig gemacht, indem sich Transfersysteme etabliert haben, die am lizenzierten und beaufsichtigten Bankensystem vorbei einen Zahlungsverkehr ermöglichen.[16] Beispiel für ein solches System ist das sog. Hawala Banking[17]. Hierbei handelt es sich um ein auf Vertrauen basierendes System, dass die Weiterleitung von Geld oder Nachrichten durch einen Mittelsmann ermöglicht. Es hat seine Wurzeln im frühmittelalterlichen Handelsgeschäft des Vorderen und Mittleren Orients.[18] Durch den eingesetzten Hawaladar wird zwischen den kontrahierenden Parteien kein unmittelbarer Informations- oder Geldfluss bzw. Devisentransfer notwendig, da er das Geld entgegennimmt und aus seinen eigenen liquiden Mitteln bzw. denen einer weiteren Person wiederum an die gewünschte Person auszahlt. Zudem wird keine Papierspur hinterlassen, weil keine Buchführung erfolgt, die eine Rückverfolgung der geflossenen Gelder ermöglichen würde.[19]
Unklar ist, ob eine Teilung der Geldgewalten tatsächlich nötig und zielführend ist und, ob sich hierdurch nicht nur einfach andere Baustellen auftun. Überraschend ist vor allem, dass einer noch so wenig erforschten und erprobten Technologie wie der Blockchain – auf welcher das Transaktionssystem einer dezentralisierten Kryptowährung wie Bitcoin schließlich fußt – so viel Vertrauen entgegengebracht wird[20] und dies vor allem unabhängig von dem bisher doch relativ wenig verbreiteten Verständnis ihrer Funktionsweise.[21] Mit einem Vertrauen in die Funktionsweise geht jedenfalls mittelbar immer auch das Vertrauen in die durch die Transaktion übertragene Werteinheit Hand in Hand. Vertrauen in Währungen ist auch bedingt durch ihren Wert. Der extrem schwankende Kurs vieler Kryptowährungen beeinflusst dieses Vertrauen negativ. Obschon sich eine Akzeptanz von beispielsweise Bitcoin als Zahlungsmittel sowohl im Online- als auch im Offline-Handel teilweise etabliert, ist festzustellen, dass wir von einer umfassenden Infrastruktur zur aktiven Nutzung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel weit entfernt sind. Verwunderlich ist daher umso mehr, dass die Chancen und Perspektiven dieses Transaktionsmodells in aller Munde so heiß umredet sind, wobei mit Kryptowährungen mehr spekuliert wird, als dass sie als Zahlungsmittel bereits zum Einsatz kommen[22]. Währenddessen stehen bereits heute innovative Zahlungsmethoden zur Verfügung, die auf vielen Ebenen einfacher zu verstehen und einzusetzen sind, um schlicht rasant und unkompliziert eine bestehende Zahlungsschuld zum Erlöschen zu bringen. Diese Methoden bleiben in Deutschland aber mehrheitlich missachtet und ungenutzt[23]: Mobile Payments.[24]
Diese mobilen Zahlungssysteme beanspruchen nicht die Charakteristika einer Blockchain-Technologie für sich, stellen auch keine eigene Werteinheit dar, tragen aber dem Motiv eines schnelleren, vereinfachten Geldtransfers Rechnung. Es handelt sich dabei um neue Vehikel für den Transfer regulierten Fiatgelds[25], wobei an existierende Strukturen von Geldwesen und zu übertragender Währung anknüpft und aufgesetzt wird. Klagestellt sei hierbei, dass Mobile Payment Modelle und Kryptowährungen nebeneinander bestehen können und sich nicht bedingen sowie nur hinsichtlich einzelner Überschneidungen überhaupt vergleichbar sind. Während die Kryptowährung nämlich eine vom staatlichen Einfluss unabhängige Währung werden möchte (hier geht es mehr um den Wert), ist es Anliegen des Mobile Payments den Übertragungsakt zu vereinfachen und zu beschleunigen (hier geht es um die Frage der Übertragung). Konzentriert soll hier aber der Übertragungsakt beleuchtet werden. Denn ganz gleich, ob sich nun verbreitete Zukunftsvisionen einer Ablösung zentraler Finanzstrukturen realisieren oder sich sogar staatliche oder private Kryptowährungen etablieren, die vielleicht auch neben weiterhin existierender Fiat-Geld-Systemen bestehen bleiben: In jedem Fall bestünde die Möglichkeit, eine Zahlungsschuld auf digitalem Wege zum Erlöschen zu bringen.[26] Wenn also doch heute aber schon über das mobile Endgerät die Abgabe der Willenserklärung für den vertraglichen Konsens nach den §§ 145f. BGB erfolgt und für diese Übermittlung das Vertrauensmoment besteht, wieso nicht auch gleich schon hinsichtlich des Weges zur Erfüllung der entstandenen Pflicht aus etwaigem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag – §§ 433 II, 611, 631 I BGB – etc. pp.?[27]
E. Mobil bezahlen per Mobile Payment[28]
