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STOchastische Innovation im Finanzbereich

Von Zufällen, (Un-)Wahrscheinlichkeiten und dem Dominoeffekt

Claudia Otto

A. Was bisher geschah

In der Recht innovativ (Ri) wurde seit ihrer ersten Ausgabe im April 2017 vor den Geschäftsangeboten mit der umjubelten Blockchain-Technologie gewarnt und versucht, diese zu Zwecken der Versachlichung auf ihre (wenigen) Vor- und (zahllosen) Nachteile zu reduzieren und dabei den rechtlichen Rahmen als fortbestehend sowie maßgebend aufzuzeigen. Genaueres Hinsehen ergab insbesondere, mit Recht haben die sog. Smart Contracts auf der Blockchain nicht viel zu tun.

Die v.a. mittels Ethereum Smart Contracts umgesetzten, auch 2017 in Deutschland angekommenen sog. Initial Coin Offerings (ICOs) begeisterten zunächst die Geldgeber und, vor allem, die Geldnehmer. Man denke an den Fall savedroid, den „ersten ICO made in Germany“, der insbesondere von Januar bis März 2018 die Massen faszinierte. Und nur wenige Wochen später, im April 2018,[1] selbige verärgerte. Deutschland- und weltweit implodierte 2018 der Token[2]-„Markt“. 78 Prozent der ICOs in 2017 sollen sich als Scam, i.e. Betrugsfälle erwiesen haben.[3] Der Goldrausch soll 2019 vorbei sein; nach Ansicht der Blockchain-Befürworter könne sich der Markt nun auf sinnvolle Blockchain-Produkte konzentrieren.[4] Solche sinnvollen Blockchain-Produkte sollen insbesondere Wertpapiere, sog. Security Token sein.

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Die auch von renommierten Medien verbreitete Blockchain-Ideologie ist zwischenzeitlich von der sich lange auftürmenden Begeisterungswelle auch in die Ausschüsse des Bundestags getragen worden. Im Ausschuss Digitale Agenda wurde am 28. November 2018 die Frage ihres grundsätzlichen Innovationspotentials kontrovers erörtert.[5] Im Finanzausschuss wurde am 11. März 2019 nicht weniger streitig diskutiert, ob und inwiefern die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt angepasst werden müssen.[6] Der öffentlichen Anhörung im Finanzausschluss lag ein Antrag der FDP-Fraktion vom 11. September 2018 zugrunde.[7] In diesem heißt es unter dem Titel „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“:

„Doch die Bockchain-Technologie bietet längst viele weitere Anwendungsmöglichkeiten für den Finanzmarkt. „Initial Coin Offerings“ (ICOs) sind eine Form des Crowdfundings via Blockchain-Technologie und bieten im Vergleich zu klassischen Finanzierungsinstrumenten einen unmittelbaren Zugang zu Kapitalgebern. Dabei fallen durch die hohe Technologisierung deutlich niedrigere Verwaltungskosten an, wodurch sich gerade für kleine und mittelständische Unternehmen eine flexible Finanzierungsalternative ergibt. So befindet sich der Markt für ICOs in einer rasanten Wachstumsphase. Allein in diesem Jahr (Stand: 23.08.2018) betrug das Volumen der Kapitalaufnahme durch ICOs weltweit bereits 18 Milliarden US-Dollar.“

Die erkennbare Idealisierung und Flüchtigkeit des Antragsinhalts zeigt, dass der Gesetzgeber mit übereilten Entscheidungen dem Finanzmarkt einen Bärendienst erwiesen hätte. Doch überholt war die angestoßene Diskussion nicht.

B. Was geschehen soll

I. Laut Antrag

Obwohl nicht wortwörtlich im Antrag[8] erwähnt, sind die sog. Security Token Offerings, kurz STOs, im Einklang mit dem aktuellen, öffentlichen Diskurs ein Schwerpunkt der öffentlichen Anhörung gewesen. Sie sollen, nach sich erneut lauffeuerartig verbreitender Ansicht, fortan die im Antrag ausgeführten Finanzierungsmöglichkeiten des ICO bieten. Dazu bedürfe es der Abschaffung des Urkunden- und damit Papiererfordernisses für Wertpapiere.[9] Und, unter anderem, der Beseitigung der verbraucherschützenden allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung.[10]

 

II. Gemäß Presse

Das Vorbild für zu kodifizierende elektronische Wertpapiere auf Blockchain-Basis soll insbesondere die aktuell besonders gefeierte Bitbond Finance GmbH mit dem ersten STO Deutschlands sein, die „die Erlaubnis zur Ausgabe virtueller Wertpapiere“ von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten habe.[11]

Tatsächlich hat die BaFin lediglich den Prospekt des Token-Angebots der Bitbond Finance GmbH nach § 13 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) gebilligt. Das heißt, sie hat den Prospekt auf

  • Vollständigkeit,
  • Kohärenz und
  • Verständlichkeit

der enthaltenen Informationen geprüft.

III.  Gemäß Anbietern

Anbieter wie die Bitbond Finance GmbH möchten, vereinfacht gesprochen, Geld einsammeln und behalten dürfen. Es ist daher insbesondere in ihrem Sinne, die Haftung einzuschränken.

C. Taugt der Fall Bitbond als Vorbild? Die Chronik eines zweifelhaften Angebots als Lehrfall

Im Zuge der Verfassung dieses Artikels prüfte die Autorin das Angebot der Bitbond Finance GmbH näher.

Der Prospekt[12] mag auf den ersten Blick nicht widersprüchlich sein, doch die Widersprüche treten beim Studium des Webangebots der Bitbond Finance GmbH offen zutage und damit in Kontakt mit den Anlegern, insbesondere Verbrauchern. Das Angebot ist durch und durch, scheinbar bewusst, verwirrend.

I. Ergebnisse der Website- und Wertpapierprospektdurchsicht

Die (vorläufigen) Ergebnisse der Recherchen am 31. März 2019 waren besorgniserregend. Sie verlangten zugunsten des Verbraucherschutzes ein sofortiges Tätigwerden.

Die Beschwerde der Autorin bei den Marktwächtern des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 1. April 2019 soll hier nicht umfassend, sondern auf die Punkte beschränkt werden, die für den Artikel relevant sind:

  1. „Die Website enthält offenkundige Falschangaben, u.a. wird mit 8% Rendite unter dem Titel „überlegenes/superior Investment“ gelockt, die eigentlich nach dem Wertpapierprospekt nur 4% betragen sollen (vgl. dazu Bitbond-Werbung auf Google mit 13-25% Rendite);
  2. Es wird Verwirrung geschaffen, indem u.a. für die frisch gegründete Bitbond Finance GmbH mit angeblich 6-jährigem „Erfolg“ der Bitbond GmbH geworben wird;
  3. Auch wird fälschlich vorgegeben, vgl. Impressum auf bitbondsto.com, dass die Emittentin Bitbond Finance GmbH eine BaFin-Erlaubnis für Anlagevermittlungsgeschäfte habe – das hat sie jedoch nicht, sondern die Bitbond GmbH;
  4. M.E. wird durch die Neugründung der 100%igen Tochter Bitbond Finance GmbH verschleiert, dass die Bitbond GmbH mit knapp 1 Million EUR Jahresfehlbetrag 2017 erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und somit anlegerentscheidungserhebliche Umstände bedeuten würde;

        (…)

  1. Die Angabe, „Anleger erhalten derzeit rund 100.000 EUR an monatlichen Zinszahlungen (…)“ muss vom Betrachter automatisch korrigiert werden auf „Anleger erhalten derzeit INSGESAMT rund 100.000 EUR an monatlichen Zinszahlungen (…)“ und erscheint immer noch falsch – wenigstens dürfte hier ein „diesjährig“ statt „derzeit“ mehr der Wahrheit entsprechen, denn
  2. die Angaben der Nutzer auf ausgezeichnet.org deuten darauf hin, dass Bitbond v.a. Verlust wegen nicht haltbarer, wuchergleicher Darlehenszinsen von über 20% bedeutet und sich nicht um die Beitreibung kümmert;
  3. Die Bitbond Finance GmbH verspricht allen Ernstes den Rückkauf/die Rückzahlung der Investitionen in 2029 – macht diese aber im Prospekt ausdrücklich vom Bestehen einer Technologie abhängig, die höchstwahrscheinlich in 10 Jahren entweder nicht mehr existiert oder mangels Nutzung zusammengebrochen ist; eine Rückzahlung mit Bindung an eine bestimmte Technologie ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und ausschließlich zufallsabhängig.
  4. Auf der Website wird eine hohe Nachfrage suggeriert, die mE nicht stimmt. Verdächtig häufig erschien hier die Meldung: „Ein Investor aus Lagos hat sich gerade angemeldet“. Diese Meldung erschien nachweislich am Sonntag, den 31. März 2019 um 18:55, 18:56, 18:57, 18:58, 18:59 und 19:00 Uhr. Der Abgleich mit scheinbaren Tweet-Echtzeitmeldungen ergab, dass die Retweets zwei Tage alt waren und die Meldungen auf der Website offenbar in Schleife auftauchen – jedenfalls keine wahren Echtzeitinformationen beinhalten.
  5. Die Bitbond Finance GmbH startet mit 5,6 Millionen EUR Kosten, i.e. Minus, die von den Anlegern – insbesondere Verbrauchern – gedeckt werden sollen. Auch diese Angaben finden sich nur im Prospekt – neben dem wiederholten Hinweis auf Totalverlust;
  1. Die Bitbond GmbH scheint selbst nicht kreditwürdig zu sein; der STO ist nur ein ICO eines Vehikels (Bitbond Finance GmbH), mit dem versucht wird, noch nicht zerstörtes Anlegervertrauen zum Zwecke der Finanzierung offensichtlich (vgl. ausgezeichnet.org) nicht funktionierenden Geschäfts auszunutzen.

         (…)

Die Bitbond GmbH und Bitbond Finance GmbH erscheinen unter ganz erheblichem Schuldendruck zu stehen, der auf die Anleger in Form von Angst, etwas zu verpassen (FOMO), übertragen wird. Die auch wegen des geschaffenen Zeitdrucks (vgl. laufende Uhr) dazu führen kann, dass der einzelne Verbraucher ein 75-seitiges Dokument nicht mehr liest, weil er Widersprüche nicht erwartet.“

Im Einzelnen:

1. Lockangebot und falsche Angaben auf der Website

Am 31. März 2019 wurde der Besucher der Website der Bitbond Finance GmbH,[13]

Quelle: Website bitbondsto.com/de der Bitbond Finance GmbH, Screenshot vom 31. März 2019

die sich selbst bewirbt mit einem 6-jährigen Erfolg, auf dem Startbildschirm unmittelbar mit dem Versprechen von 8 % Rendite im Jahr angelockt:

Quelle: Website bitbondsto.com/de, Screenshot vom 31. März 2019

Gemäß Wertpapierprospekt, dort Abschnitt C.9, Seite 10, beträgt der feste Zinssatz lediglich 4 %.

