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Welcome to the Matrix
Die schöne neue Welt der Smart Contracts*
Claudia Otto
I. Einleitung
„Les utopies apparaissent comme bien plus réalisables qu’on ne le croyait autrefois. Et nous nous trouvons actuellement devant une question bien autrement angoissante: Comment éviter leur realisation définitive? Les utopies sont réalisables. La vie marche vers les utopies. Et peut-être un siècle nouveau commence-t-il, un siècle où les intellectuels et la classe cultivée rêveront aux moyens d’éviter les utopies et de retourner à une société non utopique, moins parfaite et plus libre.“
– Nikolai Alexandrowitsch Berdiajew –
(Utopien erscheinen realisierbarer als je zuvor. Wir finden uns mit einer neuartigen, besorgniserregenden Frage konfrontiert: Wie sollen wir ihre endgültige Verwirklichung verhindern? Utopien sind verwirklichbar. Das Leben strebt ihnen entgegen. Und vielleicht wird ein neues Jahrhundert kommen, eines, in dem Intellektuelle und die Bildungsschicht darüber nachdenken werden, wie man Utopien verhindern und zu einer nicht-utopischen Gesellschaft zurückkehren kann, weniger perfekt und dafür freier.)(1) ___STEADY_PAYWALL___
Huxley’s Schöne Neue Welt beginnt mit diesen Worten. Wenn ich neumodische wirtschafts-wissenschaftliche und sogar juristische Ausführungen zu „Smart Contracts“ lese, fühle ich mich hieran erinnert. Der Begriff „Smart Contracts“ wird vorwiegend dazu benutzt, eine utopische Zukunft von Verträgen zu zeichnen: effektiver, effizienter, kostengünstiger. ‚Sparen Sie den Anwalt, sparen Sie das Gericht, sparen Sie Ihre Hirnkapazität. Optimieren Sie sich selbst. Optimieren Sie Ihre Rechte.‘ Wow! Welche schöne neue Welt!
Betrachtet man jedoch den aktuellen Stand der Technik und Rechtswissenschaft, handelt es sich vielmehr um eine Dystopie, basierend auf einer Täuschung. Ein Verständnis dafür, was „Smart Contracts“ eigentlich sind, fehlt erkennbar und wird auch durch Juristen in falsche Bahnen gelenkt.
Mit diesem Beitrag möchte ich „Smart Contracts“ in das richtige Licht rücken und der grassierenden Verwirrung um diese angeblich „klugen Verträge“ ein Ende setzen. Da sich der Beitrag an der Schnittstelle zwischen Rechtswissenschaft und Informatik bewegt, dazu viele verschiedene Berufsgruppen Interesse an der Begriffsklärung haben dürften, habe ich mich bemüht, für alle Professionen leicht verständlich sowie, angesichts der Beitragslänge, hier und da etwas lockerer zu formulieren. Daher bitte ich um Verständnis, dass auf vollständige, mehrere Gestaltungen umfassende, exakt wiedergegebene Definitionen verzichtet und nur der relevante Teil angesprochen wird.
II. Die wichtigsten Begriffserklärungen vorweg
1. Vertrag
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen besteht.
2. Willenserklärung
Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die direkt auf das Herbeiführen eines rechtlich relevanten Ziels, einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Willenserklärung muss nach außen hin erkennen lassen, dass der Erklärende sich rechtlich binden möchte (sog. Rechtsbindungswille). Darüber hinaus muss der Erklärende die Erklärungshandlung wollen (so.g Handlungswille). Der Erklärende muss sich nicht zuletzt darüber bewusst sein, was er erklärt (sog. Erklärungsbewusstsein) und dieses ganz bestimmte Geschäft abschließen wollen (sog. Geschäftswille).
3. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Das deutsche Zivilrecht unterscheidet bei Rechtsgeschäften zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, sog. Trennungs- bzw. Abstraktionsprinzip:
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung (Schuld) begründet wird (vertragliches Schuldverhältnis). Bei einem Kaufvertrag erklärt z.B. der Käufer Müller, vom Verkäufer Meier eine bestimmte Sache für einen bestimmten Preis kaufen zu wollen und der Verkäufer Meier erklärt, genau diese bestimmte Sache für genau den bestimmten Preis an den Käufer Müller verkaufen zu wollen.
