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Die Vermessung des Blocksbergs:

Eine Untersuchung des Nutzens der Blockchain-Technologie für das deutsche Grundbuch

Claudia Otto

„Das Grundbuch ist der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken und hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben.“[1]

Grund und Boden sind nur endlich verfügbar, rar und damit wertvoll. Ihre Zuordnung sowie Belastung z.B. mit Grundsicherheiten und Übertragung ist daher schon immer mit ernster und aufwändiger Prüfung verbunden gewesen. Das Grundbuch dient seit geraumer Zeit dem Rechtsverkehr mit Grundstücken und dokumentiert zu diesem Zwecke, wer Grundstückseigentümer[2] ist, welche Rechte Dritter an diesem Grundstück bestehen, welche Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen und in welchem Rangverhältnis die vorgenannten Rechte untereinander stehen.

Heute häufen sich unter den Blockchain-Enthusiasten die Rufe nach dem Grundbuch „auf der Blockchain“. Schweden hat nach eigenen Angaben bereits die zweite Prüfphase eingeläutet, wobei erstere mit fraglichem Ergebnis abgeschlossen wurde.[3] Die Publizität der Informationen in der geteilten Blockchain-Datenbank lässt auf den ersten Blick Implementierungschancen erahnen, doch die Untersuchung der Bedeutung der Blockchain für das Grundbuch wurde bislang nicht unter Vertiefung der technischen und kryptographischen Hintergründe durchgeführt.[4] Diese Frage ist jedoch die erste, die beantwortet werden muss. Es ist in Niemandes Sinne, ein historisch gewachsenes, schwer manipulierbares System aufwändig in eine Technologie zu überführen, die womöglich in wenigen Jahren komplett überholt ist, oder morgen schon offline gehen muss. Beständigkeit lautet das Zauberwort für ein so wichtiges Wissensarchiv wie das Grundbuch.

Die Blockchain ist kein Hexenwerk und eine Verteufelung ohne handfeste Argumente steht keinem Kritiker zu Gesicht. Doch ist die Technologie für das Grundbuch eher Liebestrank, oder Fluch? Der nachstehende Beitrag geht der überwiegend gehypten[5] Technologie auf den Grund, prüft die Verzichtbarkeit des Notars, enttarnt u.a. ein Whitepaper als Fake bzw. gut gelungene sozialwissenschaftliche Untersuchung zum Verhalten gebildeter Menschen unter Gruppendruck, klärt über die wesentlichen Funktionen der Kryptographie in Bitcoin und Ethereum auf, bewertet die Bedeutung und Notwendigkeit eines Konsensalgorithmus und schließt mit einem sehr wahrscheinlich überraschenden Lösungsvorschlag. ___STEADY_PAYWALL___


A. Das Grundbuch

I. Seine Entstehungsgeschichte

Der Publizitätsgrundsatz geht zurück auf den germanischen Rechtskreis, in dem die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken offengelegt wurden. [6]

In der fränkischen Zeit erfolgte im deutschen Rechtskreis die Erklärung der Grundstücksübereignung unter Zuziehung von Zeugen (sog. Auflassung). Dieser umständliche und zeitaufwendige Prozess wurde im 8. Jahrhundert durch die Erklärung vor Gericht und die anschließende Eintragung in die sog. Traditionsbücher, zunächst „Urbarien“ (Besitzstandsverzeichnisse) und später, um 1135, Kölner Schreinsakten, ersetzt. Die Führung der Verzeichnisse war über lange Zeit ausschließlich den Städten vorbehalten. Auf dem Land galt dagegen das römische Prinzip der Formlosigkeit. Eine Zersplitterung des Grundstücksrechts war die Folge.

Eine Vereinheitlichung sollte nach Gründung des deutschen Reiches im Jahre 1871 erfolgen. Im Jahr 1882 begannen die Hauptarbeiten für eine Grundbuchordnung unter Federführung des späteren Reichsgerichtsrat Dr. Achilles. Bis zur endgültigen Verabschiedung durch den Reichstag am 24. März 1897 folgten noch zwei weitere Entwürfe. Die Endfassung enthielt erhebliche landesrechtliche Vorbehalte; die Einrichtung und Organisation der Grundbuchämter, die Einrichtung der Bücher selbst und der amtlichen Verzeichnisse der Grundstücke blieben den Ländern überlassen.

Die unterschiedlichen Buchführungssysteme der Länder erschwerten den Grundstücksverkehr, weshalb die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 eine Vereinheitlichung des Grundbuchwesens herbeiführte und die Justizhoheit der Länder beseitigte. Mit der Neuregelung wurde ein einheitlicher Grundbuchvordruck eingeführt, das sog. Reichsmuster. Dieses gliederte sich in „Aufschrift“, „Bestandsverzeichnis“ und drei Abteilungen. Die erforderlich gewordenen Umschreibarbeiten der Grundbücher endeten kriegsbedingt im Jahre 1943.

Kriegsende und Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 berührten das formelle Grundbuchrecht nicht. Die Erfindung und Verbreitung der Schreibmaschine führte aufgrund der Sperrigkeit von festen Grundbuchbänden in den Sechzigern des 20. Jahrhunderts zunächst zur Einführung der Loseblatt-Form. Anfang 1980 begann die Entwicklung des EDV-Systems SOLUM (lat.: Boden). Zwar änderte die Automation nichts an der Papierform des Grundbuchs, sie erlaubte jedoch eine Erleichterung bei der Erstellung von Text für die Grundbucheintragung und natürlich bei der Vornahme von Grundbucheintragungen.

In den Neunzigern des 20. Jahrhunderts begann mit SolumSTAR (Solum – System für Textautomation, Archivierung und Recherche) die Umstellung auf eine elektronische Grundbuchführung. Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993[7] bildete die erforderliche rechtliche Voraussetzung. Zugleich wurde ein automatisiertes Abrufverfahren eingeführt. Allein in Bayern wurden bis Februar 2002 rund 5,5, Mio. Papiergrundbuchblätter mit mehr als 60 Mio. Seiten eingescannt und in den elektronischen Grundbuchspeicher[8] übernommen. 2,7 Terabyte[9] Grundbuchdaten – allein bayerischer Herkunft.


II. Das elektronische Grundbuch

SolumSTAR wird von 14 Bundesländern[10] eingesetzt und umfasst u.a.:

  • Die elektronische Speicherung aller vorhandenen und künftigen Grundbuchdaten,
  • die Erstellung der Eintragungstexte,
  • die elektronische Unterschrift, um die Authentizität und Integrität der Grundbucheintragungen sicherzustellen,
  • das automatisierte Abrufverfahren für die Online-Einsicht einschließlich Aktualitätsnachweis,
  • das Recherchesystem für die Suche nach Grundbuchblättern, wenn die Grundbuchstelle nicht bekannt ist sowie
  • ein Verzeichnis über Eintragungsanträge (sog. Markentabelle)

Hinzu gekommen ist die automatisierte, elektronische Vollzugsmitteilung nach Grundbucheintragung per Email an den Antragsteller bzw. Notar.[11]

Unter Bayerns Federführung wird die Entwicklung eines bundeseinheitlichen, vollstrukturierten Datenbankgrundbuchs vorangetrieben.[12] An diesem Vorhaben sind alle Bundesländer beteiligt. Mit dem geplanten vollstrukturierten Datenbankgrundbuch sollen neben einer Systemanpassung an den aktuellen Stand der Technik optimale Einsatzbedingungen für den elektronischen Rechtverkehr und die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen geschaffen werden.


III.  Die Funktionen des Grundbuchs

1. Konstitutivfunktion (§ 873 BGB)

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Konstitutivfunktion bedeutet also, die begehrte Rechtsbegründung bzw. Rechtsänderung wird erst mit Eintragung wirksam. Ohne Eintragung muss davon ausgegangen werden, dass diese nicht erfolgt ist.


2. Vermutungsfunktion (§ 891 BGB)

Die Grundbucheintragung begründet die Vermutung, dass der Eingetragene auch der wahre Berechtigte ist und dass ein gelöschtes Recht nicht mehr besteht. Beides kann durch Beweis widerlegt werden, daher spricht man von der widerleglichen Fiktion des Grundbuchs.


3. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Gutglaubensfunktion (§ 892 BGB)

Die Gutglaubensfunktion steht im engen Zusammenhang zur vorgenannten Vermutungsfunktion, sie hat jedoch ein besonderes Ziel: den Schutz desjenigen, der auf das Grundbuch und seinen Inhalt vertraut.

Beim Grundstückserwerb kann es vorkommen, dass im Grundbuch der Veräußerer als Eigentümer benannt ist, er es jedoch in Wirklichkeit nicht ist (sog. Bucheigentümer). In diesem Fall wird der Erwerber durch die sog. Gutglaubensfunktion geschützt. Für ihn als Gutgläubigen gilt das im Grundbuch Eingetragene bzw. nicht Eingetragene als wahr. Er kann das Eigentum am Grundstück also rechtswirksam erwerben. Weiß der Erwerber von der Unrichtigkeit des Grundbucheintrags über das vermeintliche Eigentum des Veräußerers, nennt man ihn bösgläubig. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs kann er durch Mitteilung des Veräußerers selbst positiv kennen oder weil ein Widerspruch gemäß §§ 892 Abs. 1 S. 1, 899 BGB im Grundbuch eingetragen ist. In diesen Fällen ist ein wirksamer Grunderwerb ausgeschlossen. Recherchen muss der Interessent jedoch nicht anstellen; infolge der amtlichen und damit wenig manipulationsanfälligen Grundbuchführung nach § 1 Grundbuchordnung (GBO) darf der Erwerber auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen – eine (grob) fahrlässige Bösgläubigkeit gibt es nicht.


IV. Die Ordnung und Funktionsweise der Grundbuchverwaltung

Das Grundbuchamt wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig, sog. Antragsprinzip, § 13 GBO. Erfolgen mehrere Anträge in ein und derselben Grundbuchsache, werden sie in Reihenfolge ihres Eingangs erledigt. Dem früheren Antrag kommt Priorität zu, sog. Prioritätsprinzip, §§ 17, 45 GBO. Für eine Eintragung genügt grundsätzlich eine einseitige Bewilligung der durch die Eintragung betroffenen Person, sog. Bewilligungsgrundsatz, § 19 GBO. Im Falle der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind die Anforderungen an den Nachweis der Einigung, die Gesamtheit der in Bezug aufeinander abgegebenen, inhaltlich übereinstimmenden Einwilligungen der an der Übertragung Beteiligten, zum Schutze des scheidenden und werdenden Eigentümers höher. Der Nachweis muss in besonderer Form erbracht werden. Zudem muss der von der Eintragung Betroffene bereits im Grundbuch eingetragen sein, sog. Grundsatz der Voreintragung, § 39 GBO. Auch die für die Eintragung maßgeblichen Unterlagen müssen in besonderer Form, i.e. mittels öffentlicher bzw. öffentlich beglaubigter Urkunden vorgelegt werden, § 29 Abs. 1 GBO.

Ein Einsichtsrecht jedermanns besteht nicht. Wer Einsicht in das Grundbuch nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen, § 12 Abs. 1 S. 1 GBO. Über die Einsichtnahmen wird Protokoll geführt, § 12 Abs. 3 S. 1 GBO. Aus diesem kann der betroffene Eigentümer des Grundstücks oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts grundsätzlich Auskunft verlangen, § 12 Abs. 3 S. 2 GBO.

Das maschinell geführte Grundbuch tritt für ein Grundbuchblatt an die Stelle des bisherigen Grundbuchs, sobald es freigegeben worden ist, § 128 Abs. 1 S. 1 GBO. Nach der Übertragung der geschlossenen Grundbücher und Grundakten auf einen Bild- oder sonstigen Datenträger in einem Verfahren nach § 10a Abs. 1 und 2, § 128 Abs. 3 oder § 138 Abs. 1 GBO kann eine Einsicht in die vom Grundbuchamt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr verlangt werden.


V. Die Anforderungen an das Grundbuch

Unter Verweis auf die vorgenannte historische Entstehung und Bedeutung des Grundbuchs, ungeachtet seines Speichermediums, sind die Mindestanforderungen an ein elektronisch geführtes Grundbuch folgende:

  1. Beständigkeit,
  2. Sicherheit des Datenbestands, v.a. Schutz vor Manipulation,
  3. große Speicherkapazitäten,
  4. inhaltliche Richtigkeit,
  5. Authentifizierung der Berechtigten und
  6. Beweisbarkeit durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.

Diesen Anforderungen muss auch die Blockchain-Technologie genügen, wenn sie als neue technologische Grundlage für die Grundbuchführung dienen soll. Behauptet, aber nicht bewiesen werden im Allgemeinen Eigenschaften von:

  1. Sog. Unveränderlichkeit („Immutability“)
  2. Schutz vor Manipulation, v.a.
  3. Sicherheit durch Kryptographie,
  4. Effizienz,
  5. Authentifizierung des Berechtigten und
  6. Kosteneinsparung.

 

VI. Hype vs. Realität

Die Blockchain-Technologie bleibt bereits auf den ersten Blick hinter dem aktuellen elektronischen Grundbuch zurück:

Die erforderliche Beständigkeit eines Grundbuches darf, spätestens nach Studium des Vorstehenden, mit der sog. Unveränderlichkeit der Blockchain nicht gleichgesetzt werden. Beständigkeit heißt vor allem: der Datenbestand muss auch in zehn, fünfzig, fünfhundert und tausend Jahren inhaltlich korrekt verfügbar und nachvollziehbar sein. Der Begriff der „Unveränderlichkeit“ ist irreführend und meint lediglich den erwünschten Effekt eines Mechanismus (sog. Konsensalgorithmus) zum Schutz vor unerwünschter Veränderung unter idealen Bedingungen.

Wirksame Schutzmechanismen sind zwingende Anforderungen an die elektronische Grundbuchführung. Jedoch sind diese bei dem bestehenden elektronischen Grundbuch wesentlich umfassender, die Prüfverfahrensschritte auf mehrere amtliche oder beliehene Beteiligte verteilt und durch das Mehraugenprinzip wirksamer als die sog. Validierung[13] in einem auf der Blockchain-Technologie aufgesetzten Peer-to-Peer-Netzwerk (im Folgenden P2P-Netzwerk). In diesem findet keine inhaltliche Prüfung der Änderungen (sog. Transaktionen)[14] statt, wie es jedoch für ein Grundbuch von öffentlichem Glauben zwingend ist. Bestätigt werden lediglich semantisch und chronologisch, der vorangehenden Dokumentation nicht widersprechende und ordnungsgemäß signierte Transaktionen. Damit ist die inhaltliche Richtigkeit des „eingetragenen“ Geschäfts und der „Eintragung“ jedoch nicht bestätigt und nicht bewiesen.[15] Die Netzwerkknoten müssen darüber hinaus systembedingt jede Transaktion verarbeiten und mit ihrer Blockchain-Kopie synchronisieren.[16] Jedenfalls ist nicht bekannt, dass je ein Netzwerkknoten eine Transaktion wegen ihres Inhalts als nicht akzeptiert zurückgewiesen hat.

Eine Blockchain-Datenbank ist, nach aktuellem Stand der Technik, nicht in dem Ausmaß skalierbar, wie es für ein Grundbuchverwaltungssystem, ob auf Bundesland- oder Bundesebene organisiert, erforderlich wäre.[17] Allein die bayerischen Grundbücher, die bis Februar 2002 digitalisiert wurden, erfordern 2,7 Terabyte an Datenspeicher. Die vollständige Ethereum-Blockchain nimmt derzeit, bei stetem Wachstum,[18] ca. 300 Gigabyte[19] Speicherplatz in Anspruch, die Full Archive Node[20]-Betreiber ächzen unter der Rechnerbelastung.[21] Eine lächerliche Zahl, die in keinem Verhältnis zur Grundbuchrealität steht und auch nie von den Träumern ins Verhältnis gesetzt wird.