Die Emittentin Bitbond Finance GmbH wurde nach Prospektangaben erst am 25. April 2018 gegründet und am 23. Juli 2018 in das Handelsregister eingetragen.[14] Ihr „Unternehmensgegenstand ist die durch Eigenkapital sowie durch die Emission von nachrangigen Namensschuldverschreibungen und vergleichbaren Fremdkapitalprodukten finanzierte Bereitstellung von Sachdarlehen auf Basis von Rechnungseinheiten wie Bitcoin oder Ether und anderen digitalen Kryptowährungen; jeweils unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz bedürfen“.[15] Die Bitbond Finance GmbH hat – mangels gegenteiliger Angaben – keine entsprechenden Erlaubnisse. Lediglich die Bitbond GmbH verfügt über eine Erlaubnis zur Anlagevermittlung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG)).

Der angebliche „Erfolg“ kann also allenfalls der der Bitbond GmbH, einer anderen Gesellschaft, sein. Ein Erfolg, welcher angesichts des Jahresfehlbetrags von knapp 1 Million EUR in 2017,[16] nachdem sie noch im Februar 2017 1,2 Millionen EUR Wagniskapital eingesammelt hatte,[17] höchst zweifelhaft ist.

Am 9. April 2019, also nach der Beschwerde bei dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. am 1. April 2019, sah der Startbildschirm der Website der Bitbond Finance GmbH wie folgt aus:

Quelle: Website bitbondsto.com/de, Screenshot vom 9. April 2019

Plötzlich waren die Renditeangabe v.a. um den Zusatz „(Prognose, Details siehe Prospekt)“ ergänzt und der 6-jährige Erfolg „Bitbond“ zugeschrieben. Der Widerspruch wurde jedoch nicht aufgelöst und die Angaben waren noch immer nicht einwandfrei. Ein von Totalverlust[18] akut bedrohtes Investment als „überlegen“ zu bezeichnen, ist nach hiesiger Ansicht noch immer eine nicht den Tatsachen entsprechende Behauptung.

Am 13. April 2019 wies die Website der Bitbond Finance GmbH wieder Anpassungen auf:

Quelle: Website bitbondsto.com/de, Screenshot vom 13. April 2019

Erneut waren von der Autorin monierte Angaben geändert worden. Nunmehr war es kein „überlegenes Investment[19] mehr, sondern eine „revolutionäre Geldanlage“. Das – offenbar tatsächlich falsche – Lockangebot mit 8 % Renditeversprechen war der Angabe „4 % Zinsen plus hohe Gewinnbeteiligung“ gewichen.

Revolution beinhaltet nach dem Duden einen auf radikale Veränderung bestehender politischer und gesellschaftlicher Verhältnisse ausgerichteten, gewaltsamen Umsturz[versuch]. So kann man das Angebot der Bitbond Finance GmbH in der Tat sehen.

2. Verdeckung anlageentscheidungserheblicher Kriterien

Die Angabe im Prospekt unter B.13 auf Seite 6, dass die Zahlungsfähigkeit der (frisch gegründeten) Emittentin Bitbond Finance GmbH nicht durch Ereignisse aus der jüngsten Zeit beeinträchtigt sei, leitet den interessierten Leser nicht weniger fehl. Über die Zahlungsfähigkeit der alleinigen Gesellschafterin mit den angeblichen sechs Jahren Erfolgserfahrung, die Bitbond GmbH (vgl. B.14, Seite 7), erfährt der potentielle Anleger nämlich nichts:

Quelle: Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH, Seite 6 f. (bitbondsto.com/de)

Die Neugründung der Bitbond Finance GmbH erweckt hier den Eindruck der Vermeidung einer die Anlegerentscheidung höchstwahrscheinlich beeinflussenden Angabe unter B.13.[20] Die Emittentin ist nach Ansicht der Autorin ein zielgerichtet erschaffenes Vehikel mit weißer Weste.

3. Das „Lightpaper“ wird als „Wertpapierprospekt nach EU-Prospektverordnung“ bezeichnet

Das mit vielen bunten Bildern und blumigen Versprechen ausstaffierte „Lightpaper“ erscheint dem Betrachter nach Aufruf mit der Bezeichnung „Wertpapierprospekt nach EU-Prospektverordnung“ als eben solcher:[21]

Quelle: https://www.bitbondsto.com/files/bitbond-sto-lightpaper-de.pdf (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

Oben ist, gut lesbar, vom „Wertpapierprospekt nach EU-Prospektverordnung“ die Rede. Unten, kaum lesbar, wird ausgeführt, dass es sich lediglich um eine unverbindliche vorläufige Information handelt, die ausschließlich Werbezwecken gilt und kein Prospekt im Sinne des Europäischen Wertpapierprospektgesetzes u.a. sei. Also meint die obige Angabe der Website nicht den Ursprung dieses Dokuments, sondern den Verweis auf den eigentlichen Wertpapierprospekt, welchen der unerfahrene interessierte Betrachter, geblendet von den blumigen Versprechungen hierin, besser gar nicht mehr lesen soll.

Nicht zuletzt sind die Angaben zu den rechtlichen Vorschriften verwirrend und sogar falsch. Es festigt sich der Eindruck eines bewussten Verwirrspiels mit Sprache und grafischer Gestaltung, mit dem Ziel der Täuschung über die im echten Wertpapierprospekt enthaltenen Risiken.

4. Irreführende und offenbar falsche Erfolgsangaben

Fehlleitend ist auch die werbliche Angabe der Emittentin Bitbond Finance GmbH von angeblich rund 100.000,00 EUR monatlichen Zinszahlungen an Anleger:

Quelle: bitbondsto.com/de (Screenshot vom 31. März 2019)

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist die Emittentin, die Bitbond Finance GmbH, erst 2018 gegründet worden. Historisch bedingt hat sie mit dem Bitbond STO ihren ersten Wertpapierprospekt veröffentlicht und war vorher nicht aktiv im Anlagevermittlungsgeschäft.

Hier wird wiederholt mit Angaben geworben, die offenbar die mit knapp 1 Million EUR Jahresfehlbetrag aus 2017 belastete Bitbond GmbH betreffen.[22] Dabei ist und bleibt unklar, welche Daten diesen Angaben zugrunde liegen. Und ob diese überhaupt wahr sind. Für die Unwahrheit spricht schon die Formulierung, die glauben lässt, dass jeder einzelne Anleger derzeit 100.000 EUR monatliche Zinszahlung erhält. Diese Aussage kann jedoch vor dem Hintergrund des Geschäfts mit Kleinkrediten[23] nicht wahr sein, weshalb jeder Websitebesucher sie automatisch korrigieren muss zur Aussage „Unsere Anleger erhalten derzeit insgesamt rund 100.000 EUR an monatlichen Zinszahlungen“. Doch auch diese Aussage ist vermutlich nicht richtig, da der Zeitraum der berücksichtigten monatlichen Zinszahlungen nicht definiert ist. „Derzeit“ ist keine klare Angabe, da sie näherer Begriffsbestimmung bedarf. Die eigentliche und damit wahre Aussage kann hier allenfalls sein: „Unsere Anleger erhalten diesjährig insgesamt rund 100.000 EUR an monatlichen Zinszahlungen“.

Das zusätzlich genannte Erhöhungsziel spricht für einen noch längeren Zeitraum, bedenkt man die finanzielle Situation der Bitbond GmbH. Insgesamt zwei Millionen EUR an monatlichen Zinszahlungen zwischen 2013, dem Gründungsjahr von Bitbond GmbH, und 2020 klingen wesentlich realistischer. Nur bedeutet dies, dass die Websiteangaben falsch sind.

Dementsprechend wurden sie auch entfernt. Nach dem 12. April 2019 lautet der Reiter nun wie folgt:

Quelle: bitbondsto.com/de (Screenshot vom 20. April 2019)

Hier tauchen nun wieder die auf dem Startbildschirm der Website entfernten 8 % Rendite als „Zielrendite“ auf. Abgesehen vom schlechten Deutsch ist auch diese Angabe wieder verwirrend, denn sie wird unter „Solide Renditen für Investoren“ versprochen. Solide sind die 8 % „Zielrendite“ ausweislich der Startbildschirm-Angabe jedoch nicht.

Darin liegt, ausweislich der oben dargestellten Täuschungen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Fehler.

5. Treffen unmöglich wahrer Aussagen über die Zukunft einer (falschen) Technologie

Die Bitbond Finance GmbH, nur mit dem Mindeststammkapital ausgestattet[24] und mit 5,6 Millionen EUR in der Schuld bei Dritten,[25] verspricht als 100 prozentige Tochter der mit knapp einer Million EUR Jahresfehlbetrag aus 2017 belasteten Bitbond GmbH,[26] dass nach 10 Jahren alle Token, mit einem maximalen Gesamtnennbetrag von 100.000.000,00 EUR,[27] zum Originalpreis zurückgekauft werden:

Quelle: https://www.bitbondsto.com/files/bitbond-sto-lightpaper-de.pdf (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

Im Wertpapierprospekt wird die Aussage unter Abschnitt C.9 auf Seite 10 wie folgt flankiert:

Quelle: Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH, Seite 10

Ein solches Versprechen ist leer. Die Bitbond Finance GmbH verspricht einen Erfolg, der nicht in ihren Händen liegt. Die hier in Bezug genommenen Token existieren ausschließlich im Stellar-Netzwerk. Ihre Übertragung ist abhängig vom Bestehen des Stellar-Netzwerks, genauso wie die versprochene Rückzahlung:

Quelle: Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH, Seite 9

Ob deren „Rückkauf“ im Jahr 2029 überhaupt technisch möglich ist, ist höchst fraglich. Niemand, insbesondere nicht die Emittentin Bitbond Finance GmbH als bloße Nutzerin des Netzwerks, kann eine Aussage über die Existenz des Stellar-Netzwerks in 2029 treffen. Ein ganz wesentliches und verstörendes Merkmal ihrer Schuldverschreibungen ist daher die hier geschaffene, absolute Technologieabhängigkeit.

