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Crowdlending, Verbraucherschutz und Token

Der Fall „savedroid“ als verpasste Chance der richterlichen Rechtsfortbildung

Olga Stepanova*

I. Vorwort

Digitale Wirtschaft und Tokenökonomie führten in der jüngsten Vergangenheit nicht nur zu einem informationstechnologischen Fortschritt in Deutschland, sondern auch zu bisher ungeklärten und gerade deshalb spannenden rechtlichen Fragestellungen. Wie in jeder Wirtschaftsbranche sind rechtliche Fragen und auch Rechtsstreitigkeiten ein ganz normaler Vorgang, auf die eine gut funktionierende Judikative vorbereitet sein sollte. Es ist immens wichtig, dass unabhängig von der wirtschaftlichen Materie das hinsichtlich der Technik neutral konzipierte Recht auch entsprechend neutral angewendet wird. Blockchain und BGB stehen keinesfalls im Widerspruch zueinander. Ob man die dem Gesetz bekannten Rechte, beispielsweise Markenrechte oder Unternehmensanteile kauft, darf für die Vertragsart keinen Unterschied ausmachen. In beiden Fällen wird es sich um einen Rechtskauf im Sinne von § 453 BGB handeln.

___STEADY_PAYWALL___Deshalb darf es die Richter nicht entlasten, wenn bis dato unbekannte Streitgegenstände wie Kryptowährungen, Blockchainapplikationen oder Algorithmen Gegenstand von Gerichtsprozessen werden. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, auf die schon seit jeher anerkannten Auslegungsmethoden zurückzugreifen und sich nur im Zweifel eines Sachverständigen zu bedienen.

Ob dies in einem der ersten und aufsehenerregendsten Prozesse geschehen ist und inwieweit Zusatzwissen im Bereich Digitalisierung und Tokenökonomie für eine vertretbare Rechtsfindung erforderlich sind, soll dieser Beitrag beleuchten (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. März 2020 – Az. 2-10 O 249/19).


II. Verbraucher vs. savedroid AG

Im Rahmen des obigen Rechtsstreits ging es darum, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der von ihm bestellten Token sowie der Auszahlung eines von der Beklagten gewährten Bonus hat. Entscheidend für diese Frage war, welche Art von Vertragsverhältnis zwischen dem klagenden Verbraucher und der beklagten savedroid AG bestanden hat. Denn danach richten sich die Rechte des Klägers und die Antwort auf die Frage, welche rechtliche Qualität den streitgegenständlichen SVD-Token zukommt.

Hierzu im Einzelnen:

Die Beklagte bietet die savedroid „Spar dich glücklich“ Euro-App an. Mithilfe dieser App soll es dem Nutzer durch personalisierte Sparregeln ermöglicht werden, mit Alltagsaktivitäten Geld für ein Ersparnisziel zu sparen. Mögliche Sparregel könnte sein, dass von jedem Geldeingang auf dem anzugebenden Girokonto des Nutzers 5% auf das von der Partnerbank der Beklagten für den Nutzer angelegte Sparkonto überwiesen werden. Durch diesen Automatismus soll es dem Nutzer ermöglicht werden, Geld anzusparen, ohne dass es jeweils einzelner Interaktionen des Nutzers bedarf. Dadurch würde sichergestellt, dass der Nutzer beispielsweise nicht vergisst, sich Geld für seinen Sparwunsch beiseitezulegen.

Darüber hinaus beabsichtige die Beklagte, eine der Euro-App ähnliche Krypto-App zu entwickeln. Darin sollte es möglich sein, Kryptowährungen für den Sparzweck einzusetzen, beispielsweise Bitcoin, Ether oder Litecoin. Für Beklagtenleistungen im Rahmen der App-Sparnutzung wollte die Beklagte Transaktionsgebühren erheben. Diese Gebühren sollten innerhalb der App mit SVD-Token bezahlt werden.

