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- Claudia Otto, Herausgeberin
Worum geht es?
Die Verwendung von Kryptowerten sollte im Grundsatz verboten werden. Bei den bekanntesten Krypto-Netzwerken, die mit Kryptowerten in Verbindung stehen, handelt es sich nach hiesiger Auffassung um Schneeballsysteme im weiten Sinne. Sie können nur so lange existieren, wie neues, frisches Geld hineingepumpt wird. Die damit verbundenen Gefahren für Verbraucher:innen sind enorm. Ihr Schutz ist nicht systemimmanent; die finanziellen Anreize der Krypto-Netzwerke dienen den Interessen der Krypto-Netzwerke, nicht jedoch den Interessen bestimmter Personen. Infolge der Pseudonymität der Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen sind sowohl das zivilrechtliche als auch das strafrechtliche Verbot von Schneeballsystemen i.w.S. kaum oder nicht durchsetzbar. Dem in den bereits existierenden gesetzlichen Verboten von Schneeballsystemen i.w.S. ausgedrückten Gesetzgeberwillen muss Geltung verschafft werden. Das hier vorgeschlagene Verbot von Kryptowerten ist jedoch ein Eingeschränktes; es soll Innovation im Finanzbereich Raum lassen.
Die Pyramiden von Krypto
Ein Vorschlag eines (eingeschränkten) Verbots der Verwendung von Kryptowerten
I. Einleitung
Kryptowerte im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sind nach § 1 Abs. 11 S. 4 KWG digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Die Definition beruht auf der europäischen Definition von virtuellen Währungen.[1] Dazu gehören auch Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin und Ether.
Kryptowerte sollten die Welt besser machen. Sie sollten v.a. den Menschen in Ansehung der Finanzkrise eine innovative Alternative bieten, bei der Vertrauen nicht notwendig sei und somit nicht enttäuscht werden könne. Doch Kryptowährungen haben ebenfalls enttäuscht.[2] Dieser Beitrag soll aufzeigen, dass mit ihnen ein erhebliches Schadenspotential verbunden ist, welches zulasten der meisten, vor allem der später hinzutretenden Teilnehmer:innen der Blockchain-Netzwerke, im Folgenden auch Krypto-Netzwerke genannt, geht.
Das Schadenspotential gründet auf der Tatsache, dass diese Krypto-Netzwerke auf finanziellen Anreizen, vermittelt durch die jeweilige Netzwerk-Kryptowährung, aufbauen. Wer das Netzwerk und seine Kryptowährung fördert, wird belohnt. Auch Pump-and-Dump-Manipulationen muss man wohl als im Sinne des Netzwerks ansehen, weshalb sie regelmäßig geschehen. Die Anzeichen mehren sich jedoch, dass das Wachstum und der Fortbestand der Krypto-Netzwerke begrenzt sind.[3] Die Anzeichen sind mehr als deutlich, dass nicht alle Netzwerkteilnehmer:innen profitieren können.[4]
Die hier erkannten Dynamiken rund um die Krypto-Netzwerke erinnern an ein – verbotenes – Schneeballsystem i.w.S.: Der EuGH[5] [6] sieht ein solches vorliegen, wenn für sein Fortbestehen der Beitritt einer immer größeren Zahl von neuen Teilnehmer:innen erforderlich ist, um die Vergütungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Teilnehmer:innen ausgezahlt werden.[7] Das impliziere, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Vergütung für ihren Beitrag zu erhalten, für die zuletzt beigetretenen Teilnehmer:innen am geringsten ist.[8] Dieses System bricht zusammen, wenn der Anstieg der Zahl der neu beitretenden Teilnehmer:innen, die für den Fortbestand des Systems theoretisch ins Unendliche steigen müsste, nicht mehr ausreicht, um die allen Teilnehmer:innen zugesagten Vergütungen zu zahlen.[9]
Der Großteil der Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen sind nach hiesigem Verständnis Verbraucher:innen.[10] Vor allem ihnen gilt das Schutzziel der gesetzlichen Verbote von Schneeballsystemen i.w.S. Das große, derzeit ungelöste Problem ist, dass infolge der Pseudonymität der Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen sowohl das zivilrechtliche als auch das strafrechtliche Verbot von Schneeballsystemen i.w.S. kaum durchsetzbar sind und der Schutzzweck nicht zufriedenstellend erreicht werden kann.[11] Hinzu kommt, dass Marktmissbrauchsregelungen regelmäßig nicht greifen. Ein wie hier vorgeschlagenes eingeschränktes Verbot der Verwendung von Kryptowerten könnte die entscheidende Rechtsdurchsetzung ermöglichen. Es könnte den Zulauf neuer Netzwerkteilnehmer:innen, v.a. Kinder[12], vermeiden, die bzw. deren Eltern systembedingt Totalverlust erleiden werden. Die Einschränkung des Verbots soll Innovationen im Finanzbereich ohne vergleichbares Schadenspotential eine Tür offenlassen. Den Entwickler:innen und Teilnehmer:innen von Krypto-Netzwerken bleibt es damit unbenommen, sie an die Rechtslage anzupassen.
II. Hintergrundwissen zu Blockchain und Kryptowerten
Um den Vorschlag des eingeschränkten Verbots von Kryptowerten besser und ohne aufwändige Recherchearbeit verstehen zu können, wird nachstehend wesentliches Grundlagenwissen zusammengeführt:
1. „Die Blockchain“
„Die Blockchain“, oft synonym verwendet, beschreibt zum einen eine besondere Art der Datensammlung und Datenbankstruktur, d.h. Datenpakete genannt Blöcke, die chronologisch miteinander verkettet werden. Zum anderen steht die Blockchain für eine Art und Weise der gemeinsamen Datenbankverwaltung und damit Kommunikation in einem Netzwerk, bestehend aus einer veränderlichen teilnehmenden Rechnerzahl. Der Begriff umfasst sowohl „Konstrukt“ als auch „Verfahren“, verschiedene sogar. Denn eine gemeinsame Datenbankverwaltung umfasst auch klare Regeln dazu, wie die Datenbank aktualisiert, die Block-Kette also um einen weiteren Block ergänzt wird. Weil demokratische Abstimmverfahren zeitaufwändig sind und eine zeitnahe Aktualisierung der gemeinsamen Datensammlung unmöglich wäre, ersetzen sog. Konsensalgorithmen den Abstimmungsprozess im Rahmen der gemeinsamen Datenbankverwaltung. Konsensalgorithmen dienen, bei Gewährleistung einer gewissen Zufälligkeit, der Auswahl „geeigneter“ Entscheider aus dem Kreise der Stimmberechtigten. Diese Auswahlverfahren werden im jeweiligen Netzwerk-Protokoll festgelegt.[13]
Die Datensammlung wird ausschließlich voluminöser, da Löschungen grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Sie endet zwangsläufig, sobald die Datensammlung zu voluminös ist, um sie mit Rechnern verarbeiten zu können. Die an der gemeinsamen Datenbankverwaltung teilnehmenden Rechner werden, weil sie eine vollständige Kopie der Blockchain-Datensammlung vorhalten, Full Archive Nodes (auch Full Nodes) genannt. Weil nicht jeder Rechner über den nötigen Speicherplatz sowie die nötige Rechenleistung verfügt und verfügen wird, gibt es sog. Light Nodes. Diese speichern nur eine leichtgewichtige Miniatur der Blockchain, nicht aber die vollständige Datensammlung. Light Node-Clients ermöglichen, in Abhängigkeit von den Full Archive Nodes, eine beschränkte Teilnahme, v.a. durch datenbankändernde Einträge (sog. Transaktionen). Weil Light Nodes keinen für die Blockchain existenznotwendigen Speicherplatz bereitstellen, sind sie bei der gemeinsamen Datenbankverwaltung nicht stimmberechtigt. Dennoch erfüllen sie eine wichtige Aufgabe: Sie tragen mit ihren Transaktionen im Netzwerk zum Fortbestand der Blockchain bei. Für nachträgliche Änderungen an der Blockchain-Datenbank, so wie auch Löschungen, bedarf es einer Mehrheit der stimmberechtigten Full Archive Nodes. Das heißt, eine Kontrolle ausübende Mehrheit entscheidet über Datenbankbestand, -zustand und -fortbestand. Die Kontrolle ausübende Mehrheit wird allerdings beeinflusst durch die zunehmende Konzentration des Netzwerks, bedingt durch das zunehmende Datenvolumen und die abnehmende Zahl der stimmberechtigten Full Archive Nodes. Wie und mit welchem Ergebnis diese Kontrolle ausgeübt wird, ergibt sich grundsätzlich aus dem – ggf. ebenfalls zu ändernden – Netzwerk-Protokoll.[14]
Kurz zusammengefasst: Die Blockchain-Technologie ist eine Netzwerktechnologie. Sie vernetzt Computer sowie Computernutzer:innen untereinander, die unterschiedliche Rollen und Teilnahmerechte haben. Sie werden in diesem Beitrag Netzwerkteilnehmer:innen genannt.