Dennoch wird wiederholt behauptet, die Blockchain-Technologie würde infolge ihrer besonders schnellen Datenverarbeitung eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis mit sich bringen.[22] ‚Welch’ Torheit!’, möchte man lautstark rufen. Es ist technisch unmöglich, jedenfalls ist es mit dem aktuellen Stand der Technik nicht zu vereinbaren, dass die in einem durch die Blockchain verbundenen Netzwerk teilnehmenden (handelsüblichen) Rechner bei jeder neuen Grundbuchtransaktion jeweils mindestens 43,2 Terabyte[23] binnen Sekunden (oder auch nur Minuten) stemmen.[24] Rechnet man mit den im April 2012 dokumentierten 250.000 Abrufen von Grundbuchdaten in der Online-Datenbank pro Monat allein in Bayern,[25] wären rein rechnerisch bereits sechs bayerische Abruf-Transaktionen pro Minute zu verarbeiten. Da eine Blockchain-Datenbank nicht in der Lage ist, zahlreiche Schreibprozesse gleichzeitig zu verarbeiten,[26] müssten, bei Zugrundelegung dieser extrem stark vereinfachten und auf veralteten Daten beruhenden Rechnung, etwa alle zehn Sekunden neue Blöcke produziert und damit im Wege der Synchronisation[27] der Netzwerkknoten im Zehnsekundentakt regelmäßig über 43,2 Terabyte gestemmt werden.

Trotzdem wird indirekt[28] vertreten, es sei besonders günstig, zur Führung eines Grundbuchs auf der Blockchain für mindestens jedes Grundbuchamt Big-Data-Rechner wie etwa „The Machine“ von Hewlett Packard Enterprise (HPE) mit 160 Terabyte Arbeitsspeicher[29] anzuschaffen. Für die Notare wäre die Anschaffung natürlich ebenfalls (eine noch durch Rechtsänderung zu schaffende) Amtspflicht, ist man doch der Ansicht, diese verdienten zu viel für nichts.[30]

Trotz dieses relativ leicht mittels öffentlich zugänglichen Informationen widerlegten und dennoch immer weiter verbreiteten Irrtums ist die Blockchain-Technologie einen zweiten Blick wert. Der aktuelle Entwicklungsstand soll nicht Grund allein sein, die Sinnfrage nach ihrem Einsatz auch in der Grundbuchführung zu vertiefen.


B. Der Notar – ein verzichtbarer „Intermediär“?

Die Blockchain-Technologie wird im Allgemeinen deshalb als besonders effizient und kostensparend angeführt, weil bei ihrem Einsatz zusätzliche und kostenintensive Prüfverfahren durch sog. Intermediäre zentraler Prüfinstanzen nicht mehr notwendig seien. Das Netzwerk reguliere sich in seiner protokollgebundenen, pseudonymen[31] Interaktion hervorragend selbst, sodass es nicht einmal des Vertrauens in irgendeine Person, egal ob Notar, Vertragspartner, Zahlungssender oder -empfänger, bedarf.

Um die Frage zu beantworten, ob der Einsatz der Blockchain-Technologie wirklich effizienzsteigernde und kostenreduzierende Wirkung haben kann, muss zunächst geklärt werden, welche funktionale Stellung der Notar einnimmt und ob der Notar aus dem Grundstückserwerbsprozess ohne negative Folgen für die Kaufvertragsparteien herausgelöst werden kann.


I. Welche Stellung hat der Notar?

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt, § 1 Bundesnotarordnung (BNotO).

Die Aufgabe des Notars[32] ist demgemäß die vorsorgende Rechtspflege. Sie dient dem Schutz unerfahrener, ungewandter Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung durch Übereilung und gewährleistet Rechts- sowie Beweissicherheit zum Zwecke der Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten. Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten, § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO. Darüber hinaus ist er gegenüber den von ihm betreuten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet, § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO. Die ihnen zugutekommende präventive Rechtskontrolle wird ausweislich des Wortlauts vorgenannter Norm ergänzt durch die Aufgabe der Errichtung von Urkunden, welche bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckbar sind. Gegenüber dem Richter, der im gegebenen Streitfalle eine nachträgliche Rechtskontrolle vornimmt, nimmt der Notar eine eigene, proaktive hoheitliche Prüf- und Entscheidungs-, folglich Komplementärfunktion ein.

Die genannte unmittelbare Vollstreckbarkeit notarieller Urkunden zeugt von der besonderen Stellung des Notars im öffentlich-rechtlich ausgestalteten Rechtspflegeverfahren des Staates und seiner Justizgewährungspflicht gegenüber dem Bürger. Dieser wiederum hat einen Justizgewährungsanspruch gegenüber dem Staat; gegenüber der Judikative auf unabhängige Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) und gegenüber dem Notar auf Vornahme einer rechtmäßigen Urkundshandlung, § 15 Abs. 1 BnotO. Der Notar ist dementsprechend verpflichtet, eine Beurkundung abzulehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden, § 4 Beurkundungsgesetz (BeurkG). Auch inhaltlich muss die vom Notar zu errichtende Urkunde den wahren Umständen entsprechen, denn die darin angegebenen Feststellungen zu den Personen der Erschienenen sowie Parteien der Urkunde, Ort, Zeit und Inhalt der beurkundeten Erklärungen entfalten gegenüber den Gerichten Bindungswirkung (vgl. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung, ZPO); ihr Inhalt schränkt die Prüfungsbefugnisse des Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung ein. Unvollständigkeit und Unrichtigkeit von Urkunden müssen daher im Rahmen der staatlichen und der auf den Notar durch Bestellungsakt übertragenen Justizgewährleistungspflicht ausgeschlossen sein.

Die Mitwirkung des Notars in Grundbuchsachen soll sicherstellen, dass die der Eintragung zugrundeliegenden Urkunden und Anträge den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Grundbuchbeamte prüft im Rahmen des sog. formellen Konsensprinzips ausschließlich die für eine Eintragung erforderlichen formellen Voraussetzungen. Eine Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit und wirksame Eigentumsübertragungshandlungen nimmt er nicht vor. Durch diese „Filterfunktion“ erhofft sich der Gesetzgeber eine Entlastung der Gerichte: Zwischenverfügungen und Zurückweisungen (§ 18 Abs. 1 GBO) seien seltener zu erwarten. Zu diesem Zwecke hat der Notar seit 2017[33] zusätzlich die „Eintragungsfähigkeit“ nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO zu prüfen. Damit wurde der Rahmen der notariellen inhaltlichen Prüfungspflichten über die Prüfung auf Versagung der Amtstätigkeit nach § 40 Abs. 2 BeurkG (vgl. § 4 BeurkG) hinaus ausgedehnt.[34]


II. Was sind die Leistungen des Notars im Falle des Immobilienerwerbs[35]?

Der Notar soll gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren, aufklären und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.


1. Beurkundungsvorbereitung

Ein Grundstückskaufvertrag ist kein Alltagsgeschäft, jedenfalls nicht für Verbraucher. Er beansprucht einen Großteil des Käufervermögens, bringt nicht unerhebliche (neue) Pflichten[36] mit sich und wird regelmäßig von einer Darlehensschuld begleitet, die den Käufer bis an sein Lebensende, sogar seine Erben, binden kann. Daher bespricht der Notar mit den zukünftigen Vertragspartnern ihre Zielvorstellungen und informiert über die Möglichkeiten der Vertragsregelung. Er nimmt Einsicht in das Grundbuch und stellt die für die Vertragsgestaltung sowie Vertragsabwicklung erforderlichen Eigentümerdaten und Grundstücksbelastungen fest. Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden, § 17 Abs. 2 S. 1 BeurkG. Als neutrale, i.e. unparteiische Person erstellt er einen sachgerechten sowie ausgewogenen Kaufvertragsentwurf und bespricht diesen nach einer eingeräumten Vorbereitungszeit beratend mit den Parteien.[37] Ihnen als regelmäßige Rechtslaien gilt der innewohnende Übereilungsschutz, ihnen soll ein umfassendes und verständliches Bild der Rechtslage und Rechtsfolgen vermittelt werden, ihre Fragen sollen vollumfänglich beantwortet werden. Der Notar trägt dafür Sorge, dass keine Partei ungesicherte Vorleistungen auf den Kaufvertrag erbringt. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken, § 17 Abs. 2 S. 2 BeurkG.


2. Beurkundung

Während des Beurkundungstermins verliest der Notar den Vertrag vollständig. Die Parteien können hierauf nicht verzichten; der Verzicht würde in einer Unwirksamkeit des Vertrags resultieren. Bei der Verlesung erläutert der Notar den rechtlichen Inhalt und berücksichtigt Änderungs- und Ergänzungswünsche – jedoch stets mit dem Ziel eines wirksamen Vertrages. Auch hier besteht für die Parteien noch einmal Gelegenheit, Fragen zu stellen. Rechtliche Unklarheiten und Fragen zum weiteren Ablauf klärt der Notar noch im Beurkundungstermin. Änderungszusätze nimmt der Notar i.d.R. handschriftlich in den Vertrag mit auf. Der Termin schließt mit den Unterschriften der Parteien. Nur so ist sichergestellt, dass sich Käufer und Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über alle Rechte und Pflichten im Klaren sind. Die Reinschrift wird später beglaubigt, genäht bzw. gebunden und mit Notarsiegel versehen an die Parteien und das Grundbuchamt übermittelt. Die Urschrift mit den Original-Unterschriften bleibt mit Urkundsrolle-Nummer beim Notar.

Die Auflassung, d.h. die nach § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber abzugebende (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang kann ebenfalls noch vor dem Notar erfolgen.[38] Der Vorteil für den Erwerber ist die hieraus nach § 873 Abs. 2 BGB folgende Bindung des Veräußerers an seine Einigungserklärung und die, mit der notariellen Beglaubigung, zugleich vorliegende Eintragungsbewilligung in der gemäß § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form. Dem Veräußerer ist es nun nicht mehr möglich, das Grundstück wirksam anderweitig zu veräußern. Es ist quasi „geblockt“.


3. Beurkundung von ggf. erforderlicher Grundpfandrechtbestellung

Bedarf der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises eines Bankdarlehens, welches durch Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) abgesichert werden soll, beurkundet der Notar auch deren Bestellung und Eintragung im Grundbuch.

 

4. Koordination der Kaufpreiszahlung

Nicht zuletzt verantwortet und koordiniert der Notar die Kaufpreiszahlung zum rechten Zeitpunkt. Solange dem Grundstückserwerb rechtliche Hindernisse entgegenstehen, muss der Käufer den Kaufpreis nicht leisten. Erst im Zeitpunkt der Ausräumung aller Hindernisse teilt der Notar den Fälligkeitstermin mit. [39]


5. Anzeige des Kaufvertrags beim zuständigen Finanzamt

Der Notar hat nach § 18 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) den wirksam geschlossenen Kaufvertrag dem zuständigen Finanzamt für die Erhebung der Grunderwerbssteuer anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang (…) beizufügen, § 18 Abs. 1 S. 2 GrEStG. Dieses lässt etwa binnen 4 Wochen nach Beurkundung dem Käufer direkt den Bescheid über die erhobene Grunderwerbssteuer zukommen. 

Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist, § 18 Abs. 3 S. 1 GrEStG. 

Die Anzeigen müssen gemäß § 20 Abs. 1 GrEStG enthalten:

  1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
  2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer; 
  3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung; 
  4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist; 
  5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9); 
  6. den Namen der Urkundsperson. 

 

6. Kommunikation mit den Ämtern

Der Notar beantragt die Eintragung der Vormerkung, die für jedermann ersichtliche Reservierung des Grundstücks für den Erwerber im Grundbuch, beim zuständigen Grundbuchamt. Darüber hinaus besorgt er die jeweils notwendigen Bescheinigungen um den rechtsmangel- und lastenfreien Erwerb durch den Käufer sicherzustellen.

Eine solche Bescheinigung stellt beispielsweise die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts dar. Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 S. 1 GrEStG) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 S. 2 GrEStG) vorgelegt werden, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. 

Das Finanzamt hat gemäß § 22 Abs. 2 GrEStG die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist. Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen.


III.  Den Notar wegen Blockchain-Einsatzes zu streichen bedeutet Verkürzung des Justizgewährleistungsanspruchs

Der Notar hat also weniger die Stellung eines Intermediärs als vielmehr eine Gerichte entlastende, dem Richter vergleichbare, nur eben zeitlich vorgelagerte Aufklärungs-, Beweisbegründungs- und Entscheidungsfunktion im Rahmen der Rechtspflege, die durch das Erfordernis umfassender Prüfung der Zustände der realen Welt gekennzeichnet ist. In einer Datenbank wie der Blockchain können Zustände der realen Welt zwar behauptet, jedoch nicht mit einer der notariellen Urkunde vergleichbaren Beweiskraft festgehalten werden. Der Notar beurkundet, was er sinnlich von der Realität unter Anwendung seines Sach- und Fachverstands wahrgenommen hat. Die Hinzufügung eines neuen Blocks mitsamt seinen zum jeweiligen Zeitpunkt der Datenbank hinzuzufügenden Transaktionsdaten beinhaltet hingegen keine vergleichbare Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit.[40] Der mit der Implementierung der Blockchain-Technologie zwangsläufig verbundene Verlust einer inhaltlichen Prüfung auf Richtigkeit würde bedeuten, dass die an einem Grundstückskauf- oder Grundpfandrechtsbestellungsvertrag beteiligten Personen in ihrem „vorausschauenden und bestehenden“ Justizgewährleistungsanspruch beschnitten würden. Mit dem Wegfall der durch den jeweiligen Inhalt des Geschäfts bedingten Rechtsprüfung geht auch die schützende Pflicht des Notars zur Amtsverweigerung gegenüber rechtswidrigen Geschäften verloren. Unerfahrene, unkundige Beteiligte laufen so Gefahr, in eben dieser Unterlegenenposition ausgenutzt und geschädigt zu werden. Das bedeutet, dass die Blockchain-Technologie mehr Rück- als Fortschritt in die Rechtspflege brächte.[41]


C. Vermeidung sinnloser Digitalisierung

I. Identifizieren, Optimieren, erst danach Technologie einsetzen

„Wenn Sie einen Scheißprozess digitalisieren, dann haben Sie einen scheiß digitalen Prozess.“[42] Eine (wahre) Aussage, die innerhalb dieses Beitrags nicht bedeuten soll, dass das derzeitige, aufwändige und zeitintensive Grundstückserwerbsverfahren ein Scheißprozess ist, sondern Anlass zur Überlegung geben soll, wo Optimierungsbedarf berechtigterweise geltend gemacht und ohne Nachteile für die Beteiligten umgesetzt werden kann. Im ersten Schritt bedeutet dies, dass Prozesse, die als ineffizient und kostenintensiv identifiziert wurden und werden, zunächst einmal in und an sich optimiert werden sollten. Oft genügt die Umstrukturierung von Abläufen, z.B. durch Zerlegung in Teilschritte, Konsolidierung der Aufgaben und anschließende Neuordnung in ihrer Ausführungsreihenfolge, um eine erhebliche Steigerung in Effizienz und Senkung von Kosten zu erreichen. Erst dann, wenn der jeweilige Prozess nicht mehr verbessert werden kann, kann im zweiten Schritt überlegt werden, ob und welche Technologie weitere Optimierungsfortschritte leisten kann.

Dementsprechend hat dem Wunsch nach Anwendung von Blockchain-Technologie innerhalb dieses sich vom ersten Beratungsgespräch mit dem Notar bis hin zur Beweisaufnahme in einem Rechtsstreit erstreckenden Rechtspflegeprozesses eine detaillierte Analyse vorauszugehen. Wer der Ansicht ist, die Blockchain sei aus Gründen angenommener Schnelligkeit und Kosteneffizienz, die oben[43] bereits mit wenigen öffentlich zugänglichen Informationen wiederlegt werde konnten, ein geeignetes Medium der Rechtspflege, sollte zunächst seine Hausaufgaben machen.