Um dieses Vorhaben sowie auch den langfristigen Geschäftsaufbau zu finanzieren, bot die Beklagte im Rahmen eines Initial Coin Offerings (“ICO”) den Erwerb der SVD-Token an. Zwischen den Prozessparteien war es jedoch streitig, ob die „savedroid ICO Token Sale Terms & Conditions“ wirksam einbezogen wurden. Die Klägerseite behauptete, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Kläger weder Allgemeine Geschäftsbedingungen noch die erforderliche Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurden. Dies bestritt die Beklagte und trug vor, dass diese Rechtstexte auf der für den ICO eigens freigeschalteten Webseite abrufbar waren und die Bestätigung der Kenntnisnahme durch ein Opt-In eingeholt wurde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bezog sich darauf, dass der Widerruf des Klägers zu spät erfolgte, und ihm weder Ansprüche vertraglicher noch bereicherungsrechtlicher oder deliktischer Natur zustehen würden.


III.  Einzelne Aspekte des Urteils

Mehrere Ausführungen in dieser gerichtlichen Entscheidung geben Anstoß zu einer näheren Betrachtung. Nachfolgend soll zumindest auf die wesentlichen Punkte eingegangen werden.


1. Vertragsart

Zunächst ist fraglich, welche Art von Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist. Obwohl es laut dem Tatbestand des Urteils streitig war, ob die „savedroid ICO Token Sale Terms & Conditions“ wirksam Vertragsbestandteil wurden, nahm das Gericht – ohne eine genauere  Bewertung des beiderseitigen Vortrags – das Vorliegen eines Kaufvertrags i.S.d. §§ 433 ff. BGB an. Dies überrascht, weil das Gericht seine Entscheidung nicht weiter begründet hat. Abgesehen davon, dass es durchaus denkbar ist, dass auch eine andere Vertragsart oder ein typengemischter Vertrag die Beziehung zwischen den Parteien regelt, wäre es aus handwerklicher Perspektive geboten gewesen, den Vortrag der Parteien eingehender zu würdigen, um die Entscheidung für den Kaufvertrag plausibel zu begründen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Schuldrecht keinen Typenzwang gibt und an dieser Stelle daher typische, atypische oder gemischte Verträge in Betracht kamen. Grundsätzlich würde man anhand der Haupt- und Nebenleistungspflichten der Vertragsparteien bestimmen, was Inhalt des Vertrags ist. Sodann würde man prüfen, ob einer der im BGB oder den Sondergesetzen (HGB, VVG etc.) ausdrücklich benannten Vertragstypen vorliegt.

Das Gericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestands aufgenommen, dass es sich um einen ICO handelt, welcher der Finanzierung des langfristigen Geschäftsaufbaus der Beklagten dienen sollte. Mit der Frage, ob und um welche Art von sog. Schwarmfinanzierung (Crowdfunding, Crowdlending oder Crowdinvesting[1]) es sich hier handelt, setzte sich das Gericht jedoch nicht auseinander. Dies wäre jedoch entscheidend bei der Frage gewesen, ob hier tatsächlich ein Kaufvertrag oder nicht gegebenenfalls ein (wegen der Einbindung der Krypto-Spar-App wohl typengemischter, im Schwerpunkt jedoch ein) Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Leider hat es das Gericht hier verpasst, sich mit einer Rechtsfrage zu beschäftigen, die für andere Verfahren solcher Art richtungsweisend hätte sein können. Mittlerweile gibt es einige juristische Literatur auf dem Markt, die sich mit solchen und ähnlichen Fragestellungen beschäftigt. Diese spiegelt oftmals Meinungen der Autoren wider, welche jedoch bisher keiner richterlichen Überprüfung standhalten mussten. Deshalb enttäuscht es, dass das Gericht der sich hier angebotenen Herausforderung nicht angenommen hat, sondern den handwerklich fragwürdigen Weg beschritten hat, indem es eine im Tatbestand als streitig qualifizierte Tatsache in den Entscheidungsgründen als unstreitig dargestellt hat.