Das Verfügungsgeschäft ist dagegen jedes Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, aufgehoben, belastet oder inhaltlich verändert wird. Bei der Übertragung des Eigentums an der gekauften Sache von Meier an Müller geschieht dies durch deren Einigung über die Übertragung des Eigentums und die Übergabe der Sache.
4. Computerprogramm
Ein Computerprogramm ist ein Algorithmus geschrieben in einer Programmiersprache (z.B. Java, Python, Solidity).
5. Algorithmus
Ein Algorithmus ist eine Arbeitsanweisung an den Computer, wie er die angewiesene Berechnung durchführen soll.
6. Compiler
Damit der Computer den Berechnungswunsch des anweisenden Menschen verstehen kann, bedarf es eines Compilers, der den für Menschen verständlichen Quellcode in Maschinencode übersetzt.
7. Quellcode
Der Quellcode wird auch Quelltext genannt und ist der in einer Programmiersprache (z.B. Java, Python, Solidity) geschriebene Text eines Computerprogramms.
8. Anwendung bzw. App
Ein Anwendungsprogramm, kurz Anwendung oder App, ist ein Computerprogramm, welches eine für den Nutzer nützliche Funktion ausführen kann.
9. Bits and Bytes
Bit steht für binary digit (Binärziffer) und ist die kleinste digitale Informationseinheit eines Rechners. Ein Bit ist entweder 1 oder 0, d.h. ja oder nein, an oder aus, auf oder zu. 8 Bits sind 1 Byte.
10. Code
Ein Code bezeichnet die Abbildung von Zeichen (Daten) in einer eindeutig bestimmten Art und Weise, die Rückschluss auf ein anderes, bestimmtes Zeichen ermöglicht. Der der Informationstechnologie zugrundeliegende Binärcode bezeichnet die Abbildung von Daten unter Verwendung zweier Zeichen wie 1 oder 0.
11. Protokoll
Ein Protokoll regelt die Art und Weise einer Datenübertragung (Transaktion) zwischen verschiedenen technischen Interakteuren wie etwa Geräten, Netzwerken und Internet. Damit sich diese „verstehen“, müssen die miteinander kommunizierenden Systeme das gleiche Protokoll unterstützen.
12. Ransomware
Ransomware ist eine Malware, ein Schadprogramm, das einen Rechner infiziert, sperrt und nach Zahlung eines geforderten Geldbetrages entsperrt.
III. Was ist ein „Smart Contract“?
1. Buzzword Smart Contract
Immer mehr schreiben und sprechen darüber. Kaum einer weiß, was es ist: ein sog. Smart Contract. Es gibt keine einheitliche Betrachtungsweise, erst recht keine verbindliche Definition für einen „Smart Contract“. Dennoch wird juristische Subsumtion betrieben auf Grundlage von Entwicklersprech, Buzzword-Bingo von Self-Marketern, Wikipedia, schlechten Übersetzungen und Beispielen wie einem Warenautomaten, der plötzlich unglaublich viel gemein haben soll mit Bitcoin.
2. Szabo’sche Definitionen
Gerne wird in Darstellungen zu dem Thema, was ein „Smart Contract“ sein soll, auf den Kryptographen Nick Szabo als den Begründer der sog. Smart Contacts verwiesen. Im Jahre 1994 definierte er:
„A smart contract is a computerized transaction protocol that executes the terms of a contract.“(2)
Übersetzen kann man diese Aussage etwa als:
„Ein Smart Contract ist ein computergesteuertes Transaktionsprotokoll, das die Bestimmungen eines Vertrages ausführt.“
Ein Jahr später, i.e. im Jahre 1995, definierte er „Smart Contacts“ als:
„a set of promises, specified in digital form, including protocols within which the parties perform on the other promises”(3)
Übersetzt bedeutet dies soviel wie:
„eine Menge von Versprechen, konkretisiert in digitaler Form, inklusive Protokollen, in deren Rahmen die Parteien ihre gegenseitigen Versprechen erfüllen.“
Der Unterschied ist erheblich, betrachtet man den Inhalt der gegenübergestellten Aussagen genauer:
a) Die 1994er Variante
Ist nach der 1994er Variante ein „Smart Contract“ nun ein Protokoll, dass die Erbringung der vorher – offenbar auch mit anderen Medien – vereinbarten Leistungen regelt?