II. Opt-in bzw. Opt-out in der Rechtspflege?

Natürlich kann überlegt werden, statt des Notars die zeitaufwändige und ggf. anstrengende Vertragsverlesung zu streichen, weil sich die Aufmerksamkeit der Vertragsbeteiligten während der Verlesung durch den Notar eher auf die sozialen Medien beschränkt. Doch wird es immer Personen geben, die die oben beschriebene, intendierte Schutzfunktion auch wahrnehmen möchten. Ist es dann sinnvoll, in der Rechtspflege ein Opt-in oder Opt-out zu ermöglichen? Ein Opt-in würde vom Rechtsunkundigen verlangen, den Umfang seines Rechtsberatungsbedarfs realistisch abzuschätzen. Bei einem Opt-out könnten schlimmstenfalls sog. Google-Rechtsexperten zu einem immensen Qualitätsverfall der Rechtspflege beitragen, etwa wenn Einträge in einer Grundbuch-Blockchain auf Google-Suchergebnissen basierten. Diese Fragen verbieten eine von monetären (und) Lobbyinteressen getriebene Diskussion über die Digitalisierung der Rechtspflege. Dass der Notar nach dem Empfinden mancher Kritiker zu viel verdient, ist kein Grund, die schutzbedürftigen Personen in ihrem Justizgewährleistungsanspruch zu beschneiden.


III.  „Project Hurricane“: ein Sturm im schlecht gespülten Wasserglas

1. Was ist „Project Hurricane“?

In den sozialen Netzwerken verbreitete sich in 2017 ein sog. Whitepaper[44], welches unter dem für seine Hochschulherkunft bedenklichen und reißerischen Titel „Project Hurricane“[45] verspricht, mittels Einsatz der Blockchain-Technologie die unter Umständen mehrwöchige, „schmerzvolle“ Wartezeit zwischen der notariellen Beurkundung des unterzeichneten Grundstückskaufvertrags und der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch aus dem Prozess des Grundstücksübergangs zu streichen. Dies natürlich ohne negative Folgen.


2. Schnell erkennbarer Mangel an Professionalität

Skeptisch wurde die Autorin bereits ob der Bezeichnung als „Whitepaper“ und des für das Reiten auf der Hype- und Disruptionswelle geschaffenen Titels „Project Hurricane“. Diese Skepsis erwies sich auch als begründet, denn die Ausführungen im „Whitepaper“ sind, wie sich aus nachstehenden Ausführungen ergibt, wirr, widersprüchlich und falsch. Sie basieren zudem auf Mythen und, vor allem, einem unverkennbaren Öffentlichkeitsdrang. Der angebliche Wille zur Problemlösung löst sich bei genauen Lesen eher in Konstruktion und Generierung von Problemen auf.

Auf der Grundlage dieses „Whitepapers“ darf keine Gesetzesänderung erfolgen. Die für die Implementierung erforderlichen Rechtsänderungen wären verfassungswidrig. Eine kurze Analyse ist daher notwendig und nachstehend erfasst:


3. Kurzanalyse

Der Grundgedanke des offenkundig stürmisch dahingeschriebenen Whitepapers ist zunächst einmal nicht falsch; denn tatsächlich gibt es zwischen dem Abschluss der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags und der Eintragung der Vormerkung eine von vielen Variablen abhängige, nicht vorhersehbare Wartezeit. Ob dieser Zeitraum, der bereits oben in zahlreichen Stellen durch gesetzliche Fristen seine Begründung findet,[46] eine Black Box ist, kann als streitbar stehengelassen werden.


a) Wer Sturm sät…

Das Hauptproblem Wartezeit soll nach der „Whitepaper“-Urheberin durch den Einsatz der Blockchain gelöst werden, weil diese

  • Transparenz ermögliche,
  • Käufer- und Verkäuferschutz sicherstelle,
  • Betrug verhindere,
  • „Malicious Mischief“[47] (d.h. mutwillige Beschädigung von Eigentum) verhindere[48] und
  • den Steuerbehörden reflexartig ermögliche, die Grunderwerbssteuer gleichzeitig mit Vormerkungseintragung einzuziehen, wenigstens in Echtzeit die „Transaction Details“ für die Erhebung zu erhalten.[49]

 

b) Transparenz widerspricht dem Käufer- und Verkäuferschutzgedanken

Die Tatsache der Publizität der in einer Blockchain-Datenbank gespeicherten Informationen wurde mehrfach bestätigt.[50] Wie hieraus jedoch Käufer- und Verkäuferschutz erwachsen kann, während Einsicht in das Grundbuch nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO aktuell nur jenen gestattet ist, die ein berechtigtes Interesse hieran darlegen können,[51] bleibt fraglich. Die Besprechung datenschutzrechtlicher Fragen würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen.

 

c) Wie verhindert man einen Betrug ohne sinnliche Wahrnehmung und Tatsachenprüfung?

Des Weiteren verwundert die Behauptung, dass die Blockchain Betrug verhindern könne, wenn doch dessen deliktsimmanente Sinnestäuschung (§ 263 Abs. 1 StGB) über Tatsachen zwangsläufig auf inhaltliche Aspekte, i.e. realweltliche Umstände bezogen ist.[52] Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens.“[53] Sie betreffen etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten ist.[54] Solche zur Erscheinung gelangten und in die Wirklichkeit getreten Zustände oder Vorgänge werden in einem auf Blockchain-Technologie basierenden P2P-Netzwerk nicht, erst recht nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit, somit auch nicht auf ihre Beweisbarkeit geprüft. Das Bitcoin-Netzwerk, auf das Adam ausdrücklich Bezug nimmt, nimmt lediglich Informationen als korrekt an, die jemand unter einem Pseudonym mit ihm zugewiesener Signatur in einer Transaktion verwendet. Diese Annahme erfolgt mangels inhaltlicher Prüfung auf Richtigkeit auch dann, wenn diese Informationen unter Zuhilfenahme von Gegenständen außerhalb der Datenbank als falsch bewiesen werden können oder bereits als falsch bewiesen worden sind. Eine für das Betrugs-Tatbestandsmerkmal der Täuschung erforderliche sinnliche Wahrnehmung[55] der Transaktionsinhalte erfolgt durch die Netzwerk-Teilnehmer gerade nicht, weder vor, noch im Zeitpunkt der Bestätigung.


d) Eine Blockchain ist nicht die Polizei

Das Beispiel der mutwilligen Beschädigung ist trotz Korrektur im Sinne von Adam nicht nachvollziehbar, auch kann nicht mit Sicherheit erraten werden, was gemeint sein soll. Eine virtuelle Blockchain-Datenbank kann realen Vandalismus und ähnliche Beschädigungen an fremdem Eigentum nicht verhindern.


e) Verwehung der Betroffenenrechte im Grunderwerbssteuerrecht

Kopfschütteln muss die Versprechung ernten, die Steuerbehörden erlangten vom Grundstückskaufvertrag dank Blockchain-Technologie nun „reflexartig“ Kenntnis, könnten gar sofort die Grunderwerbssteuer einziehen. Für die Festsetzung der Grunderwerbssteuer bedarf es der Anzeige durch den Notar, die umfassende personenbezogene Daten des Erwerbers enthält, u.a. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer.[56] Nach „Project Hurricane“ sollen diese personenbezogenen Daten offenbar transparent, i.e. einsehbar für die gesamte Blockchain-Community übermittelt werden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund man die gesetzliche Zahlungsfrist von einem Monat nach § 15 S. 1 GrEStG ausschalten sollte. Es besteht zudem von Gesetzes wegen die Möglichkeit der Fristverlängerung, Stundung oder gar Steuerbefreiung. Diese Umstände des Einzelfalls bedürfen jedoch einer interessen- und sachgerechten, damit inhaltlich richtigen Prüfung. Das kann[57] und soll die „Hurricane“-Blockchain, ausweislich des Herausschneiden-Wollens der Anzeige-, Prüf- und Bearbeitungszeiten von Gerichten und Behörden, jedoch nicht können. An dieser Stelle erkennt man bereits deutlich, dass „Project Hurricane“ nicht etwa durch eingestaubte Amtsstuben fegen soll, sondern die Verwehung der Betroffenenrechte anstrebt.


f) Verkürzung des Justizgewährleistungsanspruchs durch Richtigkeitsfiktion

Die Korrektheit der Blockchain-Transaktionsdaten wird von Adam nicht belegt, sondern (aus)schließlich behauptet:

So wird ohne Belege mit dem Duktus eines Werbetreibenden bekräftigt,

  • dass der korrekte Eigentumsübergang dank „Project Hurricane“ sichergestellt wäre,
  • Streitigkeiten beseitigt würden,
  • Informationen über den Grundstücksübergang korrekt gespeichert und
  • die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen verlässlich sei.[58]

Mangels Überprüfbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit[59] und damit Rechtmäßigkeit (bzw. Eintragungsfähigkeit, vgl. § 15 Abs. 3 GBO) von Transaktionen im Zeitpunkt ihrer Verarbeitung kann ein „korrekter“ Eigentumsübergang, d.h. die Wahrheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zugeordneten Informationen, mittels Blockchain-Technologie gerade nicht sichergestellt werden. Streitigkeiten werden auch nicht verhindert, indem schadensträchtige Rechtsgeschäfte und eintragungsunfähige Grundbucheinträge ungeprüft für „korrekt“ erklärt werden. Entzieht man zum einen schützende Prüfverfahren (wie durch den Notar) und zum anderen die Möglichkeiten sachlicher Auseinandersetzung über abweichende Ansichten (wie den Rechtsweg), werden Konflikte auf anderen Ebenen ausgetragen und drohen zu eskalieren. Streitigkeiten sollen sogar nach der Vorstellung Adam‘s keiner Lösung zugeführt werden. Die erklärte, offenbar unwiderlegliche Fiktion der inhaltlichen Korrektheit der in der Blockchain abgelegten Informationen dient dem Entzug von Korrektur- und damit Rechtsschutzmöglichkeiten. Auch sittenwidrige sowie Wuchergeschäfte (§ 138 BGB) müssten hingenommen werden. Hier zeigt sich, dass das „Project Hurricane“ im Sprint auf die Verkürzung des Justizgewährleistungsanspruchs der am Grundstückskaufvertrag Beteiligten hinausläuft, diesen gar übersieht.


g) Im Auge des Sturms

Darüber hinaus soll gemäß „Project Hurricane“ dank Blockchain-Technologie Grundeigentum sogar anonym übertragen werden können. Daher dürfe der Private Key keiner bestimmten Person „gehören“, bzw. ihr zugeordnet werden können.[60] Die an dem „Blockchain-System“ Beteiligten sollen daher die vollständigen Daten der Grundstückstransaktion einsehen, sie jedoch keiner Person zuordnen können.[61]

Hierbei wird auch außer Acht gelassen, dass mit dieser Entkoppelung von Berechtigtem und Private Key eine Authentifizierung durch eindeutige Signatur nicht (mehr) möglich ist. Eine Digitalisierung von Prozessen, die wie bei der Grundstückseigentumsübertragung eine wiederholte, eindeutige Identifizierung der Beteiligten erfordern, ist ausgeschlossen, wenn eine eindeutige Identifizierung der Akteure – sogar bewusst – unmöglich gemacht werden soll.

Der Aspekt versprochener Anonymität wäre zudem sehr ärgerlich für das Finanzamt, das nun trotz aller versprochenen Blockchain-Vorteile[62] nicht mehr wüsste, wer eigentlich die Grunderwerbsteuer schuldet. Wahrscheinlich wäre zumindest dieses so gewandt, die transparenten[63] und für jedermann einsehbaren Transaktionsdaten[64] mit den Pflichtinformationen der Anzeige des Notars nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, i.e. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO), abzugleichen.


h) Und plötzlich geht alles ganz schnell

Nicht zuletzt, so behauptet „Project Hurricane“, sei die Datenverarbeitung wesentlich schneller als heute.[65] Angesichts der beabsichtigten Verarbeitung sämtlicher historischer Grundbuchdaten in der Blockchain[66] ist, unter Verweis auf obige Ausführungen zum realweltlichen Grundbuchdatenvolumen,[67] deren behauptete Schnelligkeit nur ein Beleg für die Realitätsferne dieser These.


i) Der Rattenfänger von Hameln? Das muss ein Fake sein!

Das „Project Hurricane“ und sein Erfolg in den sozialen Medien sowie auf Veranstaltungen ist ein Musterbeispiel für die Möglichkeiten von Hypern, selbst erfahrene Juristen mit ein paar Buzzwords zu täuschen und mitzureißen. Wie naive Kinder ziehen sie hinter dem (in diesem Fall weiblichen) Rattenfänger von Hameln[68] her, dessen Pfeife ach so wunderbare Klänge von sich gibt.

Aufgrund der sich aufdrängenden, gravierenden Mängel wird hier davon ausgegangen oder zumindest gehofft, dass das „Project Hurricane“, wie sein Name schon andeutet, vielmehr eine Studie zu den Auswirkungen von sturmartigen Hypes ist, in die selbst gut ausgebildete Personen machtlos hineingezogen werden können.


IV. Keine Digitalisierung der Rechtspflege aufgrund gefährlichen Halbwissens

Realistische Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie sind, unter Verweis auf vorstehende Ausführungen, nur mit echtem, umfassendem Verständnis der Technologie selbst zu beurteilen. Unter Herausarbeiten ihrer besonderen Vor- und Nachteile, dies ist allerdings nur unter Annahme idealer Entwicklungsbedingungen möglich, kann zumindest geprüft werden, welche Einsatzmöglichkeiten im Allgemeinen denkbar sind. Der konkrete Einsatz in der Rechtspflege, insbesondere in der präventiven Rechtspflege und Grundbuchführung, kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden, denn die idealen Bedingungen der Beurteilung erlauben nur eine erste Orientierung. Die letzte und höchste Hürde ist und bleibt die Realität.


D. Die Ausgangsszenarien mit idealen Bedingungen

Die Ausgangszenarien beruhen auf dem aktuellen Stand der Technik und setzen voraus, dass

  • die digitalisierte Grundbuchblatthistorie bestehend aus von Papier in die digitale Form konvertierten Daten nicht übernommen wird, sondern zwecks Reduzierung des Datenvolumens in reinem Text neu geschrieben wird,
  • Entwicklungs- und Wartungskosten irrelevant sind,
  • die beauftragten Entwickler vertrauenswürdig und auf dem Stand der aktuellen Technik sind,
  • Zeit keine Rolle spielt,
  • die Nutzer technisch hinreichend ausgebildet worden sind,
  • Angriffe durch Dritte ausgeschlossen sind und
  • parallel sich in der Entwicklung befindliche Technologien ausgeblendet werden sowie ein Überholen der Blockchain-Technologie ausgeschlossen ist.

Diese Herstellung idealer Bedingungen hat zur Folge, dass die oben beschriebenen, größten realweltlichen Hindernisse einer Implementierung der Blockchain als technologische Grundlage für das Grundbuch, i.e.

  • die Skalierungsproblematik und damit das zwangsläufig schnelle Ende der gemeinschaftlichen Datenverwaltung infolge unzureichender Speicherkapazitäten der teilnehmenden Rechner, keine Bedrohung darstellt,
  • schnelle Datenverarbeitung und Synchronisierung der Rechner möglich ist und
  • Sicherheitsrisiken der noch wenig entwickelten Technologie

unberücksichtigt bleiben können.


I. Szenario 1

In diesem Szenario schließen sich sämtliche Grundbuchämter eines Bundeslandes oder des Bundes in einem Blockchain-technologiebasierten P2P-Netzwerk zusammen. Notare und Beteiligte an grundbuchrelevanten Geschäften haben keinen Zugriff auf die geteilte Datenbank. Erst recht haben Dritte keinen Zugang zur Datenbank.