Heutzutage spielt das Smartphone eine große Rolle. Eine größere Rolle, als seine Urkonzeption als Telefon es vorsah: Meinungen werden konsumiert und geteilt, Musik gestreamt, Pizzen bestellt, Partner kennengelernt und Taxis gerufen. Das hängt vor allem damit zusammen, dass Telekommunikationsnetz und Internet-Technologie eine Verschmelzung erfahren haben. Dies wiederum löste Entwicklungsmöglichkeiten für einen komplett neuen Markt aus: den Mobile Commerce.[29]
Betrachtet man aber die vorhandenen Dienste alternativer Zahlungsmodelle, die z.B. mit dem Smartphone bereits realisierbar sind, fällt auf: Möglichkeiten gibt es viele, genutzt werden tatsächlich wenige, bis keine. Mobile Payments sind digitale Zahlungssysteme, bei denen für einen ortsunabhängigen, bargeldlosen Zahlungsvorgang ein mobiles Endgerät zum Einsatz kommt. Die Möglichkeiten der Ausgestaltung solcher Systeme sind mannigfaltig. Sie können auf bereits eingezahlte Guthaben zurückgreifen, kontenabhängig bzw. -verbunden sein, oder durch Abrechnung über Kreditkarte oder Mobilfunkanbieter funktionieren.
Im Folgenden sollen verschiedene alternative mobile Zahlungssysteme dargestellt werden. Die getroffene Auswahl[30] beinhaltet einerseits solche Modelle, welche in Deutschland zur Nutzung verfügbar sind, andererseits solche, die sich in anderen Ländern etabliert finden. Hierdurch soll nicht nur dargestellt werden, dass eine Infrastruktur für deren umfassende Etablierung sowie eine Anlage für ihre gesellschaftliche Akzeptanz in Deutschland bereits vorhanden ist[31], sondern diese Systeme sowohl gesellschaftliche als auch rechtliche Voraussetzungen am heutigen Tage und in naher Zukunft viel besser erfüllen können als Blockchain-basierte Kryptowährungen.
I. Sofortzahlung bei Nichtoffenbaren von privaten Zahlungsdaten: PayPal
Beispielhaft für einen mobil verfügbaren, digitalen Zahlungsdienst ist PayPal, was ins Deutsche übersetzt so viel bedeutet wie Bezahlkumpel. Der Zahlungsdienst funktioniert in der Pre-Pay Variante mit einem eingezahlten Guthaben, als Instant-Pay Modell durch sofortige Belastung des verbundenen Bankkontos per Lastschrift, – sowie auch in der Post-Pay Variante über die Abrechnung der im PayPal-Account hinterlegten Kreditkarte.[32] PayPal schafft also keine eigene virtuelle Währung, sondern speichert den monetären Wert elektronisch[33] und macht sich so dem Nutzer bekannte Methoden einer bestehenden Infrastruktur des Geldtransfers zunutze, für die ein Vertrauen bereits besteht. Für den Sofortzahlservice unter der Nichtpreisgabe der hinterlegten Konten und Karteninformationen verlangt PayPal eine anhand der Transaktionssumme bestimmten prozentualen Gebühr vom Geldempfänger. Mit PayPal kann eine Zahlung durch zwei Klicks erfolgen.[34] Entweder an den Pizzaservice, oder aber auch an eine Freundin, welche einem am Vorabend ein zinsloses Darlehen für einen Negroni gewährte. In zweiter Variante fällt die o.g. Transaktionsgebühr nicht an.[35] Zahlungen sind entweder über die Website, die App oder einen Link in einer E-Rechnung möglich. Startvoraussetzung für das Senden und Empfangen von Zahlungen über PayPal ist ein Bankkonto, eine E-Mail-Adresse[36], die Registrierung für ein Konto bei PayPal sowie die Verbindung zum Internet. Dessen Einrichtung erfolgt auf der PayPal-Website. Nach deren Abschluss[37] überweist das Unternehmen auf das angegebene Bankkonto zwecks Verifizierung der tatsächlichen Kontoinhaberschaft und dazugehöriger Verfügungsbefugnis einen Cent-Betrag.[38] Nach Gutschrift werden für den Abschluss des Registriervorganges Informationen über die Überweisung abgefragt (z.B. den genauen Betrag, eine Kommastelle oder den Verwendungszweck), die durch den Nutzungsprätendenten auf der Website eingegeben werden müssen.[39] Nun kann Guthaben eingezahlt, Zahlungen an Dritte gesendet, oder von diesen empfangen werden. Als „Kontonummer“ dient hierbei die eigene E-Mail-Adresse, welche gleichzeitig auch Nutzername für PayPal ist. Die versendeten Beträge kommen dann auf dem PayPal-Account des Empfängers an, welche dort – nach etwaiger Abbuchung der Transaktionsgebühr – als Guthaben behalten und für weitere Zahlungen genutzt, oder auf das verifizierte Bankkonto abgebucht werden können[40]. Die Abbuchung beim Versender des Geldes erfolgt mithin entweder durch Saldierung mit dem Guthaben welches sich auf dem PayPal-Konto verbucht befindet, oder per Bankeinzug bzw. Kreditkartenbelastung.