Dann ist der Begriff „Smart Contract“ missverständlich, weil der Vertrag als Verpflichtungsgeschäft ausserhalb einer informationstechnologischen Umgebung geschlossen wurde und nur das Verfügungsgeschäft automatisiert sein soll. Natürlich ist das Verfügungsgeschäft ein Rechtsgeschäft und unabhängig von dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäft zu beurteilen. Dennoch entbehrt solch ein „Smart Contract“ gegenüber jeglichen Verträgen, die eine computergesteuerte Erfüllung und, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, Vertragsverwaltung vorsehen, an Unterscheidungskraft.
So stellt sich z.B. die Frage, ist mein im Anbietershop schriftlich abgeschlossener Mobilfunkvertrag ein sog. Smart Contract, weil die Vertragsverwaltung auf Diensteanbieterseite fast ausschließlich computergesteuert ist? Ist es „smart“, wenn z.B. eine vom Diensteanbieter zu verantwortende Falsch- oder Nichtbuchung einer geleisteten Zahlung automatisch ein Mahnverfahren mit Countdown zum Dienstabstellen in Gang setzt? Ein computergesteuertes Mahnverfahren, das von einem – wenn überhaupt erreichbaren – menschlichen Kundenbetreuer nicht abgebrochen werden kann, weil das System die erfolgreiche Buchung des gezahlten Betrages verlangt?
Vielmehr müsste man sich aufgrund der zahlreichen denkbaren Nachteile die Frage stellen, ob eine Bewerbung von computergesteuerten Leistungen mit dem unscharfen und irreführenden Hipster-Begriff „Smart Contract“ nicht unter irreführende Werbung und damit unter das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs fällt.
b) Die 1995er Variante
Ist in der Folge, jedenfalls in freier Auslegung der späteren Definition Szabo’s, ein „Smart Contract eher wie ein Computerspiel zwischen mindestens zwei Mitspielern zu verstehen, in dem sie, je nach Spielstand (etwa Vertragsstatus), den Austausch von Leistungen abstimmen und diese zum vereinbarten Zeitpunkt im Rahmen der Spielumgebung (dem computerunterstützten Vertragsrahmen) erbringen?
Die Transaktion von Leistungen ist im zweiten Definitionsfalle nur eines von mehreren Merkmalen eines „Smart Contracts“ und erfolgt nicht rechnerautonom. Hiernach ist auch der Vertragsinhalt, etwa die Spielerzahl, die Spielerrollen, die Level, die Rätsel, monetäre Grenzen, Rücksichtnahmepflichten, Rückabwicklungen etc. im Rahmen eines „Smart Contracts“ geregelt. Nun bedenke man die Komplexität der klassischen Verträge und münze sie gedanklich in ein aufwändig gestaltetes Computerspiel um, in dem jeder Schritt, jedes Detail der Umgebung des menschlich gesteuerten Avatars, jede Möglichkeit einer versteckten Belohnung und Bestrafung vom Spieleersteller vorausgedacht und designt worden sein muss.
Sind wir Juristen bereit und in der Lage, Verträge derart detailliert zu durchdenken und seherisch durchzuspielen wie etwa der Ersteller des Computerspiels „Rise of the Tomb Raider“? Zum aktuellen Zeitpunkt wohl eher nicht.
Zwangsläufig müsste hier eine starke Vertragsstandardisierung zulasten der Vertragsfreiheit erfolgen, da der Aufwand für derartige „Smart Contracts“ in keinem Verhältnis zum geldwerten Ergebnis stehen würde. Verträge schließt man nicht um ihrer selbst, sondern weil ein außenstehendes Interesse befriedigt oder geschützt werden soll, ohne den größtanzunehmenden Schadensfall mit den Vertragserstellungskosten zu übertreffen.
Geht man ein (großes und provokantes) Stück weiter und sieht sich den Wortlaut „promises“/„Versprechen“ an, so muss nach der 1995er Definition nicht einmal ein Vertrag bestehen. Wenn nun z.B. Ransomware auf meinen Rechner geschleust und dieser nach klassischem Hergang gesperrt wurde, verspricht mir der Ransomware-Verwender in digitaler Form, meinen Rechner mit all meinen Daten freizugeben, wenn ich einen bestimmten Geldbetrag, etwa in vorgegebener Art und Weise in Bitcoins, zahle. Durch die (über andere Protokolle transferierte, siehe Mehrzahl) Zahlung realisiere ich mein Versprechen der Zahlung, in der Hoffnung, meine Rechnerdaten schnellstmöglich wieder zur Verfügung zu haben. Auf Zahlungseingang wird mein Rechner, wie vom Erpresser versprochen und in digitaler Form, wieder freigegeben. Nach Szabo’s Definition könnte man hier einen sog. Smart Contract annehmen. Gesunder Menschenverstand genügt jedoch um zu wissen, ich habe keinen Vertrag mit dem Erpresser dahingehend geschlossen, dass er meinen Rechner solange für meine Nutzung sperren darf, bis ich die beanspruchte Geldsumme gezahlt habe.