2. Token und Kryptowerte
Die Kryptowerte Bitcoin und Ether sind sog. Coins;[15] sie sind die netzwerkeigenen[16] Token, auch „native token“ bzw. „native coins“ genannt. Sie werden nicht nur als Vermögenswerte angesehen, die durch Transaktionen neu zugewiesen werden können, sie dienen, z.B. als Transaktionsgebühren („Fees“), auch netzwerkverwaltenden Zwecken. Obwohl Token als kleinstes Element eines Computerprogramms tatsächlich in unendlicher Zahl geschaffen werden können,[17] sollen diese durch Programmierung[18] in ihrer Anzahl begrenzt sein. Durch diese künstliche Verknappung, so wird behauptet, würde ein wirtschaftlicher Wert geschaffen. Von einem „store of value“ oder „digital gold“ ist oft die Rede.[19]
Doch der vermeintlich künstlichen Verknappung steht einerseits die immer größer werdende und unendliche Anzahl der Nachkommastellen entgegen.[20] Andererseits beschränkt sich der „Wert“ eines Kryptowerts auf denjenigen, der ihm durch eine dominante Gruppe zugeschrieben wird. Zu dieser Gruppe gehören nicht zwingend nur Menschen, sondern z.B. auch von denselben Menschen verwendete Netzwerk-Adressen[21] sowie Bots. Weil ein Kryptowert wie Bitcoin oder Ether per se keinen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Gegenwerts in Geld umfasst und der ihm zugeschriebene „Wert“ stetig schwankt,[22] mithin von einem erheblichen Verlustrisiko geprägt ist,[23] kann von einem dem Kryptowert immanenten Wert nicht gesprochen werden. Die Schwankungen werden häufig durch sog. Pump-and-Dump-Schemes ausgelöst, deren Häufigkeit vergleichbare Aktivitäten in Equity Märkten bei Weitem übertreffen.[24]
3. Die Bedeutung des Kryptowerts für das Krypto-Netzwerk
Die Blockchain-basierten Krypto-Netzwerke Bitcoin und Ethereum konnten nur aufgrund finanzieller Anreize entstehen und werden durch finanzielle Anreize aufrechterhalten.[25] Die Anreizstruktur im Bitcoin-Netzwerk beschreibt Zohar für das Simons Institut for the Theory of Computing an der University of California, Berkeley, wie folgt:
„Behind the scenes, the system which offers payments to nodes that support the currency, is ruled by the resulting incentives.”[26]
Der netzwerkeigene Token „currency“, d.h. der Kryptowert, bildet, lediglich beispielhaft, nach Huang et al. den Kern eines „Blockchain-Ökosystems“:
„It turns out that the incentive economy model of digital currency is the core of the blockchain industry ecology. Two goals of the incentive mechanism are based on the token of blockchain system, which is achieved by the following two strategies: One focus[ses] on the issue mechanism of the token. It assesses what behaviors of the network node deserve newly issued coins (…). The other focuses on the allocation mechanism of the token. It restricts the distribution of existing tokens in the system through evaluating the nodes contributing to the network, (…)”[27]
Der Kryptowert soll also sicherstellen, dass sich Netzwerkteilnehmer:innen so verhalten, dass sie das Netzwerk samt seinem Kryptowert fördern und den Fortbestand des Netzwerks nicht gefährden.[28]
Das sog. Metcalfe’sche Gesetz besagt, dass der Wert eines Netzwerkes, und damit auch der Wert einer Netzwerk-Kryptowährung,[29] mit dem Quadrat der Zahl seiner Teilnehmer:innen (Menschen oder Rechner) steigt.[30] Das bedeutet, Kryptowert und Netzwerk hängen eng zusammen. Cembalest bringt deren gegenseitige Abhängigkeit mit folgender Feststellung auf den Punkt:
„Bitcoin cannot be destroyed and will survive as long as the network does.”[31]
Wesentlich hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die finanziellen Anreize in Krypto-Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum einzig und allein dem Interesse des Netzwerks und gerade nicht dem Interesse des Einzelnen oder einer Auswahl von Netzwerkteilnehmer:innen dienen.
a) Grundlegende Anreizstrukturen in Krypto-Netzwerken
Die vorgenannten finanziellen Anreize und Anreizwirkungen in Krypto-Netzwerken kann man wie folgt grob zusammenfassen:
In den Bitcoin- und Ethereum-Netzwerken findet unter den sog. Minern[32] ein Wettbewerb um die Entscheidung über das Hinzufügen eines neuen Blocks samt Transaktionen im Netzwerk zur Blockchain statt: Wer von ihnen obsiegt und entscheiden darf, erhält eine Belohnung, die sog. Block Reward. Im Bitcoin-Netzwerk besteht diese aus neu geschaffenen Bitcoins[33] und den Fees, d.h. Transaktionsgebühren anderer Netzwerkteilnehmer:innen für die Verarbeitung ihrer Transaktionen.[34] Im Ethereum-Netzwerk sind die Fees ebenfalls Bestandteil der Block Reward.[35]
Weil die Zahl der Transaktionen pro Block begrenzt ist, findet in beiden Krypto-Netzwerken auch unter den Netzwerkteilnehmer:innen ein Wettbewerb um die Aufnahme ihrer Transaktionen in einen neuen Block statt. Je höher das Transaktionsgesamtaufkommen, desto höhere Fees müssen Netzwerkteilnehmer:innen zahlen.[36] Die (in ihrem Wettbewerb obsiegenden) Miner verarbeiten dann, finanziell angereizt, diejenigen Transaktionen zuerst, deren schnelle Verarbeitung den Netzwerkteilnehmenden hohe Fees wert sind.
Ein reines Miner-Netzwerk, in dem der Miner selbst zum erforderlichen Transaktionsaufkommen beitragen muss und die Belohnung durch eigene Fees geschmälert wird, erscheint widersinnig. Hinzu kommt, dass die Belohnung die Kosten für die erfolgreiche Teilnahme am Miner-Wettbewerb, allem voran die Stromkosten des Miners, decken muss. Anderenfalls fehlt es am wirksamen finanziellen Anreiz, sich als Miner am Krypto-Netzwerk zu beteiligen. Um die Block Reward für die Bezahlung von Rechnungen auch in der realen Welt verwenden zu können, braucht es jemanden, der dem Miner „echtes Geld“ für die Kryptowerte zahlt. Vor allem in den Anfängen eines Krypto-Netzwerks bedeutet dies, dass neue Netzwerkteilnehmer:innen gewonnen werden müssen, anderenfalls zahlt auch der Obsiegende drauf. Später besteht die Notwendigkeit des Anwerbens neuer Netzwerkteilnehmer:innen darin, die Transaktionszahl hoch zu halten oder zu erhöhen, damit die Fees ihre finanzielle Anreizwirkung entfalten können und der Fortbestand[37] des Krypto-Netzwerks gesichert ist.