II. Finanzielle Integration am Beispiel von M-Pesa[41]
Gleichsam nutzt das M-Pesa-Verfahren gegebene technische Infrastrukturen für sich. Es holt den Nutzer ab, wo er technisch ist und zeigt ihm neue Möglichkeiten innerhalb dieses bestehenden Status quo. M-Pesa zählt zu den weltweit erfolgreichsten Mobile Payment Systemen. Es wurde im Jahre 2007 für den afrikanischen Markt durch den Netzbetreiber Safaricom in Zusammenarbeit mit Vodafone eingeführt und revolutionierte nicht nur, aber vor allem dort den Zahlungsverkehr, wo Bankautomaten und Bankfilialen nicht das Straßenbild prägen. Ursprüngliches Motiv des Systems war es, der Stadtbevölkerung eine Möglichkeit zu geben, Geld an die auf dem finanzinfrastrukturell schwächer ausgestatteten Land Lebenden zu senden, da für den Empfang von Geld nicht zwingend ein Bankkonto notwendig ist. Hierbei können zwischen den Nutzern nämlich Transaktionen per SMS getätigt werden. Voraussetzung ist die Anmeldung für ein M-Pesa-Nutzerkonto (Registrierung mit amtlichem Ausweis), sowie ein Mobiltelefon mit Safaricom-SIM[42]-Karte. Die Funktionsweise gestaltet sich durch den Transfer eines zuvor gekauften Prepaid-Guthabens über die Mobiltelefonnummer. Aber sogar wenn man weder über Mobiltelefon, noch M-Pesa-Konto verfügt, kann man Geld über eingerichtete M-Pesa-Stellen empfangen und versenden. Hierzu dienen beispielsweise Tankstellen oder Kioske.[43]
Während andernorts also neu entstandene „Währungen“ teilweise nur Spekulationszwecken dienen, ihrem Motiv der Innovation und effektiverem Transfer von monetären Werten also weniger Rechnung getragen wird und nach jetzigem Stand im Vordergrund stehen, schaffen es mobile Transaktionssysteme wie M-Pesa, gesellschaftliche Probleme infrastruktureller Natur effektiv anzugehen und mit Hilfe von einfachster Technik zu lösen. Sicherlich sind hierbei auch landesspezifische Umstände für Erfolg des Transaktionssystems und Steigerung des volkswirtschaftlichen Wohlstandes zu berücksichtigen. Bemerkenswert ist jedoch, was hier mit dem bargeldlosen Geldtransfersystem geleistet wurde: finanzielle Integration von Menschen in (finanz)infrastrukturschwachen Gebieten.