Richtig ist, dass ein ICO nicht notwendigerweise zur Annahme einer kaufrechtlichen Beziehung zwischen den Parteien führt. Es kommt auch ein sog. Crowdlending in Betracht, bei dem der Geldgeber dem Kapitalsuchenden ein Darlehen gewährt.[2] Dabei werden kreditsuchende natürliche wie juristische Personen mit Kapitalanlegern über eine Internetplattform zusammengeführt. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Plattformen, die verschiedene Arten von Finanzierung anbieten, wobei stets angegeben wird, ob es sich um Crowdfunding, Crowdinvesting oder Crowdlending handelt.[3] Es ist also nicht nur bloße finanzwissenschaftliche Theorie, sondern gelebte Praxis, dass das darlehensrechtlich geprägte Crowdlending eine mögliche Form der Schwarmfinanzierung ist, wenngleich sie weder absolut noch abschließend ist. Dass die Beklagte eine eigens geschaffene ICO-Plattform bereitgestellt hat, sollte die rechtliche Wertung als Kaufvertrag zumindest überprüfungswürdig erscheinen lassen.

Da streitig war, ob die „savedroid ICO Token Sale Terms & Conditions“ Vertragsbestandteil wurden und hier kein Beweis erhoben beziehungsweise eine Entscheidung nach Beweislast getroffen wurde, wären die beiden auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts gerichteten Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Dabei könnte man durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass hier gerade auf Seiten des Klägers kein Kauf gewollt war und die Beklagte eine Finanzierung gewünscht hat. Demnach wäre es durchaus naheliegend, hier einen Darlehensvertrag anzunehmen, wobei der klagende Verbraucher Darlehensgeber und die beklagte Aktiengesellschaft Darlehensnehmerin ist. Darauf lässt bereits die Formulierung im Tatbestand schließen, wonach die Beklagte mit dem Erlös ihren langfristigen Geschäftsaufbau sichern und weitere strategische Entscheidungen umsetzen wollte. Die SVD-Token wären in diesem Moment als Security Token (s.u.) anzusehen, die als eine Art Sicherheit für das Darlehen dienen. Als Darlehenszins würden die seitens der Beklagten in Raum gestellte Wertsteigerung sowie der versprochene Bonus fungieren. Unabhängig davon, welche Rechtsansicht hier überzeugender ist, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit der Vertragsart im Rahmen der Entscheidungsgründe sicherlich geboten gewesen. Diese hätte sogar dazu führen können, dass im Ergebnis ein versteckter Dissens vorgelegen hat, wenn der Kläger von einer Kapitalanlage und somit einem Darlehen ausging, die Beklagte hingegen einen Verkauf in dem Rechtsgeschäft gesehen hat. Nach § 155 BGB und entsprechender Auslegung wäre es vielleicht sogar vertretbar, zu dem Ergebnis zu kommen, dass aufgrund der sehr unterschiedlichen Vorstellungen gar kein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist und eine Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht hätte stattfinden müssen.


2. Europäisches Verbraucherschutzrecht

Da das Gericht das Vorliegen eines Darlehensvertrages angeblich mangels substantiierten Vortrags selbst in unsubstantiierter Weise abgelehnt hat, konnte die spannende Frage der umgekehrten Verbraucherverträge nicht mehr geklärt werden. Dabei wäre es eine gute Gelegenheit gewesen sich zu der Frage zu äußern, wie es um die Verbraucherrechte steht, wenn auf Seiten des Darlehensgebers ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB auftritt und die darlehensnehmende Vertragspartei Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.

Diese Frage wird sich stets im Rahmen des Crowdlending stellen, wenn nämlich nicht der Verbraucher im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs Token erwirbt, sondern als Darlehensgeber dem Unternehmen ein Darlehen gewährt.