Nicht zuletzt würden auch reine Gefälligkeiten (Freundschaftsdienste) ohne Rechtsbindungswillen, die gerade keine rechtsverbindlichen Verträge darstellen, unter die 1995er Definition und damit unter „Smart Contracts“ fallen.
c) Ideenbeschreibung wegen Untauglichkeit für juristische Subsumption
Szabo’s Definitionen sind für die Herstellung von Verständnis für „Smart Contracts“ untauglich, da jeweils unscharf und widersprüchlich. Es wird auf Grundlage vorstehender
Ausführungen vorgeschlagen, sie als nicht mehr als eine Beschreibung seiner im Fluss befindlichen Ideen zu verstehen, die Mitte der Neunziger formuliert worden sind, als der
Stand der Technik (und Kriminalität) eine Realisierung noch nicht zuließ. Daher sind Szabo’s mehr als zwanzig Jahre alten Visionsbeschreibungen für die juristische Bewertung heutiger und zukünftiger Technologien völlig ungeeignet. Rechtsunsicherheit und hieraus resultierende, schwerwiegende rechtliche Risiken gilt es v.a. als Rechtsanwalt zu vermeiden, nicht zu schaffen.
d) „Smart Contract“ bedeutet nicht Vertrag
Vom Begriff „Smart Contract“ darf in der Folge also grundsätzlich nicht auf einen Vertrag im Rechtssinne geschlossen werden. Sucht man die Gemeinsamkeit beider Szabo’schen Definitionen, lässt sich der „Smart Contract“ auf nicht mehr als ein Computerprogramm reduzieren. Dieses könnte sogar Malware sein.
Bewertet man anders, so liegt bereits nach Szabo nicht zwingend ein Vertrag im Programm selbst, sondern kann außerhalb dessen, z.B. auf Papier oder in einer mündlichen Vereinbarung, bestehen. Darüber hinaus ist infolge der auf das für die computergesteuerte Ausführung Notwendige beschränkte Quellcode grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrag rechtlich einzuordnen (das Gros der Juristen dürften im Übrigen bereits am fehlenden Verständnis der Programmiersprachen scheitern). Wenn ein „Smart Contract“ ausschließlich Leistungserbringungen (Transaktionen) ausführt, kann nicht auf einen bestimmten Vertrag geschlossen werden. Ob beispielsweise einer computergesteuerten Lieferung einer Sache gegen computergesteuert in regelmäßigen Abständen abgebuchtes Entgelt ein Ratenkaufvertrag, Werklieferungsvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung oder Mietvertrag zugrunde liegt, ist aus dem zugrundeliegenden Computerprogramm nicht ohne Weiteres herauszulesen. Das Ergebnis Vertrag bleibt also hiernach eine Frage des Einzelfalls.
Smart ist daran aufgrund der Rechtsunsicherheit in jedem Fall nichts.
e) „Smart Contract“ ist nicht an eine bestimmte Technologie gebunden
Ein „Smart Contract“ ist als Computerprogramm nicht an eine bestimmte Programmiersprache und/oder Technologie gebunden. „Smart Contracts“ sind daher auch nicht Blockchain-gebunden, wie zahlreiche Beiträge über „Smart Contracts“ verlautbaren oder vermuten lassen. Bitcoin ist bereits in Ermangelung einer brauchbaren Definition kein „Smart Contract“. Ein Protokoll wie das Bitcoin-Protokoll ist kein Vertrag im Rechtssinne. Durch meinen mit dem Internet über HTTP (Hypertext Transfer Protocol) mit einem für mich unvorstellbar großen Rechnernetz verbundenen Rechner habe ich keinen Vertrag mit jedem weiteren menschlichen Rechnernutzer geschlossen.