Diese absolute Technologieabhängigkeit von der „Stellar Blockchain“ wird mehrfach im Prospekt wiederholt,[28] ein Fehler liegt also nicht vor:

Quelle: Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH, Seite 51

Der Aspekt der Technologieabhängigkeit ist unter einem weiteren Aspekt interessant; denn Stellar.org selbst spricht nicht von einer Blockchain.[29] Stellar Lumen soll, im Widerspruch zu obigen Angaben im Wertpapierprospekt, auch keine Kryptowährung vergleichbar Bitcoin sein.[30]

Die Blockchain selbst ist keine Technologie, mit der sich dauerhaft und unverändert Vermögenswerte aufbewahren lassen.[31] Sie basiert im Kern auf ECC, Elliptische-Kurven-Kryptografie, welche die US-Amerikanische National Security Agency (NSA) bereits im August 2015 als unzureichend erklärt hat:

„For those partners and vendors that have not yet made the transition to Suite B algorithms [42], we recommend not making a significant expenditure to do so at this point but instead to prepare for the upcoming quantum resistant algorithm transition…. Unfortunately, the growth of elliptic curve use has bumped up against the fact of continued progress in the research on quantum computing, necessitating a re-evaluation of our cryptographic strategy.“[32]

Anzunehmen ist, dass die NSA über Wissen verfügt, welches die ECC-basierte Blockchain-Technologie, aber auch das Stellar-Netzwerk[33] hinfällig machen könnte. Selbst die Autorin hat – von anderer Seite – Kenntnis erlangt von der nahe liegenden Lösung des sog. Elliptic Curve Discrete Logarithm Problem und hierauf bereits in ihren Veröffentlichungen hingewiesen.[34] Dass Stellar.org sich in Details relativ bedeckt hält und selbst keine konkreten Risiken[35] benennen möchte wie etwa die Ethereum Stiftung[36], ist ein Umstand, der eine ernsthafte Prüfung des Emittenten und seiner Berater veranlassen sollte. Wenigstens sollte die generell gültige, von der Autorin seit April 2017[37] wiederholt aufgezeigte Aussage der Stiftung Ethereum hierzu Anlass geben:

„Cryptography is an art, not a science (Hervorhebung durch Verf.‘in). And the state of the art can advance over time. Advances in code cracking, or technical advances such as the development of quantum computers, could present risks to cryptocurrencies and the Ethereum Platform, which could result in the theft or loss of ETH. To the extent possible, Stiftung Ethereum intends to update the protocol (…), but it cannot predict the future of cryptography (…).“[38]

Die Bitbond Finance GmbH weist in ihrem Prospekt nicht auf die Gefahren der jederzeit möglichen, wenn nicht gar bereits erfolgten Überholung angewandter kryptografischer Verfahren hin – sie behauptet schlichtweg ein „kryptografisch abgesichertes System“.[39] Darüber hinaus erwähnt sie keines der klassischen Risiken dezentraler, von vielen Faktoren existentiell abhängiger Netzwerke.[40] Sie verweist ausschließlich fälschlich, im Widerspruch zum ausdrücklich nicht auf Proof-of-Work basierenden Stellar-Netzwerk,[41] auf Proof-of-Work-Risiken in anderen Netzwerken, ausdrücklich Bitcoin und Ethereum:

Quelle: Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH, Seite 20, 21

Damit ist, nach Ansicht der Autorin, der Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH unvollständig, inkohärent und falsch. Daran ändert auch Abschnitt 2.1.3.4, Seite 22 nichts: Die Rede ist auch hier von der falschen Technologie. Falsch ist nach Ansicht der Autorin zudem die dort zu findende Behauptung, dass die Emittentin das Risiko trage. Das Risiko des Nicht-mehr-Bestehens bzw. der Unbenutzbarkeit der Stellar-Plattform trägt nach dem Willen der Emittentin, ausweislich Seite 51 des Prospekts, allein der Gläubiger.

Ungeachtet dessen kann niemand seriöserweise versprechen, dass eine bestimmte Technologie, ob Blockchain oder nicht, noch in zehn Jahren (für versprochene Zahlungen) nutzbar ist.

6. Fingieren von Nachfrage

Besonders aufgefallen sind bei der Website-Recherche am 31. März 2019 nicht zuletzt die regelmäßig auftauchenden Meldungen von Investorenanmeldungen aus aller Welt

– angeblich in Echtzeit – die den Betrachter zum Einsteigen auffordern sollen. Verdächtig häufig erschien hier die Meldung: „Ein Investor aus Lagos hat sich gerade angemeldet“. Diese Meldung erschien nachweislich am Sonntag, den 31. März 2019 um 18:55, 18:56, 18:57, 18:58, 18:59 und 19:00 Uhr.[42] Es ist für den Betrachter nicht nachprüfbar, ob die Angabe inhaltlich stimmt. Als direkt nachprüfbar erwies sich jedoch die Meldung eines angeblichen Retweets just im Moment des Besuchs:

Quelle: Twitter und bitbondsto.com/de, Screenshot mit Zeitstempel

Der Tweet ist hier bereits zwei Tage alt. So auch der letzte (Re-)Tweet von @anonsummit,

Quelle: Twitter (geschwärzt, hier abgerufen am 31. März 2019).

der auch auf der Website der Bitbond Finance GmbH auftaucht:

Quelle: bitbondsto.com (hier abgerufen am 31. März 2019).

Natürlich kann man einwenden, dass die Uhrzeiten der Retweets auf Twitter nicht ersichtlich sind. Sie hätten genauso gut Tage später, so auch am 31. März 2019, erfolgen können. Der ausweislich der Twitter-Timeline letzte und damit zeitlich später erfolgte Retweet des Tweets von @anonsummit hätte, unter Verweis auf den Screenshot zum Retweet von @NMAssets, dann jedoch nach 19:08 Uhr auf bitbondsto.com gemeldet werden müssen. Hier war es, ausweislich des Zeitstempels, jedoch 18:49 Uhr.

Die angeblichen Live-Informationen, die eine aktuell hohe Nachfrage suggerieren sollen, sind offensichtlich keine Echtzeitinformationen. Vielmehr wird hier eine besonders hohe, den Betrachter in seiner Entscheidung beeinflussende Nachfrage fingiert.

II. Von Bitbond lernen, wie es nicht gehen darf

1. Allgemein

Der Fall der Bitbond Finance GmbH muss als Warnsignal verstanden werden, für Verbraucher, professionelle Anleger, Aufsichtsbehörden und Gesetzgeber. Er zeigt, dass die Warnungen der Autorin am 11. März 2019 in der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags[43] hochaktuell sind. Sie sind erneut Grund, ausdrücklich vor einer Streichung des Nebeneinanders der spezialgesetzlichen und der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung zu warnen. Blockchain-Produkteanbieter und solche, die vergleichbare Technologien nutzen, dürfen Anleger- und insbesondere Verbraucherschutzvorschriften nicht folgenlos zum eigenen Vorteil umgehen können. Es darf nicht sein, dass Anbieter die Entscheidungen der Vorgenannten zu ihrem alleinigen Vorteil beeinflussen können. Solche Vorteile stünden im Widerspruch zu unserer Rechtsordnung, insbesondere dem Strafrecht.

Wenn eine Technologie ganz oder in wesentlichen Teilen überholt ist, versagt, zusammenbricht oder schlichtweg bedeutungslos wird, dürfen Gläubiger nicht automatisch entrechtet und Schuldner entpflichtet werden. Ein solcher Prospektinhalt, ob für ein papiernes oder elektronisches Wertpapier, ist mit unserer Rechtsordnung nicht vereinbar und muss, im besten Falle, bereits vor dem öffentlichen Angebot von der BaFin erkannt werden.

2. Juristische Prüfung notwendig

Der Fall Bitbond zeigt, dass eine umfassende juristische Prüfung nicht stattgefunden hat. Diese ist überfällig. Der juristische Klärungsbedarf beschränkt sich insbesondere nicht auf die Frage der Notwendigkeit eines elektronischen Wertpapiers allein.

Die im Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH ausgeführte Zahlungsbedingung[44] des Noch-Bestehens des Stellar-Netzwerks, v.a. in über zehn Jahren für die Rückzahlung, dürfte unter Verweis auf § 305c BGB überraschend weil so ungewöhnlich sein, dass der Vertragspartner damit nicht zu rechnen braucht. Für die Überraschung sorgt die Bitbond Finance GmbH nach Ansicht der Autorin selbst, indem sie sich auf die Auswahl von im vorliegenden Falle überhaupt nicht relevanten Risiken von Bitcoin und Ethereum beschränkt, vgl. S. 58. Der hier erkannte Verstoß gegen das Transparenzgebot dürfte nach § 305c Abs. 1 BGB dazu führen, dass (zumindest) die Technologiebindung für Zins- und Rückzahlung nicht Vertragsbestandteil wird. Hier wird jedoch, infolge des Belassens der Unklarheit über das tatsächlich akute Totalverlustrisiko, zusätzlich verborgen durch die erkennbar bewussten Websiteangaben der Emittentin, insgesamt eine unangemessene Benachteiligung der Gläubiger im Sinne des § 307 BGB vertreten. Unterstützt wird diese Ansicht durch den faktischen Ausschluss ihres außerordentlichen Kündigungsrechts im Falle (der Nichtzahlung infolge) des Nicht-mehr-Bestehens bzw. der Unbenutzbarkeit der Stellar-Plattform. Nach 7.2.5.4, Seite 41 des Prospekts, erfordert dieses eine Kündigung per eingeschriebenen Brief und die – nicht mehr mögliche – Rückgabe der Token:

Quelle: Wertpapierprospekt der Bitbond Finance GmbH, Seite 41

Das Geld der Bitbond-Gläubiger wäre, ohne rechtliche Handhabe, bereits im Zeitpunkt der Überweisung verloren. Die Rückzahlung hängt nur vom glücklichen Zufall bzw. vom Willen und Vermögen der Emittentin ab (vgl. 7.2.5.5, Seite 41 f. des Prospekts). 

Gäbe es keinen wirksamen rechtlichen Schutz, könnte jeder Emittent sich seiner Zahlungsverpflichtungen durch den Einsatz einer absehbar unbenutzbaren oder gar unbenutzbar machbaren Technologie (sog. geplanten Obsoleszenz) gezielt entledigen, auf die der Gläubiger keinerlei Einfluss hat. Darin läge eine Form des Rechtsmissbrauchs. Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs ist bei den von mindestens einer Partei kontrollierten sog. „Private Blockchains“ besonders hoch.