Der stets auf effektiven Verbraucherschutz ausgerichtete europäische und der deutsche Gesetzgeber dürften diese Form des „Banking without Banks“[4] im Wege des Peer-to-Peer Lending kaum begrüßen, weil de lege lata der Schutzzweck des § 32 KWG ausgehebelt wird.


a) Umgekehrte Verbraucherverträge

Grundsätzlich gilt, dass die §§ 312 ff. BGB auch dann zu Gunsten des Verbrauchers Anwendung finden können, wenn er die vertragstypische Leistung erbringt.[5] Dies folgt einerseits aus dem Sinn und Zweck der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU; VerbrRRL), andererseits aus dem Wortlaut der einzelnen Vorschriften, welche durch Umsetzung der Richtlinie zum 11. Juni 2014 geändert wurden. Die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ergibt sich daraus, dass er beim Verkauf außerhalb von Geschäftsräumen „möglicherweise psychisch unter Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt“ ist.[6]

Bei Außergeschäftsraumverträgen wird der an den Unternehmer leistende Verbraucher dadurch geschützt, dass es dem Unternehmer obliegt, die sich aus §§ 312 d, 312 f BGB i.V.m. Art. 246 a EGBGB ergebenden Pflichten zu erfüllen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht.

Beim Fernabsatzgeschäft sieht dies hingegen gänzlich anders aus. Die Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts wird abgelehnt, da der leistende Verbraucher nicht über das normale Maß hinaus schutzbedürftig sei. Dies hat der BGH zwar zur Rechtslage vor Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie entschieden[7], die Interessenlage dürfte sich jedoch seitdem nicht verändert haben. Es geht nicht darum, dass der Verbraucher die zu kaufende Ware vorher nicht physisch prüfen konnte oder er vor einem unseriösen Unternehmer geschützt werden müsste. Insoweit liegt keine verbrauchertypische Konstellation, sondern eher der Normalfall des Fernabsatzgeschäfts vor, wonach auch nach dem seit 2014 geltenden Verbraucherschutzrecht keine wertungswidrige Privilegierung des leistenden Verbrauchers erfolgen darf.[8]

Anhand dieser beiden Konstellationen sieht man deutlich, dass es sich sehr stark nach dem Verbraucherschutzgedanken richtet, ob Schutz gewährt wird oder nicht, sodass die Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts in umgekehrten Vertragskonstellationen nicht pauschal bejaht oder verneint werden kann.

Es wäre deshalb sehr interessant gewesen, ob und wie das erkennende Gericht die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen, §§ 491 ff. BGB, auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet hätte. Dass die Informationspflichten des Unternehmers in diesem Bereich sehr extensiv sind, dürfte kein Geheimnis sein. Nach Art. 247 EGBGB sind Unmengen von Angaben zu einzelnen Vertragskonditionen zu tätigen, unter anderem zu Zinssätzen, Auszahlungsbedingungen, der Vertragslaufzeit, Tilgungsplänen, den Widerrufsmöglichkeiten etc. Wie komplex und daher fehleranfällig dieser Bereich ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der EuGH erneut Stellung zu einer deutschen Vorlagefrage nehmen musste. Mit Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 entschied der EuGH, dass es bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht ausreicht, darauf zu verweisen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer alle Pflichtinformationen erhalten hat. Dies wäre eine erhebliche Benachteiligung des Verbrauchers, da man ihm das Risiko der korrekten rechtlichen Subsumption auferlegen würde. 

Die Vielzahl der Informations- und Dokumentationspflichten sowie nicht zuletzt die vorbenannte Entscheidung zum Verbraucherdarlehensrecht zeigen deutlich, wie groß der Schutzbedarf des Verbrauchers ist. Führt man sich die obig kurz skizzierte Praxis zu umgekehrten Verbraucherverträgen vor Augen, so wird man kaum zu einem anderen Ergebnis kommen, als die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen zu Gunsten des Klägers anzuwenden, sofern man hier zu dem mehr als vertretbaren Ergebnis gekommen wäre, dass im Ergebnis ein Darlehensvertrag zwischen den Prozessparteien geschlossen worden ist.

