Ri 01/2017: Wie alles begann

Ri 01/2017: Navigation

Ri 01/2017: Beitrag

Vom Anwalt, der auszog, das Fürchten zu lernen*

Hat die Blockchain wirklich das Potential, das neue Legal Tech IT-Piece zu werden?

Claudia Otto

A. Prolog

Es war einmal eine Rechtsanwaltskanzlei. Die hatte zwei Partner und zwei Associates, von denen der Ältere klug, vernünftig, vorsichtig, aber selbstbewusst war; er konnte schlichtweg alles. Der Jüngere dagegen war schmerzfrei, unerfahren und hatte aufgrund seiner Lernunfähigkeit Probleme, sein Leben und den Job in den Griff zu bekommen. Daher entschlossen sich die Partner zu seiner Kündigung. Solange er nicht wusste auf eigenen Beinen zu stehen, hatten sie keine Verwendung für ihn. Der junge Ex-Associate verabschiedete sich mit den Worten: „Nun, ich bin sehr wohl gewillt etwas zu lernen, in der Tat; wenn ich nur wüsste, wie ich das Fürchten lernte. Davon verstehe ich noch gar nichts.“ Die Partner antworteten: „Das Fürchten werden Sie schon lernen, aber Ihr Brot werden Sie damit nicht verdienen.“ ___STEADY_PAYWALL___

Der junge Anwalt fand ein kleines Gebäudereinigungsunternehmen, bei dem er annahm, leicht seine Rechtsdienstleistungen anbieten zu können. Im Gegenzug wollte er nur das Fürchten lernen. Der Manager lachte ihn aus und antwortete: „Sie werden schon bald lernen, was es heisst, sich zu fürchten.“ Als der junge Anwalt die firmeneigene Hebebühne inspizierte, entschloss sich der Manager, deren Hebe- und Senkgeschwindigkeit zu erhöhen, um den jungen Anwalt zu erschrecken. So schoss die Hebebühne mit dem jungen Mann in die Höhe. Doch anstatt sich zu erschrecken, war dieser: begeistert! Auf dem ebenso schnellen Weg nach unten traf die Plattform allerdings den Manager schmerzvoll. Weil ihn der junge Anwalt auslachte, schickte der Manager ihn davon und sagt: „Mit Ihnen habe ich nur Ärger! Gehen Sie mir aus den Augen! Ich will Sie nicht mehr sehen!“

In einer Bar hörte der junge Anwalt nun den Barkeeper von einer neuen Technologie na-mens Blockchain sprechen, die unglaublich leistungsfähig sei und dem Betreiber risiko- und stressfreien Reichtum versprach. Zu ihrem Betrieb sei zudem keine besondere Profession erforderlich. „Wie wunderbar“, dachte der junge Anwalt, „das ist es, was ich brauche! Und diese Technologie klingt derart magisch, dass sie mich sicherlich das Fürchten lehren kann.“

Der Geschäftsführer des Tech-Unternehmen begrüßte den jungen Anwalt und machte ihm ein Angebot: „13 Millionen Euro und die Blockchain gehört dir.“ „Ich hätte nur eine einzige Bedingung“, entgegnete der junge Anwalt, „diese Technologie muss mich das Fürchten lehren können.“ Der Firmenvertreter holte Luft, lachte herzhaft und antwortete: „Das wird sie sicher, das wird sie sicher.“ Der Junganwalt richtete ein Crowdfunding-Konto ein, rührte die Werbetrommel und sammelte noch in der ersten Nacht 13 Millionen Euro ein. In der zweiten Nacht gründete eine eigene Firma und ernannte sich selbst zum CEO-CFO-CIO sowie Chief Legal Counsel. In der dritten Nacht engagierte er 10 Programmierer und einen Webdesigner. Zusammen zauberten sie etwas, das mehr wert war als drei Kisten pures Gold.

Der junge Anwalt erhielt einen Preis für seine besonderen innovativen Errungenschaften, für die neue Technologie, die er der Anwaltschaft nahe gebracht hatte und für das Leben, dass er endlich auf bewundernswerte Weise führte. Als der Laudator ihm den Preis überreichte, fragte er ihn: „Sie haben so unglaublich viel erreicht, haben Sie eigentlich noch einen offenen Wunsch?“ „Ja, das ist alles wirklich sehr nett“, sagte der junge Anwalt, aber noch immer weiß ich nicht, was es heisst, sich zu fürchten.“

Am folgenden Tag wurde sein Blockchain-Netzwerk angegriffen. Alle Teilhaber verloren ihre Gelder und Daten. Sie verklagten den jungen Anwalt. Der junge Anwalt heulte: „Oh, was ist es, was mich so zittern lässt? Was lässt mich so sehr zittern, liebes Leben? Ah! Jetzt weiß ich, was Fürchten heisst!“


B. Über die Blockchain

I. Was ist eine Blockchain?

Kurzum, es handelt sich um eine mit anderen geteilte, i.e. von einem Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P-Netzwerk) gemeinsam genutzte Datenbank von Transaktionen, die – jedenfalls im Idealfall – nicht gelöscht und nur vorwärts geändert werden kann.

Distributed Ledger Technology (DLT), ein „verteiltes, elektronisches Buch“ im Sinne des Mediums für Zwecke der Buchführung, ist der Oberbegriff für gemeinsam genutzte DLTs wie Blockchains.

Während die Aufzeichnungen eines klassischen Buchs von einer bestimmten natürlichen oder auch juristischen Person veranlasst und verantwortet werden, veranlassen und verantworten alle Nutzer eines verteilten, elektronischen Buches wie der Blockchain die Einträge. Im Falle der Blockchain werden die Einträge in Blöcken gespeichert. Alle Blöcke sind mit-einander verbunden. Die enthaltenen Einträge sind bis zum ersten Block, dem sog. Genesis-Block, nachvollziehbar. Neue Blöcke können grundsätzlich nur hinzugefügt, bestehende nicht geändert oder gelöscht werden. Jeder Nutzer verfügt über ein Replikat der gesamten Datenbank. Jedes Replikat wird synchronisiert, sobald ein neuer Block hinzugefügt wird. Nutzer können pseudonym bleiben. Anonymität ist möglich. Es gibt keinen Intermediär, dem die Nutzer ihre Daten anvertrauen müssen. Sie müssen sich nicht einmal gegenseitig trauen.

Die Nutzer der gemeinsam genutzten Datenbank müssen über deren Inhalt und Bestand zu einer Einigung kommen. Wird ein neuer Block der Blockchain hinzugefügt, stimmen sie jedoch nicht demokratisch ab. Der langwierige Abstimmungsprozess wird durch einen vorab festgelegten Konsensalgorithmus ersetzt, dem wiederum alle Nutzer zugestimmt haben. Dadurch kann innerhalb kurzer Zeit die Datenbank aktualisiert werden; ohne Bottlenecks und immense Zeitverzögerungen.