III. Zahlen im QR-Verfahren – am Beispiel WeChat Pay[44]
Während für PayPal und M-Pesa noch die Offenbarung von E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer notwendig ist, reduzieren sich die Käuferdaten bei WeChat auf einen nicht ohne weiteres menschenlesbaren QR-Code. WeChat Pay ist der marktanführende Mobile-Payment-Dienst der chinesischen App WeChat[45]. Vergleichbar mit PayPal wird den Nutzern von WeChat seit 2013 für den chinesischen Raum auch eine digitale Geldbörse geboten. Seit Juli 2017 ist WeChat Pay auch für europäische Dienstleister möglich, als Zahlungsinstrument verfügbar.[46] Motiv war hier, chinesischen Nutzern, aus deren Alltag das Mobile Payment nicht mehr wegzudenken ist, den gewohnten Komfort auch im Ausland zu bieten und hierbei dem auch schon in Europa agierenden Konkurrenten Alipay[47] Paroli zu bieten. Für eine Nutzung des Dienstes muss man die WeChat App herunterladen und sich registrieren. In der App hinterlegt man sodann seine Bankdaten[48] um die Konten zu verbinden. Nun ist es dem Nutzer möglich Geld zu versenden[49], das Handyguthaben aufzuladen, Wasser- und Stromrechnungen zu bezahlen etc. Ein Bezahlvorgang in der Offlinewelt vollzieht sich dabei folgendermaßen: Der Nutzer öffnet die App, wo sich alle 60 Sekunden automatisch ein neuer QR-Code generiert. Hierbei handelt es sich um einen zweidimensionalen quadratischen Punkte- bzw. Strichcode, der Werte, Buchstaben oder Zahlen, grafisch codiert darstellt. In vorliegendem Fall beinhaltet er also die Informationen, die für die Zahlung notwendig sind. Der Händler scannt den QR-Code und gibt den geschuldeten Geldbetrag ein[50], sodass die Transaktion stattfindet und deren Erfolg jeweils bei Nutzer und Händler bestätigt wird. Weitere Ausgestaltungsmöglichkeit ist die Bereitstellung eines QR-Code generiert von Händlerseite. Der Käufer scannt beispielsweise die gewählten Produkte ein, der Gesamtbetrag wird errechnet und ein Code generiert, der von Verkäuferseite gescannt wird.
IV. Zahlung durch physische Nähe: Near Field Communication (NFC)[51]
Bedenkenlos öffnen wir bereits Türen, oder bezahlten sogar unser Mittagessen[52] in der Universitätsmensa, indem wir eine entsprechende Karte in die Nähe einer Kontaktfläche hielten. Heute schließen auch im Bereich der Zahlungssysteme Verfahren auf, die mit gleicher Technologie funktionieren. In Deutschland existiert fast überall eine Kartenzahlung möglich ist die Möglichkeit des Zahlverfahrens mittels NFC. Hierbei können kontakt- und drahtlos, ohne vorherige Kopplung[53], Daten über Zentimeterdistanzen übertragen werden, wobei Spezifikationsdetails in verschiedenen ISO-Normen enthalten sind.[54] Der Einsatz der Technologie die auf der sog. Radio Frequency Identification (RFID) aufsetzt, kann sowohl aktiv als auch passiv erfolgen. Erforderlich ist hierfür zunächst das Vorhandensein der NFC-Technologie auf Schuldner- und Gläubigerseite. Dafür befindet sich im z.B. Kartenlesegerät oder sonstiger Zahlstelle und Mobiltelefon ein NFC-Chip als Hardwarekomponente, ein Secure Element ist im mobilen Endgerät selbst oder der SIM-Karte integriert.[55] Um eine solchen Datenaustausch abzuschließen wird das mobile Endgerät an die Zahlstelle gehalten (passiver Modus). Fertig. Teilweise sind die zahlbaren Beträge auf eine bestimmte Summe begrenzt. So kann es sein, dass ab einem geschuldeten Betrag von 20 Euro (bankabhängig) zusätzlich eine PIN-Eingabe erfolgen muss.[56] So viel zur Theorie, die tatsächlichen Möglichkeiten in der Praxis sind aber bei weitem noch nicht so umfassend, wie man sie sich wünschen würde: Verschiedene große Banken bieten ihren Kunden zwar einen mobilen Bezahldienst mit der NFC-Technologie, welcher aber mit dem Android-Betriebssystem in Verbindung mit Master- oder Visa-Kreditkarte nutzbar ist.[57] Ähnliches startet Vodafone mit der Vodafone Wallet-App in Zusammenarbeit mit Visa, wobei hier auch eine Abrechnung über die Handy-Rechnung[58] oder PayPal möglich ist[59] – aber bisher auch nur für Android-Nutzer. Verschiedene Onlinebanken sind in Bezug auf NFC auch schon fortschrittlich aufgestellt, bieten teilweise sogar die Chips zum Aufkleben auf Mobiltelefon, EC-Karte oder Gegenstand der Wahl an. Auch die Smartphone-Hersteller ziehen mit Zahlungssystemen nach.[60] Verfügbar davon in Deutschland: noch keines.[61] Es kann jedoch nicht mehr lange dauern. Fortschrittlich zeigen sich auch diverse „wearables“, die mit der NFC-Technologie kontaktlose Zahlungsanweisungen ermöglichen sollen. Beispielsweise erfüllen die meisten Smart Watches und Fitnessarmbänder die Hardwarevoraussetzungen der NFC-Technologie bereits. Auch zu erwähnen ist der NFC-Ring, der z.B. mit Visa oder Mastercard funktioniert, leider wohl aber noch nicht jedermanns Voraussetzungen an ein Accessoire zu erfüllen vermag. Festzustellen ist, dass von Unternehmerseite die Möglichkeiten zur kontaktlosen Zahlung bereits mehrheitlich geschaffen sind. Aber damit das System kein zahnloser Tiger ist, müssen nicht nur kartenausgebende Kreditinstitute aufholen, sondern auch Nutzungsbereitschaft und Verbrauchervertrauen erhöht werden. In Singapur[62] hat die singapurische Bank POSB kürzlich mit ihrem POSB Smart Buddy Programme mehrere Tausend Grundschüler mit NFC-fähigen Smartwatches ausgestattet. Hierdurch sollen die Schüler lernen, wie sie mit digitalem Vermögen umgehen und diese verwalten. Schon 19 Grundschulen arbeiten komplett mit dem mobilen Bezahlsystem für ihre Kantinen und Büchergeschäfte. An den Zahlstellen können die Schüler auch gleichzeitig ihr Guthaben überprüfen.[63]