II. Szenario 2

Im zweiten Szenario sind die Grundbuchämter, die Notare und die in grundbuchrelevanten Verkehrsgeschäften involvierten Parteien in einem auf Blockchain-Technologie basierenden P2P-Netzwerk verbunden. Jeder erhält Zugriff auf die Datenbankinhalte und, wie es für die Blockchain charakteristisch ist – kann auf ihren Datenbestand einwirken, i.e. Änderungen vornehmen.


E. Was ist eine Blockchain – ein kurzer Rückblick

Als Unterfall der sog. Distributed Ledger ist die Blockchain eine kettenförmig strukturierte, chronologisch in Clustern sortierte Datensammlung, deren Inhalte vollständig auf jedem Rechner des pseudonymen P2P-Netzwerks abgelegt und regelmäßig synchronisiert werden. Zwecks Reduzierung der Speicherlast werden Daten komprimiert, d.h. gehasht.[69]

In dieser eigens formulierten Definition stecken die wesentlichen Eigenschaften der Blockchain-Technologie:

  • die Struktur der gesammelten Daten, die in der Blockchain-Datenbank
  • gemeinsam durch die in einem Netzwerk zusammengeschlossenen Peers verwaltet werden,
  • wobei die vollständige Ablage der Datenbank auf und die regelmäßige Synchronisierung mit jedem teilnehmenden Rechner erfolgt,
  • der nicht anonym, sondern pseudonym am Netzwerk beteiligt ist.
  • Infolge steigendem Kapazitätsbedarfs und nur begrenzter Rechnerkapazitäten müssen die in der Datenbank gespeicherten Daten ohne Datenverlust reduziert werden. Dies geschieht durch das sog. Merkle-Verfahren.

Diese Kerneigenschaften haben, nach aktuellem Kenntnisstand, alle Blockchain-Implementierungen gemein. Sie sind für deren Existenz und Funktionalität unabdingbar. Aus diesem Grund muss die zusätzliche Möglichkeit der Netzwerkteilnahme ohne Verwahrung einer Kopie der gesamten Datenbank und damit ohne Teilnahmeberechtigung an den Abstimmungs- und Synchronisierungsprozessen,[70] außer Betracht bleiben. Bewertungen wie etwa „unveränderlich“, „nicht manipulierbar“, „sicher dank Kryptographie“ sind höchstens sachlich richtige Beschreibungen des Best Case-Szenarios, mindestens jedoch unbelegte Behauptungen.

Die Möglichkeit der Nutzer, die Datenbank nicht nur einsehen („Read-only“), sondern auch (mittels Transaktionen)[71] verändern zu können, folgt aus der beschriebenen Kernstruktur. Damit diese zahllosen Transaktionen verarbeitet und gespeichert werden können, müssen sie notwendigerweise komprimiert werden.


F. Zur Irreführung mit Kryptographie: was Hash-Funktionen wirklich tun

Hash-Funktionen finden zahlreiche Einsatzmöglichkeiten in der modernen Kryptographie. Digitale Signaturen sind lediglich der bekannteste Anwendungsfall. Mit dem ungebrochenen Hype um die Blockchain hat sich jedoch ein Fehlverständnis von kryptographischen Verfahren und ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit dieser jungen Technologie durchgesetzt, dem entgegengewirkt werden muss. Bisher konnte in der Ri nur recht knapp und stark vereinfacht darauf hingewiesen werden, dass Verschlüsselung im Falle der Blockchain nicht gleichbedeutend mit Sicherheit und Datenschutz ist.[72] Hash-Funktionen ver- oder entschlüsseln Daten nicht.[73]

Nachstehend soll angesichts der eingehenden Frage nach der Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Blockchain-Technologie in der Rechtspflege, insbesondere nach der Eignung als neue technologische Grundlage für das elektronisch geführte Grundbuch, ein genauerer Blick auf die kryptographischen Verfahren ermöglicht werden.


I. Die Kompressionsfunktion von Hash-Funktionen

Würde eine Blockchain ohne sog. Merke-Trees geschaffen, stieße sie sehr schnell an die bereits oben beschriebenen Kapazitäts- und Leistungsgrenzen der heutigen Computer. Lediglich spezielle (und teure) Big Data-Rechner könnten die Rechenlast bewältigen. Ein aus zwei Big Data-Rechnern bestehendes P2P-Netzwerk macht keinen Sinn; in diesem Fall ist die klassische zentralisierte Datenbankverwaltung kostengünstiger und, angesichts langjähriger Entwicklung, auch wesentlich sicherer.

Ein Merkle-Tree, ein spezieller Typ des Hash-Baums, ist eine besondere Datenstruktur benannt nach Ralph Merkle, der vor allem durch seine Mitwirkung an der 1976 erfolgten Veröffentlichung zur Entdeckung der asymmetrischen Kryptographie zusammen mit Whitfield Diffie und Martin Hellman bekannt wurde.[74]

Hash-Bäume entstehen durch Anwendung von Hash-Funktionen[75], deren Herzstück die Kompressionsfunktion ist. Hash-Funktionen können Input-Werte beliebiger Länge verarbeiten und Output-Werte mit fester Länge berechnen. In der Praxis erreicht man dies, indem der Input in Blöcke gleicher Länge unterteilt wird. Diese Blöcke werden dann von der Hash-Funktion sequentiell verarbeitet. Diese Kompression erfolgt iterativ, bis nur noch ein Block mit der von der jeweiligen Hashfunktion vorgegebenen festen Länge übrigbleibt. Das Hashing-Ergebnis gleicht einem auf den Kopf gestellten Baum:

Das Ergebnis des Kompressionsverfahrens ist also der „Kopf“ aller im Rahmen des Hashing-Verfahrens produzierten „Zwischenblöcke“ aus den Input-Werten.

Ähnlich diesem „übrigbleibenden“ Kopf-Block bleibt auch in der Bitcoin– und Ethereum-Blockchain der sog. Block Header mit dem Hash-Wert aller zusammengeschnürten Transaktionen bestehen. Die Nutzer eines sog. Light Clients[76], die nicht die gesamte Blockchain, sondern nur die Block Header heruntergeladen und synchronisiert haben, verfügen daher lediglich über die Möglichkeit der Prüfung, ob die einmaligen Hashwerte des oben beschriebenen Hash-Baums, unverändert geblieben sind (sog. Merkle Proof).

Mit diesem Verfahren erfolgt jedoch keine Verschlüsselung dergestalt, dass die Transaktionsinhalte nicht lesbar bzw. wieder aufrufbar gemacht werden. Wenn die Blockchain deshalb als mit ihren Inhalten sicher da unveränderbar beschrieben wird, weil kryptografische „Sicherungsverfahren“ angewandt werden, so ist zu sagen, diese Darstellung ist irreführend und falsch. [77]


II. Die Bedeutung der Hash-Funktion für Signaturen

Die Bedeutung von Signaturen in Blockchain-basierten P2P-Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum werden ebenfalls weit verbreitet falsch dargestellt, so dass der Eindruck entsteht, die Transaktionen würden zwischen den Parteien Ende-zu-Ende-verschlüsselt (E2EE) gesendet. Eine E2E-Verschlüsselung von Transaktionen steht jedoch im diametralen Verhältnis zur gewollten Transparenz gemeinsam geteilter Informationen.


1. Publizität vs. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Transaktionen

Bitcoin und Ethereum sind im Kern ein P2P-Messaging System, in dem die Messages als Transaktionen bezeichnet werden. Im Bitcoin-Netzwerk wird diesen Transaktionen jeweils ein bestimmter Wert zugeschrieben. Damit die z.B. im Bitcoin-Protokoll festgelegte Bitcoin-Menge[78] nicht frei nach Gusto erhöht oder etwa durch doppeltes Ausgeben (sog. Double-Spending)[79] beeinflusst werden kann, kommuniziert das Netzwerk untereinander öffentlich, d.h. für alle Teilnehmer einsehbar. Von den im Protokoll festgelegten Regeln abweichende Transaktionen fallen der Community auf – und werden ggf. nicht bestätigt („validiert“). Nur aufgrund dieses Publizitäts- und Validationsprinzips gelten Intermediäre wie Banken in Bitcoin als verzichtbar.

Das Netzwerk muss nicht wissen, wer hinter einer Transaktion steht. Es muss lediglich wissen, dass der gesendete Wert nicht aus der Luft heraus erschaffen wurde. Dies ist nur durch Abgleich der Historie möglich, d.h. der Vergleich des Kontostands vor und nach Vornahme der Transaktion. Den direkt interagierenden Netzwerk-Teilnehmern muss jedoch eine Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die gewünschten Transaktionen einander zuordnen zu können. Sender und Empfänger einer Transaktion müssen unverwechselbar und der eine für den anderen identifizierbar sein; dafür ist der Klarname jedoch nicht notwendig.


2. Authentifizierung im Blockchain-Netzwerk

Alice[80] möchte nun ihrem Freund Bob eine Transaktion senden und sichergehen, dass er ihre Transaktion auch erhält. Dafür muss sie seinen Public Key kennen. Der Public Key dient als Identifier und kann wie eine E-Mailadresse jedem mitgeteilt werden. Dazu möchte Alice sicher sein, dass die Transaktion auch unverändert bei Bob eintrifft. Bob möchte wissen, dass die Transaktion auch wirklich von Alice stammt und nicht von Dritten manipuliert wurde. Zu diesem Zwecke wird durch Alice zunächst eine Signatur aus ihrem Public und Private Key generiert. Letzteren muss sie geheim halten.

Bob wiederum muss den Public Key von Alice kennen. Aufgrund der Zufälligkeit des generierten Private Keys, der Teil der Signatur ist, ist es für Dritte schwer bis unmöglich, ohne selbigen die Transaktion unmerklich zu verändern. Die kleinste Veränderung einer Transaktion verändert auch die Signatur. In diesem Fall weiß Bob, dass die Transaktion (nicht von Alice) manipuliert wurde.

Das Signaturverfahren unter Verwendung einer (weiteren) Hash-Funktion hat jedoch nicht das Ziel, die Transaktion vor der Einsichtnahme Dritter zu schützen. Wie eingangs bereits erwähnt, ver- oder entschlüsseln Hash-Funktionen Daten nicht.[81] Im Hinblick auf die erstellte Signatur muss jedoch sichergestellt sein, dass der Private Key hieraus nicht ermittelt werden kann,[82] um die Transaktion unerkannt zu verfälschen oder gar Alice zu schaden.


3. ECDLP, nicht RSA!

Jeder Teilnehmer beginnt mit der Wahl eines Private Keys. Dieser kann unter Zuhilfenahme eines Key Generators[83] erstellt werden, wobei zusätzliche wahllose Eingaben in eine Eingabemaske und Mausbewegungen die Zufälligkeit und damit Sicherheit des fertigen Keys erhöhen sollen. Der Public Key wird aus dem Private Key generiert. Die Adresse auf der Blockchain leitet sich aus dem Public Key ab.

Tatsächlich bestehen Ähnlichkeiten, doch entgegen zahlreicher Darstellungen[84] basieren Signaturen in Bitcoin und Ethereum nicht auf RSA- (benannt nach Rivest, Shamir und Adleman)[85], sondern ECDLP-Verschlüsselung (Elliptic Curve Discrete Logarithm Problem).[86] Beide Netzwerke hängen essentiell von der Vertrauenswürdigkeit der mit diesem Verfahren generierten Signaturen ab. Die Sicherheit leitet sich aus der bisher niemandem möglichen Lösung des mathematischen Problems Elliptic Curve Discrete Logarithm Problem ab. Solange dieses Problem also ungelöst ist, sind Bitcoin und Ethereum als auf Signaturen basierende Interaktionsplattformen nicht zu knacken. Die wichtigste Ausnahme: die Teilnehmer gehen sorglos mit ihren Private Keys um.


III. Die Nonce im Block Header

Die Nonce (engl.: einmalig) ist eine zufällige Aneinanderreihung von Bits[87] und bildet den individuellen Fingerabdruck eines jeden Blocks der Bitcoin- bzw. Ethereum-Blockchain.

Die Nonce wird ebenfalls im Wege einer Hash-Funktion ermittelt; diese erfordert das Lösen des wohlbekannten, immer schwieriger werdenden mathematischen Rätsels durch die sog. Miner.[88] Damit ist die Nonce der eigentliche Proof of Work (PoW), also Arbeitsbeweis. Mit der Verschlüsselung von Blockinhalten hat die Nonce jedoch nichts zu tun.


IV. Sämtliche Transaktionen sind einsehbar

Wie die Blattchain[89] bereits zeigen sollte, werden Transaktionsinhalte nicht fein säuberlich wie ein Kontoauszug oder gar Vertragsexemplar in der Blockchain abgespeichert, sondern zu einer auf den ersten Blick für den Menschen unleserlichen Buchstaben-Zahlen-Reihe zusammengefasst. Dabei wird die Empfängeradresse, in Bitcoin aus 40-stelligem Hexadezimalcode bestehend, „eingehasht“. Möchte man eine bestimmte Information in der Blockchain ablegen, sendet man Mikrotransaktionen an all diejenigen Adressen, die erforderliche Klartext-Informationsbestandteile in Hex-Code enthalten und, konvertiert, in ihrer Gesamtheit gelesen, die gewünschte Information ergeben. Die Transaktionsinhalte lassen sich leicht mit einem der zahlreichen im Internet kostenfrei verfügbaren Hexadezimal-/ASCII-Konverter[90] „entschlüsseln“. Wer das Konzept der Transaktionsspeicherung einmal verstanden hat, kann Botschaften, Dateien und Bilder für ein paar Transaktionsgebühren in der Blockchain-Datenbank dauerhaft ablegen. Schließlich sind auch Bilder nur eine Zusammensetzung von Zeichen.


V. Unzureichende „Verschlüsselung“ für ein elektronisches Grundbuch

Die Blockchain-Technologie verwendet also zu ganz verschieden Zwecken kryptografische Hash-Funktionen. An keiner Stelle dient die Kryptographie jedoch der Verschlüsselung von Inhalten. Die Aussage der Ethereum Stiftung: „Kryptographie ist eine Kunst, keine Wissenschaft“[91] bekommt in diesem Zusammenhang doch einen ganz bitteren Beigeschmack.

Das Grundbuch ist zwar ein Publizitätsregister, jedoch ist es kein öffentliches Register, denn wer das Grundbuch einsehen möchte, muss ein berechtigtes Interesse dar- und damit notwendigerweise seine personenbezogenen Daten offenlegen, § 12 Abs. 1 S. 1 GBO. Ein reines Signaturverfahren zur Authentifizierung der pseudonym auftretenden Interagierenden genügt diesen rechtlichen Anforderungen nicht, da die Inhalte der geteilten Blockchain-Datenbank für alle einsehbar sind und sein sollen – und zwar ohne besonderen Berechtigungsnachweis.[92] Das Erfordernis des Nachweises eines berechtigten Interesses zugunsten eines öffentlichen Registers zwecks zweifelhafter Prozessbeschleunigung und -vereinfachung aufzugeben, würde auffallend in die berechtigten Schutzinteressen der im Grundbuch benannten Personen eingreifen.

Die Eignung der Blockchain als technologische Grundlage zukünftiger Grundbuchführung sowie Instrument der vorsorgenden Rechtpflege erscheint bereits, oder erneut, auch an dieser Stelle zweifelhaft.


G. Zur Bedeutung und Notwendigkeit eines Konsensalgorithmus

Für eine abschließende Einschätzung muss jedoch die Funktion des Konsensalgorithmus verstanden werden, denn dieser stellt eigentlich die Verbindung zwischen allen Netzwerkteilnehmern her.