Gemeinsam genutzte elektronische Bücher können entweder „unpermissioned“ oder „permissioned“ sein. Ein „unpermissioned“ Netzwerk bedeutet, dass es keine Zugangsbeschränkung für die Nutzung der Datenbank gibt. Daher bezeichne ich sie stets gleichzeitig als „public“, i.e. öffentlich. Ein „permissioned“ Netzwerk bedeutet, dass nur zugelassene Nutzer Zugriff auf die geteilte Datenbank haben. Daher wird von mir der Begriff „private“ im Zusammenhang mit einer Blockchain allenfalls synonym zu „permissioned“ verwendet. Warum es eine „Private Blockchain“ per se nicht gibt, warum sie keine Privatsphäre bietet und die Bezeichnung daher irreführend ist, dazu führe ich im Folgenden aus.


II. Was macht die Blockchain möglich?

Bezugnehmend auf oben stehende Ausführungen kann man im Wesentlichen zusammen-fassen, dass die Blockchain jedem Nutzer die Möglichkeit bietet, Änderungen an der gemeinsam genutzten Datenbank vorzunehmen.

Eine Datenbank ist eine strukturierte Sammlung von Daten. Datenbanken beinhalten Regeln darüber, wie die Daten in ihr gespeichert werden müssen. So darf z.B. die Spalte „Vorname“ keine Zahlenwerte enthalten. Diese Regeln sind notwendig, um einen im Sinne der Datenbank validen Informationsstand zu gewährleisten und zugunsten der Nutzer konsistente Informationen vorzuhalten.

Eine Transaktion meint im Zusammenhang mit DLT-Datenbanken eine Änderung am Datenbestand der Datenbank. Verletzt eine Transaktion eine der Datenbankregeln, wird die vom Nutzer angestossene Transaktion nicht durchgeführt und mit einer Fehlermeldung beantwortet. Fügt der Nutzer beispielsweise „123“ in die vorgenannte Spalte „Vorname“ ein, würde die Datenbank die Änderung nicht annehmen und einen Fehler melden. Trägt der Nutzer als Vornamen „Gollum“ ein, so wird die Änderung von der Datenbank akzeptiert, weil es sich hierbei um einen Namen bestehend aus Buchstaben handelt. Die Buchstabenvorgabe der Datenbanklogik ist erfüllt.

Die semantische Wahrheit entspricht jedoch nicht der realen Wahrheit. Hier kommt der Vertrauensaspekt ins Spiel. Wenn zwei Parteien eine Datenbank gemeinsam nutzen und ändern, so bleibt ihnen noch immer die Möglichkeit, Ihre Dateneingaben mit dem Datensatz zu vergleichen, welcher der anderen Partei nicht zugänglich ist. Ändert eine Partei, absichtlich oder versehentlich, die Daten des anderen in der gemeinsamen Datenbank, kann die andere Partei den korrekten Zustand wiederherstellen, oder gar die Zusammenarbeit mit der ändernden Partei beenden. Wenn nun jedoch mehr als zwei Parteien änderungsbefugt sind, gibt es ein Problem. Keine der Parteien kann sich nun noch auf den bloßen Vergleich mit den eigenen Daten beschränken. Vertrauen sich die Parteien zudem nicht, wird die Kooperation nicht funktionieren. Hier macht der Intermediär Sinn, der die Datenbank zentral verwaltet und sicherstellt, dass alle Änderungen vom Berechtigten, in zulässiger Weise und auch sonst im Einklang mit den Datenbankregeln erfolgen.

Die Blockchain-Nutzer verfügen alle über eine vollständige Kopie der gemeinsam genutzten Datenbank auf ihrem Computer bzw. Server. Jedes dieser Replikate wird synchronisiert, so-bald eine neue Änderung, i.e. eine konsensbasierte Änderung an der gemeinsam genutzten Datenbank in Form eines neuen Blocks gespeichert wird. Es ist vom Design her nicht vorgesehen, Informationen vor den anderen Nutzern zu verbergen, oder Änderungen ohne das Wissen und die Zustimmung der anderen Nutzer durchzuführen. Die Blockchain erlaubt den dauerhaften Vergleich vor und nach einer Transaktion, i.e. Änderung an der Datenbank. Die Prüfung der Frage, „war dies eine valide Transaktion?“ bleibt nun – für den Zeitraum, in dem die Blockchain-Datenbank existiert – immer möglich.


III. Was sind die zentralen Vorteile einer Blockchain?

Das erste wesentliche Argument für eine Blockchain-Datenbank ist ihre Robustheit infolge hoher Redundanz. Jeder Netzknoten („Node“) führt selbst jede Transaktion durch; keiner ist vom anderen abhängig. Im Falle eines Ausfalls, z.B. wegen eines lokalen Stromausfalls, wird sich der Netzknoten spätestens bei der nächsten Synchronisierung wieder auf den aktuellen Datenbankstand bringen. Ein Netzknoten kann entfernt werden, ohne dass andere Netz-knoten oder die Datenbank in ihrem Bestand beeinträchtigt werden. Neue Netzknoten können jederzeit hinzugefügt werden und Einsicht in den kompletten Datenbankbestand bis zurück zum Genesis-Block erlangen.

Der zweite, besonders nennenswerte Vorteil der Blockchain ist die „kollektive Wahrheit“ des Datenbestands, die nicht durch einen einzelnen Nutzer geändert werden kann. Ein Buch, das mehrfach kopiert und verteilt wurde, ist schwer zu manipulieren. Erst recht, wenn die Buchkopien regelmäßig synchronisiert werden. Um also die kollektive Wahrheit zu ändern, müsste man alle Kopien ändern, was grundsätzlich nur durch (demokratischen) Konsens möglich ist.


IV. Ambivalentes Vertrauen

Infolge dieser hohen Hürde, die Blockchain-Datenbank gegen den Willen der Nutzer zu manipulieren, wird die Blockchain als „immutable“, als unveränderbar, gar unkaputtbar bezeichnet. Das stimmt jedoch so nicht. Auch der in die Blockchain-Geschichte eingegangene, sog. Ethereum DAO Hard Fork im Sommer des Jahres 2016 hat gezeigt, dass die sog. Unveränderlichkeit der Blockchain vielmehr optional und willkürlicher Natur ist.

Ein Hard Fork ist eine Änderung des Protokolls, der die Mehrheit der Nutzer der Blockchain-Datenbank zustimmen müssen. Nach dem Upgrade auf die neue Protokollsoftware bildet die Blockchain zwei Äste. Ein Blockchain-Ast wird nun basierend auf dem alten Protokoll fortgeführt (hier der Ethereum Classic Blockchain), der andere Blockchain-Ast wird von den Nutzern, die dem neuen Protokoll zugestimmt und die neue Software implementiert haben, fortgeführt. Durch den Hard Fork wurden die Transaktionen, i.e. die Änderungen eines unbefugten Nutzers („The Attacker“), der durch Ausnutzen einer Schwachstelle im Code  der DAO („Distributed Autonomous Organization“) virtuelles Vermögen in Höhe von mehreren Millionen Euro abgeschöpft hatte, rückgängig gemacht.