3. Ethereum’s „Smart Contract on the Rocks“
Der Begriff „Smart Contract“ ist nach hiesigem Verständnis erst durch das Ethereum Project(4) als „dezentrale Plattform für Smart Contracts“ en vogue geworden. Bitcoin zieht neuerdings nach.(5) Der Ethereum Smart Contract (6) nimmt jedoch, ungeachtet der irreführenden Bezeichnung, im Gegensatz zu Szabo’s Idee des „Smart Contracts“, nicht für sich in Anspruch, Vertrag, Vertragsinhalt oder Vertragsbestandteil im Rechtssinne zu sein. So findet sich auf der Startseite von ethereum.org folgende Einleitung:
„Ethereum is a decentralized platform that runs smart contracts:
applications that run exactly as programmed (…)“
Auf der dezentralen Blockchain-Plattform Ethereum werden danach „Smart Contracts“ ausgeführt: Anwendungen, die exakt so ausgeführt werden, wie sie programmiert worden sind.
Ethereum Smart Contracts sollen also Anwendungen bzw. Apps sein. Anwendungen bzw. Apps sind Computerprogramme. Die sog. „Decentralized Apps“ werden Dapps(7) genannt.
a) „Smart Contract“: in höherer Programmiersprache geschriebene, umgewandelte Code- und Datensammlung an einem bestimmten Ort auf der Blockchain
Das vorgenannte Versprechen von Ethereum erscheint jedoch eher wie ein smart gewählter Werbeslogan, wenn man die Ethereum-Classic-Website (8) aufruft. Ein Ethereum Smart Contract ist hier definiert als:
„a collection of code (its functions) and data (its state) that resides at a specific address on the Ethereum blockchain.“(9),
übersetzt: eine (An-)Sammlung von Code (ihrer Funktionen) und Daten (ihrem Zustand), die sich auf einer spezifischen Adresse der Ethereum Blockchain befindet“.
Der Ethereum Smart Contract hat auch hiernach keinerlei Vertragsbezug. Der „Contract „(Vertrag) im „Smart Contract“ (smarten Vertrag) ist bereits kein „Contract“ (Vertrag).
Und was ist nun am Nichtvertrag „smart“?
Nichts, außer dass „höhere“ Programmiersprache wie Solidity, Serpent oder LLL benötigt wird:(10)
„Contracts are typically written in some high level language such as Solidity and then compiled into bytecode to be uploaded on the blockchain.“(11)
Leicht angepasst übersetzt bedeutet dies, die mit höheren Programmiersprachen wie Solidity geschriebenen, und dadurch „smarten Contracts“ werden durch einen Compiler in Bytecode umgewandelt um auf der Blockchain gespeichert werden zu können.
Die vorbezeichnete (An-)Sammlung von Code und Daten auf der Ethereum-Blockchain ist also ohne jede rechtliche Bedeutung ein „Contract“. Code dient der Abbildung von Daten. Die Blockchain-Technologie von Ethereum beruht „nur“ auf binär, i.e. mit 1 und 0 codierten Daten:
„Contracts live on the blockchain in a Ethereum-specific binary format called Ethereum Virtual Machine (EVM) bytecode.“(12),
Ein „(Smart) Contract“ ist bei Ethereum also nur ein mit Einsen und Nullen belegter Speicherplatz auf der Blockchain. Ob diese „Sammlung von Code und Daten“ im Rahmen eines Computerprogramms funktioniert und als Anwendung nützlich ist, ist nicht Voraussetzung. Da es sich bei Ethereum um eine Entwickler-Plattform handelt, ist dies auch nur logisch. Bildlich kann man sich den Ethereum Smart Contract wohl wie ein Häufchen von Einsen und Nullen (oder Streuseln aus dunkler und weißer Schokolade) an einem bestimmten Plätzchen auf einer großen Arbeitsfläche vorstellen. Der sich aus ihnen ergeben-
de Inhalt und die (möglicherweise) enthaltenen Funktionen (etwa Weihnachtsplätzchen-dekoration) haben mit dem Bestand und der Qualität des „Smart Contract“ nichts zu tun. Ein wegen ungenügender Programmierung (noch) nicht funktionierender und damit eigentlich dummer „Smart Contract“ ist noch immer ein „Smart Contract“. Es genügt die Programmierung in einer höheren Programmiersprache (obwohl der Compiler sie in Einsen und Nullen umgewandelt hat, damit eine Speicherung auf der Blockchain überhaupt möglich ist).