Die Konsensalgorithmen Proof-of-Work (PoW) und Proof-of-Stake (PoS) wurden bereits vorgestellt.[93] Alternative Konsensalgorithmen existieren natürlich, verfolgen jedoch dieselben Zwecke wie die Erstgenannten. Über die bessere oder weniger gute Wirksamkeit soll hier nicht diskutiert werden. Zu klären ist, ob ein auf der Blockchain-Technologie basierendes Grundbuch überhaupt eines Konsensalgorithmus bedarf, ggf. ob und welche Alternative denkbar, gar notwendig ist.


I. Die Funktionen des Konsensalgorithmus

Der bislang v.a. in Bitcoin und Ethereum zur Anwendung kommende Konsensalgorithmus PoW ist lediglich der bekannteste sowie relevanteste. Er erfüllt, wie alle anderen Konsensalgorithmen auch, grundsätzlich wichtige Zwecke, damit ein P2P-Rechner- und Nutzerverbund ohne Intermediär funktionieren kann. So kann er grundsätzlich und unter anderem:

  • aufwändige und zeitintensive demokratische Abstimmungen unter einander regelmäßig unbekannten Teilnehmern effizient gestalten,[94]
  • das Netzwerk vor Kompromittierung der geteilten Datenbank schützen[95] und
  • ein ökonomisches Gleichgewicht[96] in einem gesichtslosen Nutzerverbund schaffen.

Diskussionen, die sich auf Energieverschwendung[97], Umweltbelastung[98] und vergleichbare Sorgen in Verbindung mit PoW beschränken und Coins schürfende Grundbuchamtrechner[99] skizzieren, gehen am Kernproblem vorbei. Der Problemaufriss muss sich mit den Grundideen des Konsensalgorithmus auseinandersetzen.


1. Der Konsensalgorithmus soll, würde aber keine Effizienzsteigerung bewirken

Die Blockchain-Technologie soll immer dann besonders vorteilhaft sein, wenn eine große bis unbegrenzt erweiterbare Rechner- und Nutzergruppe (unerkannt) direkt miteinander interagieren will, ohne eine dritte Instanz in ihre Geschäfte und Entscheidungen einbinden zu müssen.[100] Eintragungen in der Blockchain-Datenbank erfolgen nur im Falle des erfolgreich hergestellten Konsenses. Damit über die Massen an Eintragungen effizient Einvernehmen hergestellt werden kann, ersetzt der Konsensalgorithmus die (zeit-)aufwändige Entscheidungsfindung unter gleichberechtigten Netzwerkteilnehmern (den Full Nodes)[101]. Dem Konsensalgorithmus haben diese mit ihrem Beitritt zugestimmt. So kann jede Übereinkunft binnen Sekunden und mit dem „Segen“ aller erfolgen.

Szenario 2 ist bereits auf den ersten Blick nicht mit dem Ziel des Konsensalgorithmus vereinbar. Die Beteiligten Grundbuchämter, Notare, Veräußerer, Erwerber und Banken verfügen v.a. mangels vergleichbarer Informationslage nicht über dasselbe, individuell komplexe Wissen, dieselbe Funktion und auch nicht über dieselben Entscheidungsbefugnisse. Die Frage nach effizienteren Entscheidungsprozessen stellt sich mangels gemeinsamer Entscheidung gar nicht erst.

In Szenario 1 sind dagegen ausschließlich Grundbuchämter in einem Netzwerk zusammengeschlossen. Sie verfügen über dasselbe (rechtliche und praktische) Wissen, dieselbe Funktion und auch über dieselben Entscheidungsbefugnisse. Jedoch sind sie nicht für andere Bezirke als die ihnen Zugewiesenen örtlich zuständig.


a) Entzug von Vertrauen und Zuständigkeit bewirkt keine Efizienzsteigerung

Die Zuständigkeit eines Grundbuchamtes ergibt sich aktuell aus dem Belegenheitsort des jeweiligen Grundstücks, denn nach § 1 Abs. 1 S. 2 GBO sind die Grundbuchämter genannten Amtsgerichte für die in ihrem jeweiligen Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist nach § 1 Abs. 2 GBO das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu bestimmen.

Grundbucheinträge, Zurückweisungen und Zwischenver-fügungen (§ 18 GBO), Protokolle (§ 12 Abs. 3 GBO) sowie andere Amtshandlungen des Grundbuchamts wären in Szenario 1 Transaktionen[102], die erst im Falle des Konsenses aller Grundbuchämter ausgeführt würden. Damit würde jedes Grundbuchamt wider § 1 Abs. 1 S. 2 GBO auch in Sachen der Bezirke anderer Grundbuchämter entscheiden. Spiegelbildlich bedeutet diese Multizuständigkeit jedoch auch die fehlende Befugnis, ohne Einvernehmen der anderen Grundbuchämter selbständig Transaktionen vorzunehmen. Damit wäre die Bezirkszuständigkeit und Unabhängigkeit der Grundbuchämter aufgehoben.

Eine der Effizienzsteigerung dienende Konsolidierung und damit Entziehung des Grundbuchführungsauftrags mitsamt Bezirkszuständigkeit wird den Ländern von der GBO eingeräumt: Die Landesregierungen sind nach § 1 Abs. 3 GBO ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Der gegenteilige Fall einer Konsolidierung, die Verteilung der Zuständigkeit, ist in der GBO jedoch nicht vorgesehen.

Um eine dezentrale Grundbuchführung zu implementieren bedarf es einer Änderung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz mit Zustimmung durch den Bundesrat. Nach § 1 Abs. 4 GBO ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen.

Die dezentrale Einrichtung und Führung eines Grundbuchs in einer Blockchain-Datenbank nach dem Vorbild von Bitcoin und Ethereum mit multizuständigen Grundbuchämtern ist also durch eine Rechtsänderung grundsätzlich möglich. Sie würde jedoch eine gravierende Umwälzung der Rechtsordnung, der Rechtspflege und des Rechtsverkehrs bedeuten. Die Forderung gegenseitiger Überprüfung und damit Abhängigkeit der Grundbuchämter durch Rechtsverordnung wäre eine Absage an deren Vertrauenswürdigkeit und Eignung zur Führung des Grundbuches. Würde das bestehende Grundbuch durch die Grundbuchbeamten grob fehlerhaft geführt, vielleicht im Wege der Korruption vonseiten Dritter manipuliert und müsste der öffentliche Glaube erst hergestellt werden, wäre die Errichtung eines dezentral geführten Grundbuchs mit Kontrollmechanismen sinnvoll. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Stattdessen wird diskutiert, das Grundbuch als ein nur schwer fehler- und manipulationsanfälliges Medium anders zu digitalisieren.


b) Sinnvoll ist die Prozessoptimierung, nicht jedoch die „Andersdigitalisierung“

Eine zentrale Instanz, die Ineffizienzen verursachen könnte, gibt es im Falle der Grundbuchführung nicht. Dies gilt sowohl für Szenario 1, als auch für Szenario 2. Das Grundbuchamt ist nicht zentrale Instanz, auch nicht der Notar. Der Notar leistet die Aufklärung und Betreuung, die materiell-rechtliche Prüfung sowie eine formelle Vorprüfung (vgl. die Eintragungsfähigkeit, § 15 Abs. 3 GBO), das Grundbuchamt vervollständigt das Grundstücksübertragungsverfahren um die Prüfung der formellen Anforderungen an die Eintragung und vollzieht selbige. Weder Notar noch Grundbuchamt können hinweggedacht werden, ohne die Eintragung und damit die erfolgreiche Grundstücksübertragung zu gefährden.

Die Vorbereitungshandlungen einer Eintragung als Transaktion durch den Grundbuchbeamten könnten jedoch einen Prozess bilden, der optimierbar[103] ist. Eine wesentliche Optimierung hat dieses Prüfverfahren bereits durch die beschriebene Auslagerung zahlreicher Aufgaben der Rechtspflege an den Notar erfahren. Der Grundbuchbeamte selbst prüft keine materiell-rechtlichen Fragen, sondern lediglich formelle.[104] Diese umfassen insbesondere die Prüfung des Vorliegens eintragungserheblicher Urkunden. Wenn diese Urkunden in Szenario 1 anderen Grundbuchämtern gar nicht vorliegen, kann deren Zustimmung nicht von rechtlicher Bedeutung sein, erst recht keine Prozessoptimierung darstellen. Unter diesen Umständen wäre vielmehr eine fehlerhafte Entscheidung zu befürchten. In Szenario 2 verfügen die weiteren Beteiligten nicht über die erforderliche Befugnis, geschweige denn über das nötige Wissen zum Treffen einer rechtlich erheblichen und rechtmäßigen Eintragungsentscheidung. Eine rechtlich unerhebliche Zustimmungshandlung, die keine rechtmäßige Entscheidung sicherzustellen vermag, darf keine Ersetzung durch einen Konsensalgorithmus erfahren.

Die schlichte Eintragungshandlung durch den Grundbuchbeamten, nach Abschluss aller erforderlichen Prüfschritte, kann auch durch einen Konsensalgorithmus nicht sinnvoll beschleunigt werden. Im schlimmsten Fall wäre sogar die Be- bzw. Verhinderung der Vornahme der Eintragung (z.B. von konkurrierenden Grundstückserwerbern) zu erwarten.

Der Konsensalgorithmus verspricht daher keinerlei Effizienzsteigerung. Effizienzsteigerungen können allenfalls durch die weitere Optimierung einzelner Eintragungsvorbereitungsprozesse erreicht werden.


c) Vertrauen in die Rechtspflege nimmt dem Konsensalgorithmus seinen Sinn

Das Argument hinfälligen Vertrauenmüssens[105] geht einher mit dem Vertrauenmüssen in die Funktion des Konsensalgorithmus sowie den Interessenausgleich, welcher durch diesen erzielt werden soll. Salopp formuliert bedeutet der zugestandene Verzicht auf Vertrauen in nicht mehr vorhandene Intermediäre und die regelmäßig unbekannten Kontrahenten, dass die Community über jedes Geschäft im Netzwerk wacht. Da sie nicht die Zeit hat, sich jedes Geschäft genau anzuschauen, übernimmt der Konsensalgorithmus diese Kontrollfunktion.

Grundbuchämter existieren im Gegensatz zu schwarmartigen P2P-Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum innerhalb von nationalen Gesetzesgrenzen, in überschaubarer, begrenzter Zahl und folgen denselben Regeln, i.e. im vorliegenden Falle denen der GBO und weiteren speziellen Gesetzen. Diese sind allen Grundbuchämtern gleichermaßen zugänglich. Die Grundbuchämter vertrauen einander dahingehend, dass jedes andere Grundbuchamt diese Regeln auch sachgerecht anwendet. Einwendungen sind gegen die Entscheidungen eines anderen Grundbuchamtes nicht möglich, denn Grundbuchämter wären bei Fehlern nicht in ihren Rechten verletzt. Eine gemeinsame Entscheidung zum Ausschluss von Fehlern ist daher nicht notwendig. Zudem hat der Notar die inhaltliche und materiell-rechtliche Prüfung inne, welcher das Schadensrisiko noch einmal, eben nur zeitlich vorgelagert, reduziert.

Eine gemeinsame Entscheidung – auch unter Einbindung der Notare wie in Szenario 2 – ist rechtlich nicht vorgesehen, vermag aber sicherlich auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die gemeinsamen Regeln unterschiedliche sowie zum Teil ungewollte Entscheidungsmöglichkeiten und damit Widersprüche zuließen. Das Vertrauen in das Grundbuch und den ihm zukommenden öffentlichen Glauben könnte hierdurch erschüttert werden. Die Rechtsordnung kennt für diese Situation jedoch hinreichende Lösungen: Rechtsbehelfe sowie den Rechtsweg. Diese mögen im Vergleich zu einer bisher lediglich fiktiv als genügend angenommenen korrigierenden Transaktion[106] aufwändig erscheinen, dennoch bilden sie ein planbares Verfahren zugunsten des Rechtsschutzes und der Rechtspflege.

Die Einbindung juristischer Laien in Eintragungsentscheidungen wie in Szenario 2 ergibt vor diesem Hintergrund keinen Sinn. Eine bereits für juristisch ausgebildete Menschen schwierige Einzelfallentscheidung kann nicht durch Laien richtiger entschieden werden. Natürlich könnte man an dieser Stelle auf die fränkische Zeit und die damalige Zeugenhinzuziehung verweisen, die wegen des erforderlichen immensen Zeitaufwands ab dem 8. Jahrhundert durch die Erklärung der Auflassung vor Gericht ersetzt wurde.[107] Im Falle eines Blockchain-Netzwerkes wären die Laienentscheider jedoch keine Augenzeugen, sondern im Extremfall über die ganze Welt verstreut. Die Richtigkeit der Entscheidung unter Einbindung dieser Zeugen wäre bereits im Falle des Einsatzes von Fernkommunikationsmitteln bei der Vernehmung zweifelhaft. Deren Ersetzung durch einen Konsensalgorithmus wäre damit folgenschwer. Dementsprechend kann ein für die Regulierung zahlreicher Fälle entwickelter Algorithmus kaum sämtliche Einzelfallgeschehen, die sich im Netzwerk zutragen, sachgerecht entscheiden.


d) Ein Konsensalgorithmus bewirkt Mehrbelastung, nicht Entlastung der Gerichte

Die Bedeutung des Grundbuchs für den Rechtsverkehr verlangt Korrektheit der darin verzeichneten Angaben und Änderungen. Ein Konsensalgorithmus, der eine Einigung über eine Vielzahl von Entscheidungsgegenständen des Einzelfalls binnen wenigen Minuten bzw. Sekunden ermöglicht, kann unter keinen Umständen zuverlässig zu einer inhaltlich richtigen und rechtmäßigen Entscheidung führen. Daneben ist zu bedenken, dass die Auswirkungen widersprüchlicher und falscher Eintragungen dramatisch werden, wenn sie in hoher Zahl durch die gemeinsame Entscheidung im Zusammenhang miteinander stehen. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs wäre vernichtet. Ein isolierter Widerspruch zur Rechtsordnung auf einem Grundbuchblatt, das ausschließlich von einem Grundbuchamt verwaltet wird, hat weniger Disput- und Schadenspotential als eine umfassende, gemeinsam beschiedene widersprüchliche Grundbuchblattsammlung. Die Korrektur zugunsten der Betroffenen ist zudem im traditionellen System wesentlich leichter möglich.[108]

Ein dezentral geführtes gemeinsames Grundbuch würde hingegen aufgrund der fehlenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung zahlreiche Anträge mit dem Ziel der Berichtigung und Löschung nach sich ziehen. Ein Konsensalgorithmus würde also vielmehr zu einer Mehrbelastung der Grundbuchämter und damit auch zu mehr Rechtsstreitigkeiten führen. Selbst im Falle einer Zeitersparnis durch den Einsatz der Blockchain würde die Entlastung der Gerichte, die der Gesetzgeber stets im Sinn hatte, in ihr Gegenteil verkehrt.


2. Der Konsensalgorithmus als Schutzmechanismus vor Manipulation genügt nicht

Der Konsensalgorithmus ist ein Schutzmechanismus vor unerwünschter Manipulation der in der Blockchain gespeicherten Daten. Die notwendigen „Spieleinsätze“ der Konsensalgorithmen unterscheiden sich lediglich in ihrer Form, jedoch nicht in ihrer Bedeutung. Wo es im PoW Rechenleistung und (Strom-)Kosten sind, die nicht jeder aufwenden kann, sind es in PoS, dem Proof of Stake-Fall, gewissermaßen schmerzhafte, nicht von jedem erbringbare vermögenswerte Stimm- oder Spieleinsätze (Stakes), die erbracht werden müssen, um überhaupt eine Chance auf Belohnung (z.B. Bitcoins, Transaktionsgebühren) und die Berechtigung zur Änderung der Blockchain-Datenbank – durch Anfügen eines neuen Blocks – zu erhalten.