Insoweit wären nach Meinung der Autorin sämtliche Pflichten aus den §§ 491 ff. BGB sowie Art. 247 EGBGB von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Widerrufsrecht und die damit verbundene Widerrufsfrist, welche beim Allgemein-Verbraucherdarlehen i.S.d. § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB erst beginnt, wenn der Verbraucher gemäß § 492 Abs. 2 BGB die Pflichtinformationen erhält. Werden diese Pflichtinformationen nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, so beginnt die Widerrufsfrist bei Allgemein-Darlehen nicht zu laufen, § 356 b Abs. 2 BGB.

Dies würde dazu führen, dass der Widerruf des Klägers noch hätte ausgeübt werden können, sodass ein Rückgewährschuldverhältnis entstünde (§§ 346 ff. BGB), wonach die Beklagte zur Rückzahlung sämtlicher erhaltener Zahlungen verpflichtet wäre.

Da solche Crowdlending-Konstellationen immer häufiger auftreten werden, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten sehr wichtig, auch den Fall eines umgekehrten Verbraucherdarlehensvertrags im Rahmen einer Vorlage an den EuGH von diesem beleuchten zu lassen.


b) Erlaubnispflicht nach KWG

Nicht zu vernachlässigen ist an dieser Stelle auch die Frage, inwieweit Vorschriften des KWG anwendbar sind und welche Anforderungen an ein Crowdlending-Geschäft zu stellen wären. Bezeichnend ist im Urteil des Landgerichts, dass sich die Kammer aufgrund des Vortrags beider Seiten sehr wohl der KWG-Problematik bewusst war. Sie hat sich aber mit der Frage der Erlaubnispflicht nicht näher beschäftigt und diese mithilfe der (offenkundig veralteten) Kommentierung im Palandt zu § 312 BGB im Rahmen eines Absatzes abgelehnt. Fairerweise muss man an dieser Stelle sagen, dass dieses handwerkliche Vorgehen auch Ausfluss der Annahme einer kauf- statt einer darlehensvertraglichen Beziehung ist. Interessant wäre es an dieser Stelle gewesen, wenn das Gericht der anderen Ansicht gefolgt wäre und hier die Frage des Crowdlendings als erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft nach § 32 KWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG diskutiert hätte.

Die Voraussetzungen eines solchen erlaubnispflichtigen Einlagegeschäfts wären auf Seiten der Beklagten vermutlich erfüllt. Sie hat gewerbsmäßig fremde Gelder als Einlagen bzw. andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen, bei denen der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wurde, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Zweifel an der Gewerbsmäßigkeit hätten kaum Bestand, da die BaFin die Schwelle dazu bereits dann überschritten sieht, wenn sechs oder mehr Einzeleinlagen die Gesamtsumme von EUR 12.500 übersteigen.[9] Eine Vielzahl von Verbrauchern hat, ähnlich wie der Kläger, Zahlungen zu Gunsten der Beklagten mit weitaus höheren Eurobeträgen getätigt.

Deshalb ist es besonders wichtig, dass der Verbraucher insbesondere im Bereich des echten Crowdlending, auch als sog. echtes peer-to-peer lending[10] bezeichnet, über § 32 KWG geschützt wird. Schon seit jeher war Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht im Kreditgewerbe, dass nur solchen Unternehmen die Durchführung von Bankgeschäften erlaubt wird, die personell und finanziell eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewähren können.[11] Deshalb gilt die Erlaubnispflicht zumindest aufgrund des Gesetzeszwecks auch bei solchen Finanzierungsmodellen, die die Einschaltung der Bank als Intermediär nicht erfordern.


3. Tokenklassifizierung

Schon beim ersten Überfliegen der Entscheidungsgründe fällt auf, dass die Kammer zur Begründung ihrer Ansichten zu Token sich eines Artikels des juristischen Online-Nachrichtenmagazins “Legal Tribute Online” bedient hat bzw. gänzlich ohne Fundstellen arbeitete, statt sich des mittlerweile breiten Potpourri an juristischer Literatur zu diesem Thema zu bedienen. 

Daher ist dieser Punkt in der gebotenen Kürze nochmals aufzugreifen.