Der Hard Fork löschte zwar nicht die in der Vergangenheit gelegenen und erfolgreich getätigten Transaktionen des „Attackers“. Jedoch wurde der Ablageort des virtuellen Geldes nachträglich verändert, i.e. umgeschrieben. Die Geldgeber der DAO konnten so einen Groß-teil ihres Investments wieder zurückholen.

Getätigte Investments sind also nicht unveränderlich und damit auch nicht sicher vor Fremdzugriff. Durch eine Mehrheitsentscheidung, etwa aufgrund falscher Informationen, kann der Investor jederzeit seines Vermögens verlustig gehen.


V. Was macht ein Ethereum Smart Contract?

Ein Ethereum Smart Contract ist ein Computerprogramm. Er enthält ebenso eine Datenbank die nur durch das sie beinhaltende Programm geändert werden kann. Um hier eine Transaktion durchführen zu können, d.h. Änderungen an der Datenbank des Smart Contracts vornehmen zu können, muss eine digital signierte Message an diesen Smart Contract geschickt werden. Absender kann der Programm-Erschaffer oder auch ein anderer Smart Contract sein. Je nach Programmierung des Smart Contracts prüft dieser die Message und „entscheidet“, ob er die enthaltene Änderungsvorgabe durchführt oder nicht. Eine erfolgreiche Änderung könnte wie folgt aussehen: enthält der Smart Contract, ein Programm zur Verwaltung virtuellen Vermögens von A, die Meldung, dass eine bestimmte Menge des virtuellen Vermögens von A nach B transferiert werden soll, wird seine Logik die Meldung auf die Signatur des A-Berechtigten und das A-Konto auf hinreichende Deckung prüfen sowie den Transfer nach B anstoßen. Der erfolgreiche Transfer, i.e. die erfolgreiche Änderung in der Datenbank wird durch eine Bestätigungsmeldung abgeschlossen. Die Kopien des

Smart Contracts auf den Rechnern der anderen Nutzer führen diese Schritte unabhängig und mit identischem Resultat durch.


VI. Wie funktioniert die Blockchain?

Da dieser Artikel nur Use Cases für Legal Technology untersucht, macht es nicht viel Sinn, sich in Ausführungen zu Bitcoin und anderen Kryptowährungen zu verlieren. Das Be-schreiben des technischen Prozesses der Blockgenerierung wird auch nicht zu einem besseren Verständnis der Möglichkeiten der Blockchain-Technologie führen. Die Technologie ist zudem noch nicht ausgereift. Es kann jedoch angenommen werden, dass ein allgemeines Verständnis davon, wie die Blockchain funktioniert und warum sie einen derartigen Hype ausgelöst hat, abgeleitet werden kann aus einem Grundwissen über die wesentlichen Hauptprobleme der Computerwissenschaften und Rechnungsprozesse.


1. Concurrency und das Problem des Double-Spendings

Computerprogramme und Datenbanken müssen heutzutage in der Lage sein, mehrere Prozesse simultan und in jeder Reihenfolge durchzuführen. Dabei müssen sie ein richtiges Ergebnis sicherstellen. Eine gute Concurrency, oder auch Gleichzeitigkeit, bedeutet geringe Verzögerungen und damit eine höhere Anzahl verarbeiteter Rechenprozesse bei korrektem Rechenergebnis. Ohne gute Concurrency wäre Google auf Eingabe des Suchbefehls nicht in der Lage, Suchergebnisse von mehreren Millionen Websites bei mehreren Tausend Such-befehlen pro Sekunde zu liefern.

Eine Blockchain wie Bitcoin beinhaltet eine sog. Mulit-Version Concurrency Control (MVCC). Ihre Datenbank enthält eine Logik, die Konflikte zwischen gleichzeitig erfolgenden Transaktionen erkennt und auflöst. Das bedeutet, dass ein Mechanismus entscheidet, welche der konkurrierenden Transaktionen als valide akzeptiert und welche verworfen wird.

Eine Transaktion kann beispielsweise nur dann als valide anerkannt werden, wenn die Menge virtuellen Vermögens, die von A nach B transferiert werden soll, die Menge virtuellen Vermögens von A vor der Transaktion nicht überschreitet. Wenn ein Bankkonto ein Guthaben von 1.000,00 EUR ausweist, können 500,00 EUR nicht zum gleichen Zeitpunkt abgehoben werden, zu dem etwa die Miete von 800,00 EUR abgebucht wird. Eine dieser konkurrierenden Transaktionen muss also verworfen werden. Anderenfalls würde virtuelles Geld mehrfach ausgegeben, bzw. aus dem Nichts heraus erschaffen werden können. Einen Geldschein können Sie nicht zerreissen, um seinen Wert zu verdoppeln. Sie können ihn damit auch nicht zweimal ausgeben (sog. Double-Spending-Problem).

Das Double-Spending-Problem ist nicht auf Kryptowährungen beschränkt. Im Falle eines denkbaren Eigentumstransfers durch Eintragung in eine Registerdatenbank ohne den oben beschriebenen Kontroll- und Auswahlmechanismus, wäre es möglich, das Eigentum doppelt zu übertragen. Ein digitales Grundbuch muss also in der Lage sein, konkurrierende Transaktionen zu erkennen und sich für eine Eintragung als die Valide zu entscheiden.

Nach Abschluss dieses Prozesses wird die „Gewinner“-Transaktion im nächsten Block gespeichert. Gleichzeitig beinhaltet diese Speicherung den öffentlich nachprüfbaren Beleg, dass der Urheber der Änderung, der Absender oder Verkäufer, die Befugnis zur Änderung der Datenbank inne hatte.


2. Das Problem mit den byzantinischen Generälen

Die Gefahr, dass in einer Situation, in der Nachrichtensender und -empfänger nicht direkt kommunizieren können und für die Kommunikation einen Nachrichtenüberbringer ein-schalten müssen, die zu überbringende Nachricht kopiert und an Unberechtigte heraus-gegeben, verfälscht oder vernichtet werden könnte, ist ein weiteres Problem dezentraler Systeme. Selbst codierte Nachrichten unterliegen dem Risiko der Entschlüsselung und des Durchsickerns von vertraulichen Inhalten. Somit besteht die Gefahr, dass Änderungen an der gemeinsam genutzten Datenbank vorgenommen werden, die jedoch nicht allen Empfängern bekannt geworden und somit auch nicht vom Konsens gedeckt sind. Die gemeinsame Wahrheit wäre damit keine gemeinsame mehr, sondern eine fehlerhafte „Wahrheit“.