Bei der Überwindung  eines Konsensalgorithmus ist also stets irgendein immenser Einsatz erforderlich, den zu erbringen nicht jedermann in der Lage ist, dabei jedoch Grundvoraussetzung ist, um gewollte wie ungewollte Manipulationen an der Blockchain vorzunehmen. Für kleine Änderungen an der Datenbank ist dieser erforderliche Aufwand furchtbar unwirtschaftlich; der Anreiz ist also verhältnismäßig gering. Manipulationen sind also nicht unmöglich, sondern vielmehr in Anbetracht des rasenden technischen Fortschritts und weiterer Konsolidierung von Rechenpower nur eine Frage der Zeit.[109] Auch sind andere Angriffe denkbar, um die nötige Rechenpower und Stimmkraft für die Entscheidungshoheit im Netzwerk zu gewinnen. Deshalb ist die sog. Immutability der Blockchain auch nur ein Beispiel des Best Case-Scenario.

Ein Konsensalgorithmus, gleich welcher Art, ist also kein auf Dauer angelegter Schutzmechanismus vor Manipulation. Der Schutz der Grundbuchdatenbank durch schwierige mathematische Rätsel und schmerzhafte, bzw. nur durch besonders starke Teilnehmer leicht erbringbare Einsätze, erscheint vor diesem Hintergrund höchst problematisch. Deren langfristiger Bestand ist zwingend und lässt zu dem Schluss kommen, dass die Blockchain als Speichermedium ungeeignet ist.


3. Der Konsensalgorithmus garantiert kein gesundes Netzwerkgleichgewicht

Ein Konsensalgorithmus soll des Weiteren ein ökonomisches Gleichgewicht zwischen den im Netzwerk agierenden Kontrahenten schaffen. Wer am Netzwerk vollwertig teilhaben möchte, muss ihm Speichervolumen und Rechnerleistung zur Verfügung stellen, also einen (schmerzhaften) Einsatz erbringen. Die Light Client[110]-Variante spielt hier keine Rolle, da Light Clients bzw. Light Nodes mangels Speicherung der Blockchain am Konsensverfahren nicht teilnehmen und somit gegenüber den Full (Archive) Nodes[111] keine Bedeutung für die Existenz des Netzwerks haben.


a) Der Konsensalgorithmus erlaubt Egoismus – bis zu einem gewissen Grad

Ein synallagmatisches[112] Schuldverhältnis zwischen den einzelnen Teilnehmern wird durch die Teilnahme selbst bzw. die Zurverfügungstellung von Kapazitäten und Rechnerleistung nicht begründet. Vertragsabschlüsse zwischen allen Netzwerkteilnehmern über deren Nutzung sind bereits – ungeachtet des Umstandes der verschleierten Identitäten[113] – wegen der sich stetig ändernden Node- bzw. Mitgliederzahl undenkbar. Das Herausfallen und Hinzukommen von Full Nodes wirkt sich nicht auf den Datenbestand und Datenbankzustand aus. Die Blockchain-Datenbank ist auf jedem Full (Archive) Node im Netzwerk vollständig abgelegt. Mit ihm können sich die anderen Full (Archive) Nodes jederzeit synchronisieren und auf den aktuellen Stand der Datenbank bringen. Aus einem P2P-Netzwerk wie Bitcoin und Ethereum, die sich wie vorstehend beschrieben durch PoW selbst regulieren, fallen Nodes bzw. sie betreibende Teilnehmer also ohne rechtliche Konsequenzen heraus, wenn sie zu leistungsarm sind. Es besteht weder ein Anspruch auf, noch eine Pflicht zur Bereitstellung hinreichender Kapazitäten bzw. Rechnerleistung. Eine Pflicht besteht allenfalls sich selbst gegenüber und ergibt sich aus dem eigenen Teilhabewunsch. Wer teilhaben will, muss sich mit leistungsfähigerer Hardware versorgen.[114]


b) Förderpflicht zur Erhaltung des Netzwerks durch Sicherung gesunden Gleichgewichts

In Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum besteht jedoch eine Art ungeschriebene Förderpflicht einander gegenüber, eine Art Ehrenkodex mit Anreizprogramm.[115] Eine dieser Förderpflichten ist jene, das Netzwerk nicht durch missbräuchliches Handeln zu kompromittieren oder zu destabilisieren, weil man es, vor allem durch konzertiertes Verhalten mit anderen, könnte. Da der menschliche Wille angesichts großer Reichtümer schwächeln kann, soll der Konsensalgorithmus sicherstellen, dass zumindest die Umsetzung dieses systemkonträren Willens schwierig wird.


c) Genossenschaftsähnlichkeit: von der organisierten Selbsthilfe bis zum Demokratieprinzip

Das Verhältnis unter jenen Teilnehmern ähnelt, jedenfalls in der Organisation und Zweckrichtung, einer Genossenschaft i.S.d. Genossenschaftsgesetzes (GenG). Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft „nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 GenG). Im Gegensatz zu einer GbR ist nicht jedes Mitglied grundsätzlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt (vgl. §§ 709, 714 BGB). Der genossenschaftliche Verband zielt primär auf organisierte Selbsthilfe ab (Selbsthilfegrundsatz und Prinzip der Selbstförderung). Die Mitglieder sind zugleich Kunden und Träger des Unternehmens – sie haben eine Doppelfunktion inne. Sie verwalten ihre Angelegenheiten so weit wie möglich selbst in Ausübung ihrer Mitgliedsrechte. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen grundsätzlich Mitglieder der Genossenschaft sein. Der Trennungsgrundsatz (§ 2 GenG) schließt ein persönliches Haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft aus. Alle Mitglieder haben grundsätzlich ein Stimmrecht (ggf. nach Full Node statt Kopf) im Teilnehmerverbund: es gilt das Demokratieprinzip[116].


d) Egoismus und Gewinnerzielungsabsicht bringen die Netzwerke aus dem Gleichgewicht

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass der Konsensalgorithmus allein, allen voran PoW, vor rechtswidrigen Eingriffen nicht schützt. Auch schädigende Transaktionen werden ausgeführt.[117] Hinzu kommt die zunehmende Konsolidierung von Entscheidungsmacht nach Rechenleistung bzw. Stimmkraft,[118] weshalb das Grundbuch niemals auf einer Plattform wie Bitcoin oder Ethereum eingerichtet werden sollte. Der Egoismus, den der Konsensalgorithmus seiner Grundidee nach im Zaum halten sollte, ist bereits über die akzeptablen Grenzen hinweggestiegen. Als weit überwiegender Grund, sich an den genannten Netzwerken zu beteiligen, sind Altruismus und Idealismus der Gewinnerzielungsabsicht gewichen.

Ethereum und Bitcoin waren in ihrer Grundidee nicht auf die Gewinnerzielung bzw. deren Ermöglichung ausgerichtet. Sie war von Gemeinnützigkeit geprägt.[119] Auch den genossenschaftlichen Grundprinzipien widerspricht die Gewinnerzielungsabsicht. Das sog. Mining selbst, die zeit- und stromkostenintensive Ausübung des gemeinsamen Willens gegen Belohnung, steht nicht im diametralen Verhältnis zur vorgenannten Gemeinnützigkeit. Dieser PoW-immanente Vorgang ist essentiell und trägt, jedenfalls in seinem Ursprungsgedanken, zu einem gesunden ökonomischen Gleichgewicht im Netzwerk bei. Die Gewinnerzielung im Falle der Genossenschaft darf ebenfalls ausschließlich der Erfüllung des Förderauftrages dienen, etwa im Rahmen einer sog. Produktivgenossenschaft, bei der die Mitglieder gleichzeitig im Geschäftsbetrieb der Genossenschaft tätig sind.[120] Produktivgenossenschaften sehen ihre Förderaufgabe darin, gemeinschaftliche Produkte und Dienstleistungen herzustellen bzw. zu vertreiben und den Mitgliedern einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, sie zu vergüten und am wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft teilhaben zu lassen.[121]


e) Der Konsensalgorithmus bleibt hinter gesetzlichen Schutzmechanismen zurück

Bitcoin, Ethereum und vergleichbare auf Blockchain-Technologie aufbauende P2P-Netzwerke müssen sich, wie auch die Genossenschaft, in einem gesunden, wirtschaftlichen Gleichgewicht halten. Sie sind alle Schicksalsgemeinschaften; jeder fördernde Beitrag trägt zu ihrem Gleichgewicht bei. Werden Förderpflichten verletzt, geraten sie in Ungleichgewicht. Dafür werden Schutzmechanismen etabliert. In Bitcoin und Ethereum, offenen Netzwerken als sog. Public Blockchains, denen jeder beitreten kann, ist der wesentliche Schutzmechanismus der dargestellte Konsensalgorithmus.

Demgegenüber greifen Schutzmechanismen bei einer eingetragenen Genossenschaft bereits im Zeitpunkt des Beitrittsbegehrens. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben (§ 15 Abs. 1 S. 1 GenG). So stellt die Genossenschaft sicher, dass nicht leistungsfähige Mitglieder gar nicht erst aufgenommen werden, die das Gleichgewicht des Verbunds stören könnten. Schutzmechanismen können jedoch auch Sanktionen sein, die in der bei Beitritt anzuerkennenden Satzung festgelegt werden. Beispiele hierfür können Vertragsstrafen in Geld und der Ausschluss von der Nutzung gemeinschaftlich betriebener Anlagen und Einrichtungen für einen bestimmten Zeitraum sein. Zuletzt bleibt der Ausschluss Ungleichgewicht verursachender Mitglieder. Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein, § 68 Abs. 1 S. 1 GenG.  Ein Ausschluss ist jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, § 68 Abs. 1 S. 2 GenG.

Vergleicht man die dezentrale Netzwerkorganisation von Bitcoin und Ethereum mit der Genossenschaft unter Bezugnahme auf die Schwere insbesondere des Schadensereignisses des „DAO-Hack“ im Sommer 2016,[122] lässt sich leicht resümieren, dass der Schutzmechanismus Konsensalgorithmus dem Schutzbedürfnis der Teilnehmer nicht genügt. Das Gleichgewicht von Ethereum versuchte man vor allem durch Eingriffe in den Datenbestand und Datenbankzustand, z.B. durch sog. Hard Fork[123] wiederherzustellen. Bis heute ist ein ökonomisches Gleichgewicht jedoch nicht sicher hergestellt, weshalb die Ethereum Stiftung den Wechsel hin zum Konsensalgorithmus PoS angekündigt hat.[124] Auch hier läuft man dem Zeitplan erheblich hinterher.[125] Die Haftung für eine schadensträchtige Instabilität des Netzwerks hat sie natürlich im sog. Legal Agreement[126] ausgeschlossen.[127]


II. Ein Konsensalgorithmus bietet völlig unzureichenden Schutz für den Grundbuchbestand

Während die eingetragene Genossenschaft über gesetzliche und satzungsmäßige Schutzinstrumente verfügt, hängt der Schutz der Netzwerk-Teilnehmer und seiner beispielhaft in Bitcoin und Ethereum untereinander geteilten Informationen sehr stark vom technischen Fortschritt und der (Nicht-)Lösung mathematischer Probleme ab. Einem solchen Risiko darf das Grundbuch jedoch nicht ausgesetzt werden. Beständigkeit verlangt ein umfassendes und wirksames Schutzkonzept, welches – ausweislich seiner Qualität und geringen Manipulationsanfälligkeit – durch umfassende gesetzliche Regelung bereits besteht. Ein Ungleichgewicht und Verlust des öffentlichen Glaubens drohen erst dann, wenn (derzeit) Unbefugte unmittelbar auf den Grundbuchdatenbestand einwirken können. Dieser besorgniserregende Umstand wäre im Falle einer Blockchain-Anwendung gegeben.[128]

Zwischen den Grundbuchämtern (Szenario 1), im Verhältnis zu den Notaren und sonstigen Beteiligten am Grundstückskauf (Szenario 2) besteht kein Misstrauens- und Wettbewerbsverhältnis wie zwischen den Full (Archive) Nodes in den Netzwerken Bitcoin und Ethereum, welche künstlich ausgeglichen werden müssten. Es wäre zudem höchst sinnwidrig, Grundbuchämter wegen unzureichender Rechenleistung aus dem Netzwerk herausfallen zu lassen, sind sie doch für den Datenbestand verantwortlich.

Ein zu verhinderndes Ungleichgewicht entstünde gerade erst durch ein solches systemwidriges Herausfallen, denn die geteilte Grundbuch-Datenbank würde nun Lücken enthalten, die nicht durch andere Grundbuchämter und, vor allem, nicht mehr zum entscheidenden Zeitpunkt aufgefüllt werden können. Die Blockchain-Datenbank kann grundsätzlich nur durch Anfügen neuer Datenblöcke verändert und damit „korrigiert“ werden.[129] In Grundbuchsachen kommt es jedoch gerade auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Eintragung (z.B. des Widerspruchs gemäß §§ 892 Abs. 1 S. 1, 899 BGB) an. Ein Fehler kann somit schwerwiegende Folgen für den jeweiligen Berechtigten haben. Ist das aus dem Netzwerk leistungsbedingt herausgefallene Grundbuchamt wieder als Full (Archive) Node aktiv, muss es zunächst die Datenbank mit dem Datenbestand aller anderen Grundbuchämter synchronisieren. Das bedeutet, es geht noch mehr Zeit verloren, um erst einmal die aktuelle Datenbank mit dem letzten Bindeglied vorzuhalten. Erst danach können aufgelaufene und zwangsläufig verspätete Eintragungen nachgeholt werden. Diese sorgen sehr wahrscheinlich für Spitzen und Bottlenecks in der gemeinsamen Datenverarbeitung, die andere Grundbuchamt-Nodes erheblich beeinträchtigen dürften. Das Netzwerk würde instabil, mit unabsehbaren Folgen für die Betroffenen, die einen rechtzeitigen Eintrag begehren.

Die Nutzung einer Blockchain mit Konsensalgorithmus, insbesondere PoW, schadet also vielmehr als sie nützt.


H. Was bleibt?

Die Blockchain, jedenfalls in ihrer weitläufig bekannten Umsetzung, scheidet damit als technologische Grundlage für das Grundbuch und die Abwicklung von grundstückskaufrelevanten Geschäften aus. Die Digitalisierung des Grundbuchs darf nicht zur Befriedigung von Lobbyinteressen erfolgen, sondern muss noch vor Prozessoptimierung und Anpassung an den Stand der Technik die Dauerhaftigkeit des Grundbuchs sicherstellen. Wie die Ausführungen zum Konsensalgorithmus gezeigt haben, kann dieser weder besseren, dauerhaften Schutz vor Manipulierung des Grundbuchs bieten, noch erfüllt er überhaupt einen dem Grundbuch zukommenden, sinnvollen Zweck. Die von Gesetzes wegen existierenden Schutzinstrumente sind wesentlich wirksamer als die eines Konsensalgorithmus; selbst die eingetragene Genossenschaft verfügt über ein wirksameres Schutzkonzept.

Eine Blockchain wie im Falle Bitcoin und Ethereum ist nicht zuletzt ungeeignet für Big Data, wie man, ausweislich obiger Ausführungen,[130] auch den gesamten Grundbuchdatenbestand der Bundesrepublik nennen kann. Die Komprimierung und damit Reduzierung der ursprünglichen Datenmenge mittels Hash-Funktion ist zwingend, jedoch nur begrenzt möglich. Ein Netzwerk aus Light Clients und nur etwa zwei die gesamte Blockchain speichernden Hochleistungsrechnern benötigt keine Blockchain. Eine solche zentralisierte Lösung ist mit besseren Mitteln realisierbar. Natürlich ist es nach dem aktuellen Entwicklungsstand auch möglich, Scans und Bilder in der Blockchain abzulegen, jedoch dürfte der Aufwand des Abspeicherns bzw. Abrufens für die Anwender abschreckend sein. Auch hier bietet es sich eher an, auf eine etablierte, zentralisierte Lösung (ggf. wie die im Einsatz befindliche) zu setzen.