Widersprechen tun im Übrigen weder die Definition des Ethereum Smart Contracts noch vorstehende Ausführungen dem Werbeslogan von Ethereum. Danach werden „Smart Contracts“ (i.e., in höherer Programmiersprache geschriebene, umgewandelte Code- und Datensammlungen an einem bestimmten Ort auf der Blockchain) exakt so ausgeführt, wie sie programmiert worden sind. Ist die Programmierung fehlerhaft, wird fehlerhaft ausgeführt. Ist die Programmierung nicht ausführbar, wird nicht ausgeführt.
b) Die 0 und das Wachstum einer „Smart-Contracts“-Population
„Smart Contracts“ lassen sich auf der Ethereum-Plattform beliebig anlegen wie etwa Alias-Adressen bei einem fiktiven E-Mail-Provider. Man muss im Unterschied zu diesem Beispiel jedoch nicht einmal eine individuelle Adresse auswählen, wo man etwa Mails und Anlagen ablegen will; man braucht für die Erschaffung des „Smart Contract“ Accounts lediglich die 0 „anzuschreiben“:
„A transaction is a message that is sent from one account to another account (which might be the same or the special zero-account, see below). It can include binary data (its payload) and Ether.
If the target account contains code, that code is executed and the payload is provided as input data.
If the target account is the zero-account (the account with the address 0), the transaction creates a new contract. As already mentioned, the address of that contract is not the zero address but an address derived from the sender and its number of transactions sent (the “nonce”). The payload of such a contract creation transaction is taken to be EVM bytecode and executed. The output of this execution is permanently stored as the code of the contract. This means that in order to create a contract, you do not send the actual code of the contract, but in fact code that returns that code.“(13)
Interessanterweise können die eigenen Tochter-Accounts (da „derived“/abgeleitet vom eigenen Sender-Account) auf ähnliche bzw. dieselbe Art und Weise weitere Enkel-Accounts erstellen – ohne jedes Zutun (immerhin nicht ganz ohne Wissen) und, mangels Vertragseigenschaft, ohne eine kontrahierende Partei:
„Contracts can even create other contracts using a special opcode (i.e. they do not simply call the zero address). The only difference between these create calls and normal message calls is that the payload data is executed and the result stored as code and the caller/creator receives the address of the new contract on the stack.“(14)
c) Was geschieht hier juristisch? Ein kurzer Ausblick
Mit der wie vorstehend beschriebenen Erstellung eines „Smart Contracts“ wird, wie bereits aufgezeigt, kein Vertrag geschaffen, sondern eine in höherer Programmiersprache geschriebene, umgewandelte Code- und Datensammlung an einem bestimmten Ort auf der Blockchain – bestenfalls ein (funktionsfähiges) Computerprogramm. Dies schließt jedoch eine schuldrechtliche Begründung von Rechten und Pflichten zwischen an Ethereum beteiligten Personen nicht aus. Blockchains werden nicht über dem Gesetz betrieben.
Das Ethereum Legal Agreement (15) besagt, in a nutshell, unter Auflistung diverser Risiken, nicht mehr als „Nutzung auf eigene Gefahr“. Ob die umfassenden Haftungsausschlüsse wirksam sind, bleibt zu prüfen. Gegebenenfalls muss hier ein Schiedsverfahren (Schiedsklausel) abgewartet (oder angestrengt) werden.
In Betracht kommen zunächst einmal ein Vertrag zwischen dem „User“ oder Entwickler (Caller/Creator) und dem Anbieter Ethereum, etwa über die Nutzung von Speicherplatz und über die Erbringung von Rechenleistungen.
Für einen (Rahmen-)Nutzungsvertrag im Sinne eines Mietvertrags spricht auf den ersten Blick der Charakter des Ethereum Smart Contracts als genutzter Speicherplatz auf der Ethereum-Blockchain. Da es höchstproblematisch wäre, wenn etwa die von mir und meinem Erklärungsbewusstsein, Rechtsbindungs-, Handlungs- und Geschäftswillen völlig losgelösten, da von den autonomen Tochter-Accounts erschaffenen Enkel-„Smart Contracts“ rechtlich verbindliche Verträge auf meine Rechnung abschließen würden, wäre möglich, dass der Vertrag alle Calls und Accounts umfassend vor dem ersten Zugriff auf die Entwicklerplattform abgeschlossen wird.