Nun könnte man an einen demokratischen Prozess denken, in dem alle Nutzer-Netzknoten über jeden einzelnen der Blocks und ihre Inhalte abstimmen. Die Mehrheit würde entscheiden, welche Transaktionen sind valide und welcher Block wird der Blockchain-Datenbank hinzugefügt. Abgesehen vom zeitaufwändigen Abstimmungsprozess, wäre es möglich, dass sich jemand die Kontrolle über mehrere Netzknotenpunkte verschafft und deren Stimmrechte nach Belieben ausübt (sog. Sybil Attack). Der Konsens muss also anders hergestellt werden, nach einem Zufallsprinzip, welches in seinem Ergebnis und damit der Zuweisung der Entscheidungsfindung im Namen aller Nutzer nicht vorhersagbar ist. Bitcoin löst das Problem durch einen wettbewerbsbasierten Konsensalgorithmus, der „Mining“ (Schürfen) heißt. Nach dem Bitcoin-Protokoll müssen die sog. Miner ein schwieriges mathematisches Rätsel lösen, welches immer wieder anders ist. Der Lösungsprozess erfordert viel Glück und Kosteneinsatz, denn die Rechenprozesse benötigen viel Energie. Nur der schnellste Rätsellöser, i.e. Miner erhält eine Belohnung (Bitcoins und Transaktionsgebühren) für seine Rechenaufwendungen und darf über den neu hinzuzufügenden Block entscheiden. Dieser zufalls- und leistungsbasierte Konsensalgorithmus wird Proof-of-Work (PoW) genannt.

Die vom Miner geleistete Arbeit belegt seine Entscheidungsberechtigung auf Basis des Konsenses aller Nutzer und damit die Validität des hinzuzufügenden Blocks sowie neuen Datenbankstands. Nur dieser Block wird der Blockchain und durch Synchronisierung allen ihren Kopien hinzugefügt.

Es gibt auch andere Konsensalgorithmen. Zum Beispiel ist der sog. Proof-of-Stake (PoS) Algorithmus wesentlich energiesparender. Auch hier erfolgt die Bestimmung des Entscheidungsvertreters aufgrund eines vorbestimmten und von jedem Nutzer angenommenen Zufallsmechanismus. Im Rahmen des Proof-of-Stake votieren zufällig ausgewählte Stakeholder mit einem Einsatz für einen Block. Wie in einem Sparschwein werden diese Einsätze gebündelt. Stellen Sie sich vor, zwei Blöcke stehen zur Auswahl und für jeden steht ein Sparschwein. Am Ende des Entscheidungsprozesses wird der Block hinzugefügt, dessen repräsentierendes Sparschwein den höchsten Einsatz in sich vereint.


C. Blockchain und die wirkliche Welt

Die Blockchain erlaubt ausweislich des Erfolgs von Bitcoin das direkte Transferieren von virtuellen Assets, weil die Datenbank Inhaberschaft sowie „Belegenheitsort“ bestimmt. Assets außerhalb der Datenbank können jedoch nicht auf die gleiche Weise transferiert werden. Die gemeinsam geführte Datenbank kann die gewollte Berechtigung wiedergeben, jedoch nicht mehr. Die klaffende Lücke zwischen Blockchain und realer Welt muss immer noch durch echte Verträge und Gerichte geschlossen werden. Ein „Smarter Bond“ auf einer Blockchain kann auch das Problem des ungedeckten Schuldnerkontos nicht lösen. Kann die fällige Zahlung nicht realisiert werden, kann auch die Blockchain-Datenbank nicht mehr tun, als eine Fehlermeldung ausgeben, ggf. mit dem konkreten Grund der Nichtdeckung.


D. Was sind die größten Probleme der Blockchain?

I. Mangel an Vertraulichkeit und Datenschutz

Wenn Informationen bewusst offen mit einer großen Gruppe unbekannter Personen geteilt werden, die für deren Validität mitbürgen sollen, dann liegt schon in dieser Personenkonstruktion ein Mangel an Vertraulichkeit und Datenschutz. Ob Public (Unpermissioned, s.o.) oder Private (Permissioned) Blockchain, keiner der anderen Nutzer kann ausgeschlossen werden, nur weil man sie im wirklichen Leben mangels Kennen und infolge Vertrauens-mangels nicht hinzuziehen würde.

Das Verbergen und Verschleiern von Transaktionsinhalten und damit Datenbankinhalten sieht das Blockchain-Protokoll gerade nicht vor. Der Intermediär, der im Normalfall alle für die Durchführung der Transaktion erforderlichen Informationen hat, jedoch deren Vertraulichkeit und Datenschutz zu verantworten hat, fehlt hier und wird durch die auf einem Konsens beruhende Gruppenarbeit ersetzt. Eine Gruppenarbeit kann jedoch nicht funktionieren, wenn Gruppenmitglieder willkürlich von ihrer gemeinsamen Aufgabe ausgeschlossen werden sollen.

Auch wenn die wahren Identitäten der an einer Transaktion beteiligten Nutzer infolge der Verwendung eines Pseudonyms oder selbstgeschaffenen Anonymität nicht sofort erkenn-bar sind, die jedem Nutzer mögliche Analyse der offen einsehbaren Transaktionsgegenstände erlaubt bei einem gewissen Datenstand die Identifizierung der hinter den in Verbindung gebrachten Transaktionen stehenden Personen. Sog. Profiling erlaubt Rückschlüsse auf Identität, Charaktereigenschaften, Interessen, Wohnort etc. Dies ist das Ziel von Big Data: aus einer Flut von Informationen heraus Individuen in der gesichtslosen, surfenden Masse zu identifizieren und die Kenntnis derer Eigenschaften zweckorientiert für wirtschaftliche Interessen einzusetzen. Auch fortgeschrittene Kryptographie kann nicht alle Merkmale einer Transaktion vor der Einsicht Dritter verbergen und damit auch keine Person davor bewahren, anhand der getätigten Transaktionen identifiziert werden zu können.

Sicherlich ist es möglich, in der Datenbank eines Ethereum Smart Contracts eine Logik zu applizieren, die zwar den Inhalt der Transaktion weiterhin einsehbar belässt, deren Bedeutung jedoch verschleiert. Es gibt aber keine perfekte Black Box, eine totale Verschleierung ist mathematisch unmöglich.(1) Ein Smart Contract mit vertraulichem Inhalt steht immer unter dem Risiko der Preisgabe.