Im Wesentlichen gibt es drei Klassen von Token:

  • Currency Token: Bei diesem handelt es sich um eine Rechnungseinheit, der eine Wertaufbewahrungs- und Zahlungsfunktion zukommt, wobei Bitcoin das prominenteste Beispiel ist.[12]
  • Security Token: Auch als Investment Token bezeichnet ist er weder Zahlungs- noch Tauschmittel, sondern eine Kapitalanlage zwecks Erhalts künftiger Zahlungen oder auch der Gewährung von Mitverwaltungs- oder Stimmrechten.[13]
  • Utility-Token: Dieser Token repräsentiert keine finanziellen Ansprüche gegen den Emittenten, sondern vielmehr Ansprüche auf Zugang zu einem Produkt oder einer Dienstleistung, sodass er am ehesten mit einem virtuellen Gutschein verglichen werden kann.[14]

Wichtig ist an dieser Stelle, dass die aufgezählten Arten von Token nicht abschließend sind und es Mischformen gibt, die als sog. hybride Token bezeichnet werden.[15] Dabei stellt die BaFin stets darauf ab, welche Funktion der konkrete Token schwerpunktmäßig erfüllt.[16]

Führt man sich an dieser Stelle nochmal die Begründung des Landgerichts vor Augen, wonach der SVD-Token ein reiner Utility Token sein soll, so erscheint diese Entscheidung mehr als fragwürdig. Das Gericht führt einerseits aus, dass der Token dazu verwendet wird, um Leistungen innerhalb der Krypto-App zu bezahlen. Andererseits sagt es im darauffolgenden Satz, dass eine Wertsteigerung bezüglich der SVD-Token dadurch erzielt wird, dass ein bestimmter Prozentsatz dieser Token „verbrannt“ wird, damit er an Token-Börsen an Wert gewinnt. Als weiteres Argument führt das Gericht folgendes an:

„Darüber hinaus ist der Token dort als Utility-Token bezeichnet, woraus sich dessen Funktion als virtueller Gutschein, der Zugriff auf (zukünftige) Dienstleistungen oder Waren, die unmittelbar vom Emittenten angeboten werden, vermittelt, eindeutig ergibt.“

Diese Conclusio stellt nach der hier vertretenen Meinung einen Zirkelschluss dar. Allein der Umstand, dass ein Utility Token als solcher bezeichnet wird, lässt noch lange nicht darauf schließen, dass genau ein solcher Token gegeben ist. Es ist bisweilen sehr kompliziert, insbesondere bei hybriden Token, einen klaren Schwerpunkt auszumachen, um einen Token, wenn nicht zweifelsfrei, so jedenfalls mit vertretbarem Ergebnis zu klassifizieren. Dass eine Falschbezeichnung nicht schadet und man daher die Bezeichnung nicht als ein tragendes Argument für sich in Anspruch nehmen kann, ist nicht erst seit dem Haakjöringsköd-Fall[17] bekannt, welcher dieses Jahr im Übrigen sein hundertjähriges Jubiläum feiert.

Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht im selben Absatz von Wertsteigerungen auf Token-Börsen spricht, was bei einem Utility Token eine eher unübliche Funktion ist, da dies der Kapitalanlage und damit dem Security Token entspricht. Auch der Umstand, dass hier ein Bonus gezahlt werden sollte, ist eher im Bereich von Investments üblich, statt bei virtuellen Gutscheinen.

Obschon man an dieser Stelle – der kaufrechtlichen Weichenstellung folgend – vielleicht mit einer vertretbaren Argumentation aufgrund des Schwerpunkts das Vorliegen einen Utility Token annehmen könnte, so wäre doch zumindest eine Diskussion der grundsätzlich dem Security Token innewohnenden, hier jedoch unstreitig gegebenen Funktionen geboten gewesen.

Folgte man der hier angeführten Meinung, dass Darlehensrecht statt des Kaufrechts angewendet werden könnte, so wäre hier zweifelsohne ein hybrider Token gegeben, wobei der Schwerpunkt eindeutig im Bereich der Kapitalanlage liegen würde, sodass die Regeln über den Security Token und somit auch die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG die Folge wären.