Für einen (Rahmen-)Dienstleistungsvertrag, der ebenfalls vor dem ersten Zugriff auf die Entwicklerplattform abgeschlossen werden könnte, spricht das „Gas“, ein geldwerter „Brennstoff“ für die Ausführung der den „Smart Contract“ schaffenden Transaktion als Arbeits- bzw. Rechenleistung durch die Ethereum Virtual Machine (EVM):
„Upon creation, each transaction is charged with a certain amount of gas, whose purpose is to limit the amount of work that is needed to execute the transaction and to pay for this execution. While the EVM executes the transaction, the gas is gradually depleted according to specific rules.The gas price is a value set by the creator of the transaction, who has to pay gas_price * gas up front from the sending account. If some gas is left after the execution, it is refunded in the same way.“
Ein Werkvertrag scheitert bereits am nicht geschuldeten Erfolg:
„If the gas is used up at any point (i.e. it is negative), an out-of-gas exception is triggered, which reverts all modifications made to the state in the current call frame.“(16)
Wenn nicht genügend „Gas“ zur Verfügung steht, werden alle Änderungen rückgängig gemacht.
Eine eingehende Vertragsprüfung bleibt jedoch aufgrund des Umfangs einem gesonderten Beitrag vorbehalten.
4. Abschließende Zusammenfassung zu „Smart Contracts“ und Warnhinweis
Ein „Smart Contract“ ist kein Vertrag und auch kein vertragsähnliches Schuldverhältnis, sondern höchstens ein Computerprogramm. Dessen konstitutiver Inhalt hat keinen vertraglichen, sondern rein technischen Charakter. „Smart“ sagt des Weiteren nichts darüber aus, ob das Computerprogramm funktioniert oder überhaupt Sinn macht. Der Ethereum Smart Contract bezieht seinen Titel „Smart“ lediglich von der zur Erstellung des „Contracts“ erforderlichen höheren Programmiersprache. Die Begriffswahl ist im Falle von Ethereum als Entwicklerplattform smartes Marketing, um das weltweit wachsende Interesse an der mit der Ethereum-Plattform sicher möglichen Automatisierung von Verträgen im Rahmen der User-Dapps zu befriedigen und dieses für sich zu nutzen. Ethereum selbst klärt jedoch (wenn auch indirekt) darüber auf, dass Ethereum Smart Contracts keine Verträge im Rechtssinne sind.
Ein noch näher zu beleuchtender Vertrag besteht im Falle von Ethereum zwischen dem Entwickler und dem Plattformbetreiber. Die genauen Vertragsverhältnisse werden von mir in einem gesonderten Beitrag geprüft. Die juristische Aufarbeitung von Blockchain-bezogenen Vertragsverhältnissen ist aufgrund der immensen und weiter steigenden Erwartungen an diese Technologie dringend notwendig.
Die Verwendung des Begriffs „Smart Contract“ ist für Anbieter von computergestützten und computergesteuerten Vertragsleistungen, erst recht für in diesem Feld beratende Anwälte, mit großer Vorsicht zu genießen. Aufgrund der in die Irre führenden Begrifflichkeit besteht die Gefahr des Vorwurfs unlauteren Wettbewerbsverhaltens, wenn man Wettbewerbern gegenüber gleichgeartete computergestützte oder -gesteuerte Leistungen, die auf einem klassischen Vertragstyp beruhen, mit „Smart Contract“ bewirbt. „Smart Contracts“ sind sowohl für einen mit geringen als auch für einen mit verhandlungssicheren Englischkenntnissen ausgestatteten Menschen „kluge Verträge“. Die Erwartungen hieran sind dementsprechend im Rahmen der voranschreitenden Digitalisierung hoch, können diese jedoch nach aktuellem Stand der technischen und rechtlichen Bedingungen bei weitem nicht erfüllen.
IV. Vorschlag des Begriffs „Smart Legal Contract“
Der Begriff „Smart Contract“ ist für die Rechtswissenschaft nach meiner Auffassung unbrauchbar, da er, wie ausgeführt, lediglich eine in die Irre führende, von Nichtjuristen begründete Bezeichnung ist. Ich schlage daher zur Vermeidung weiterer Verwirrung und zwecks Förderung zielführender Rechtsdogmatikdiskussion vor, konkreter zu werden und ausschließlich dann, wenn wir Verträge meinen, die vollständig computergesteuert sind, von „Smart Legal Contracts“ zu sprechen. Verträge, deren Erfüllungsleistungen schon heute computergestützt oder computergesteuert erbracht werden, sind keine besonders gearteten Verträge und damit keine „Smart Legal Contracts“.