Vitalik Buterin, der Gründer von Ethereum, schrieb selbst: „(…) even if the contents of the alteration are privacy (sic!), there will inevitably be some amount of metadata that is not. Hence, statistical analyses will always be able to figure out something; at the least, they will be able to fish for patterns of when transactions take place, and in many cases they will be able to narrow down identities and figure out who interacts with whom.“(2)


II. Unausgereifte Technologie

Während andere Produkte jahrzehntelange Entwicklungsprozesse, Testverfahren, Fehlerbehebungsmaßnahmen und Codeoptimierung hinter sich haben, ist die Blockchain gerade erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung. Der erste Bausatz, könnte man sagen, wurde 2008 (3) auf den Markt gebracht und war nur für eine Sache entwickelt worden: eine Kryptowährung, durch sich selbst definiert und ausgegeben, auf elektronischem Wege von einem zum anderen Berechtigten zu bewegen.

Kurz nach Bitcoin’s Start begannen die Nutzer, Bitcoin-Transaktionen für das Übertragen von digitalen Assets (sog. Colored Coins) und die Dokumentation der Erschaffung von etwas zu einem bestimmten Zeitpunkt zu „missbrauchen“ indem sie Metadaten einbetteten. Damit war die Idee für „(Ethereum) Smart Contracts“ geboren. Jedoch ist es schwer, erfahrene Entwickler mit Expertise für die Blockchain-Technologie und das geltende Recht zu finden, um die Idee weiterzuentwickeln. Auch die Entwicklertools sind mangels Erfahrung nicht hinreichend.

Ethereum Smart Contracts, bei denen es sich lediglich um Computerprogramme handelt, können sicherlich jede Form der Berechnung durchführen und haben ein hohes Potential, herauszufinden, wie man Recht und Code miteinander in Einklang bringen kann. Zu diesem Zeitpunkt jedoch beinhaltet deren Nutzung ein hohes Risiko für Investoren und Nutzer. Grund ist die erfahrungsbedingt unzureichende Programmierung sowie Unvorhersagbarkeit der Rechenergebnisse; dies hat der Skandal um die DAO gezeigt. Hinzu kommt das sog. und bis heute ungelöste Halteproblem. Das Halteproblem beschreibt das Problem der fehlenden Vorbestimmbarkeit, ob die Ausführung eines Algorithmus beendet wird. Bis heute ist das Problem ungelöst. Es ist kein Algorithmus bekannt, der für jeden denkbaren Algorithmus und alle denkbaren Eingaben die Frage nach Endlichkeit beantworten kann. Ein Computerprogramm kann also ewig laufen, i.e. loopen. Moderne Rechensysteme sehen Abbruchmöglichkeiten vor, doch Ethereum Smart Contracts können nicht gestoppt werden.  Des-wegen sind Ethereum Smart Contract Transaktionen an Transaktionsgebühren, sog. Gas im Sinne eines Kraftstoffs, gebunden. Ist der „Tank“ vor Beendigung der Rechenoperation leer, werden alle Änderungen am Smart Contract rückgängig gemacht. Im Grunde sind Smart Contracts keine technische Innovation, sondern ein technischer Rückschritt: wie ein Auto ohne Bremsen, was erst zum Stehen gebracht werden kann, wenn sämtlicher Kraftstoff abgelassen worden ist. Dabei ist es völlig gleich, ob das Auto durch den Mitarbeiter eines Leasing-Unternehmens ge- und entsperrt werden kann (und darf!).

Des Weiteren können Transaktionen innerhalb eines Smart Contracts nur nacheinander, nicht nebeneinander verarbeitet werden. Berücksichtigt man die hohe Concurrency (Gleichzeitigkeit) als wesentliches Merkmal moderner Rechensysteme, erkennt man Smart Con-tracts als eher rückschrittlich, weil die nacheinander erfolgenden Rechenprozesse zu unnö-tigen Verzögerungen führen.

Die Unreife der Blockchain-Technologie, der Mangel an erfahrenen Entwicklern und fortschrittlichen Entwickler-Tools begründen ein großes Sicherheits- und Kostenrisiko für Anwender. Heutige Versprechungen können kaum gehalten werden, jedenfalls nicht innerhalb der nächsten zehn Jahre. Vielleicht auch niemals. Wir wissen heute nicht, welche Entwicklungswege die Blockchain nehmen wird. Die Vorteile der Blockchain überwiegen nicht die von ihr begleiteten Nachteile. Anstatt erhebliche Risiken einzugehen, ist es sinnvoller, die genannten Vorteile, wie etwa die Robustheit, durch eine Kombination von niedrigpreisiger Hardware und teurer, aber bewährter, hochredundanter Zusatztechnologien zu erreichen. Ein Intermediär, dem die Nutzer vertrauen, bietet eine höhere Sicherheit zur Herstellung einer gemeinsamen Wahrheit unter Beachtung geltenden Rechts als eine gesichtslose Personenmehrheit ohne Erfahrung mit der sie verbindenen Technologie.

Die traurige Wahrheit ist, dass viele keine getesteten und sicheren Produkte verkaufen, sondern Träume und Ideen, ohne sie auf gründliche Recherchen zu stützen und mittlerweile weitbekannte Risiken zu benennen. Den Umstand, dass die Entbehrlichmachung eines Intermediärs zulasten von Leistung, Sicherheit und Geheimhaltungsverpflichtungen geht, vertiefen auch Blockchain-Befürworter aus der Rechtsbranche nicht.


E. Was ist Legal Tech?

Legal Tech, kurz für Legal Technology, ist ein Sammelbegriff für alle technologiebasierten Lösungen für Probleme mit Rechtsrelevanz. Der Begriff setzt keine rechnergesteuerte Antwortfindung für Rechtsfragen voraus.

Auf der einen Seite ist Legal Tech nachfrageorientiert und beinhaltet einen anderen, nicht zwangsläufig fortschrittlichen, technologiebasierten Zugang zu Rechtsdienstleistungen. Auf der anderen Seite ist Legal Tech angebotsorientiert und soll dem Rechtsdienstleister die Optimierung seiner Leistungen ermöglichen.

Die automatisierte Findung von Antworten auf Rechtsfragen ist ein wesentliches Ziel der Legal-Tech-Bewegung. Zudem hat der Hype um die Blockchain-Technologie Einzug in die Köpfe der Legal-Tech-Befürworter gehalten. Smart Contracts sollen automatisierte, kluge Verträge sein. Die Frage ist also, ob die Blockchain und Smart Contracts wirklich das Potential haben, die Rechtsbranche zu revolutionieren.


F. Anwendungsfälle der Blockchain im Bereich Legal Tech

Da mit diesem Beitrag Anwendungsfälle der Blockchain im Bereich Legal Tech auf ihren realistischen Charakter untersucht werden sollen, muss, bei Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Blockchain-Technologie zusammengefasst werden, dass derzeit keine realistischen Anwendungsfälle für Blockchain im Bereich Legal Tech bestehen.