Gezahlte Fees mindern den Kryptowertbestand der anderen Netzwerkteilnehmer:innen. Daraus folgt notwendigerweise, dass auch die Netzwerkteilnehmer:innen angereizt werden, mehr Kryptowerte zu erwerben, um ihre zukünftigen Transaktionen im Netzwerk verarbeiten lassen zu können. Weil der Nachkauf jedoch „echtes Geld“ kostet, gilt im Grundsatz auch: Je mehr neue Netzwerkteilnehmer:innen angeworben werden (d.h. Nachfrage), desto höher steigt nach allgemeinem Verständnis der Preis des Kryptowerts, der den eigenen Bestand „wertvoller“ macht. Ein Nachkauf ist dann nicht zwingend notwendig. Netzwerkteilnehmer:innen sind also ebenfalls angereizt, neue Netzwerkteilnehmer:innen anzuwerben. Das mag ihren individuellen Interessen dienen, dient aber zuvörderst dem Wert und Fortbestand des Krypto-Netzwerks durch ein hohes Transaktionsgesamtaufkommen.
Im Falle des Blockchain-Netzwerks Ethereum und seines netzwerkeigenen Kryptowerts Ether wird die vorstehend beschriebene Anreizstruktur, bedingt durch die zusätzliche Programmierebene[38] und damit die Möglichkeit der Schaffung weiterer, durch von Netzwerkteilnehmer:innen eigens bestimmbaren Anreizstrukturen ergänzt. Durch sog. Smart Contracts realisierte Anreizstrukturen sind v.a. charakteristisch für DAO- („Decentralized Autonomous Organisation“) oder DeFi-Systeme („Decentralized Finance“).
b) „Förderung“ von Kryptowert und Krypto-Netzwerk durch Pump-and-Dump-Manipulation
Der „Wert“ von Kryptowerten kann durch sog. Pump-and-Dump-Manipulation beeinflusst werden, was wiederum Netzwerkteilnehmer:innen anzieht und somit den Fortbestand des Netzwerks fördern kann.
Pump-and-Dump-Manipulation per se ist ein altes Phänomen in Finanzmärkten. Typischerweise werden sie nach informationsbasierter und handelsbasierter Manipulation unterschieden:[39]
Bei der informationsbasierten Manipulation werden falsche Informationen über den Wert eines Anlageprodukts verbreitet, in der Hoffnung, dass potenzielle Anleger:innen diesen falschen Informationen Glauben schenken.[40] Erforderlich ist dabei eine Unsicherheit über den Wert des Anlageprodukts und eine Informationsasymmetrie zwischen Anbieter:in und potenzieller Anleger:in.[41] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, reagieren Anleger:innen nicht wie gewünscht, investieren also nicht in das Anlageprodukt.[42]
Bei der handelsbasierten Manipulation geht es hingegen darum, zu kaufen und dann gewinnbringend zu verkaufen oder umgekehrt, was möglich ist, wenn eine Asymmetrie im liquiditätsorientierten Handel oder in der Preisdynamik besteht.[43]
In Krypto-Netzwerken findet nach Dhawan/Putnins eine andere, viel weitreichendere Form der Manipulation statt:
„Combining hand-collected data with audited data from a pump-and-dump aggregator, we identify as many as 355 cases of pump-and-dump manipulation within a period of six months on two cryptocurrency exchanges. Up to 23 million individuals are involved in these manipulations. We estimate that the 355 pumps in our sample are associated with approximately $350 million of trading on the manipulation days, and that manipulators extract profits of approximately $6 million from other participants. In all, 197 distinct cryptocurrencies or “coins” are manipulated, which implies that approximately 15% of all coins in our sample of exchanges are targeted by manipulators at least once in the six-month period. There are, on average, two pumps per day. This rate of manipulation is considerably higher than pump-and-dump manipulation in stock markets in recent decades.”[44]
Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen, hier Manipulator:innen genannt, erklären in diesem Fall öffentlich, z.B. in sozialen Netzwerken, dass sie einen bestimmten Coin „pumpen“ wollen, und fordern andere auf, sich dem „Pump“ anzuschließen.[45] Viele Aufgeforderte reagieren mit dem Coinerwerb, vermutlich in der Hoffnung, vom Wertzuwachs bei späterem Verkauf des gepumpten Coins noch vor dem Zusammenbruch des Preises zu profitieren.[46] Hier werden sich allerdings nicht die o.g. klassischen Mechanismen der Informationsasymmetrie und der Unsicherheit über den Wert eines Vermögenswerts zunutze gemacht, um andere zum Erwerb eines Anlageprodukts zu „verleiten“.[47] Manipulator:innen nutzen nicht die Asymmetrie der Preisauswirkungen, die der handelsbasierten Marktmanipulation zugrunde liegt.[48] Auch dürfte regelmäßig keine Absprache zur Manipulation vorliegen. Dhawan/Putnins gehen davon aus, dass Selbstüberschätzung und Gier,[49] die der Suche nach dem Glücksspiel wesentlich zugrunde liegt, ein Grund dafür sind, warum diese Manipulationen – trotz der Verlustgefahren – in den Krypto-Netzwerken wiederholt stattfinden können.[50]
Verständige Investoren, die keinen Geschwindigkeits- oder Kompetenzvorteil haben, so stellen Dhawan/Putnins fest, würden nicht an Pump-and-Dump-Manipulationen teilnehmen, weil das Pumpen für andere Teilnehmer:innen als die Manipulator:innen Verlust bedeutet:[51] Pumpen ist per se ein Nullsummenspiel, bei dem es um die Umverteilung von Vermögen zwischen den Teilnehmer:innen geht. [52] Weil jedoch die Manipulator:innen ihren Vorteil v.a. durch den Zeitvorsprung nutzen, um Gewinne zu erzielen, und Handelskosten wie die Transaktionsgebühren (Fees) anfallen, wird Pumpen für andere Teilnehmer:innen als die Manipulator:innen zu einem Negativsummenspiel.[53] Das bedeutet: Während die schnellsten oder geschicktesten Teilnehmer:innen auf Kosten der langsameren oder weniger geschickten Teilnehmer:innen profitieren können, verlieren die Nicht-Manipulator:innen allesamt Geld.[54]
Pump-and-Dump-Manipulationen werden so lange stattfinden, wie sie im Sinne des Netzwerks sind: d.h. so lange sie für ein hohes Transaktionsgesamtaufkommen v.a. durch neue Netzwerkteilnehmer:innen und damit für den Fortbestand sorgen. Solange neue, v.a. von Selbstüberschätzung und Gier getriebene Netzwerkteilnehmer:innen hinzukommen, gefährden die Schädigungen bestehender Netzwerkteilnehmer:innen nicht den Fortbestand des Netzwerks. Dass in der Regel nur die Manipulator:innen, nicht jedoch die neuen Netzwerkteilnehmer:innen Gewinne einfahren können, ist hier irrelevant. Denn die Interessen Einzelner oder bestimmter Gruppen sind, wie oben bereits hervorgehoben, irrelevant.
c) Andere Pump-Manipulation, hier erklärt am Beispiel „Tether“
Die „Förderung“ eines Kryptowerts und Netzwerks kann auch wie im Fall „Tether“, d.h. mittelbar durch andere Kryptowerte geschehen:
Tether[55] ist Emittent eines sog. Stablecoins[56] namens USDT (ebenfalls Tether genannt), der wohl erheblichen Einfluss auf die „Wert“-Entwicklung des Bitcoins genommen hat. Vereinfacht gesprochen wurden durch Tether in immer kürzer werdenden Zeitabständen immer mehr USDT in den Kryptomarkt gepumpt, um mit ihnen Bitcoins zu erwerben.[57] So entstand der Eindruck, der Bitcoin-Preis und damit sein „Wert“ würden steigen. Viele neue Netzwerkteilnehmer:innen wurden von diesem Eindruck angezogen. Doch woher kommen und wo sind die zig Milliarden US-Dollar[58], die diesen Stablecoin angeblich wertvoll und wertstabil machen sollen?[59] Das dem Stablecoin-Begriff innewohnende Versprechen, jeder Tether entspräche stets einem US-Dollar im Tresor des Emittenten, weckte daher Zweifel.[60] Derzeit versucht die Generalstaatsanwaltschaft des US-Bundesstaats New York zusammen mit dem Online-Magazin CoinDesk Einsicht in die konkrete Zusammensetzung der Tether-Reserve zu erhalten.[61] Man rechnet damit, nichts von Wert zu finden.