3. Was lernt man noch?

Elektronische Wertpapierangebote werden in naher Zukunft nicht zuletzt v.a. dazu dienen, Schutz- und Sicherungsmechanismen sowie auch warnende Einrichtungen wie die SCHUFA zu umgehen und frisches Geld dort zu besorgen, wo Banken zum eigenen Schutz und Schutz des Bankensystems nicht mehr finanzieren wollen: bei den Verbrauchern. Verbraucher verdienen jedoch wesentlich mehr Schutz als die Banken, zumal ihre Existenzen wiederum durch bankenschützende Einrichtungen wie die SCHUFA empfindlich beeinträchtigt werden.

D. Was nun, Blockchain-Technologie?

Das rechtlich relevante Verhalten der Anbieter ist von der Technologie zunächst zu trennen. Es spricht grundsätzlich nichts gegen den Einsatz jedweder „neuen“ Technologie. Problematisch wird es nur dann, wenn man sich ihren Risiken bewusst verschließt oder eben bewusst hiervon ablenkt.

Rechtswidriges und Begehrlichkeiten weckendes Verhalten löst zwangsläufig auch Gegenwind aus.

I. Die Technologie ist (derzeit) keine verlässliche Grundlage

Das Papier als Mittel der Langzeitdokumentation von Verträgen und Ansprüchen mag in der digitalen Welt altbacken und nicht mehr zeitgemäß wirken. Betrachtet man jedoch den intrinsischen Schutz vor Manipulation, steigerbar durch zusätzliche Maßnahmen wie die Wahl einer seltenen Papiersorte, Siegel und Stempel, wird schnell klar, dass elektronisch gespeicherte Daten, abhängig insbesondere von externen Umständen wie Technikintegrität, Strom- und Internetverfügbarkeit, hier doch erheblich rückschrittlich sind. Modern ist eben doch nur relativ. Und vor allem vergänglich.

Der Einsatz der Blockchain-Technologie als alleiniges Medium für die Ausgabe, Aufbewahrung und den Handel von Wertpapieren würde für den Finanzmarkt Deutschlands ein hohes Risiko bedeuten:

1. Die Blockchain-Technologie

Die Blockchain-Technologie ist ein Unterfall der Distributed-Ledger-Technologie. Die „Blockchain“, oft synonym verwendet, beschreibt zum einen eine besondere Art der Datensammlung und Datenbankstruktur, i.e. Datenpakete genannt Blöcke, die chronologisch miteinander verkettet werden. Zum anderen steht die Blockchain-Technologie für eine Art und Weise der gemeinsamen Datenbankverwaltung und damit Kommunikation in einem Netzwerk, bestehend aus einer veränderlichen teilnehmenden Rechnerzahl. Der Begriff umfasst sowohl „Konstrukt“ als auch „Verfahren“, verschiedene sogar. Denn eine gemeinsame Datenbankverwaltung umfasst auch klare Regeln dazu, wie die Datenbank aktualisiert, die Block-Kette also um einen weiteren Block ergänzt wird. Weil demokratische Abstimmverfahren zeitaufwändig sind und eine zeitnahe Aktualisierung der gemeinsamen Datensammlung unmöglich wäre, ersetzen sog. Konsensalgorithmen den Abstimmungsprozess im Rahmen der gemeinsamen Datenbankverwaltung. Konsensalgorithmen dienen, bei Gewährleistung einer gewissen Zufälligkeit, der Auswahl „geeigneter“ Entscheider aus dem Kreise der Stimmberechtigten. Diese Auswahlverfahren werden im jeweiligen Netzwerk-Protokoll festgelegt.

Die Datensammlung wird ausschließlich voluminöser, da Löschungen grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Die an der gemeinsamen Datenbankverwaltung teilnehmenden Rechner werden, weil sie eine vollständige Kopie der Blockchain-Datensammlung vorhalten, Full Archive Nodes (auch Full Nodes) genannt. Weil nicht jeder Rechner über den nötigen Speicherplatz sowie die nötige Rechenleistung verfügt und verfügen wird, gibt es sog. Light Nodes. Diese speichern nur eine leichtgewichtige Miniatur der Blockchain, nicht aber die vollständige Datensammlung. Light Node-Clients ermöglichen, in Abhängigkeit von den Full Archive Nodes, nur eine beschränkte Teilnahme, v.a. durch datenbankändernde Einträge (sog. Transaktionen). Weil Light Nodes keinen für die Blockchain existenznotwendigen Speicherplatz bereitstellen, sind sie bei der gemeinsamen Datenbankverwaltung nicht stimmberechtigt. Für nachträgliche Änderungen an der Blockchain-Datenbank, so wie auch Löschungen, bedarf es einer Mehrheit der stimmberechtigten Full Archive Nodes. Das heißt, eine Kontrolle ausübende Mehrheit entscheidet über Datenbankbestand, -zustand und -fortbestand. Wie und mit welchem Ergebnis diese ausgeübt wird, ergibt sich grundsätzlich aus dem – ggf. ebenfalls zu ändernden – Netzwerk-Protokoll.

a) Mythen und Realität

Um die Blockchain ranken sich zahlreiche Mythen, insbesondere, dass

aa) die Blockchain-Datenbank dezentral und ohne zentrale Autorität, dem sog. Single Point of Failure, geführt würde,

bb) die Blockchain-Technologie sicher sei,

cc) die Transaktionen der Transaktionshistorie namens Blockchain verschlüsselt seien,

dd) die Blockchain unveränderlich sei und

ee) Vertrauen in Personen durch kryptografische Ver- fahren obsolet sei.

Entgegen dieser Behauptungen bedeutet der Einsatz der Blockchain-Technologie nach den Vorbildern Bitcoin und Ethereum, allerdings, dass

aa) ein Blockchain-Netzwerk tatsächlich starker Zentralisierung unterliegt:

(1)   Zentralisierung durch Konzentration von Entscheidungsmacht

Es ist eine simple Rechnung: Je voluminöser eine Blockchain-Datensammlung wird, desto weniger verwaltungsberechtigte, i.e. stimmberechtigte Full Archive Nodes wird es geben. Nach BitInfoCharts[45] umfasst die Bitcoin-Blockchain aktuell rund 241 Gigabyte, die Ethereum-Blockchain 189 Gigabyte[46], wobei Letztere binnen 3,5 Jahren fast die Größe der mehr als 10-jährigen Bitcoin-Blockchain erreicht hat:

Wegen der steigenden Datenvolumina im weiteren Zeitablauf werden irgendwann diejenigen die Entscheidungsmacht und damit Kontrolle über Datensammlung und Netzwerk haben, die sich nicht nur handelsübliche, sondern BigData-Rechner „leisten“ können. Dieser Zentralisierungseffekt ist bereits heute erkennbar: Im Rahmen des in Bitcoin und Ethereum (noch) zur Anwendung kommenden Proof-of-Work-Verfahrens entscheiden diejenigen über neu hinzuzufügende Blöcke stellvertretend für das gesamte Netzwerk, welche die größte Rechenpower auf sich vereinen. Das sind v.a. Miningfarmen, die im Ausland mit günstigem Strom betrieben werden.

Die Blockchain als Netzwerktechnologie ist, langfristig gesehen, tatsächlich ein Instrument struktureller Macht. Daran wird auch ein Konsensalgorithmus wie Proof-of-Stake nichts ändern, der wegen des hohen Stromverbrauchs des Proof-of-Work-Verfahrens anvisiert wird. Auch Proof-of-Stake zementiert Autorität – derjenigen mit hoher Beteiligung und somit hoher Wahrscheinlichkeit der Kontrolle über das Netzwerkschicksal. Wie man oben am Beispiel Bitcoin sehen kann, halten 100 von 477.760 aktiven Adressen bereits 15,60 % aller im Umlauf befindlichen Bitcoins. Wer über die 10.000 Adressen mit den meisten Bitcoins verfügen kann, hätte sogar 57,75 % Netzwerkanteile und damit die Kontrolle über das Netzwerk.

Wer hier keine gewichtige Beteiligung hat, entscheidet nicht mit: Über ihn wird entschieden.

(2)  Die sog. Single Points of Failure verlagern sich lediglich auf andere Ebenen

Unter idealen Bedingungen ist es eine Bereicherung, dass im Falle eines Stromausfalls nur ein Netzwerkrechner mit einer vollständigen, aktuellen Kopie der Blockchain „überleben“ muss, um die Datensammlung vor Verlust zu bewahren. Schließlich können sich alle anderen Netzwerkrechner bei Stromverfügbarkeit durch Synchronisierung wieder auf den aktuellsten Stand bringen.

In diesem Szenario sind v.a. die Stromnetzbetreiber die Single Points of Failure. Es ist in einer Gesellschaft steigender Vernetzung nicht unmöglich, die Stromzufuhr bei hinreichend vielen der Full Archive Nodes so lange zu unterbrechen, dass ohne weiteren großen Rechenaufwand die Kontrolle über das Netzwerk ausgeübt werden kann. Im Zustand der Kontrolle kann die Blockchain-Datensammlung nach Lust und Laune aktualisiert, d.h. verändert werden. Für die Rückkehrer heißt es dann: Friss oder stirb.

Gleiches gilt für die starke Zentralisierung auf Netzwerkebene sog. Autonomous Systems (AS) in der Hand von Internet Service Providern (ISP). Kann sich die Mehrheit der friedlichen Full Archive Nodes nicht am Validierungs- und Synchronisierungsprozess beteiligen, weil sie mangels Internetverbindung vom Netzwerk abgeschnitten ist, hat ein potentieller Angreifer die Kontrolle über das Blockchain-Netzwerk. Doch nicht nur ein Ausfall ist möglich; auch die Manipulation des Datenverkehrs zwischen den Full Archive Nodes ist „von oben“ denkbar.

Je weniger Ausbreitung und Risikodiversifizierung ein Blockchain-Netzwerk auf Strom- oder Internet-Netzwerkebene erfährt, desto schneller kann man durch Blackouts und Manipulieren von Internet Services ein gesamtes Blockchain-Netzwerk in die Knie zwingen – mit schweren Folgen für hiervon abhängige Menschen.