Die Blockchain wird keine Revolution in der Rechtsbranche auslösen. Eine Revolution ist gekennzeichnet durch gewaltige, radikale Umbrüche, nicht durch langfristige Entwicklung wie die Evolution. Die Blockchain-Technologie selbst benötigt noch Jahre der Entwicklung. Die Rechtsbranche ist zudem bekannt für ihre nur langsame Fortentwicklung („Das haben wir schon immer so gemacht!“). Man kann sie mit einer Wanderdüne vergleichen: ihre Bewegung ist nicht mit bloßem Auge erkennbar, trotzdem ist sie in Bewegung; eben nur sehr langsam. Überleben tun diejenigen Vertreter der Rechtsbranche, die sich geänderten Umständen besser anpassen.

Langfristig gesehen kann ein offener Entwicklungsprozess eine Blockchain-Form hervor-bringen, die eine taugliche und sichere Lösung für Probleme der Rechtsbranche zu bieten vermag. Wir wissen jedoch nicht, ob die Blockchain-Technologie überleben wird. Irgend-wann kann sie sich als eine doch nicht so sehr zukunftstaugliche Technologie erweisen. Möglicherweise wird sie zwischenzeitlich von einer besseren Technologie überholt.

Wir können nur sicher sagen, dass die Rechtsbranche überleben wird, irgendwie, denn Lösungen für Rechtsfragen werden immer nachgefragt werden. Die Wanderdüne wird nur eine andere Form angenommen haben.


I. (Ethereum) Smart Contracts

Wie bereits ausgeführt wurde, stellt der nicht zu überwindende Mangel an Datenschutz und Vertraulichkeit der auf einer Blockchain gespeicherten Daten ein großes Problem und Hindernis für die Anwendung der Blockchain in der Rechtsbranche dar. Gerade Rechtsanwälte und Notare als Berufsgeheimnisträger sind gesetzlich zur Geheimhaltung von Mandantendaten verpflichtet. Das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt bzw. Notar ist alles entscheidender Charakterzug des Mandantsvertrages. Dieses kann nicht durch eine gesichtslose Personenmehrheit ersetzt werden.

Warum sollte ein(e) geistesgegenwärtige(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Notar(in), in Kenntnis der beruflichen Pflichten und der damit verbundenen Strafandrohung (vgl. § 203 StGB), vertrauliche Daten auf einer Blockchain ablegen und damit die vertraulichen Mandantendaten einer großen, sich verändernden, unbekannten und nicht vertrauten Gruppe von Nutzern zugänglich macht? Warum sollten sie personenbezogene Vertragsdaten in einem Smart Contract speichern, der auf jedem einzelnen Knoten der Blockchain ausgeführt wird? Zudem ist fraglich, ob sie das Risiko falscher Beratung auf sich nehmen würden, wenn sie noch nicht einmal die technischen Charakteristika des Speichermediums kennen und verstehen. Ein(e) richtig aufgeklärte(r) Mandant(in) wird wohl kaum einverstanden sein, sämtliche Vertragsdaten auf fremden Computern abzulegen.


II. Gemeinsam genutzte Datenbanken in Großkanzleien

Großkanzleien mit zahlreichen Büros in der ganzen Welt haben sicherlich Grund, über den Einsatz der Blockchain-Technologie nachzudenken, wenn es darum geht, Wissen unter-einander zu teilen und zu diesem Zweck jedem der beschäftigten Rechtsanwälte die Möglichkeit der Mitarbeit an der gemeinsamen Wissensbasis einzuräumen. Die Robustheit klingt geradezu verführerisch, wenn man an Serverausfälle denkt.

Doch selbst wenn die Blockchain hier nur zugelassenen Personen (permissioned, privat) zugänglich wäre, ist ein Dokumenten-Management-System (DMS) auf Blockchainbasis keine gute Idee. Robustness bedeutet nicht, dass die Blockchain vor Hackerangriffen sicher ist. Geldwertes Wissen und Mandantendaten könnten durch Dritte abgesaugt werden, wie bei dem bereits erwähnten DAO-Hackerangriff. Infolge mangelnder Erfahrung mit der Technologie und technischer Versiertheit des Großteils der Rechtsanwälte, sollten Rechtsanwaltskanzleien Abstand nehmen von dem Gedanken, die Blockchain für die kritische Masse – vertrauliche Mandantendaten und damit in Verbindung stehendes Wissen -, mit der sie täglich arbeiten und ihr Brot verdienen, zu verwenden. Das Risiko erfolgreicher Angriffe durch technisch versiertere Hacker ist extrem hoch. Mandanteninteressen würden sehenden Auges einem immensen Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Heutige DMS bieten sicherere Möglichkeiten, gemeinsam an vertraulichen Dokumenten zu arbeiten.

Wenn es um reines Teilen gemeinsamen Fachwissens geht, sollten die Partner gründlich prüfen, ob die Blockchain wirklich Vorteile gegenüber einem klassischen Produkt zur Speicherung und Abfrage von Rechtswissen hat. Warum sollten sie ein Produkt wählen, für das keinerlei Erfahrung dokumentiert ist? Ein zentralisiertes Wissensmanagement bietet zudem eine höhere Gewähr bester Qualität. Wenn alle Mitarbeiter in der Lage wären, die kanzleieigene Wissensdatenbank zu bearbeiten, wie soll hohe Qualität von niedriger Qualität unterschieden werden? Wie soll die inhaltliche Korrektheit des gespeicherten Wissens erkannt werden, wenn die Blockchain ausschließlich die semantische Wahrheit prüfen kann? Ein zentralisiertes Wissensmanagement hat aufgrund der regelmäßigen Kontrolle und Aktualisierung von Wissen durch Spezialisten klare Vorteile gegenüber der Jedermann-Wissensdatenbank. Warum sonst gilt in Rechtsanwaltskanzleien das Zitieren von Wikipedia-Artikeln als unprofessionell?

Daran angeschlossen stellt sich die Frage, wie würde eine solche Kanzlei die „kollektive Wahrheit“ ihrer Blockchain-Wissensdatenbank sicherstellen? Würde sie den Konsens-Algorithmus PoW zur Anwendung kommen lassen, bei erheblicher Belastung der monatlichen Stromrechnung? Würde sie stattdessen eher einen PoS-Algorithmus implementieren, bei dem die Mitarbeiter ihre Stakes, die dem Gehalt entsprechen dürften, einsetzen? Wäre vielleicht eine kanzleieigene Kryptowährung die Lösung? Die Anwendung einer Blockchain in einer Rechtsanwaltskanzlei wirkt nun geradezu absurd.