IV. Fazit

Die erkennende Kammer hat es hier leider verpasst, zur dringend benötigten Rechtsfortbildung beizutragen. Es sind zwar noch zwei weitere Verfahren von Anlegern gegen die savedroid AG anhängig, allerdings lag hiesigem Verfahren die wohl spannendste rechtliche Konstellation zugrunde. Insoweit bleibt zu hoffen, dass der Kläger in die Berufung geht, um heiß ersehnte Antworten auf die vielen rein zivilrechtlichen Fragen zu erhalten. Man kann für die Zukunft nur hoffen, dass die Gerichte sich der Herausforderung annehmen, auch technisch neuartige Sachverhalte in ihren gerichtlichen Entscheidungen in der gebotenen Tiefe zu diskutieren und nicht den einfachen Weg – wie hier über das Kaufrecht – zu suchen. Rechtliche Fehlbewertungen, die jedoch auf Grundlage eines Auseinandersetzens mit dem Fall getroffen worden sind, wiegen wesentlich weniger schwer als das sich Verschließen und Schweigen, wenn neue Wege beschritten werden. Deshalb muss es der Wunsch und Anspruch einer gut funktionierenden Rechtspflege sein, unabhängig vom Streitgegenstand eine vertretbare Rechtsfindung zu ermöglichen und dadurch das Recht fortzubilden.

„Es ist nicht schlimm, wenn man versehentlich einmal einen Fehler macht. Schlimm ist, wenn man aus Angst vor Fehlern überhaupt nichts tut.“

Detlev Fleischhammel, (*1952), deutscher Theologe

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* Olga Stepanova ist Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte bei WINHELLER in Frankfurt. Sie referiert und veröffentlicht regelmäßig zu rechtlichen Themen rund um die Blockchaintechnologie, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Zivilrecht.

[1]  Schäfer/Eckhold, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 16a Rn. 1.

[2]  Schäfer/Eckhold, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 16a Rn. 2; Veith, BKR 2016, 184 (186).

[3]  https://www.crowdfunding.de/plattformen/ (zuletzt abgerufen am 12.04.2020).

[4]  Renner, ZBB 2014, 261; Renner/Böhle, Jus 2019, 316 (316).

[5]  Maume, NJW 2016, 1041 (1046).

[6]  Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, Erwägungsgründe 21 u. 37.

[7]  BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 90/14, MMR 2015, 167 (171).

[8]  Maume, NJW 2016, 1041 (1044).

[9]  Renner/Böhle, JuS, 2019, 316 (317).

[10]  Renner, ZBB, 2014, 261 (262).

[11]  Fischer/Müller, in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 5. Auflage 2016, § 32 Rn. 4.

[12]  Schäfer/Eckhold, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 16a Rn. 33; Walter, NJW 2019, 3609 ff.; Kumpan, in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, WpHG § 2 Rn. 83.

[13]  Schäfer/Eckhold, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 16a Rn. 30; Weitnauer, in: Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 6. Auflage 2019, Teil E. Rn. 112.

[14]  Schäfer/Eckhold, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 16a Rn. 41; Zickgraf, AG 2018, 293 (296).

[15]  Schäfer/Eckhold, in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Auflage 2020, § 16a Rn. 30; Kleinert/Mayer, EuZW 2019, 857 (859).

[16]  BaFin, Merkblatt Zweites Hinweisschreiben zu Prospekt- und Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit der Ausgabe so genannter Krypto-Token vom 16.08.2019, GZ: WA 51-Wp 7100-2019/0011 und IF 1-AZB 1505-2019/0003, S. 6, abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2019/meldung_190816_Merkblatt_Prospektpflichten.html (zuletzt abgerufen am 13.04.2020).

[17]  RG (2. Zivilsenat), Urteil vom 08. Juni 1920 – II 549/19, BeckRS 1920, 100367.

Titelbild: © Varunyu via Adobe Stock, #312774452

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