Die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) hat am 27. Januar 2022 ausdrücklich unter Verweis auf
„manipulative activity involving the purported ‚stablecoin‘ Tether (‚USDT‘)“
einen Bitcoin-ETF untersagt.[62] Damit nicht genug: Die SEC hat die vom Antragsteller ignorierten Risiken, die sich daneben u.a. aus sog. Wash Trading, Insider-Handel sowie Betrug und Manipulation bei Bitcoin-Handelsplattformen ergeben, bei seiner Entscheidung in den Fokus genommen.[63]
III. Der Schneeballsystemcharakter von Bitcoin und Co.
Die Zahl der Transaktionen im Bitcoin-Netzwerk pro Tag sinkt.[64] Die Zahl der Transaktionen im Ethereum-Netzwerk ist seit Mai 2021 ebenfalls gesunken.[65] Sinkende Transaktionszahlen entsprechen nicht dem Ziel der Förderung von Kryptowert und Krypto-Netzwerk. Aber noch finden diese Krypto-Netzwerke Zulauf. Die vorstehend beschriebenen, dem Zulauf zugrundeliegenden Dynamiken deuten auf das Vorliegen eines Schneeballsystems hin. Es sei an dieser Stelle wiederholt, dass die finanziellen Anreize in Krypto-Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum einzig und allein dem Interesse des Netzwerks und gerade nicht dem Interesse des Einzelnen oder einer Auswahl von Netzwerkteilnehmer:innen dienen. Dass ein Krypto-Netzwerk aufgrund finanzieller Anreize „funktioniert“ und vor netzwerkfeindlichen Akteuren schützt, schließt nicht aus, dass dieses Funktionieren auf vom Gesetzgeber unerwünschten Dynamiken zulasten von schützenswerten Verbraucher:innen beruht. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass bei der Ausgestaltung von Krypto-Netzwerken überhaupt Verbraucherschutzrecht berücksichtigt worden ist.[66]
1. Was ist ein Schneeballsystem im Rechtssinne?
a) Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG und deutsche Umsetzung
In seinem „4finance“-Urteil vom 3. April 2014[67] entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens über die Auslegung des Anhangs I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG[68]. Diese beinhaltet das Beispiel der irreführenden Geschäftspraktik „Schneeballsystem“, welche gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG unter allen Umständen als unlauter gilt:
Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher[69] in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.
In der vorgenannten Entscheidung konkretisierte der EuGH die Eigenschaften eines Schneeballsystems im Sinne der Richtlinie wie folgt:
„20 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot der Schneeballsysteme in allen Sprachfassungen des Anhangs I Nr. 14 der Verordnung 2005/29 auf drei gemeinsamen Voraussetzungen beruht. Zunächst basiert eine solche Absatzförderung auf der Zusage, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben wird, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Sodann hängt die Einhaltung dieser Zusage von der Einführung weiterer Verbraucher in dieses System ab. Schließlich stammt der Großteil der Einkünfte, mit denen die den Verbrauchern zugesagte Vergütung finanziert werden kann, nicht aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit.
21 Es steht nämlich fest, dass ein solches Absatzförderungssystem mangels tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeit, die das Erzielen ausreichender Einkünfte ermöglicht, um die den Verbrauchern zugesagte Vergütung zu finanzieren, zwangsläufig auf dem wirtschaftlichen Beitrag seiner Teilnehmer beruht, da die Möglichkeit eines Teilnehmers an diesem System, eine Gegenleistung zu erhalten, im Wesentlichen von den Kosten abhängt, die zusätzliche Teilnehmer zahlen.
22 Ein solches System kann nur dann ein „Schneeballsystem“ sein, wenn für sein Fortbestehen der Beitritt einer immer größeren Zahl von neuen Teilnehmern erforderlich ist, um die Vergütungen zu finanzieren, die den bereits vorhandenen Mitgliedern ausgezahlt werden. Es impliziert auch, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Vergütung für ihren Beitrag zu erhalten, für die zuletzt beigetretenen Teilnehmer am geringsten ist. Dieses System bricht zusammen, wenn der Anstieg der Zahl der neu beitretenden Teilnehmer, die für den Fortbestand des Systems theoretisch ins Unendliche steigen müsste, nicht mehr ausreicht, um die allen Teilnehmern zugesagten Vergütungen zu zahlen.“[70]
Auf die Höhe des finanziellen Beitrags des Verbrauchers kommt es nach Auffassung des EuGHs nicht an:
„34 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass ein Schneeballsystem nur dann unter allen Umständen eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn ein solches System vom Verbraucher einen finanziellen Beitrag gleich welcher Höhe im Austausch für die Möglichkeit verlangt, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.“[71]
Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung hält der EuGH ausweislich seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2016[72] ebenfalls nicht am Wortlaut fest: Es genügen Gewinnchancen, die durch eine gemeinsame Teilnahme erhöht werden können, wobei diese Zusage voraussetzt, dass sich immer mehr Teilnehmer:innen beteiligen.[73] Auch genügt für die Annahme unlauterer progressiver Kundenwerbung ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Beiträgen, die neue Teilnehmer:innen an das System zahlen, und den Vergütungen, die die bereits vorhandenen Teilnehmer:innen beziehen.[74]
Die deutsche Umsetzung des Anhangs I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG findet sich in Nr. 14 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie ist an die Rechtsprechung des EuGHs angeglichen worden.[75]
b) § 16 Abs. 2 UWG
Obwohl die Strafvorschrift des § 16 Abs. 2 UWG nicht angeglichen worden ist, ist o.g. Rechtsprechung des EuGHs auch bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen.[76]
Die Strafnorm des § 16 Abs. 2 UWG soll der besonderen Gefährlichkeit von Schneeballsystemen zusätzlich Rechnung tragen[77] und schützt vorrangig Verbraucher vor glücksspielartiger Willensbeeinflussung, Täuschung sowie Vermögensgefährdung, mittelbar aber auch Mitbewerber und Allgemeinheit vor Praktiken des unlauteren Wettbewerbs.[78] Weil der angeworbene Verbraucher seine Stellung im System nicht kennt und nicht weiß, ob ihm die Anwerbung einer für die Amortisierung seines „Einsatzes“ hinreichend großen Kreises von Abnehmern gelingen wird, ist das System einerseits stark vom Zufall abhängig,[79] woraus der Glücksspielcharakter folgt. Andererseits sind nur wenige bereit, sich an einem System zu beteiligen, das sich nicht trägt, weshalb bei der Anwerbung von Teilnehmer:innen häufig irreführende bzw. unwahre Angaben gemacht werden.[80] Verbraucher als notwendige Teilnehmer:innen bleiben straflos[81]. Bei der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Laien zur Teilnahme angeworben worden sind.[82] Anderenfalls würde eine Strafbarkeit stets an dem Umstand scheitern, dass die angeworbenen Laien sich als Unternehmer betätigen.