Kritische Infrastrukturen dürfen daher niemals von einer Blockchain abhängig gemacht werden.

bb) Keine Technologie ist zu 100% sicher

Die reale Möglichkeit der Kontrollerlangung und -ausübung im eigenen finanziellen Interesse ist die größte Schwachstelle der Blockchain.[47] Darüber hinaus fehlt es an Erfahrung mit der Technologie. Schon deshalb kann ihre Sicherheit nicht behauptet werden. Es ist vielmehr allgemein bekannt, dass es keine unfehlbare Technologie gibt.

cc) Transaktionen sind weder verschlüsselt noch sicher

Eine Transaktion im Kontext der Blockchain-Technologie ist zunächst nur eine (erwünschte) Änderung an bzw. ein Eintrag in der Datenbank. Was diese Änderung konkret bedeutet, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Einer Datenbankänderung die Bedeutung einer Übertragung von Vermögenswerten zuzuschreiben, ändert nichts daran, dass auch das Ein- und Ausschalten von Licht unter Verwendung eines sog. Smart Contracts „auf“ einer Blockchain eine Transaktion wäre.

Der Vorgang der notwendigen Übersetzung von Transaktionsdaten in maschinenlesbare Sprache ist keine Verschlüsselung wie der Begriff suggeriert. Jedermann, der weiß, wie man die Einträge (Transaktionen) in einer öffentlichen Blockchain-Datenbank liest, kann sie voll einsehen. Hilfreich dabei sind im Internet zahlreich und kostenfrei verfügbare sog. Converter. Die Adresse als Pseudonym ändert nichts an der Einsehbarkeit der ihr zugeordneten Transaktionsinhalte.[48]

Wer die Kontrolle über das Netzwerk und seine Datensammlung namens Blockchain erlangt hat, kann diese Transaktionen auch nachträglich verändern und etwaige „Vermögenswerte“ mehrfach, etwa zu Zahlungszwecken, einsetzen.

dd) Die Blockchain ist veränderlich

Es braucht lediglich eine (rechenleistungsbasierte) Mehrheit und damit die Kontrolle über das Netzwerk und die zugehörige Datensammlung.

ee) Blockchain: Vertrauen, dass nichts passiert

Keine Technologie verlangt Menschen so viel Vertrauen ab, wie die Blockchain-Technologie. Es muss v.a. immer darauf vertraut werden, dass niemand die Kontrolle über das Netzwerk erlangt und ausnutzt.

b) Reale Gefahren, über die Blockchain-Produkteanbieter schweigen

Blockchain-Produkteanbieter, die u.a. „Token“ auf Basis von „Ethereum Smart Contracts“ anbieten, erwähnen Risiken der Nutzung nicht. Die Ethereum Stiftung hingegen benennt Risiken der Blockchain-Technologie in ihrem Legal Agreement[49], zum Beispiel:

„If your machine is compromised you will lose your ether, access to any contracts and possibly more.

„The Ethereum Platform rests on open-source software, and there is a risk that the Ethereum Stiftung or the Ethereum Team, or other third parties not directly affiliated with the Stiftung Ethereum, may introduce weaknesses or bugs into the core infrastructural elements of the Ethereum Platform causing the system to lose ETH stored in one or more User accounts or other accounts or lose sums of other valued tokens issued on the Ethereum Platform.“

„Cryptography is an art, not a science. And the state of the art can advance over time. Advances in code cracking, or technical advances such as the development of quantum computers, could present risks to cryptocurrencies and the Ethereum Platform, which could result in the theft or loss of ETH.“

„(…) the entire Ethereum Platform could become destabilized, due to the increased cost of running distributed applications.“ 

„Insufficiency of computational resources and an associated rise in the price of ETH could result in businesses being unable to acquire scarce computational resources to run their distributed applications. This would represent revenue losses to businesses or worst case, cause businesses to cease operations because such operations have become uneconomical due to distortions in the crypto-economy.“

Da die genannten Risiken nicht Ethereum-spezifisch sind, gilt für andere Plattformen und Blockchain-Produkteanbieter nichts anderes.

2. Smart Contracts

a) Was ist ein Smart Contract?

Ein sog. Smart Contract ist im Kontext der „Blockchain-Technologie“, vereinfacht gesprochen, ein kleines Computerprogramm. Genauer gesagt handelt es sich um ein sog. Script. Das ist ein kleines Computerprogramm, das wiederum ein anderes Computerprogramm zum Ausführen benötigt. Ein Computerprogramm ist ein Algorithmus geschrieben in einer Programmiersprache. Ein Algorithmus ist eine Arbeitsanweisung an den Computer, wie er die angewiesene Berechnung (Computation) durchführen soll. Der Smart Contract ist also eine in einer Programmiersprache geschriebene Anweisung an den Computer.

Ein Smart Contract ist kein Vertrag im Wortsinne. Dass der Begriff des Smart Contracts zu großer Verwirrung geführt hat, hat sein Begriffsbegründer Vitalik Buterin, der „Erfinder“ von Ethereum, am 13. Oktober 2018, um 10:21 Uhr, offen auf Twitter bereut:

„To be clear, at this point I quite regret adoptig the term „smart contracts“. I should have called them something more boring and technical, perhaps something like persistent scripts.“

Damit die „Smart Contracts“, die ihre Daten aus der Blockchain-Datenbank beziehen, in diesem Fall Ethereum, funktionieren, müssen die Netzwerkrechner mehr tun, als nur eine Datensammlung synchron in Kopie vorhalten und aktualisieren: Sie müssen zusammen arbeiten, ihre Rechenleistung zusammenführen zu einem großen Computer. Das nennt man im Falle Ethereum die Ethereum Virtual Machine (EVM).

b) Verwendung und Probleme

Ein Vertrag kann sich im Einzelfall aus den Umständen ergeben. Auch im Falle beliebter Computerspiele wie etwa Cryptokitties, bei denen gegen gesetzliche Zahlungsmittel „tauschbarer“ Ether verwendet wird.

Das Ethereum-basierte Smart Contract-Computerspiel namens „King of the Ether[50] bietet eine recht leicht verständliche Erklärung zur Funktionsweise von Smart Contracts. Besonders positiv ist anzumerken, dass man transparent mit erkannten Fehlern und Sicherheitsrisiken umgegangen ist. Eine Auswahl wird im Folgenden dargestellt.

aa) Programmierfehler

Der kleinste Programmierfehler kann zu unerwünschten Folgen und damit auch Schäden führen. Daher sollten Smart Contracts so wenig komplex wie möglich sein und ausgiebig getestet werden.

bb) Böswillige Smart-Contract-Ersteller

Wenn der Ersteller sich bereichern möchte, kann er den Smart Contract entsprechend programmieren. Es ist ein Computerprogramm, das er frei gestalten kann.

cc) Sicherheitsrisiken außerhalb der Blockchain

Nur weil Smart Contracts in einer vermeintlich sicheren Umgebung betrieben werden, sind sie nicht vor Außeneinflüssen, der Außenwelt oder Dritten sicher. Je mehr Zugriffsmöglichkeiten und Abhängigkeiten bestehen, desto mehr Schwachstellen hat ein Smart Contract. Eine Schwachstelle ist nicht zuletzt die Abhängigkeit vom Mitwirken des Erstellers oder externer Dienstleister.

dd) Alles muss von Anfang an bedacht werden

Das Beispiel des „King of the Ether“ zeigt: Wurde die Beendigung im Zeitpunkt der Erstellung nicht bedacht, läuft der Smart Contract auf unbestimmte Zeit weiter. Unter Umständen gegen den Willen des Erstellers. Dieser muss im Nachhinein also erheblichen Aufwand betreiben, um z.B. auf einer Website vor der Nutzung seines Smart Contracts zu warnen und darum zu bitten, keinen Ether aufzuwenden. Erleidet jemand einen geldwerten Verlust, weil er die Warnungen des Erstellers nicht gesehen hat, so hat er keine erkennbare Möglichkeit, seinen Ether wieder zugewiesen zu bekommen. Es gibt kein Impressum.

Im Falle von Smart Contracts, die Vertragsinhalte aktiv regeln sollen, müsste also jede regelungswesentliche Situation im Voraus erdacht und einprogrammiert werden. Das ist, wenn überhaupt möglich, weder sinnvoll noch wirtschaftlich.

3. Token

Im Kontext des Programmierens bezeichnet ein „Token“ das kleinste Element eines Computerprogramms. Jeder seiner Bestandteile ist ein „Token“. Im Wesentlichen werden fünf Typen benannt, die ihre jeweilige Funktion im Rahmen einer Programmiersprache beschreiben: Keywords, Identifiers, Operators, Separators und Literals bzw. Constants. Ohne näher wissen zu müssen, was diese Typen konkret bewirken, genügt es, nachzuvollziehen, dass ein „Token“ ganz offensichtlich nicht begrenzt verfügbar ist, sondern vielmehr unbegrenzt erschaffen werden kann.[51]

An einem sog. ERC20-Token wird dies besonders deutlich. Dieser „Standard“-Token wird von einem ERC20-Token (Smart) Contract erschaffen, der festgelegten Programmierregeln folgen muss. Hiernach ist insbesondere frei festlegbar, wie viele „Token“ erschaffen werden sollen.[52]

„Token“ beschreibt also gleichzeitig etwas unbegrenzt Erschaffbares und begrenzt Verfügbares. Wie hier etwas von wirtschaftlichem Wert entstehen soll, ist fraglich.

II. Die Technologie ist unter staatlicher Kontrolle gesellschaftlich unattraktiv

Ungeachtet ihrer technologischen Reife: Blockchain-Netzwerke unter staatlicher Kontrolle schaffen mehr Abhängigkeit als Freiheit, die man ursprünglich mit Bitcoin als Peer-to-Peer-Electronic Cash System verfolgte. Ziel war die Unabhängigkeit vom Staat und von den Banken, i.e. Freiheit. Mit dem Missbrauch dieser Freiheit kamen und kommen – natürlich – immer mehr Einschränkungen zum Tragen, die diese Freiheit peu à peu aufheben.[53]

Die Dezentralisierung nach dem Vorbild der bekannten Blockchain-Netzwerke macht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis wenig Sinn, es sei denn, die totale Überwachung ist das Ziel. Wenn Blockchain-Produkteanbieter und Anbieter wie die Bitbond Finance GmbH weiterhin widerrechtlich handeln und die fehlende staatliche Kontrolle zulasten anderer ausnutzen, werden sie die aktuell bereits zu beobachtende Entwicklung des Wiedererlangens staatlicher Kontrolle verstärkt fördern.[54]

Ein Peer-to-Peer-Netzwerk wird unattraktiv, agiert der Staat gleichzeitig als Peer und als derjenige, der die Fäden des Netzes in den Händen hält. Die Folge wäre, dass es nicht genutzt und auf andere Netzwerke ausgewichen wird. Benutzungszwang wäre dann wiederum die zu erwartende Reaktion, um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen.

Die Frage ist also: Was ist gewollt? Worauf können sich die verschiedenen Akteure einigen?