F. Quo vadis Mobile Payment?
Für die funktionierende Volkswirtschaft kommt dem Institut der Bank eine zentrale Bedeutung zu. Es bleibt abzuwarten, wie sich Zahlungstechnologien und regulierender staatlicher Gesetzesapparat diesbezüglich ändern, anpassen und vor allem fortentwickeln werden.[64] Und dies, vor allem auch in Hinblick auf neue Methoden des Geld- und Werttransfers. Die Blockchain-Technologie mag einen fundamentalen technischen Durchbruch darstellen. Obschon teilweise an der „monetary sovereignity“ gekratzt wird, ist aber festzustellen, dass die Ablösung der Bank als zentrale Stelle der Vermögensverwaltung ein Wunsch ist, mit dessen Nichterfüllung der Kritiker sich wohl anfreunden sollte.[65] Vor Augen muss man sich führen, dass ob mit oder ohne Bank, zentral oder dezentral, Hartgeldliebe der Deutschen hin oder her[66]: das Verfügungsgeschäft über Geldschein oder Münze, im Rahmen der Erfüllung einer entstandenen Zahlungspflicht, wird in naher Zukunft zwar vielleicht nicht komplett abgeschafft, aber möglicherweise zunehmend an Akzeptanz verlieren, da bargeldlose Geldtransfermethoden bequemer sind. [67]
Der Weg in die neue Welt der Innovation eines digitalen Epochenwechsels[68] ist aber nicht nur ein technischer, sondern muss auch im Kopf der potentiellen Nutzer zurückgelegt und angenommen werden. Hierbei drängt sich die Frage auf: Warum sind viele Länder im hinsichtlich mobiler Zahlungsmethoden so viel fortschrittlicher als Deutschland? Dass es möglich ist, Mobile Payments umfassend zu etablieren und damit unkompliziert bestehende Zahlungsschulden zum Erlöschen zu bringen zeigt doch vorbildlich China.[69]
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[1] Vgl. Omlor, Geldprivatrecht, Tübingen 2014, S. 3f.; Neben der Primäraufgabe als Tauschmittel ist Geld also gleichzeitig Wertmaßstab, Wertaufbewahrungs- und -übertragungsmittel, vgl. dazu z.B. bereits Savigny, Das Obligationenrecht als Theil des heutigen Römischen Rechts, Band I, Berlin 1851, S. 406: „Das Geld also gewährt seinem Eigenthümer eine allgemeine, auf alle Gegenstände des freien privatrechtlichen Verkehrs anwendbare, Vermögensmacht, und es erscheint in seiner zweiten Function als selbstständiger Träger dieser Macht stehend, und mit denselben gleich berechtigt und wirksam. (…)“; Die verschiedenen Funktionen sowie Begriffe des Geldes sollen hier jedoch nicht vertieft behandelt werden.
[2] Schon die Römer „vereinfachten“ den Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch den rechtsgeschäftlich rituellen Übertragungsakt der mancipatio als Mutter unseres heutigen Verfügungsgeschäfts. Hierbei war als Überrest eines volleren Vorgangs revolutionär, dass nur ein Kupferstück als Symbol hingegeben, oder angeschlagen werden musste, statt den Kaufpreis tatsächlich an Ort und Stelle zu übergeben und mit der Waage zu bemessen, näher dazu z.B. Kaser/Knütel/Lohsse, Römisches Privatrecht, München 2017, § 7 Rn. 3.
[3] Vgl. hierzu z.B. ausführlich Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, München, 1923.
[4] So auch Hildner, BKR 2016, 485.
[5] Die erste buchmäßige Übertragung von Guthaben entwickelte sich bereits im ptolemäischen Ägypten (4. bis 1. Jh. v. Chr.)!, vgl. Wahlers, Die rechtliche und ökonomische Struktur von Zahlungssystemen inner- und außerhalb des Bankensystems, Heidelberg 2013, S. 103 m.w.N.