c) „Schneeballsystem“ umfasst Schneeballsysteme und Pyramidensysteme
Zwar verwenden der EuGH und die deutsche Fassung der Richtlinie 2005/29/EG den Begriff „Schneeballsystem“, dennoch ergibt sich aus vorstehender Entscheidung, dass die Richtlinie nach dem europäischen Gesetzgeberwillen alle Formen der sog. progressiven Kundenwerbung erfassen soll.[83] Dazu gehören neben dem Schneeballsystem auch sog. Pyramidensysteme: Während bei einem Schneeballsystem der Veranstalter mit allen weiteren angeworbenen Abnehmern die Verträge schließt, schließen bei einem Pyramidensystem die angeworbenen Verbraucher die Verträge mit neu angeworbenen Verbrauchern.[84] Ausweislich des Wortlauts des Anhangs I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG, der Nr. 14 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und des § 16 Abs. 2 UWG kommt es für die Anwendbarkeit der jeweiligen Norm nicht darauf an, wer mit wem die systemrelevanten Verträge schließt und von wem der angeworbene Verbraucher die versprochene Vergütung erhalten soll.
d) Unterschied zum Ponzi-Scheme
Wesentlich im Unterschied zum sog. Ponzi-Scheme ist gemäß § 16 Abs. 2 UWG der versprochene besondere Vorteil, der bei erfolgreicher Werbung eines anderen, neuen Teilnehmenden gewährt wird. Der Vorteil kann dabei jede Vergünstigung sein, etwa Rechte oder Prämien sowie andere vermögenswerte Leistungen.[85] Dieser Vorteil muss geeignet sein, die typische Dynamik des Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen.[86] Daran fehlt es jedoch bei sog. Ponzi-Schemes. Sie werden als unechte Schneeballsysteme bezeichnet, bei denen im Rahmen einer Geldanlage unrealistisch hohe Renditen versprochen werden.[87] Die Renditen werden aus – zunächst abredewidrig verwendeten – Geldanlagen neuer Anleger:innen bedient, sodass aus der sich verbreitenden Kunde der erfolgreichen Anlage eine Dynamik entsteht, die zum Zusammenbruch des Systems führt.[88] In diesem Fall ist eine Strafbarkeit nach § 16 Abs. 2 UWG ausgeschlossen, kommt jedoch nach § 16 Abs. 1 UWG, § 263 Strafgesetzbuch (StGB), § 264a StGB und § 266 StGB in Betracht.[89]
e) Grundsätzliches Verbot von Schneeballsystemen i.w.S.
Das bedeutet, dass andere, nicht ausdrücklich von den auf Europarecht beruhenden Normen des UWG erfasste, neuartige Varianten von Schneeballsystemen nicht grundsätzlich erlaubt sind. Das Verbot oder eine Strafbarkeit kann sich daneben auch aus anderen Normen ergeben.
2. Krypto-Netzwerke wie Bitcoin und Ethereum als Varianten des Schneeballsystems i.w.S.
Nach hiesigem Dafürhalten liegt aufgrund der vorstehend beschriebenen, für Schneeballsysteme im Sinne des Anhangs I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG typischen Dynamiken ein verbotenes Schneeballsystem i.w.S. vor. Die vom EuGH bestimmten drei Voraussetzungen liegen vor, wobei die Verbrauchereigenschaft beim Großteil der Netzwerkteilnehmer:innen angenommen wird:[90]
a) Zusage eines wirtschaftlichen Vorteils
Nach der Rechtsprechung des EuGHs basiert die Absatzförderung im Rahmen eines verbotenen Schneeballsystems i.w.S. zunächst auf der Zusage, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben wird, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Der wirtschaftliche Vorteil liegt hier zum einen in der im Netzwerk-Protokoll verankerten Chance auf die Block Reward.[91] Zum anderen wird hier die Möglichkeit der im Sinne der Anreizstruktur des jeweiligen Krypto-Netzwerks direkt beeinflussbaren Gewinnchancen als tatbestandsmäßig angesehen (vgl. die oben ausgeführten Pump-and-Dump-Manipulationen betreffend netzwerkeigene Kryptowerte durch Netzwerkteilnehmer:innen).
b) Abhängigkeit der Zusage von der Einführung weiterer Verbraucher
Die Einhaltung dieser Gewinnchancen-Zusagen hängt von der Einführung weiterer Verbraucher in dieses System ab. Diese gleichen zum einen den Schwund der von Verlust betroffenen Netzwerkteilnehmer:innen aus und erhalten bzw. erhöhen das Transaktionsgesamtaufkommen, d.h. das Fee-Aufkommen. Miner müssen ihre real-weltlichen (Strom-)Kosten bezahlen und somit die Block Reward mit den Fees in „echtes Geld“ eintauschen können. Auch die anderen vorhandenen Netzwerkteilnehmer:innen müssen ihre Gewinne mit Kryptowerten irgendwann realisieren: Dafür brauchen sie weitere Netzwerkteilnehmer:innen, die ihnen die Kryptowerte gegen Zahlung von „echtem Geld“, v.a. zu einem höheren Preis als dem eigens gezahlten abnehmen. Nicht zuletzt sind die eigenen Gewinnchancen mit weiteren Verbrauchern bzw. Netzwerkteilnehmer:innen gemeinsam wesentlich effektiver beeinflussbar und damit höher (vgl. die oben ausgeführten Pump-and-Dump-Manipulationen durch Netzwerkteilnehmer:innen).
c) Großteil der Einkünfte stammt aus Beiträgen anderer Verbraucher
Schließlich stammt der Großteil der Einkünfte, mit denen die den Verbrauchern zugesagte Vergütung, hier die Gewinnchance (Block Reward oder Wertzuwachs), finanziert werden kann, regelmäßig nicht aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Das gilt erkennbar für die Block Reward im Bitcoin-Netzwerk, die computergenerierte, neue Bitcoins umfasst. Daneben umfasst die Block Reward die Fees und damit Beiträge anderer Netzwerkteilnehmer:innen. Nicht zuletzt bleiben die Gewinne der Manipulator:innen aus, wenn Pump-and-Dump-Schemes an fehlenden manipulierbaren Netzwerkteilnehmer:innen scheitern. Diese Gewinne stammen also mindestens mittelbar aus den Beiträgen anderer Netzwerkteilnehmer:innen.
d) Problem: Rechtsdurchsetzung erschwert durch Pseudonymität der Krypto-Netzwerke
Die o.g. wettbewerbsrechtlichen Verbote von Schneeballsystemen i.w.S. richten sich nicht gegen Verbraucher, sondern sollen sie schützen. Diejenigen, gegen die sich die Verbote richten, sind v.a. aufgrund der Pseudonymität der Krypto-Netzwerke oft schwer oder gar nicht festzustellen.[92] Damit kann das Verbotsrecht kaum oder nicht durchgesetzt und der Verbraucherschutz nicht realisiert werden. Dasselbe Problem gilt für potenziell in Betracht kommende Straftaten.
3. Schneeballsystem-Akteure unter dem Radar der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Manipulierende Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen fallen zudem regelmäßig nicht unter die einschlägigen Marktmissbrauchsregelungen. Wie oben aufgezeigt wurde, sind Kryptowert-Manipulationen häufig nicht informations- oder handelsbasiert, sondern emotionsbasiert. Die Marktmissbrauchsverordnung[93] (Market Abuse Regulation, MAR) beispielsweise regelt (nur) das Verhalten mit Informationen, mit denen Marktmanipulation und damit Marktmissbrauch betrieben werden kann:
Nach Art. 3 Nr. 34 der MAR bezeichnet „Empfehlung oder Vorschlag einer Anlagestrategie“
(i) eine von einem unabhängigen Analysten, einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt,
oder
(ii) eine von anderen als den in Ziffer i genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument vorschlägt.