Oder sollen die Crypto Wars[55] ausgefochten werden?

E. Crypto Wars: Krieg ist die Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.[56]

Folgende Entwicklungen werden hier erwartet:

 

I. Phase eins: Der „Run“ auf STOs

Phase I hat bereits begonnen: Auf die obige Darstellung des Falls Bitbond wird verwiesen. Aus dem Netzwerk LinkedIn ergibt sich, dass zahlreiche weitere STOs geplant und entsprechende Prospekte der BaFin zur Billigung vorgelegt worden sind.

Die fehlende Erfahrung aufseiten der BaFin und die auf Anbieterseite überwiegenden technischen Kenntnisse lassen erwarten, dass, ähnlich wie im Fall Bitbond, Anleger durch falsche und sonstig irreführende Angaben in hochgefährliche Investments gelockt werden. Weil sogar die Presse von behördlicher Erlaubnis spricht, bleiben insbesondere Verbraucher, geblendet von jederzeit änderbaren Websites und blumigen Versprechen in bunten [Fantasiebezeichnung einsetzen]-Papers, arglos.

Der in 2018 eingebrochene ICO-„Markt“ wächst wieder. Vorerst unter dem unbefleckten Namen „STO“-Markt. Demnächst unter einem anderen Synonym für Schlangenöl.

 

II. Phase zwei: Ernüchterung und zwanghaftes Aufrechterhalten kranker Strukturen

Wie der Fall Bitbond gezeigt hat, benötigt es lediglich die Realisierung eines verschwiegenen Risikos dezentraler Netzwerke, oder der Lösung eines mathematischen Rätsels (Elliptic Curve Discrete Logarithm Problem), um die Anbieter – nach ihrem Willen – von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu befreien. Der Fall savedroid zeigt, dass Versprechungen zum Zeitpunkt des ICO krampfhaft aufrecht erhalten werden müssen, um die Gläubiger zu besänftigen:

 

Quelle: Twitter (geschwärzt)

 

Quelle: Telegram, Screenshot vom 21. April 2019 (geschwärzt)

Zu erwarten ist, dass die wegen enttäuschter Erwartungen ernüchterten Gläubiger durch gezielte Desinformation von der Inanspruchnahme des Rechtswegs abgehalten werden. Strategien der Desinformation zur Vermeidung von Rückzahlungsforderungen sind insbesondere ständiges Vertrösten, Ankündigen von Schritten, die jedoch (seit Monaten und Jahren) nicht oder nicht ernsthaft unternommen werden, aggressive Werbung zur Befeuerung neuer Hoffnung bei den Gläubigern und Verzögern, um etwa Fristen auszusitzen oder sich anderweitig aus den Verbindlichkeiten zu lösen.

Mit diesem Verhalten werden die kranken Strukturen des „Kryptouniversums“ eine Zeit lang aufrecht erhalten. Der Staat wird derweil Gegenmaßnahmen und Kontrollmechanismen prüfen.

 

III.  Phase drei: Der Zusammenbruch

Wird den Gläubigern bewusst, dass sie ihr Geld verloren haben, beginnt der Zusammenbruch. Sie ziehen sich aus den Netzwerken zurück, was den Zusammenbruch des Netzwerks selbst bedeuten kann. Der kollektive finanzielle Schaden wirkt sich negativ auf den Finanzmarkt aus, der im schlimmsten Fall von den verteilten, von der Nutzung abhängigen Netzwerken abhängig geworden ist. Gerichte werden wegen der zumeist geringen Investitionsbeiträge, die sich zu großen Gewinnen der Anbieter aufsummiert haben, nur mit wenigen, dafür großen Fällen auseinandersetzen. Die Aufarbeitung bleibt v.a. beim Gesetzgeber und der auf die Zukunft gerichteten Aufsicht.

Verbote werden die Folge sein. Im schlimmsten Fall hat das soziale Gefüge der Gesellschaft solchen Schaden genommen, dass sich die Wut in Aufruhr entlädt.

 

IV. Haben wir aus der Finanzkrise nichts gelernt?

Ob ICO oder STO: „Token“ sind, ohne jede zusätzliche Anspruchssicherung, allenfalls toxische Wertpapiere. Wohl eher kann man sagen, es handelt sich um Nicht(s)-Wertpapiere, denn jedermann kann sie einfach aus dem Nichts heraus erschaffen. Sie können auf demselben Wege wieder verschwinden. Sie sind wesenlos, nicht greifbar, sie sind nur eine Projektion. Anbieter bieten vor allem eine leere Projektionsfläche für die individuellen Träume der Gläubiger und versuchen sich durch die Schaffung von Technologieabhängigkeit ihren Verbindlichkeiten von vornherein zu entziehen. Mit der absehbaren Folge, dass erneut wirtschaftliche Schieflagen im Finanzmarkt geschaffen werden, die sich, aufgrund der Ausbreitung der Netzwerke, wieder weltweit auswirken werden.

 

F. Was ist zu tun?

I. Staatshandeln frei von Emotionen

Wesentlich ist zunächst, dass Staatshandeln mit einem kühlen Kopf erfolgt. Um diesen zu bewahren, ist es dringend notwendig, fehlendes Wissen aufzuarbeiten und Personal zu beschaffen. Emotionen so wie auch die Angst, etwas zu verpassen (FOMO), darf insbesondere den Gesetzgeber nicht ergreifen. Seinen Schutzpflichten kann er in Überreaktion nicht nachkommen.

 

II. Das elektronische Wertpapier als Alternative

100%ige Sicherheit vor Vervielfältigung und (Rechts-)Verlust kann keine Technologie versprechen. Im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie sind solche Versprechen schlicht unseriös.[57] Die Technologieoffenheit darf damit aber nicht abgelegt werden.

Eine absolute Sicherheit gibt es selbst im Falle des bewährten Papiers nicht. Auch hier sind zusätzliche Schutzvorkehrungen wie etwa Druck und Papierart (vgl. § 151 StGB) sowie bewachte Tresorräume vonnöten. Das heißt, eine zusätzliche Dokumentation des Inhaltes von elektronischen Wertpapieren in Papierform wird auf unabsehbare Zeit noch eine, wenn nicht gar die beste Form des Vervielfältigungs- und Recht- bzw. Wertaufbewahrungsschutzes darstellen. Die Papierform sollte also als wählbare und weiterhin rechtlich anerkannte Möglichkeit der Wertpapierdokumentation bestehen bleiben. Eine zusätzliche elektronische Dokumentation zwecks Erleichterung des Handels hat bis heute nicht geschadet. Gegen eine weitere Dokumentation, auch in einer Blockchain- oder sonstigen DLT-Datenbank, spricht ebenso nichts. Sie kann unter Umständen einen zusätzlichen Schutz vor Verlust bedeuten.

Andere Formen des „Backups“ sind denkbar, doch sie müssen auch der Realisierung von Gläubigeransprüchen dienen. Dies wird sich (weiterhin) nur über vertrauenswürdige Dritte, z.B. staatlich geführte Register, Zentralverwahrer oder Data-Storage-Dienstleister, sicherstellen lassen. Eben solche, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung ein qualifiziertes Interesse an der Sicherung haben und sich nicht, wie für Distributed-Ledger-Netzwerke charakteristisch, jederzeit, still und heimlich aus dem regelmäßig pseudonymen Verbund lösen können.

Darüber hinaus darf ein Recht aus einem Wertpapier nicht an eine bestimmte Technologie geknüpft werden wie im Falle Bitbond. Das „verkörperte“ Recht selbst muss für den Gläubiger technologieneutral im Sinne von technologieunabhängig sein. Kein Emittent darf in der Lage sein, seine Entschuldung wie z.B. durch geplante Obsoleszenz selbst zu ermöglichen.

 

1. Ansätze für die Regulierung

Ein elektronisches Wertpapier sollte

(i) eine alternative Möglichkeit sein, ohne das Urkunds- und damit Papiererfordernis abzuschaffen;

(ii) wählbar sein, wenn die Voraussetzung des besonderen Schutzes vor Vervielfältigung erfüllt ist; und

(iii) wählbar sein, wenn die Voraussetzung der Technologieunabhängigkeit als besondere, auf den Schutz vor Verlust abzielende Ausprägung der Technologieneutralität erfüllt ist.

§ 793 BGB könnte um einen Absatz 3 ergänzt werden, etwa mit dem Wortlaut:

(3) Einer Urkunde in Absatz 1 steht es gleich, wenn die Leistung in elektronisch übertragbarer, vor Vervielfältigung und Verlust besonders geschützter Form versprochen wird.

 

2. Regulierung des öffentlichen Angebotes von Krypto-Token

Das elektronische Wertpapier als vom Emittenten wählbare Alternative zum klassischen Papier-Wertpapier bedarf zusätzlicher Schutzvorkehrungen zugunsten der Gläubiger.

Nach Auffassung der Autorin sollte jedoch davon abgesehen werden, die Emission von „Utility-Token“ und Kryptowährungen gesetzlich zu fördern. Regelmäßig verbergen sich hinter den „Token“-Konstruktionen Geschäfte, die ausschließlich die Funktion haben, bestehende Schutzmechanismen und -vorschriften auf Kosten Nicht- bzw. Geringinformierter zu umgehen. Es wird angeregt, diese Geschäfte und v.a. das Verhalten gegenüber den Gläubigern zunächst auf ihre Entsprechung mit juristisch bereits durchdrungenen Fallgestaltungen eingehend zu untersuchen. Das Rad wurde von den Blockchain-Produkteanbietern nicht neu erfunden.

Nichtsdestotrotz könnten nachstehende vorgeschlagene Anforderungen auch für sie gelten:

 

3. Weitere erforderliche Angaben im Wertpapierprospekt

Wenn beabsichtigt ist, elektronische Wertpapiere öffentlich anzubieten, sollte v.a. im Wertpapierprospekt dargelegt werden,

(i) warum dieses Medium gewählt worden ist; und

(ii) wie der Schutz vor Verlust gestaltet ist; und

(iii) wie der Schutz vor Vervielfältigung gestaltet ist; und

(iv) welche Ansprüche im Falle von Verlust oder Vervielfältigung bestehen; und

(v) wie Gläubiger diese geltend machen können.

Unter (i) wäre insbesondere anzugeben, ob der Emittent gescheitert ist, sich frisches Geld bei den Banken zu beschaffen. Ein Angabe des Grundes wäre wünschenswert, um eine umfassend informierte Investitionsentscheidung zu ermöglichen.

Unter (ii) wäre insbesondere anzugeben, welche Art und Zahl der Backups der Anbieter vornimmt. Technologieunabhängigkeit ist hier das Stichwort.