[6] Der Begriff der Krypto“währung“ wird hier aus dem allgemeinen Sprachgebrauch übernommen. Kritisch zu dieser Bezeichnung bereits Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA/Op/2014/08, „EBA Opinion on ‘virtual currencies’“, 4. Juli 2014, http://www.eba.europa.eu/documents/10180/657547/EBA-Op-2014-08+Opinion+on+Virtual+Currencies.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017), „Die BaFin hat Bitcoins in der Tatbestandsalternative der Rechnungseinheiten nach § 1 XI 1 KWG rechtlich verbindlich als Finanzinstrumente qualifiziert. Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar, lauten aber nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird. Diese rechtliche Einordnung gilt grundsätzlich für alle VC. Auf die zugrundeliegende Software oder Verschlüsselungstechnik kommt es hierbei nicht an. VC sind dagegen kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten. Sie sind auch kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der sie, unter Begründung einer Forderung gegen sich, ausgibt.“, https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html (abgerufen am 8. Oktober 2017) oder auch BaFin Journal, 2/2016, S. 30 sowie ECB, Virtual currency schemes – a further analysis, 2015, http://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/other/virtualcurrencyschemesen.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[7] Vgl. auch Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September 2017, 35.
[8] Für einige Anwendungsbeispiele vgl. Otto, Ri 2017, 5.
[9] So auch Thiele, WPg 2017, 324.
[10] Sog. Distributed Ledger Technology (DLT), zu deutsch etwa dezentralisierte oder geteilte Buchführung.
[11] §§ 675c ff. BGB.
[12] Für verschiedene Typen und Formate von Wallets sowie angebotener Features vgl. z.B. Hileman/Rauchs, Global Cryptocurrency Benchmark Study, Cambridge Center for Alternative Finance, Cambridge 2017, https://www.jbs.cam.ac.uk/fileadmin/user_upload/research/centres/alternative-finance/downloads/2017-global-cryptocurrency-benchmarking-study.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017), S. 48f.
[13] Z.B. sog. Mixing- bzw. Tumbler-Dienste.
[14] Beispielsweise wird bei über virtuellen Marktplätzen des Darknet abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit Kryptowährung bezahlt.
[15] Vgl. Dai, „b-money“, 1998, http://www.weidai.com/bmoney.txt (8. Oktober 2017),; Nakamoto, „Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System“, 2008, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (8. Oktober 2017) m.w.N.; aber: „(…) Bitcoin offers much weaker anonymity than was initially expected.“, vgl. Heilman/Baldimtsi/Goldberg, „Blindly Signed Contracts: Anonymous On-Blockchain Bitcoin Transactions“ in Clark/Mieiklejohn/Ryan/Wallach/Brenner/Rohloff, „Financial Cryptography and Data Security, Berlin/Heidelberg 2016, S. 43-60, https://cseweb.ucsd.edu/~smeiklejohn/files/login13.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017); Meiklejohn/Pomarole/Jordan/Levchenko/Mccoy/Voelker/Savage, ;login: 6/2013, 10, https://cseweb.ucsd.edu/~smeiklejohn/files/login13.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[16] Vgl. auch Findeisen, WM 2000, 2125.
[17] حِوالة, Übertragung, Wechsel oder Vertrauen.
[18] Wahlers, a.a.O., S. 101.
[19] Ausführlich zur Funktionsweise des Systems Jost/Sandhu, „The hawala alternative remittance system and its role in money laundering“, Interpol General Secretariat, Lyon 2000, http://www.nmta.us/assets/docs/hawala.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017.
[20] Vgl. dazu auch Kuhlmann, CR 2014, 691.
[21] „An einer Blockchain ist (…) nur sicher, dass sie trotz aller faszinierender Eigenschaften erheblicher Forschung und Entwicklung bedarf.“, vgl. Otto, Ri 2017, 19 (19).