Gleiches gilt im Übrigen für Anwendungen, die sich nachträglich durch automatisierte Datentransfers unmittelbar auf den Vertragsbestand auswirken, wie etwa das Beispiel des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Autos, dessen Versicherungsprämie infolge der Aufzeichnung riskanten Fahrverhaltens in Echtzeit prompt erhöht wird. Dies sind keine „Smart Contracts“, erst recht keine „Smart Legal Contracts“. Dies ist vielmehr ein zu prüfender, datenschutzrechtlich relevanter Eingriff, für den eine Unterbindungsmöglichkeit bestehen muss. Aber auch dieses Beispiel ist einer gesonderten Rechtsprüfung vorbehalten.
1. Abgrenzbarkeit zum „Smartly Assembled Contract“
Eine klare Abgrenzung hat in jedem Fall von der automatisierten Vertragserstellung als eine mögliche Form der Automatisierung des Verpflichtungsgeschäfts zu erfolgen. Eine „smarte“ Erstellung eines Vertrags drückt sich zwar nicht im Begriff „Smart Legal Contract“ aus. Konkreter wäre hier dennoch der zu Abgrenzungszecken vorgeschlagene Begriff des „Smartly Assembled Contract“.
2. Anforderungen an den Definitionsvorschlag für den „Smart Legal Contract“
Bei der Findung einer Definition des „Smart Legal Contracts“ ist zum einen zu beachten, dass es viele technische Realisierungsmöglichkeiten eines automatisierten Vertrages gibt und geben wird. Die Definition darf daher nur einen Mindeststandard bezeichnen. Darüber hinaus muss bis auf Weiteres klargestellt werden, dass der derzeitige technische und rechtliche Entwicklungsstand erhebliche bis unkalkulierbare Risiken birgt und aus diesem Grund für alle Parteien Abbruchbedingungen, bestenfalls mit Rechtsfolgenvereinbarung, festgelegt werden müssen. Ein vollautomatisierter Vertrag ohne manuelle Korrekturmöglichkeit darf nach meiner Auffassung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht als rechtlich verbindlich angesehen werden.
V. Ausblick
In Folgebeiträgen werde ich den „Smart Legal Contract“ definieren und ihn vom ebenfalls zu definierenden „Smartly Assembled Contract“ abgrenzen. Darüber hinaus werden in einem weiteren Beitrag die Vertragsbeziehungen zwischen User und Blockchain-Plattformbetreiber analysiert.
A
A
Fußnoten:
*Dieser Artikel wurde am 17. Oktober 2016 auf der Kanzleiwebsite veröffentlicht.
(1) Übersetzung von Wikipedia wurde für gut befunden: https://de.wikipedia.org/wiki/Schöne_neue_Welt
(2) Tapscott u.a.: The Blockchain Revolution: How the Technology Behind Bitcoin is Changing Money, Business, and the World. S. 72, 83, 101, 127; 2016; https://en.wikipedia.org/wiki/Smart_contract (Szabo’s Website war zum Zeitpunkt der Erstellung nicht erreichbar)
(3) Nick Szabo: Smart Contracts in Extropy, 1995
(4) https://www.ethereum.org/
(5) https://www.btc-echo.de/bitcoin-smart-contract-buendnis-startet-20160802/
(6) Ethereum Smart Contract wird als Eigenname ohne „“ verwendet.
(7) http://dapps.ethercasts.com/
(8) http://solidity.readthedocs.io/en/develop/introduction-to-smart-contracts.html
(9) http://solidity.readthedocs.io/en/develop/introduction-to-smart-contracts.html
(10) http://ethereum-classic-guide.readthedocs.io/en/latest/contracts-and-transactions/contracts.html
(11) http://ethereum-classic-guide.readthedocs.io/en/latest/contracts-and-transactions/contracts.html
(12) http://ethereum-classic-guide.readthedocs.io/en/latest/contracts-and-transactions/contracts.html
(13) http://ethereum-classic-guide.readthedocs.io/en/latest/contracts-and-transactions/contracts.html
!14) http://ethereum-classic-guide.readthedocs.io/en/latest/contracts-and-transactions/contracts.html
(15) https://www.ethereum.org/agreement
(16) http://solidity.readthedocs.io/en/develop/introduction-to-smart-contracts.html
Titelbild: © FIO CRACHO via Adobe Stock, #52503712