Nach Art. 3 Nr. 35 MAR bezeichnet „Anlageempfehlungen“
Informationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente.
Aus der „Erklärung der European Securities and Markets Authority (ESMA) zu Anlageempfehlungen in sozialen Medien“ vom 28. Oktober 2021[94] geht hervor, dass die eine Anlageempfehlung qualifizierenden Informationen Anleger:innen auch in die Lage versetzen müssen, zu erkennen, ob diese objektiv sind und Interessenskonflikte bestehen. Typische Beiträge von pseudonymen Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen in sozialen Medien beinhalten allerdings häufig Folgendes[95]:
- den Ausruf „Buy the dip!“;
- die (unwahre) Mitteilung, selbst gerade nachgekauft zu haben;
- den Ausruf „To the moon!”;
- Grafiken, die einen zukünftig steigenden Coin-Preis zeigen;
- den Ausruf „Hodl!“;
- den Hashtag „#Coinname“, ggf. in Kombination mit einem Bewegtbild (GIF).
Sämtliche dieser Äußerungen beinhalten keine Information[96] neben der offenkundig subjektiven Äußerung, geprägt vom eigenen Interesse. Trotzdem kommt ihnen Manipulationswirkung zu, wie Dhawan/Putnins[97] aufgezeigt haben: Je mehr Netzwerkteilnehmer:innen konstatieren, nachgekauft zu haben und sich, zusammen mit den genannten Ausrufen und Grafiken, für Beobachtende das Bild ergibt, der Wert des Coins müsse wegen hoher Nachfrage nun zwangsläufig steigen, desto wirksamer wird die – emotionale[98] [99], nicht informationsgestützte – Manipulation. Eine Absprache muss dafür nicht vorliegen: ein Hashtag wie „#Bitcoin“ genügt, um die (Illusion einer) Masse[100] erkennen zu können.
Als informationsbasierte Marktmanipulation erfassendes Regelwerk geht die MAR ausweislich ihres 14. Erwägungsgrundes von einen „verständigen Investor“ aus:
Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.
Ausweislich der Arbeit von Dhawan/Putnins[101] fehlt es jedoch im Falle der meisten Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen an verständigen Investoren, die ihre Anlageentscheidungen auf Informationen stützen. Auf die Antwort auf die Frage, ob Bitcoin und Co. Finanzinstrumente i.S.d. MAR sind, kommt es hier gar nicht mehr an. Und damit fehlen noch einmal mehr wirksame Mittel gegen die Manipulation zulasten von v.a. neuen Netzwerkteilnehmer:innen.
IV. Vorschlag eines eingeschränkten Verwendungsverbots
Der derzeitige Regelungsstand zu Kryptowerten ist ungenügend. Schneeballsysteme i.w.S. sind verboten und doch sind die Verbote infolge der Pseudonymität der Blockchain-basierten Krypto-Netzwerke schwer oder gar nicht durchsetzbar.[102] Marktmissbrauchsvorschriften greifen regelmäßig nicht. Die Rechtsvorschriften betreffend Kryptowerte und damit in Verbindung stehende Angebote müssen überdacht und besser in die Rechtsordnung eingepasst werden.[103] Allem voran sollte ein zeitnah eingeführtes, eingeschränktes Verbot der Verwendung von Kryptowerten auf der europäischen[104] Agenda stehen.
1. Formulierungsvorschlag
Das eingeschränkte Verbot der Verwendung von Kryptowerten könnte in Anlehnung an Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG formuliert werden, so dass die Verwendung von solchen Kryptowerten verboten ist,
die der Einführung, dem Betrieb oder der Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung dienlich sind, wobei der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.
Das Nähere, v.a. die Bestimmung der Rechtsfolgen und der Beweislastverteilung, bleibt der Entscheidung des europäischen und deutschen Gesetzgebers überlassen.
2. Zweck des Verbots: Rechtsdurchsetzung und Innovation ermöglichen
Das vorgeschlagene Verbot soll die Rechtsdurchsetzung dort ermöglichen, wo die o.g. wettbewerbs- und strafrechtlichen Regelungen an der Pseudonymität der Netzwerkteilnehmer:innen scheitern. Es soll sich beim häufig identifizierbaren Verwendenden,[105] überwiegend Verbraucher,[106] unmittelbar zivilrechtlich auswirken können. Zu denken ist hier z.B. an die Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB oder vertragsrechtliche Konsequenzen infolge des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Auf eine einer Person zuordenbare geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG oder einen im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG agierenden Veranstalter kommt es für die Durchsetzung des Verbots dann nicht mehr an.
Bestehende Strafvorschriften können weiterhin zusätzlich greifen.
Erkennbar ist, dass die Verwendung von Kryptowerten nicht per se untersagt werden soll, sondern – im Einklang mit geltendem Recht – nur diejenige, die ein Schneeballsystem oder ein vergleichbar destruktiv funktionierendes Netzwerk nährt. Für technische Innovation (im Finanzbereich) bleibt also Spielraum. Huang et al. sehen z.B. keine grundlegende Notwendigkeit für (finanzielle) Anreize in Blockchain-Netzwerken, wenn die Netzwerkteilnehmer:innen aus anderen Gründen pflichtbewusst handeln:
„However, in the private chain, incentives are not that necessarily, because the nodes participating in the accounting often complete the game outside the chain, and participate in accounting through coercion or voluntary.“[107]
Die Beachtung von Rechtsvorschriften, angereizt im Zweifel durch die Bekanntheit[108] der Netzwerkteilnehmer:innen, sollte die vom Gesetzgeber unerwünschten finanziellen Anreizstrukturen also grundsätzlich hinfällig machen können.
Im Ergebnis ist, nach hiesiger Auffassung, ein (eingeschränktes) Verbot der Verwendung von Kryptowerten wie Bitcoin und Ether in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ein sinnvoller Schritt. Es bliebe den jeweiligen Netzwerkentwickler:innen und -teilnehmer:innen dabei unbenommen, ein rechtskonformes Netzwerk- und Incentive Design einzuführen. Um es mit den Worten der Tepper School of Business an der Carnegie Mellon University zu sagen:
„Our research shows that the economic incentives that drive human behavior play a critical role in how blockchain technology is and will be used. Its success as a useful tool will depend as much on how humans interact with it as on the technology itself.”[109] [110]
V. Bedeutung und erwartete Folgen des vorgeschlagenen Verbots
1. Der Ball liegt bei den Netzwerkentwickler:innen und -teilnehmer:innen
Das vorgeschlagene eingeschränkte Verwendungsverbot setzt, dem Incentive Design der Krypto-Netzwerke entsprechend, beim netzwerkeigenen Coin (Token) an. Aufgrund der oben beschriebenen Ausgestaltung von Krypto-Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum wird erwartet, dass sich dieses Verbot auf das jeweilige Krypto-Netzwerk als Ganzes auswirkt. Es wird erwartet, dass diese Krypto-Netzwerke v.a. durch einen verminderten Zulauf von neuen Netzwerkteilnehmer:innen zusammenbrechen. Damit würde sich auch das Krypto-Netzwerken wie Bitcoin und Ethereum zugeschriebene Problem des hohen Energiebedarfs erledigen, der Stromnetze und Klima belastet.[111] Der Ball läge dann bei den Netzwerkentwickler:innen und -teilnehmer:innen, ihr Verhalten und die Krypto-Netzwerke an die – nicht neue – Rechtslage anzupassen und den Zusammenbruch – mit rechtmäßigen Mitteln – zu vermeiden. Ein schützenswertes Interesse am Erhalt von verbotenen Schneeballsystemen ist nicht ersichtlich.