Unter (iii) wäre insbesondere dezidiert anzugeben, welche Schutzmaßnahmen der Anbieter getroffen hat und trifft, um andere als ggf. im Rahmen des Backups vorgenommene Vervielfältigung und damit Nachahmung im Sinne des § 151 StGB zu verhindern.

Unter (iv) wäre insbesondere anzugeben, wie im Falle der Realisierung des Verlust- oder Vervielfältigungsrisikos das elektronische Wertpapier, ggf. auf Antrag, umgewandelt werden kann mit dem Ziel der Anspruchssicherung (Umwandlungsanspruch). Die Realisierung des Verlust- oder Vervielfältigungsrisikos darf keinen Emittentenvorteil darstellen.

Unter (v) wäre unter anderem anzugeben, beispielhaft, die Möglichkeit eines Umwandlungsantrags, die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung und Beschwerde bei der BaFin.

 

4. Umwandlungsanspruch

Die Papierform zwingend zu fordern ist nicht mehr zeitgemäß. Dieselbe abzuschaffen zugunsten eines elektronischen Wertpapiers ist allerdings blauäugig und ebenso wenig zukunftsgewandt. Aufseiten der Anbieter böte diese Einseitigkeit einen erheblichen Anreiz zum Rechtsmissbrauch. Mit dem Wandel und Ablösen alter durch neue, bessere Technologien ist nicht zuletzt jederzeit zu rechnen.

Wer elektronische Wertpapiere ausgeben will, den müssen besondere Pflichten treffen. Auch die BaFin muss in Zukunft berücksichtigen, dass elektronische Wertpapiere nur dann Wahlmöglichkeit sein dürfen, wenn die Gläubiger denselben Schutz vor Verlust und Vervielfältigung erfahren wie diejenigen, die auf die Papierform zurückgreifen können.

Im Falle eines elektronischen Wertpapiers, das in mindestens einer weiteren Form als eine Art Sicherungskopie vorliegen sollte, sollte die Form des Wertpapiers „wandelbar“ sein, wenn ein Verlust oder die unerwünschte Vervielfältigung in der originären, elektronischen Form eintritt.

Zur Entlastung des Emittenten macht es Sinn, die Umwandlung von einer Willenserklärung der Gläubiger abhängig zu machen, ggf. auch binnen einer Ausschlussfrist, um etwa eine Gläubigergesamtheit schützende Datenmigration zeitnah vornehmen zu können.

 

5. Erweiterte Informationspflichten des Emittenten

Um die anspruchssichernde Umwandlung wahrnehmen zu können, muss der Gläubiger umfassend informiert sein – sein Antrag muss informiert erfolgen. In der Regel wird der Emittent seine Gläubiger nicht allesamt kennen, sodass hier die Meldung des Verlust-/ Vervielfältigungsfalls gegenüber der BaFin erfolgen sollte, die wiederum die Bekanntmachung auf ihrem Informationsportal[58] für Verbraucher vornehmen könnte.

Als Vorbild können hier Art. 33 und 34 Abs. 3 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dienen.

Gläubiger sollten bereits im Zeitpunkt des öffentlichen Angebots auf diesen Umwandlungsanspruch und die Informationsmöglichkeiten zwecks dessen Geltendmachung informiert werden.

 

6. Ein staatlich geführtes Wertpapierregister?

Das vom Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagene Wertpapierregister[59] soll zugunsten der Einführung des elektronischen Wertpapiers die Dokumentationsfunktion, die Legitimationsfunktion, die Liberationswirkung und Übertragungsfunktion als Kernfunktionen des papiernen Wertpapiers übernehmen. Das hat Vor- und Nachteile:

Ein staatlich geführtes Wertpapierregister könnte zunächst eine sinnvolle, da offizielle gläubigerschützende „Backup“-Möglichkeit eines elektronischen Wertpapiers auf jedweder technologischer Grundlage darstellen – unter Ausschluss einer von Emittenten (bewusst) geschaffenen Technologieabhängigkeit.

Zudem könnte das im Eckpunktepapier vorgeschlagene Wertpapierregister das zuvor angeregte Wahlrecht des Emittenten hinsichtlich der Emissionsform realisieren. Rechtsunsicherheit würde beseitigt und Technologieneutralität hergestellt, wenn die Dokumentation im Wertpapierregister ohne Vorurteile oder Vorbehalte gegenüber der gewählten (primären und sekundären) Technologie erfolgt. Um allerdings eine unmittelbar elektronische Registrierung überhaupt zu ermöglichen, muss zunächst die vorbereitende elektronische Kommunikation mit und Dokumentation beim Register schnell, sicher und verlässlich gestaltet werden.

Unklar ist die Rolle des Wertpapierregisters im Bereich des Tagesgeschäfts (Day Trading), v.a. des Hochfrequenzhandels. Hier ist zu erwarten, dass die Legitimation aufgrund Registereintrags nicht zum Bedarfszeitpunkt erbracht werden und auch nicht befreiend an den aktuellen Gläubiger geleistet werden kann. Die Stärken des Vollständigkeit anstrebenden Wertpapierregisters würden sich allenfalls im Bereich langfristiger Anlagestrategien und -produkte zeigen, was die Bedeutung des Wertpapierregisters insgesamt schwächen würde. Der technologische Fortschritt wird nicht zuletzt auch in diesem Bereich stets voraus sein, weshalb eine Ersetzung sämtlicher Wertpapierfunktionen durch das Wertpapierregister nicht sinnvoll erscheint.

Eine vom Staat bestimmte Technologieabhängigkeit kann also nicht das Ziel sein. Damit dürfte zum einen Innovationspotential verschenkt werden. Zum anderen dürfte ein solches zentrales Vermögens-Register Begehrlichkeiten wecken, denen die behördliche IT-Infrastruktur wohl nicht viel entgegenhalten könnte. Eine demnächst erfolgende Realisierung des avisierten Gutglaubensschutzes wird hier nicht gesehen. Es fehlt an Details, wie dieser umgesetzt werden soll.

Insgesamt wird im Einklang mit Seite 4 des Eckpunktepapiers zur Rolle des Registerführers gegenüber Zentralverwahrern ausschließlich die (ergänzende) Dokumentationsfunktion des Wertpapierregisters für sinnvoll erachtet.

 

7. Eigentum darf nicht technologieabhängig sein

Bei sog. Token auf Blockchain-Basis handelt es sich um Informationen, um Daten(sätze), die aus der jeweiligen Blockchain-Datensammlung nicht herausgelöst werden können. Sie sind technologieabhängig. Sie werden zielgerichtet als Teil der gesamten Blockchain vervielfältigt, mit dem Unterschied, dass die Vervielfältigung zuvörderst der Datensicherung und gegenseitigen Manipulationskontrolle dient. Je weniger Kopien, desto geringer der Schutz vor Verlust und Manipulation, u.a. unbefugter Vervielfältigung der Inhalte. In der datenbankinternen Zuordnung von Informationen kann und darf jedoch keine rechtserhebliche Eigentumszuweisung liegen, wenn das ständige Risiko besteht, dass ein Unbefugter das Eigentum sich selbst zuweisen und damit verlustgleich „übertragen“ könnte.[60] Der Ausschluss anderer von der Einwirkung auf das (abzulehnende Daten-)Eigentum im Sinne des § 903 S. 1 BGB ist hier nicht möglich.

Das Eigentum als Recht darf auch deshalb niemals technologieabhängig im Sinne von Code is Law werden. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

Der „sonstige Gegenstand“ des § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB spricht im Übrigen gegen ein übereiltes Einführen von eigenständigen Regelungen über den Erwerb und die Übertragung elektronischer Wertpapiere. Ein wie zuvor vorgeschlagener § 793 Abs. 3 BGB könnte hier das fehlende Bindeglied darstellen.

 

III.  Aufklärung, Aufklärung, Aufklärung

Es genügt nicht, allein den Anbietern mehr auf die Finger zu schauen und zu klopfen. Auch die potentiellen Gläubiger müssen besser aufgeklärt und zeitnah umfassend über Entwicklungen informiert werden. Das von der Autorin angeregte Verbraucherinformationsportal der BaFin wäre eine Möglichkeit der Umsetzung.[61] Ein besserer Selbstschutz muss ermöglicht werden, da Freiheiten erhalten bleiben müssen. Erhöhte und einschränkende staatliche Kontrolle greift schließlich auch in Bürgerentscheidungen ein. Bewusst eingegangene Risiken, die von Täuschung unbeeinflusst sind, sollen natürlich Selbstrisiko bleiben.

 

F. Fazit

Stochastische Innovation im Finanzmarkt bedeutet, dass ihr Erfolg vom Zufall abhängt. Denn das Scheitern ist wahrscheinlich von den Anbietern neuartiger Finanzprodukte eingeplant. Dies ist am aufgezeigten Fall Bitbond erkennbar geworden. Das Scheitern solcher fragwürdigen Innovationen ist daher wahrscheinlicher als ihr Erfolg. Die negativen Effekte werden sich erwartungsgemäß wie die anfänglich reizenden Effekte ansteckungsartig ausbreiten. Auf den sog. Contagion-Effekt, als Unterfall des Dominoeffekts, wird verwiesen.[62]

Dieser Effekt muss verhindert werden. Missbrauchsmöglichkeiten, insbesondere sog. geplante Obsoleszenz bei technologiebasierten Finanzprodukten, müssen durch gesetzliche Schutzvorkehrungen verhindert oder zumindest stark beschränkt werden. Keinesfalls dürfen Schutzvorschriften ausgehebelt oder abgeschafft werden. Auf „Crypto Wars“ sollte sich der Staat nicht einlassen. Nichtsdestotrotz ist das elektronische Wertpapier eine Zukunftschance, die es zu nutzen gilt. Der Fokus sollte dabei jedoch auf dem (gesunden) Finanzmarkt und dem Schutz der Akteure liegen, nicht auf den finanziellen Interessen einzelner Anbieter vermeintlich innovativer Finanzprodukte.

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[1]  Beispielhaft: Penke, „Savedroid: Staatsanwaltschaft prüft Verdacht auf Betrug“ in gründerszene.de, 19. April 2018, https://www.gruenderszene.de/fintech/savedroid-staatsanwaltschaft-pr-marketing-werbung-ico-betrug (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[2]  Otto, Ri 2018, 143.