I. Ausblick

Besteht für die Blockchain-Technologie überhaupt noch eine sinnvolle Einsatzmöglichkeit, in der ihre „Vorzüge“ zum Tragen kommen können?

Eine Einbindung von Public Blockchains[131] wie Ethereum aber auch Bitcoin muss zunächst dringend abgelehnt werden. Zu sehr hängt deren Funktionieren von Unbekannten, unbekannten Dritten und dem Zufall ab. Hinzu kommt der unzureichende Entwicklungs- und Erfahrungsstand. Diese gravierenden, nicht zu kontrollierenden Risiken sind mit dem Erfordernis der Beständigkeit des Grundbuchs nicht zu vereinbaren. Natürlich können auch bewährte, zentralisierte Systeme Sicherheitsrisiken aufweisen; diese sind jedoch besser und mit erfahrenen IT-Fachleuten gut zu meistern.[132] Experimente mit dem teilweise historisch bedeutsamen Grundbuchdatenbestand würden die Gefährdung von Rechtsverkehr und des Vertrauens in die Rechtspflege bedeuten. Zudem besteht ein erhebliches Verletzungspotential im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht bzw. den Datenschutz der von einer Publizierung der Grundbuchdaten in einer Blockchain-Datenbank betroffenen Personen.

Dennoch ist diese neuartige Form der Datenbankverwaltung, reduziert auf ihre Kerneigenschaften[133], interessant bis genial. Eine Blockchain muss nicht wie im Falle von Bitcoin und Ethereum umgesetzt werden.

Es blieben, jedenfalls vorerst, unter Berücksichtigung der o.g. idealen Bedingungen[134], zwei denkbare, zu eruierende Möglichkeiten der Implementierung, nämlich jene

  1. einer reinen Kommunikationsplattform zwischen Notaren und (Gerichten als) Grundbuchämtern und
  2. einer zusätzlichen Datensicherung des Grundbuchbestands ähnlich den im Barbara-Stollen[135] aufbewahrten Mikrofilmen von Dokumenten mit Kulturgutschutzbedeutung. Somit wäre im Kriegsfalle sichergestellt, dass es wenigstens eine Kopie der vollständigen Grundbuchhistorie Deutschlands gibt.

Beide Lösungen müssten ausschließlich staatlich betrieben, d.h. zentralisiert sein. Einen Konsensalgorithmus bräuchte es hier nicht. Andere als o.g. Personen oder Institutionen dürften keinen Zugriff haben oder erhalten können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten müsste auf das Notwendigste beschränkt und die Speicherung zweckgebunden[136] sein.

In beiden Fällen müsste sichergestellt sein, dass die Größe der Blockchain nur langsam wächst, damit die für ihre Speicherung und Synchronisierung notwendige Hardware stets verfügbar ist. Im ersteren Falle dürfte eine Datenvolumenbegrenzung für Anhänge genügen; die Messages[137] selbst nähmen nicht viel Speicherplatz ein. Im zweiten Fall dürfte der langwierige Prozess der (erneuten) Datenüberführung zuträglich sein. Sinnvoll wäre in weiser Voraussicht, ein Textformat zu verwenden, welches den Inhalt vollständig wiedergibt, jedoch in Größe stark reduziert ist. Wichtig wäre, darauf zu achten, dass das Erstellen, Ergänzen und Abrufen der Datenbank auch dann noch möglich ist, wenn die Technologie sich in eine andere Richtung weiterentwickelt hat oder gar überholt worden ist. Mikrofilm ist dementsprechend nicht mehr Gegenstand des Alltags, dient jedoch für mindestens 500 Jahre[138] (!), ohne Informationsverlust und jederzeit lesbar der Konservierung von Kulturgut und Geschichte. Sämtliche Kopien der gesamten Blockchain-Datenbank müssten zusätzlich als Sicherungskopie auf einem vom Internet getrennten Datenträger vorgehalten werden. Hielte sodann jedes Gericht mindestens eine Kopie der kompletten gesamtdeutschen Grundbuchhistorie in Blockchain-Form als Sicherungskopie vor, würde es, im nicht allzu unwahrscheinlichen Falle eines Krieges und großflächiger Zerstörung,[139] immer irgendeine vollständige Archiv-Kopie der kompletten Grundbuchhistorie Deutschlands geben.

Die Blockchain dürfte insofern nicht nur für Daten von kulturgutschutzrechtlicher Relevanz eine zukunftsträchtige Form der Sicherung sein, denn physische Datenträger werden immer kleiner und können dabei immer größere Mengen an Informationen speichern. Mikrofilm hingegen verändert sein Format nicht wesentlich und vermag dabei nicht mehr Informationen aufzunehmen. Gemäß Einlagerungsstatistik fasst ein Meter Film durchschnittlich 33 Bildaufnahmen.[140] Mehr Informationen bedeuten hier mehr Filmlänge und mehr Filmbehälter. Somit ist der sichere Speicherplatz[141] von Mikrofilm begrenzt – der einer Blockchain langfristig gesehen nicht. Ihre chronologische Datenabfolge kann auch in vielen Jahren nicht durcheinandergebracht werden. Grundwesentlich ist und bleibt jedoch die Isolierung vergleichbar der Mikrofilme im Barbara-Stollen; ein Zugriff durch Unbefugte muss ausgeschlossen sein.

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[1]  Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März 1981, BGHZ 80, 126.

[2]  Nachstehend wird das Maskulinum verwendet, um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen.

[3]  Vielmehr den Eindruck eines Marketing-Flyers erweckend, mit der Darstellung von Ideen, jedoch keinen Ergebnissen eines echten Tests, die man von einem „Report“ doch erwarten darf: The Land Registry in the blockchain – A development project with Lantmäteriet (The Swedish Mapping, cadastre and land registration authority), Telia Company, ChromaWay and Kairos Future, July 2016, http://ica-it.org/pdf/Blockchain_Landregistry_Report.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018).   

[4]  Sehr lesenswerter Überblick über die zahlreichen Meinungen, bei kluger Kommentierung zu praktischen Fragen des Grundbuchrechts: Wilsch, DNotZ 2017, 761 ff.

[5]  Statt vieler beispielhaft: Deloitte: „Blockchain – ein Game-Changer? Vergleichbar mit der Erfindung des Internets: So profitieren Sie von einer wirklich revolutionären Innovation!“, https://www2.deloitte.com/de/de/pages/innovation/contents/Blockchain-Game-Changer.html, (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2018); Sueddeutsche Zeitung, Die Blockchain steht für eine große Idee, 18. Januar 2018, http://www.sueddeutsche.de/digital/blockchain-das-ist-die-technologie-hinter-dem-bitcoin-hype-1.3828922-2, (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2018); Johnson, Steven, New York Times, “Beyond the Bitcoin Bubble”, 16. Januar 2018, https://www.nytimes.com/2018/01/16/magazine/beyond-the-bitcoin-bubble.html (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2018); Klingebiel, Johannes, t3n, „Warum die Blockchain eine fürchterlich überhypte Technologie ist“, 18. Januar 2018, https://t3n.de/news/blockchain-fuerchterlich-ueberhypte-technologie-912995/  (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018).

[6]  Diese und nachstehende Geschichtsdaten stammen aus der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Über 100 Jahre Grundbuch – über 100 Jahre Rechtssicherheit“, http://www.notar-thomas-wachter.de/download/Grundbuch.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018); ausführlicher und detaillierter: Böhringer, BWNotZ 1986, 1.

[7]  BGBl. 1993 I S. 2182.

[8]  Stand April 2012 (!), Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Über 100 Jahre Grundbuch – über 100 Jahre Rechtssicherheit“, S. 14, http://www.notar-thomas-wachter.de/download/Grundbuch.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[9]  Stand April 2012 (!), Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Über 100 Jahre Grundbuch – über 100 Jahre Rechtssicherheit“, S. 26, http://www.notar-thomas-wachter.de/download/Grundbuch.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[10]  Dieser Schluss folgt aus der Angabe, dass die übrigen Bundesländer, die nicht FOLIA/EGB wie Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein verwenden, SOLUMStar nutzen, http://elrv.info/de/service/faq/detail_faq.php?we_objectID=938 (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[11]  Stand April 2012 (!), Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Über 100 Jahre Grundbuch – über 100 Jahre Rechtssicherheit“, S. 15, http://www.notar-thomas-wachter.de/download/Grundbuch.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[12]  Umfasst den gesamten Abschnitt: Stand April 2012 (!), Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Über 100 Jahre Grundbuch – über 100 Jahre Rechtssicherheit“, S. 15, http://www.notar-thomas-wachter.de/download/Grundbuch.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[13]  Die eher als eine Art Abschlussbestätigung zu verstehen ist, die eine vollautomatisierte Prüfung auf Nichtveränderung, v.a. der Sendersignatur beinhaltet.

[14]  Otto, Ri 2017, 86 (91).

[15]Otto, Ri 2017, 5 (14, 16).

[16]  Vgl. statt vieler: Kasireddy, Preethi, Blockchains don’t scale. Not today, at least. But there’s hope, 23. August 2017, https://hackernoon.com/blockchains-dont-scale-not-today-at-least-but-there-s-hope-2cb43946551a (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[17]  Vgl. statt vieler: Kasireddy, Preethi, Blockchains don’t scale. Not today, at least. But there’s hope, 23. August 2017, https://hackernoon.com/blockchains-dont-scale-not-today-at-least-but-there-s-hope-2cb43946551a (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[18]  Vgl. https://etherscan.io/chart2/chaindatasizefast (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[19]  Eine genaue Zahl kann ohne Download der Blockchain nicht benannt werden, daher Verweis auf Nutzererfahrungsberichte: https://www.reddit.com/r/ethereum/comments/721kf2/running_out_of_disk_space_due_blockchain_size/ (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[20]  Minimum Requirements, https://bitcoin.org/en/full-node#minimum-requirements (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2018).

[21]  Jedenfalls beim Betrieb eines Full Archive Node, im Falle eines einfachen Full Node sind es 20-60 GB, vgl. https://dev.to/5chdn/the-ethereum-blockchain-size-will-not-exceed-1tb-anytime-soon-58a (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2018).

[22]  Statt vieler, aus renommiertem Hause: PWC, “Blockchain: A new tool to cut costs”, https://www.pwc.com/m1/en/media-centre/articles/blockchain-new-tool-to-cut-costs.html (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2018).

[23]  Ausgehend von 13 Flächenländern, die in etwa dasselbe Volumen an digitalisierten Grundbuchdaten vorhalten wie das Land Bayern im Februar 2002, ohne Berücksichtigung von Berlin, Hamburg und Bremen; basierend auf der Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Über 100 Jahre Grundbuch – über 100 Jahre Rechtssicherheit“, Seite 26, http://www.notar-thomas-wachter.de/download/Grundbuch.pdf (zuletzt abgerufen am 17. Januar 2018).

[24]  Vgl. auch Grundlagen in Otto, Ri 2017, 19 (20).

[25]  Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Über 100 Jahre Grundbuch – über 100 Jahre Rechtssicherheit“, Seite 26, abrufbar http://www.notar-thomas-wachter.de/download/Grundbuch.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018)

[26]  Otto, Ri 01/2017, 5 (9, 16).

[27]  Otto, Ri 2017, 3, 5 (6 ff.).

[28]  So jedenfalls regelmäßiger Schluss. Vermutlich liegt der Grund eher im mangelnden technischen Verständnis als im wirklichen Empfehlungswillen.

[29]  Kai Schmerer, HPE „The Machine“ jetzt mit 160 Terabyte Arbeitsspeicher, 16. Mai 2017, http://www.zdnet.de/88296723/hpe-the-machine-jetzt-mit-160-terabyte-arbeitsspeicher/?inf_by=5a60c5bc681db8cf228b4729 (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018).

[30]  Das traurige Ergebnis von persönlichen Gesprächen mit verschiedenen Vertretern der Praxis.

[31]  Otto, Ri 2017, 86 (86, 88).

[32]  Ausführlich: Der Notar, Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.bnotk.de/Notar/index.php (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018).

[33]  Neufassung des § 15 GBO aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1396), in Kraft getreten am 09.06.2017

[34]  Vgl. Zimmer, NJW 2017, 1909, 1911.

[35]  Vgl. umfassendes Merkblatt der Bundesnotarkammer zum Kauf einer gebrauchten Immobilie, https://www.bnotk.de/_downloads/Hinweise/Info_Kauf-eines-gebrauchten-Hauses.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2017).

[36]  Vgl. Art. 14 Abs. 2 S. 1 GG – „Eigentum verpflichtet“.

[37]  Sofern diese Immobilientransaktionen nicht gewerbsmäßig vornehmen.

[38]  Vgl. zum dahinterstehenden Trennungsprinzip: Otto, Ri 2017, 24 (25).

[39]  Oder erteilt die Freigabe des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto.

[40]  Otto, Ri 2017, 5 (14, 16).

[41]  Vgl. Wilsch, DNotZ 2017, 761 ff.

[42]  Dirks, Thorsten, CEO von Telefonica Deutschland auf dem Wirtschaftsgipfel der Süddeutschen Zeitung über schlechte Digitalisierungsprojekte, https://www.computerwoche.de/g/die-besten-it-sprueche-2015,106507,3 (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018).

[43]  Siehe A.VI.

[44]  Ein Whitepaper soll nach allgemeinem Verständnis einen Überblick über angebotene Leistungen verschaffen. Eine Definition verbietet sich derzeit aufgrund der nicht selten bewusst irreführenden Verwendung.

[45]  Prof. Dr. -Ing Adam, Katarina, “White Paper: Project Hurricane or how to implement Blockchain Technology in German Real Estate Transactions”vom 3. April 2017, abrufbar unter https://opus4.kobv.de/opus4-htw/frontdoor/index/index/docId/329 (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2018).

[46]  Siehe oben, z.B. B.II.5.

[47]  Oxford Dictionary, https://en.oxforddictionaries.com/definition/us/malicious_mischief: „The willful destruction of another person’s property for vicious, wanton, or mischievous purposes.

[48]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 7; Korrektur zugunsten Adam; es soll wohl das “prevent” des vorstehenden Spiegelstrichs fortwirken und dem einleitenden „ensure“ vorgehen.

[49]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 7.

[50] Otto, Ri 2017, 5 (11, 16); 36 (42, 48); 46 (47, 68); 86 (93 f.).

[51]  Siehe oben, A.IV.

[52]  Der Computerbetrug gemäß § 263a StGB kann schließlich nicht gemeint sein, da die Blockchain einer Manipulation nach eigenen Angaben nicht zugänglich sein soll. Das Computerbetrugsdelikt verlangt die unrichtige Gestaltung des Programms durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, vgl. § 263 Abs. 1 StGB. Der Unterschied dieses Delikts liegt in der fehlenden Täuschbarkeit des Computer, denn ihm fehlt es an sinnlicher Wahrnehmung und damit der Fähigkeit zur Bildung einer (ggf. falschen) Vorstellung. Der Computer wird also in seiner Datenverarbeitung manipuliert. Da, u.a., in der Blockchain-Datenbank mangels inhaltlicher Prüfung unbefugt verwendete und auch tatsächlich falsche Daten gespeichert und synchronisiert werden (können), siehe oben, müsste das Computerbetrugsdelikt eigentlich sofort ins Auge springen.

[53]  BGH, Urteil vom 25. November 1997, Az.: VI ZR 306/96; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 – III ZR 192/71 – DRiZ 1974, 27.

[54]  BGH, Urteil vom 25. November 1997, Az.: VI ZR 306/96; RGSt 41, 193;  55, 129;  BGH, Urteil vom 31. März 1976 – 3 StR 6/76 – JR 1977, 28, 29.