2. Geringere Bedeutung von Blockchain-Technologie und Krypto-Produkten als angenommen
Es wird nicht erwartet, dass sich das eingeschränkte Verwendungsverbot spürbar auf die deutsche bzw. europäische Wirtschaft auswirkt. Die Bedeutung von Blockchain-Technologie und Krypto-Produkten sowie -Dienstleistungen bleibt nach hiesiger Auffassung geringer als angenommen.[112] Diese gründet v.a. auf folgenden Umständen:
- Es wird davon ausgegangen, dass (weltweit) insgesamt höchstens 5% der Gesamtmenge von Bitcoin von institutionellen Investoren gehalten werden.[113]
- Das wird nach hiesiger Auffassung auch so lange so bleiben, wie Krypto-Netzwerkteilnehmer:innen wie von Dhawan/Putnins[114] beschrieben die Preise von Kryptowerten manipulieren können, gar dazu angereizt werden. Institutionelle Investoren entscheiden eher informationsbasiert als emotionsbasiert.
- Hier wird im Einklang mit Marktbeobachter:innen angenommen, dass der NFT[115]-Boom maßgeblich auf Wash-Trades beruht.[116]
- Es wird ebenfalls davon ausgegangen, dass mit dem Fall von Tether zahlreiche Kryptowerte im Preis fallen werden und in der Folge auch Krypto-Netzwerke in sich zusammenfallen können.[117]
- (Die bekanntesten) Blockchain-Netzwerke wie Bitcoin und Ethereum sind langsam und die Verarbeitung von Transaktionen ist teuer.[118] Vor allem im FinTech-Bereich kommt es langfristig auf hohe Geschwindigkeit und niedrige(re) Kosten (als z.B. bei den klassischen Banken) an.
- Das BSI stellte in seinem Abschlussbericht zum Projekt 374 vom 29. April 2020 fest, dass nur 3% aller Blockchain-Angebote aus Deutschland stammen.[119] Mehr als ein Viertel der Blockchain-Angebote stamme aus den USA.[120] Ein signifikanter Teil, rund ein Fünftel, stamme daneben von Privatpersonen oder einer sog. Community.[121] Blockchain-Angebote aus EU-Mitgliedstaaten kämen nach dem Abschlussbericht insgesamt auf vielleicht ein Fünftel.[122]
- Das seit dem 1. Januar 2020 in Deutschland unter bestimmten Bedingungen erlaubte Kryptoverwahrgeschäft[123] betreiben ausweislich des Unternehmensverzeichnisses[124] der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) drei Unternehmen. Weitere 26 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für das Erbringen des Kryptoverwahrgeschäfts liegen der BaFin zur Bearbeitung vor.[125] Vor einem halben Jahr, am 26. Juli 2021, hatte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bundestagsabgeordneten und der Fraktion der FDP mitgeteilt, dass bis zum 28. Juni 2021 27 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt wurden.[126]
- Seit dem 10. Dezember 2021 sind drei Kryptowertpapiere in der Kryptowertpapierliste[127] bei der BaFin nach § 20 Abs. 3 eWpG gelistet.[128] Diese wurden der BaFin vorschriftsgemäß nach § 20 Abs. 1 S. 2 eWpG gemeldet.[129] Das eWpG trat am 10. Juni 2021 in Kraft.[130] Zwölf Unternehmen haben nach Auskunft der BaFin Absichtsanzeige nach § 65 Abs. 2 KWG gestellt und sind mit einer vorläufigen Erlaubnis als Kryptowertpapierregisterführer tätig.[131]
3. Erlaubtes Kryptoverwahrgeschäft und elektronische Wertpapiere sind damit nicht verboten
Das erlaubte Kryptoverwahrgeschäft und elektronische Wertpapiere werden nicht (erneut) verboten, können aber vom hier vorgeschlagenen eingeschränkten Verbot mittelbar betroffen sein. Das Kryptoverwahrgeschäft ist allerdings nicht auf Kryptowerte beschränkt, die vom hier vorgeschlagenen eingeschränkten Verbot erfasst wären. Daher würde es sich auf Erbringer:innen des Kryptoverwahrgeschäfts nicht oder nur eingeschränkt mit Anpassungsmöglichkeit auswirken. Emittent:innen von Kryptowertpapieren, die mit einem vom Verbot erfassten Kryptowert in Verbindung stehen und dadurch negativ betroffen sein könnten, könnten diese nach § 22 eWpG in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen.
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[1] Konkret auf der Definition virtueller Währungen in der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843), Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/13827, S. 110, https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913827.pdf (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[2] Ausführlich zu den Gründen: Olson, Line Goes Up – The Problem With NFTs m.w.N., 21. Januar 2022, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=YQ_xWvX1n9g (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[3] Ausführlich aufgezeigt durch Olson, Line Goes Up – The Problem With NFTs m.w.N., 21. Januar 2022, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=YQ_xWvX1n9g (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022). Siehe z.B. auch Pointbrite, Is Bitcoin a Ponzi scheme? Part 1 und 2, https://www.youtube.com/watch?v=IdA6vmKJxyk (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[4] Ausführlich aufgezeigt durch Olson, Line Goes Up – The Problem With NFTs m.w.N., 21. Januar 2022, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=YQ_xWvX1n9g (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022). Siehe z.B. auch Pointbrite, Is Bitcoin a Ponzi scheme? Part 1 und 2, https://www.youtube.com/watch?v=IdA6vmKJxyk (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[5] Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014 in der Rechtssache C-515/12 („4finance“), ECLI:EU:C:2014:211, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150284&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=495854 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[6] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-667/15, ECLI:EU:C:2016:958, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186265&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022083 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[7] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-667/15, ECLI:EU:C:2016:958, Rn. 26, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186265&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022083 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[8] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-667/15, ECLI:EU:C:2016:958, Rn 26, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186265&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022083 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[9] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-667/15, ECLI:EU:C:2016:958, Rn 26, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186265&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022083 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[10] Nach aktuellen Schätzungen werden nur ca. 5% der gesamten Bitcoin-Menge von institutionellen Investoren über Verwahrer gehalten, vgl. Bridgewater, The Evolution of Institutional Investors‘ Exposure to Cryptocurrencies and Blockchain Technologies, 14. Januar 2022, https://www.bridgewater.com/research-and-insights/the-evolution-of-institutional-investors-exposure-to-cryptocurrencies-and-blockchain-technologies (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[11] Vgl.: ARD.de, Die Bitcoin-Falle – Doku über die Abzocke mit Kryptowährungen, 6. Februar 2022, https://www.ardaudiothek.de/episode/das-ard-radiofeature/die-bitcoin-falle-oder-doku-ueber-die-abzocke-mit-krypto-waehrungen/ard-de/96687518/ (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[12] Nachdem Matt Damon mit seiner Werbung für Crypto-dot-com viele Menschen in den Verlust getrieben haben dürfte, wurde nun Basketball-Spieler LeBron James verpflichtet, Kinder an Blockchain und Crypto heranzuführen: Sherter, LeBron James teams with Crypto-dot-com to teach kids about blockchain“, CBS News, 28. Januar 2022; Blasi, LeBron James partners with Crypto-dot-com to teach kids blockchain technology, MarketWatch, 28. Januar 2022, https://www.marketwatch.com/story/lebron-james-partners-with-crypto-com-to-teach-kids-blockchain-technology-11643401669 (beide zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022). Siehe auch USA Today, Computer science researcher creates game to teach blockchain to children, 24. Juni 2021: “Murtuza Jadliwala, assistant professor in the Department of Computer Science at UTSA, has cultivated an innovative table-top game called CryptoMiner to educate younger students on how blockchains function and how they enable cryptocurrency applications.”, https://www.utsa.edu/today/2021/06/story/jadliwala-murtuza-develops-cryptominer-blockchain-game.html (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[13] Aus Otto, schriftliche Stellungnahme der geladenen Sachverständigen Rechtsanwältin Claudia Otto im Rahmen der Öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, Anlage, S. 1, https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11-RAin-Claudia-Otto-COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[14] Aus Otto, schriftliche Stellungnahme der geladenen Sachverständigen Rechtsanwältin Claudia Otto im Rahmen der Öffentlichen Anhörung zu dem Antrag der Fraktion der FDP „Zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Distributed-Ledger-Technologie im Finanzmarkt schaffen“ (BT-Drucksache 19/4217) im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 11. März 2019, Anlage, S. 1, https://www.bundestag.de/resource/blob/627774/a702b4a61c8b64e6fc9ac8176f473167/11-RAin-Claudia-Otto-COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[15] Zum Begriff siehe Otto, Ri 2018, 143 (145 f.).