[22] Vgl. zuletzt z.B. Klemm, FAZ, 11. September 2017, „Die Bitcoin Blase“, http://www.faz.net/aktuell/finanzen/finanzmarkt/bitcoin-kryptowaehrung-blase-droht-zu-platzen-15191114.html#void (abgerufen am 8. Oktober 2017); Canepa, Reuters, 22. September 2017, „ECB‘s Constancio compares Bitcoin to Dutch tiulip mania“, https://www.reuters.com/article/us-ecb-bitcoin-stability/ecbs-constancio-compares-bitcoin-to-dutch-tulip-mania-idUSKCN1BX26C (abgerufen am 8. Oktober 2017); „So hat Bundesbank-Vorstandsmitglied Carl-Ludwig Thiele unlängst vor Bitcoin als „Spekulationsobjekt“ gewarnt.“, Klemm, FAZ, 30. Mai 2017, „Verrückte Währungswelt“, http://www.faz.net/aktuell/finanzen/devisen-rohstoffe/bitcoin-wechselkurs-die-gruende-fuer-die-juengste-preisrally-15035648.html (abgerufen am 8. Oktober 2017); Satell, Forbes, 8. November 2014, „The Future Of Money“, https://www.forbes.com/sites/gregsatell/2014/11/08/the-future-of-money/#3ae8af83318a (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[23] Vgl. hierzu z.B. die EHI-Studie „Online Payment 2017“, die der Zahlungsmethode des Kaufs auf Rechnung mit 30,5 % den höchsten E-Commerce Umsatzanteil zuspricht, S. 9; PwC, „Mobile Payment Report 2017 – What customers really want“, S. 8f., https://www.kreditwesen.de/sites/default/files/servicepage/2017/04/pwc_mobile_payment_report_2017_14563.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017); vgl. auch Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags hinsichtlich der Daten zur Marktposition von PayPal in Deutschland 2016, WD 4 – 3000 – 059/16, https://www.bundestag.de/blob/434296/5dbc531d88cd738eccbe2e9b8079f1d1/wd-4-059-16-pdf-data.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[24] Vgl. schon 2002: Henkel, „Mobile Payment“ in: Silberer/Wohlfahrt/Wilhelm (Hrsg.), Mobile Commerce, Wiesbaden 2002, S. 327-353; Nicht zu verwechseln mit Mobile Banking/ mBanking (etc. pp.), welches lediglich Bezeichnungen für solche Anwendungen sind, die einen mobilen Zugang zum Portal einer Bank bieten.
[25] Fiat-Geld, wie z.B. der Euro oder US-Dollar, leitet seinen Wert nicht aus sich heraus ab, sondern aus Zuweisung per Gesetz.
[26] Zum Payment Network vgl. auch Hileman/Rauchs, Global Cryptocurrency Benchmark Study, Cambridge Center for Alternative Finance, Cambridge 2017, https://www.jbs.cam.ac.uk/fileadmin/user_upload/research/centres/alternative-finance/downloads/2017-global-cryptocurrency-benchmarking-study.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017), S. 68f.
[27] Kritisch zum Status quo der Etablierung auch Lerner, Mobile Payment, Wiesbaden 2013.
[28] Auch „M-Payment“, oder mit Scheinanglizismus des „Handypayment“ bezeichnet.
[29] Hierbei handelt es sich um Handel, der unter Gebrauch mobiler Endgeräte stattfindet.
[30] – die keine Diskriminierung intendiert –.
[31] Vgl. auch Martin, ZfgK 2017, 12.
[32] Die verschiedenen Varianten funktionieren auch in Kombination: reicht das PayPal-Guthaben nicht aus, um die Forderung zu begleichen, besteht die Möglichkeit den Rest per Abbuchung vom verbundenen Konto zu bezahlen.
[33] Vgl. § 1a III ZAG.
[34] Davon ausgehend, dass Anmeldeinformationen bereits gespeichert sind.
[35] Als andere Beispiele für ein „Person-to-Person“ (P2P) Konzept seien Venmo und Cringle genannt, welche nicht nur über die E-Mail-Adresse, sondern auch die mobile Telefonnummer mit der Verknüpfung zu einem Bankkonto funktionieren.
[36] Vgl. dazu Sofield/Nielsen/Burchell, PayPal Hacks, Sebastopol 2004, Einleitung: „PayPals next big move was to identify each account by an email adress. That way anyone with an email account could send money to anyone else by just knowing the recipients’ email adress.“, zitiert nach Meder, BKR 2005, 467 (468).
[37] Anzugeben sind hierfür typische Fragen zur Person, weiterhin muss AGB und Datenschutzerklärung zugestimmt werden.
[38] Hier beschrieben in der Verbrauchervariante, Voraussetzungen für Unternehmer können abweichen.
[39] Zuvor ist das jeweilige PayPal-Konto als „nicht verifiziert“ eingestuft.
[40] Dauer ca. 1-3 Bankwerktage.
[41] „M“ für mobile, „Pesa“ Suaheli für Bargeld; vgl. Hughes/Leonie, innovations/ winter & spring 2007, 63, https://www.gsma.com/mobilefordevelopment/wp-content/uploads/2012/06/innovationsarticleonmpesa_0_d_14.pdf (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[42] Subscriber Identity Module.
[43] Wahlers, a.a.O., S. 161.