[55]  Dies folgt aus dem Erfordernis der Täuschung als eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Eine Fehlvorstellung kann notwendigerweise erst durch eine (fehlerhafte) sinnliche Wahrnehmung hervorgerufen werden.

[56]  Vgl. oben, B.VI.5.

[57]  Schließlich ist sogar der (Computer-)Betrug für unmöglich erklärt worden.

[58]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 7.

[59]  Otto, Ri 2017, 5 (14, 16).

[60]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 12.

[61]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 12: „So the participants in this blockchain system can’t uncover the identity of an owner but they can see the necessary data to valid a transaction.”

[62]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 7, „as a side effect the implementation of „project hurricane“ allows the tax authority to collect the land purchase tax simultaneously or at least to receive the real time notification  on the transaction details.

[63]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 7.

[64]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 12.

[65]  Whitepaper Adam, (Fn 45), S. 7.

[66]  Whitepaper Adam (Fn 45), S. 11, „(…) access to the data – let’s say at the beginning for all properties in Berlin (…)”.

[67]  Siehe oben, A.VI.

[68]  Rattenfängerstadt Hameln, „Der bunte Pfeifer, um den sich die Mythen ranken“, https://www.hameln.de/de/der-rattenfaenger/die-rattenfaengersage/der-rattenfaenger-von-hameln-raetselhaft-und-legendaer/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[69]  Otto, Ri 2017, 46 (49); 86 (94).

[70]  Sog. Light Clients erlauben eine Interaktion mit der Blockchain, jedoch in stark begrenztem Umfang. Hier werden lediglich die sog. Blockheader ohne die in der Blockchain gespeicherten vollständigen Transaktionsinformationen herunterladen. Der Nutzer des Light Clients kann auf die Blockchain begrenzt zugreifen, nimmt jedoch nicht am Mining und somit auch nicht am Konsensverfahren des Proof-of-Work (PoW) teil, vgl. https://github.com/paritytech/parity/wiki/Light-Ethereum-Subprotocol-(LES) (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[71]  Otto, Ri 2017, 86 (87).

[72]  Otto, Ri 2017 86 (94).

[73]  Paar, Christoph/ Pelzl, Jan, Kryptografie verständlich – ein Lehrbuch für Studierende und Anwender, Springer Vieweg, 2016, S. 338.

[74]  Empfehlenswert zum Thema: Singh, Simon, Geheime Botschaften – Die Kundt der Verschlüsselung von der Antike bis in die Zeiten des Internets, dtv, 14. Auflage 2017, S. 306 ff.; Paar, Christoph/ Pelzl, Jan, Kryptografie verständlich – ein Lehrbuch für Studierende und Anwender, Springer Vieweg, 2016, S. 173 ff.

[75]  Einfach umschrieben in Otto, Ri 2017, 86.

[76]  Light Clients erlauben eine Interaktion mit der Blockchain, jedoch in stark begrenztem Umfang. Hier werden lediglich die sog. Blockheader ohne die in der Blockchain gespeicherten vollständigen Transaktionsinformationen herunterladen. Der Nutzer des Light Clients kann auf die Blockchain begrenzt zugreifen, nimmt jedoch nicht am Mining und somit auch nicht am Konsensverfahren des Proof-of-Work (PoW) teil, vgl. https://github.com/paritytech/parity/wiki/Light-Ethereum-Subprotocol-(LES) (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[77]  Statt vieler richtigstellend: Greenspan, Gideon, The Blockchain Immutability Myth, 4. Mai 2017, „In blockchains, there is no such thing as perfect immutability. The real question is: What are the conditions under which a particular blockchain can and cannot be changed? And do those conditions match the problem we’re trying to solve?

[78]  „Neue Bitcoins werden jedes Mal generiert, wenn ein Netzwerk-Knoten die Lösung zu einem bestimmten, schwer lösbaren mathematischen Problem findet (d.h. einen neuen Block erstellt), was einen sog. Proof-of-Work darstellt. Die Belohnung für die Lösung eines Blocks wird automatisch angepasst, so dass in den ersten vier Jahren des Bitcoin Netzwerkes 10.500.000 BTC geschaffen werden. Der Betrag wird alle vier Jahre halbiert, so dass in den darauffolgenden vier Jahren 5.250.000 Bitcoins erstellt werden, danach 2.625.000 und so weiter. Auf diese Weise nähert sich die Gesamtzahl an Bitcoins über die Zeit etwa 21.000.000 an.“ https://de.bitcoin.it/wiki/FAQ (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2018).

[79]  Otto, Ri 2017, 5 (9).

[80]  Die Namen Alice und Bob werden in der Kryptographie zu Vereinfachungszwecken stellvertretend für Sender und Empfänger einer Nachricht verwendet.

[81]  Paar, Christoph/ Pelzl, Jan, Kryptografie verständlich – ein Lehrbuch für Studierende und Anwender, Springer Vieweg, 2016, S. 338.

[82]  Zu Urbildresistenz, schwacher und starker Kollisionsresistenz siehe v.a. Paar, Christoph/ Pelzl, Jan, Kryptografie verständlich – ein Lehrbuch für Studierende und Anwender, Springer Vieweg, 2016, S. 338 ff.

[83]  Hierbei sollten aus Sicherheitsgründen nur solche Generatoren verwendet werden, die die jeweilige Community als unbedenklich eingestuft hat. Die Offline-Nutzung wird sehr empfohlen!

[84]  Negativbeispiel statt vieler: Blockchain Bundesverband, Chancen und Herausforderungen einer neuen digitalen Infrastruktur für Deutschland, S. 25, http://bundesblock.de/wp-content/uploads/2017/10/bundesblock_positionspapier_v1.1.pdf (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[85]  Empfehlenswert zum Thema: Singh, Simon, Geheime Botschaften – Die Kunst der Verschlüsselung von der Antike bis in die Zeiten des Internets, dtv, 14. Auflage 2017, S. 329 ff.

[86]  Eine leicht erklärte Übersicht zu den beiden Verschlüsselungsverfahren findet sich hier: https://bitcoinblog.de/2013/12/22/kryptografie-des-bitcoins-fuer-anfaenger/ (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2018).

[87]  Vgl. Otto, Ri 2017, 24 (26).

[88]  Otto, Ri 2017, 5 (10).

[89]  Otto, Ri 2017, 86.

[90]  Ein Code-Umrechner der bezeichneten Formate.

[91]  „Cryptography is an art, not a science.Ethereum Stiftung, Zug, Legal Agreement, https://www.ethereum.org/agreement (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2018).

[92]  Die Ausnahme bilden natürlich die User des Light Clients. Light Clients erlauben eine Interaktion mit der Blockchain, jedoch in stark begrenztem Umfang. Hier werden lediglich die sog. Blockheader ohne die in der Blockchain gespeicherten vollständigen Transaktionsinformationen herunterladen. Der Nutzer des Light Clients kann auf die Blockchain begrenzt zugreifen, nimmt jedoch nicht am Mining und somit auch nicht am Konsensverfahren des Proof-of-Work (PoW) teil, vgl. https://github.com/paritytech/parity/wiki/Light-Ethereum-Subprotocol-(LES) (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[93]  Otto, Ri 2017, 5 (6 ff., 10, 14).

[94]   Vgl. Otto, Ri 2017, 5 (10).

[95]  Statt vieler: “This protects the block chain from tampering.” https://en.bitcoin.it/wiki/Proof_of_work (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[96]  Vgl. Rice, Daniel, „Why I also find IOTA deeply alarming“, 14. Dezember 2017, https://medium.com/@thedrbits/why-i-also-find-iota-deeply-alarming-99d4f2da3282 (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[97]  Statt vieler: „Energievernichtung sondergleichen“ – Experten kritisieren Bitcoin scharf, t3n, 20. Oktober 2017, https://t3n.de/news/experten-kritisieren-bitcoin-868967/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[98]  Statt vieler: „Umweltsünder Bitcoin“, boerse.ARD.de, 31. Dezember 2017, https://boerse.ard.de/anlageformen/devisen/umweltsuender-bitcoin100.html (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[99]  So zu verstehen: Wilsch, DNotZ 2017, 761 ff.; Vos, Jacques, ELRA European Land Registry Association, „Blockchain-Based Land Registry: Panacea, Illusion or something in Between? 2017, https://www.elra.eu/wp-content/uploads/2017/02/10.-Jacques-Vos-Blockchain-based-Land-Registry.pdf (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018), S. 17: „The implementation of a private blockchain within Kadaster for the purposes of keeping the Land Register does not seem to have any added value. A new way of registration would have to be designed and implemented. Furthermore substantial computing power to mine has to be installed, especially with regard to the number of transactions that has to be uploaded and verified on a daily basis.“

[100]  Vgl. statt vieler: Charkravarty, Abhishek, The Product Manager’s Guide to The Blockchain – Part 1, 23. Dezember 2016, https://hackernoon.com/the-product-managers-guide-to-the-blockchain-part-1-fb95dfb7af31 (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[101]  Full (Archive) Nodes laden die gesamte Blockchain und synchronisieren diese regelmäßig mit den anderen Netzwerkknoten, vgl. https://ethereum.stackexchange.com/questions/37348/parity-full-history-node (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[102]  Otto, Ri 2017, 86 (87) – eine Änderung an der geteilten Datenbank.

[103]  Siehe oben, C.I.

[104]  Siehe oben, B.I.

[105]  Vgl. statt vieler: Charkravarty, Abhishek, The Product Manager’s Guide to The Blockchain – Part 1, 23. Dezember 2016, https://hackernoon.com/the-product-managers-guide-to-the-blockchain-part-1-fb95dfb7af31 (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[106]  Vgl. Otto, Ri 2017, 46 (52).

[107]  Siehe oben, A.I.

[108]  Vgl. Otto, Ri 2017, 46 (52).

[109]  Otto, Ri 2017, 19, (19, 20); 86 (94).

[110]  Light Clients erlauben eine Interaktion mit der Blockchain, jedoch in stark begrenztem Umfang. Hier werden lediglich die sog. Blockheader ohne die in der Blockchain gespeicherten vollständigen Transaktionsinformationen herunterladen. Der Nutzer des Light Clients kann auf die Blockchain begrenzt zugreifen, nimmt jedoch nicht am Mining und somit auch nicht am Konsensverfahren des Proof-of-Work (PoW) teil, vgl. https://github.com/paritytech/parity/wiki/Light-Ethereum-Subprotocol-(LES) (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[111]  Full (Archive) Nodes laden die gesamte Blockchain und synchronisieren diese regelmäßig mit den anderen Netzwerkknoten im Rahmen des PoW, vgl. https://ethereum.stackexchange.com/questions/37348/parity-full-history-node (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[112]  Ein synallagmatisches (Schuld-) Verhältnis meint ein Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.

[113]  Vgl. Otto, Ri 2017, 86 (88).

[114]  Statt vieler: Hardware fürs Mining von Bitcoins und Ethereum, 12. Juni 2017, https://www.heise.de/ct/artikel/Hardware-fuers-Mining-von-Bitcoins-und-Ethereum-3741094.html (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[115]  Vgl. dazu das Anreizprogramm zum Melden von Schwachstellen: Ethereum Bounty Programm, https://bounty.ethereum.org/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[116]  Vgl. hierzu auch: Firth, Niall, “Want to make your vote really count? Stick a blockchain on it”, New Scientist, https://www.newscientist.com/article/mg23531424-500-bitcoin-tech-to-put-political-power-in-the-hands-of-voters/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[117]  Statt vieler: Finley, Klint, “A $50 million hack just showed that the DAO was all too human”, Wired, 18. Juni 2016, https://www.wired.com/2016/06/50-million-hack-just-showed-dao-human/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[118]  Otto, Ri 2017, 19, (19, 20); 86 (94).

[119]  Vgl. z.B. Nakamoto, Satoshi, Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018) und die Rechtsformwahl der Ethereum Stiftung.

[120]  Vgl. Wigge in Schapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl. 2017, § 6 Kooperationsformen im Vertragsarztrecht, Rn 195.

[121]  Wigge in Schapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Aufl. 2017, § 6 Kooperationsformen im Vertragsarztrecht, Rn 195.

[122]  Statt vieler: Finley, Klint, “A $50 million hack just showed that the DAO was all too human”, Wired, 18. Juni 2016, https://www.wired.com/2016/06/50-million-hack-just-showed-dao-human/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[123]  Wong, Joon Ian/ Kar, Ian, Everything you need to know about the Ethereum “hard fork”, Quartz, 18. July 2016, https://qz.com/730004/everything-you-need-to-know-about-the-ethereum-hard-fork/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2018).

[124]  Statt vieler: Li, Martin YK, How Ethereum’s Casper Protocol Will Adress Problems With Proof of Stake, 20. Dezember 2017, https://seekingalpha.com/article/4132934-ethereums-casper-protocol-will-address-problems-proof-stake (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2018).

[125]  Statt vieler: Anning, Jim, Ethereum’s Vitalik Buterin Gives Keynote on Metropolis, ETHNews „Casper, the PoS algorithm Ethereum has been developing, is about a year behind schedule, though Vitalik did state it was also about a year more advanced in terms of the properties it has now. Consequentially, one of the features of the Metropolis fork will be to delay the ice age.“ https://www.ethnews.com/ethereums-vitalik-buterin-gives-keynote-on-metropolis (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2018).

[126]  Legal Agreement, https://www.ethereum.org/agreement, (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2018).

[127]  Auf seine rechtliche Relevanz soll hier jedoch nicht eingegangen werden.

[128]  Sogar gewollt, vgl. „Project Hurricane“, C.III.

[129]  Vgl. Otto, Ri 2017, 46 (52).

[130]  Siehe oben, A.I.

[131]  Otto, Ri 2017, 5 (6, 11); 46 (47).

[132] Buterin, Vitalik, On Public and Private Blockchains, abrufbar https://blog.ethereum.org/2015/08/07/on-public-and-private-blockchains/ (zuletzt abgerufen am 25. Januar 2018).

[133]  Siehe oben, E.

[134]  Siehe oben, D.

[135]  Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, “Der Zentrale Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland”, https://www.bbk.bund.de/DE/AufgabenundAusstattung/Kulturgutschutz/ZentralerBergungsort/zentralerbergungsort_node.html (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2018).

[136]  Entsprechung im Hinblick auf die Verarbeitung im notariellen und Grundbuchverfahren, Datensicherung.

[137]  Siehe oben: „Bitcoin und Ethereum sind im Kern ein P2P-Messaging System, in dem die Messages als Transaktionen bezeichnet werden. Im Bitcoin-Netzwerk wird diesen Transaktionen jeweils ein bestimmter Wert zugeschrieben.“

[138] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, “Der Zentrale Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland”, https://www.bbk.bund.de/DE/AufgabenundAusstattung/Kulturgutschutz/ZentralerBergungsort/zentralerbergungsort_node.html (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2018).

[139]  Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, aktuelle Warnung der Bevölkerung: “Die derzeit aktuellen Entwicklungen in Europa sowie die zunehmende potentielle Bedrohung Deutschlands durch die Verbreitung und Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und die Verbesserung der Reichweite ihrer Trägerraketen führen zu erneuten Überlegungen die Verfahren, Strukturen und Ressourcen zur Warnung der Bevölkerung aktuellen Vorgaben anzupassen.“ https://www.bbk.bund.de/DE/AufgabenundAusstattung/Krisenmanagement/WarnungderBevoelkerung/warnungderbevoelkerung_node.html (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2018).

[140]  Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, “Der Zentrale Bergungsort der Bundesrepublik Deutschland”, https://www.bbk.bund.de/DE/AufgabenundAusstattung/Kulturgutschutz/ZentralerBergungsort/zentralerbergungsort_node.html (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2018).

[141]  Auch geeignete Stollen sind nur endlich verfügbar.


Titelbild: © egilshay via Adobe Stock, #105403377

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