[3]  Viel zitierter Bericht der Satis Group vom 11. Juli 2018, Seite 24, https://research.bloomberg.com/pub/res/d28giW28tf6G7T_Wr77aU0gDgFQ (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[4]  Exemplarisch: Gehra, Geschäftsführerin von Immutable Insight zitiert in boerse.ARD.de, Kryptowährungen: Nur ein Siebtel hat überlebt, 22. Januar 2019, https://boerse.ard.de/anlageformen/kryptowaehrungen/krypto-waehrungen-nur-ein-siebtel-hat-ueberlebt100.html (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[5]  https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2018/kw48-pa-digitale-agenda-571434 (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[6]  https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw11-pa-finanzen-blockchain-594842 (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[7]  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/042/1904217.pdf (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[8]  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/042/1904217.pdf (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[9]  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/042/1904217.pdf, Seite 4, Ziffer 6 (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[10]  http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/042/1904217.pdf, Seite 3, Ziffer 3, „Des Weiteren sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass Unternehmen freiwillig vor ICOs einen von der BaFin zu billigenden Prospekt für ihre Token erstellen können. Für diese soll dann anstatt des allgemeinen zivilrechtlichen Rahmens die gesetzliche Prospekthaftung gelten.“

 (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[11]  „Bafin genehmigt erstmals virtuelle Finanzierungsrunde“, Handelsblatt vom 17. Februar 2019,

https://www.handelsblatt.com/technik/digitale-revolution/krypto-start-up-bitbond-bafin-genehmigt-erstmals-virtuelle-finanzierungsrunde/23991380.html?ticket=ST-3263827-lBSTqisWxfL3dDPKhfuJ-ap6 (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[12]  Prospekt der Bitbond Finance GmbH vom 30. Januar 2019, abrufbar unter https://www.bitbondsto.com/files/bitbond-sto-prospectus-de.pdf (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[13]  Vgl. Prospekt der Bitbond Finance GmbH vom 30. Januar 2019, Seite 6, abrufbar unter https://www.bitbondsto.com/files/bitbond-sto-prospectus-de.pdf (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[14]  Vgl. Prospekt, Seite 31, Abschnitt 6.1.3.

[15]  Vgl. Prospekt, Seite 32, Abschnitt 6.1.6.

[16]  https://www.northdata.de/Bitbond+GmbH,+Berlin/Amtsgericht+Charlottenburg+%28Berlin%29+HRB+146980+B – mit Jahresfehlbetrag von -965.925 EUR in 2017 (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[17]  Schade, „Bitbond sammelt 1,2, Millionen Wagniskapital ein“, 22. Februar 2017, https://www.gruenderszene.de/allgemein/bitbond-bitcoin-startup-finanzierung (zuletzt abgerufen am    11. April 2019).

[18]  Vgl. Prospekt, Seiten 11, 14 ff., 19, 24, 26 f.

[19]  Aber weiterhin war auf der englischsprachigen Website von „a superior investment“ die Rede.

[20]  Vgl. hierzu Prospekt, Seite 10: „Zusätzlich zu dem Basiszins werden die tokenbasierten Schuldverschreibungen jährlich variabel verzinst (variabler Zins). Die Zinsperioden für den variablen Zins sind das jeweilige Geschäftsjahr der Emittentin (Kalenderjahr). Die erste Zinsperiode beginnt am 01.01.2019. Der variable Zinssatz für eine Zinsperiode ist der Vomhundertsatz, der sich daraus ergibt, dass 60 Prozent des – soweit vorhandenen – Jahresüberschusses vor Steuern (ohne Berücksichtigung der variablen Verzinsung) entsprechend des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Emittentin für das dem Zinszahlungstermin für die variable Verzinsung vorausgegangene Geschäftsjahr durch den Gesamtnennwert der ausstehenden tokenbasierten Schuldverschreibungen geteilt wird.“ Die Bitbond Finance GmbH startet selbst mit 5,6 Millionen EUR Minus, vgl. Zusammensetzung im Prospekt, S. 17.

[21]  https://www.bitbondsto.com/files/bitbond-sto-lightpaper-de.pdf (zuletzt abgerufen am 31. März 2019).

[22]  https://www.northdata.de/Bitbond+GmbH,+Berlin/Amtsgericht+Charlottenburg+%28Berlin%29+HRB+146980+B – mit Jahresfehlbetrag von -965.925 EUR in 2017 (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[23]  Vgl. https://www.bitbond.com/de.

[24]  Vgl. Prospekt, Seite 32, Abschnitt 6.1.5.

[25]  Vgl. Prospekt, Seite 17.

[26]  https://www.northdata.de/Bitbond+GmbH,+Berlin/Amtsgericht+Charlottenburg+%28Berlin%29+HRB+146980+B – mit Jahresfehlbetrag von -965.925 EUR in 2017 (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[27]  Vgl. Prospekt, Titelblatt.

[28]  https://www.bitbondsto.com/files/bitbond-sto-prospectus-de.pdf, Seiten 10, 41, 51 f. (zuletzt abgerufen am 8. April 2019).

[29]  Vgl. insbesondere das Basispapier: „The Stellar Consensus Protocol“, https://www.stellar.org/papers/stellar-consensus-protocol.pdf, zuletzt abgerufen am 11. April 2019.

[30]  „Stellar aims to let you transact in your currency of choice (fiat or digital)“; „The hope is that the currency itself will be mostly a behind-the-scenes currency, and that the Stellar network will help provide more liquidity between currencies.“, https://www.stellar.org/faq/#_How_does_the_Stellar_network_compare_to_Bitcoin_ (zuletzt abgerufen am 9. April 2019).

[31]  Siehe dazu auch die Stellungnahme der Rechtsanwältin im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, Anlage, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11—RAin-Claudia-Otto–COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[32]  Spekulativ, aber ernst zu nehmen: Koblitz/Menezes, A Riddle Wrapped in an Enigma“, https://eprint.iacr.org/2015/1018.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[33]  Courtois, „Stellar: Good Points And Some Glitches“, http://blog.bettercrypto.com/?p=405 (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[34]  Otto, Ri 2018, 164, (190); 102 (106).

[35]  „The Stellar network mitigates risk through a decentralized and distributed structure.“, https://www.stellar.org/how-it-works/stellar-basics/ (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[36]  https://www.ethereum.org/agreement (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[37]  Otto, Ri 2017, 46 (51).

[38]  https://www.ethereum.org/agreement (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[39]  Vgl. Prospekt, Seite 73, unter „Kryptowährung“.

[40]  Zum Beispiel: https://www.ethereum.org/agreement (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[41]  https://www.stellar.org/faq/#_How_does_the_Stellar_network_compare_to_Bitcoin_; https://www.stellar.org/blog/stellar-consensus-protocol-proof-code/; „The Stellar Consensus Protocol“, https://www.stellar.org/papers/stellar-consensus-protocol.pdf (alle zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[42]  Hiernach wurde die Dokumentation unterbrochen. Nachweise in Form von Screenshots mit Zeitstempeln können bei der Autorin angefragt werden.

[43]  Siehe dazu auch die Stellungnahme der Rechtsanwältin im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11—RAin-Claudia-Otto–COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[44]  „Die Rückzahlung und während der Laufzeit fällige Zinszahlungen erfolgen ausschließlich in der Kryptowährung Stellar Lumens (…).“, https://www.bitbondsto.com/files/bitbond-sto-prospectus-de.pdf, Seiten 11, 40, 51 (zuletzt abgerufen am    8. April 2019).

[45]  https://bitinfocharts.com/ (zuletzt abgerufen am 3. März 2019).

[46]  Siehe auch hierzu StopAndDecrypt, „The Ethereum-blockchain size has exceeded 1TB, and yes, it’s an issue“, 23. Mai 2018, https://hackernoon.com/the-ethereum-blockchain-size-has-exceeded-1tb-and-yes-its-an-issue-2b650b5f4f62 (zuletzt abgerufen am 3. März 2019).

[47]  Beispielhaft: Orcutt, „Once hailed as unhackable, blockchains are now getting hacked“, MIT Technology Review, 19. Februar 2019, https://www.technologyreview.com/s/612974/once-hailed-as-unhackable-blockchains-are-now-getting-hacked/ (zuletzt abgerufen am 3. März 2019); vgl. ebenfalls diverse Beiträge in der Recht innovativ-Reihe seit Ri 01/2017.

[48]  Weiterführend, insbesondere zu Zcash und Monero in Otto, „Wo man mehr weiß, argwöhnt man weniger.“, Ri 2018, 164 (168 ff.). Hoch aktuell hierzu: O’Sullivan, „How Mueller used Bitcoin to catch Russia“, CNN Business vom 19. April 2019, https://edition.cnn.com/2019/04/19/tech/bitcoin-mueller-russia/index.html (zuletzt abgerufen am 24. April 2019).

[49]  https://www.ethereum.org/agreement (zuletzt abgerufen am 27. Februar 2019).

[50]  https://www.kingoftheether.com/thrones/kingoftheether/index.html (zuletzt abgerufen am 27. Februar 2019).

[51]  Auszug aus Otto, Ri 2018, 143 (145).

[52]  https://www.ethereum.org/token (zuletzt abgerufen am 3. März 2019).

[53]  Vgl. Steinfeld, „Cujuslibet tu fidem in pecunia perspiceres, Verere ei verba credere?“, Ri 2019, 34.

[54]  Vgl. Steinfeld, „Cujuslibet tu fidem in pecunia perspiceres, Verere ei verba credere?“, Ri 2019, 34.

[55]  Vgl. Steinfeld, „Cujuslibet tu fidem in pecunia perspiceres, Verere ei verba credere?“, Ri 2019, 34.

[56]  von Clausewitz, Vom Kriege.

[57]  Siehe dazu auch die Stellungnahme der Rechtsanwältin im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, Anlage, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11—RAin-Claudia-Otto–COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[58]  Siehe dazu auch die Stellungnahme der Rechtsanwältin im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, Seite 5, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11—RAin-Claudia-Otto–COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[59]  Eckpunkte für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token – Digitale Innovationen ermöglichen – Anlegerschutz gewährleisten -, 7. März 2019, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/2019-03-08-eckpunktelelektronische-wertpapiere.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[60]  Siehe dazu auch die Stellungnahme der Rechtsanwältin im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, Seite 11 f., abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11—RAin-Claudia-Otto–COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[61]  Siehe dazu auch die Stellungnahme der Rechtsanwältin im Rahmen der öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, S. 5, 9, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11—RAin-Claudia-Otto–COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 11. April 2019).

[62]  Vgl. z.B. Claessens/Forbes, International Financial Contagion, Springer, 2014.

Titelbild: © Ivan via Adobe Stock, #196504061

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