III. E-Discovery

Es klingt verlockend, Mandanten und Mandantinnen anbieten zu können, ihre Daten auf eine (selbstgestrickte) Kanzlei-Blockchain hochzuladen. Eine Großzahl von Reviewern könnte weltweit eine Kopie der Blockchain mit den zu sichtenden Dokumente auf ihren heimischen Computer herunterladen, ohne dass zusätzliche Reisekosten und Raumkosten entstehen. Mandantendaten auf Drittcomputern, in der ganzen Welt verteilt? Das Risiko des Zugangs unbefugter Dritter zu den vertraulichen Dokumenten ist nun extrem hoch, die Gefahr des Hackings wird durch den Drittcomputereinsatz noch einmal erhöht. Wer kontrolliert den sauberen, malwarefreien Betrieb der Reviewer-Computer? Wer garantiert die Löschung der Daten nach Abschluss des Reviewauftrags? Niemand kann das.

Im Vergleich dazu haben sich klassische E-Discovery-Datenbanken bereits bei der sicheren und vertraulichen Handhabung von Mandantendokumenten bewährt.

Nicht zuletzt macht eine E-Discovery-Blockchain schon deshalb keinen Sinn, weil deren Hauptcharakterisitik, das Erlauben von Änderungen durch alle Nutzer, den Mandanteninteressen zuwiderläuft. Die Änderung von Mandantendokumenten und von deren Eigenschaften wäre nicht einmal den RechtsanwältInnen gestattet. Read-only Reviews, bei dem die Reviewer die Dokumente nur lesen, ihre Anmerkungen jedoch in einer gesonderten Eingabemaske speichern, sind völlig ausreichend und interessengerecht.


IV. Rechnungsstellung

Im Falle der Rechnungsstellung erscheint die Blockchain mit ihrem Bitcoin-Vertreter und der sich angeblich selbst vollziehenden Ethereum Smart Contracts der perfekte Kassiermechanismus zu sein. Viele Mandanten sind mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug. Warum also nicht einen Smart Contract erschaffen, der Zahlungen selbst vollzieht, sobald sie fällig sind?

Nun, dann müsste man als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin auch willens sein, sämtliche Mandantenrechnungen mit all den individuell vereinbarten Stundensätzen, Caps, Nachlässen und Anreizen mit allen Mandanten und Mandantinnen zu teilen. Das wird wohl eher nicht im Anwaltssinne sein.

Des Weiteren müsste man sich im Klaren sein, dass die Mandanten zahlenmäßig dem via Smart Contracts Rechnungen stellenden Rechtsanwalt überlegen sind. Sie könnten der Rückabwicklung geleisteter Zahlungen zustimmen und die Rechnungen für hinfällig erklären. Demokratische Entscheidungen werden hier eher nicht zum Vorteil des Rechtsanwalts ausfallen. Ein Konsensalgorithmus, der ausschließlich Rechtsanwaltsentscheidungen ge-stattet, macht keinen Sinn. Zudem ist die Gefahr der Manipulation der zentralisierten, aber wenig gesicherten Entscheidungsstelle extrem hoch. Mandantenkonten könnten nicht gedeckt sein. Eine Blockchain kann in diesem Fall auch keine Zugriffsmasse herbeizaubern. Letztendlich trägt der Blockchainanwender das in Smart Contracts gebündelte Klagerisiko.

Wenn man Kontrolle über seine Forderungen und deren Management behalten möchte, sollte man sich an Technologien halten, die sich über Jahre bewährt haben. Experimente gehen zulasten des Experimentierenden.


V. Kanzleikollaborationen

Bei fallbezogener Kollaboration von Rechtsanwälten mit verschiedenen Kanzleien ist stets ein vertraulicher, mandanteninteressenwahrender Informationsaustausch zwingend. Die Blockchain ist dafür jedoch gerade nicht geeignet. Zudem erfolgt eine fallbezogene, vom Mandanten gewollte und erlaubte Kollaboration in direkter Beziehung, nicht innerhalb eines Netzwerks sich nicht kennender, womöglich nicht vertrauenswürdiger Personen. Die kollaborierenden Kanzleien, ein Intermediär, oder auch der Mandant selbst können die Aufgabe der Sicherung der Wahrheit und inhaltlichen Korrektheit der geteilten Informationen wesentlich vertraulicher, sicherer und kostengünstiger übernehmen.


VI. Kommunikation Rechtsanwälte – Gericht

In Deutschland ist seit dem 28. November 2016 das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) in Betrieb. Es dient der allgemeinen Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und soll die (ab 1. Januar 2022 zwingende) Einreichung von Schriftsätzen in elektronischer Form ermöglichen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin verpflichtend. Niemand anderes als der Postfachinhaber oder sein erklärter Vertreter soll hierzu Zugang haben. Intermediär ist die Bundesrechtsanwaltskammer.

Ungeachtet der technischen Mängel, Aufmachung und Funktionsweise dieses zentral verwalteten Postfachs wird ihm die Vertraulichkeit und Sicherheit der hierüber ausgetauschten Daten zugesprochen, die der Rechtsanwalt und die Rechtsanwältin den MandantInnen gegenüber zu gewährleisten haben. Welchen Vorteil soll hier eine dezentral organisierte Blockchain haben, die auf das Teilen von Informationen ausgelegt ist? Jede(r) Richter(in), Justizangestelle(r) und konkurrierende Kollege bzw. Kollegin, der Gegner bzw. die Gegnerin, hätten Zugriff auf alle mit dem Postfach ausgetauschten Daten. Auch die Daten der an einem bestimmten Rechtsstreit unbeteiligten Mandanten würden für sie einsehbar sein – auf ihrem eigenen Computer.


VII. Datenbank zum Teilen von Rechtswissen

Das einzig denkbare Szenario für die Anwendung der Blockchain-Technologie in der Rechtsbranche wäre ein Peer-to-Peer-Netzwerk, in dem die Nutzer, ausschließlich Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, ihr Wissen untereinander teilen.

Rechtswissen ist rar und ein handelbares Gut – wie eine Kryptowährung. Bedenkt man menschliches Vergessen und die hohen Kosten des Zugangs zu Rechtswissen-Datenbanken, dazu den konstant hohen und dringenden Bedarf an Rechtswissen aus externen Quellen (Lehrbücher, Kommentare, Gerichtsentscheidungen etc.) könnte hierin, bei Annahme der Vergütung für jede Wissensnutzung, gleichzeitig eine Zeitspar-, Einspar- wie auch eine Verdienstmöglichkeit für jeden sein Wissen teilenden Rechtsanwalt  liegen. Da Rechtswissen nicht gleichmäßig verteilt ist, macht das Teilen von Wissen unter Rechtsanwälten Sinn. Auf Vertraulichkeit kommt es nicht an, denn Rechtswissen stellt keine Mandantendaten dar; vielmehr bestünde Interesse an der ewigen Erkennbarkeit des Urhebers. Die Wissen beitragenden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen stünden auch weiterhin im Wettbewerb miteinander: hier jedoch um die meisten und besten Wissensbeiträge. Denn diese bedeuten mehr Vergütung.