[44] 微信 bzw. Wēixìn, bedeutet „kleine Nachricht“.
[45] WeChat wird oft als „chinesisches WhatsApp“ bezeichnet und hiermit verglichen. Dieser Vergleich geht aber fehl, denn WeChat ist mehr als ein Instant-Messaging-Dienst. Während außerhalb Chinas mehrere Apps für verschiedene Dienste erforderlich sind, bietet WeChat als Multifunktionsapp von Chat bzw. Nachrichtenfunktion und Telefonie, über Social Media, Warenbestellung, Terminkalender, Taxiruf und Ticketkauf bis eben der Zahlungsmöglichkeit komfortabel kombiniert zugleich in einer App.
[46] Vgl. https://www.wirecard.de/newsroom/pressemeldungen/newsdetail/wirecard-bringt-wechat-pay-nach-europa/ (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[47] 支付宝, Zhīfùbǎo – führender chinesischer Online-Bezahldienst.
[48] Erforderlich ist bis dato noch ein chinesisches Bankkonto.
[49] Die mobilen Zahlungsdienste WeChat Pay und Alipay verbuchten in China nicht zuletzt aber vor allem auch deshalb einen so großen Erfolg, weil es in China zu verschiedenen Festen üblich ist Geld zu verschenken (sog. Hong Bao, 紅包, Hóngbāo) und dies durch die Möglichkeit, per Mobiltelefon Geld zu versenden, sehr vereinfacht wurde.
[50] Oder umgekehrt, je nach Funktionsweise des Point of Sale („POS“- Zahlstelle).
[51] Nahfeldkommunikation.
[52] Seit 1992 existiert in den Mensen des Studentenwerk Berlin die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung, seit 2005 akzeptiert das Studentenwerk Berlin in seinen Mensen die MensaCard teilweise sogar als ausschließliches Zahlungsmittel.
[53] Im Gegensatz zu Bluetooth.
[54] Vgl. Lerner, a.a.O., S. 47.
[55] BTN, „Which Mobile Payment Technology is the Best Fit for Banks?“, Vol. 22, Nr. 3, 2011; Lerner, a.a.O., S. 52.
[56] Was das Konzept natürlich ad absurdum führt, möglicherweise dem noch ausbaufähigen Maß an Verbrauchervertrauen oder anderen Haftungs- und Regressfragen geschuldet sein mag.
[57] Vgl. z.B. https://www.deutsche-bank.de/pfb/content/pk-lp-mobileszahlen.html?kid=i.9391.90.70 (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[58] Sog. Mobile Billing.
[59] Vgl. https://www.vodafone.de/privat/service/bargeldlos-bezahlen.html (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[60] Darunter z.B. Apple oder Huawai, Microsoft, Samsung.
[61] Bemerkenswert ist, dass es sogar eine Petition für die Einführung von Apple Pay in Deutschland gab, vgl. https://www.change.org/p/bundesverband-deutscher-banken-apple-pay-in-deutschland (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[62] Vgl. https://www.youtube.com/watch?time_continue=10&v=6Io4OXlxbjE (abgerufen am 8. Oktober 2017).
[63] Die datenschutzrechtlich relevante Frage des Umgangs mit den hierbei erfassten Daten soll an dieser Stelle nicht behandelt werden.
[64] Vgl. wegweisend das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2446), das den Markt für neue Dienstleistungsmodelle im Rahmen des Zahlungsverkehrs öffnet. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23. Dezember 2015, S. 35; L 169 vom 28. Juni 2016, S. 18).
[65] Vgl. auch Art. 88 GG.
[66] Vgl. z.B. BGH, Urt. vom 25. März 1983 – V ZR 168/81, BGHZ 87, 156 = WM 1983, 559 = NJW 1983, 1605:
„Eine Geldschuld (…) ist an sich in bar, d.h. durch Übereignung einer entsprechenden Anzahl von gesetzlichen Zahlungsmitteln, zu erfüllen (…).
[67] Motivierend zum mobilen Bezahlen z.B. auch Neumann/Bauer, MMR 2011, 563.
[68] „Modern Communication technologies – telephones, (…) have broken the stranglehold on information. The result (…) will be a devolution of power downward to the poeple and a liberation of everyone (…).“, Fukuyama, Trust – The social virtues and the creation of prosperity, New York 1995, S. 23.
[69] Vgl. z.B. Cheng, CNBC, 8. Oktober 2017, „Cash is already pretty much dead in China as the country lives the future with mobile pay“, https://www.cnbc.com/2017/10/08/china-is-living-the-future-of-mobile-pay-right-now.html (abgerufen am 8. Oktober 2017).
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