Neue Wissensbeiträge und der Erwerb von Wissensnutzungsrechten würden in den Blocks dokumentiert. Wissensbeiträge eines anderen sollen nicht als eigene angeboten werden

können. Damit die Qualität, Fairness und Konsistenz der Datenbank erhalten bleibt, müssen sich die beteiligten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen über hinzuzufügendes Wissen einigen.

Damit ein solches Netzwerk funktionieren kann, muss Wissen in kleine Einheiten zerlegt und bewertet werden. Das Wissen muss so zerlegt werden, dass es in jeder denkbaren Variante mit anderen Wissensbausteinen zu einer neuen Wissensgesamtheit zusammen-geführt werden kann. Die Bewertung beginnend mit der kleinsten Einheit von Wissen ist erforderlich, um von vornherein fair und transparent zu bestimmen, welche Vergütung der beitragende Rechtsanwalt bzw. die beitragende Rechtsanwältin bei Abfrage des beigetragenen Wissens erhält. Auf der Blockchain selbst wird kein Wissen gespeichert, dieses verbleibt auf den Rechnern der vernetzten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Die Blockchain dokumentiert in ihrer Eigenschaft als offenes Buch etwa Datum der Hinzufügung, Urheberschaft, Abfragen und Wert der „Knowledge Coins“. Ist das Wissen überholt, wird es als solches markiert.

Mit jeder Abfrage revaluiert das Wissen. Selbst der kleinste Beitrag von allgemeinem Rechtswissen kann infolge hoher Abfragewerte täglich eine erhebliche Vergütung bedeuten. Im Gegensatz zu Bitcoin ist diese Blockchain jedoch nicht dazu designt, mehrfaches „Ausgeben“ zu verhindern, sondern das Ziel ist, Wissen so oft wie möglich zu teilen, dabei jedoch jede Ausgabe von Wissen und damit Vergütungsansprüche zu dokumentieren. Rechtswissen verliert nicht an Wert, weil es immer nachgefragt wird. Die klassische Vergütung war nur nie orientiert an dem wertvollen Wissen, sondern an der aufgewandten Zeit oder dem Gegenstandswert. Mit dem Druck, Rechtsdienstleistungen günstiger anbieten zu müssen, muss auch ein Umdenken erfolgen dahingehend, auf welcher Grundlage wir in Zukunft die Rechtsanwaltsvergütung bestimmen. Zeit und Gegenstandswert erlauben nicht die Befriedigung der Interessen der Nachfrageseite an günstigeren Rechtsdienstleistungen. Rechtsratssuchende werden zu weniger professionellen, dafür jedoch günstigeren Anbietern abwandern. Dies zeigen die bekannte Google-Selbstberatung, die ersten Legal-Tech-Unternehmen und ihre Automatisierungsangebote für einfach gelagerte Fälle.

Auch wenn Rechtsratsnachfrager keinen direkten Zugang zum Wissensnetzwerk hätten, so ist es doch denkbar, eine Verbindung für sie herzustellen, über die sie die Wissensnachfrage und damit Vergütung für Wissen beitragende Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erhöhen. Wenn das vorhandene und wachsende Wissen so strukturiert würde, dass es sich in jeder beliebigen Form zu einer Falllösung zusammensetzen ließe, etwa durch künstliche Intelligenz, bräuchten Rechtsratsnachfrager nicht Google bemühen, sondern stattdessen eine fundierte Rechtswissensdatenbank, deren Abfrage immer noch sehr günstig wäre, weil die hohe Abfragezahl geringere Kosten erlaubt. Stellt man sich vor, dass bei ca. 82 Millionen Einwohnern Deutschlands nur 1 Million nicht Google zur Klärung alltäglicher Rechtsfragen nutzen würde, sondern diese Pay-for-Knowledge-Wissensdatenbank, und ein Wissensbeitrag aus dem allgemeinen Bürgerlichen Recht jedes Mal zur Revalutierung gelangen würde, würde der beitragende Rechtsanwalt bzw. die beitragende Rechtsanwältin bei einem Wert von nur 0,01 EUR 10.000,00 EUR verdienen – ohne etwas aktiv dafür tun zu müssen. Der Konsument würde nur eine kleine Summe schulden, etwa 1,00 EUR, der etwa eine Zusammensetzung aus 100 Wissensbeiträgen á 0,01 EUR bedeuten könnte.

Dieses denkbare Anwendungsbeispiel und Forschungsprojekt heisst Fibonacci Law Firm.(4)


G. Fazit bzw. Moral von der Geschicht‘

Die Rechtsbranche bietet nicht viel Raum für die Anwendung einer Technologie wie der

Blockchain, die noch völlig unausgereift, nicht sicher und schon gar nicht für die Speicherung vertraulicher Daten taugt. Dies betrifft auch die auf ihr betriebenen Computerprogramme namens Smart Contracts. Legal-Tech-Anbieter und Entwickler sollten die genannten Probleme und Mängel stets im Hinterkopf behalten. Für die nächsten zehn Jahre ist hier jedenfalls kein einsetzbares Blockchain-Projekt denkbar. Auch Fibonacci Law Firm würde einen etwa so langen Zeitraum benötigen, um zufriedenstellende Ergebnisse zu liefern.

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die zum Thema Blockchain und Smart Contracts beraten und über eine berufliche Anwendung nachdenken, sollten sich insbesondere des Mangels an Vertraulichkeit bewusst sein, denn das Vertrauen in uns als Berufsgeheimnis-trägerInnen gründet auf der vertraulichen Behandlung der Informationen, die uns unsere Mandanten und Mandantinnen zur Verfügung stellen. Hinzu kommen die Gefahren der unreifen Technologie, deren Funktionieren am nächsten Tag für lange Zeit nicht sicher sein wird.

Das eingangs modifizierte Märchen von dem jungen Herren, der auszog das Fürchten zu lernen, soll verdeutlichen, wie wichtig es ist, sich nicht blind an fremdkreierten Hypes zu orientieren, sondern eine gründliche Prüfung immer dann vorzunehmen, wenn eigene, existenzielle und vor allem Mandanteninteressen berührt werden. Der Beitrag konnte hoffentlich das Fürchten lehren, bevor jemand zu Schaden kommt.

A

A


Fußnoten:

*In englischer Sprache am 18 Dezember 2016 auf der Kanzleiwebsite veröffentlicht.

(1) https://www.iacr.org/archive/crypto2001/21390001.pdf

(2) https://blog.ethereum.org/2016/01/15/privacy-on-the-blockchain/

(3) Satoshi Nakamoto, „Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System“, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf

(4) Mehr unter http://cotlegal.com/fibonacci-law-firm.html (Englisch)

Titelbild: © FIO CRACHO via Adobe Stock, #52503712

You cannot copy content of this page