[16] Mit „Bitcoin“ ist daher nicht immer zugleich das Netzwerk Bitcoin gemeint, während Ether stets als nativer Coin des Netzwerks Ethereum erkennbar ist.
[17] Vgl. Otto, Ri 2018, 143 (144 f.).
[18] So wurde z.B. die maximale Anzahl von Bitcoins von vornherein auf rund 21 Millionen Bitcoins begrenzt, vgl. Bangert, Fake Limit – warum es mehr als 21 Millionen Bitcoin gibt, 19. November 2021, https://de.beincrypto.com/fake-limit-warum-es-mehr-als-21-millionen-bitcoin-gibt/ (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[19] Vgl. Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 5, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[20] Vgl. Bangert, Fake Limit – warum es mehr als 21 Millionen Bitcoin gibt, 19. November 2021, https://de.beincrypto.com/fake-limit-warum-es-mehr-als-21-millionen-bitcoin-gibt/ (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[21] Cembalest vermutet, dass die Bitcoin-Konzentration im Netzwerk, d.h. 2% der Netzwerkteilnehmer:innen halten 72% der gesamten Bitcoinmenge, die Volatilität (mit-)bedingen könnte, vgl. Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 6, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[22] Wesentlich bedingt durch sog. Pump-and-Dump-Schemes, siehe Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 7, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[23] Vgl. Verbraucherwarnungen von den European Supervisory Authorities und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zuletzt vom 19. März 2021, https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2021/meldung_210319_Warnung_Kryptowerte.html (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[24] Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 7, weitere in Betracht kommende Schwankungsfaktoren werden auf S. 8 benannt, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022); Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[25] Vgl. z.B. Barrera, Blockchain Incentive Structures: What they are and why they matter, 22. August 2018, Medium, https://medium.com/prysmeconomics/blockchain-incentives-101-what-they-are-and-why-they-matter-5127afb56aeb (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022); Wright, Bitcoin is all about incentives, Medium, 6. November 2018, https://medium.com/@craig_10243/bitcoin-is-all-about-incentives-72894518f6b5 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022); Choy, The Use of Incentives in Crypto, 13. November 2021, https://www.aier.org/article/the-use-of-incentives-in-crypto/ (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[26] https://simons.berkeley.edu/talks/aviv-zohar-2015-11-20 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[27] Huang et al., A Survey on Blockchain Incentive Mechanism, September 2019, https://www.researchgate.net/publication/335782855_Survey_on_Blockchain_Incentive_Mechanism, S. 4 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[28] Huang et al., A Survey on Blockchain Incentive Mechanism, September 2019, https://www.researchgate.net/publication/335782855_Survey_on_Blockchain_Incentive_Mechanism, S. 4 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022); vgl. auch Nakamoto, Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System, S. 4, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[29] Vgl. Nagarajan, Cryptocurrencies can be valued based on network size just like social media companies employ metrics like monthly active users, Goldman Sachs says, Business Insider, 21. Juli 2021, https://www.businessinsider.com/cryptocurrency-valuations-bitcoin-fundamentals-network-size-goldman-sachs-social-media-2021-7?amp (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[30] Vgl. Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 6, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[31] Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 8, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[32] Zum Begriff des Miners: https://www.btc-echo.de/academy/bibliothek/miner/ (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022). Da Computer keine finanziellen Interessen haben, wird der Begriff synonym für die (natürliche oder juristische) Person verwendet, welche die Computer zum Minen verwendet.
[33] Block Reward, BTC Academy, https://www.btc-echo.de/academy/bibliothek/block-reward/ (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[34] Video, ca. ab Minute 21:30, https://simons.berkeley.edu/talks/aviv-zohar-2015-11-20 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[35] Vgl. https://ethereum.stackexchange.com/questions/97345/how-exactly-are-ethereum-transaction-fees-and-block-rewards-sent-to-the-miner (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[36] Entwicklung der Transaktionsgebühren in Bitcoin (BTC) zwischen 2012 und 2021, Statista, https://www.statista.com/statistics/1224286/transaction-fees-bitcoin/ (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022); Entwicklung der Transaktionsgebühren in Ethereum zwischen 2015 und 2022, Statista, https://www.statista.com/statistics/1221821/gas-price-ethereum/ (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[37] Das schließt die Sicherheit des Krypto-Netzwerks, vermittelt durch ein hohes Transaktionsaufkommen, ein.
[38] Ethereum als Ethereum Virtual Machine mit den frei programmierbaren Smart Contracts, i.e. Computerprogrammen, wird daher auch gerne als „weltumspannender Supercomputer“ bezeichnet.
[39] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 2, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[40] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 2, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[41] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 2, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[42] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 2, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[43] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 2, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[44] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[45] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[46] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[47] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[48] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[49] Emotion statt Information, siehe dazu auch: ARD.de, Die Bitcoin-Falle – Doku über die Abzocke mit Kryptowährungen, 6. Februar 2022, https://www.ardaudiothek.de/episode/das-ard-radiofeature/die-bitcoin-falle-oder-doku-ueber-die-abzocke-mit-krypto-waehrungen/ard-de/96687518/(zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[50] Vgl. Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 4, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[51] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[52] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[53] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[54] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, S. 3, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[55] „Tether“ umfasst: Tether Holdings Limited, Tether Limited, Tether Operations Limited und Tether International Limited, vgl. Pressemeldung der CFTC vom 15. Oktober 2021 https://www.cftc.gov/PressRoom/PressReleases/8450-21 (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2022) und Memorandum CoinDesk vom 4. Januar 2022, https://de.scribd.com/document/551025260/Memorandum-of-Law-by-CoinDesk-in-Tether-Petition (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[56] Ein Stablecoin soll nach seiner Idee nicht im Wert schwanken, sondern stets einem bestimmten Geldbetrag (hier 1 USDT = 1 US-Dollar) entsprechen, der vom Anbieter in Reserve vorgehalten wird.
[57] Vgl. Faux, Anyone Seen Tether’s Billions? Bloomberg Businessweek, 7. Oktober 2021, https://www.bloomberg.com/news/features/2021-10-07/crypto-mystery-where-s-the-69-billion-backing-the-stablecoin-tether (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022); Mattheis, Krypto-Rätsel: Steckt hinter Tether ein Riesenbetrug? Capital+, 2. September 2021, https://www.capital.de/p/plus/politik-wirtschaft/krypto-raetsel–steckt-hinter-tether-ein-riesenbetrug–30702964.html (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[58] Vgl. Tether-Website: https://wallet.tether.to/transparency (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022). Die Richtigkeit der Angaben anzweifelnd: Tomlin, Why Does Tether Deserve the Benefit of the Doubt?, Bennett’s Blog, 14. Mai 2020, https://bennettftomlin.com/2020/05/14/why-does-tether-deserve-the-benefit-of-the-doubt/ und erneuter Hinweis desselben auf Twitter am 4. Februar 2022, Thread: https://twitter.com/BennettTomlin/status/1489686820292120579?s=20&t=gMvQqgmhaQlNXKB5BU5J3Q (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[59] Vgl. Faux, Anyone Seen Tether’s Billions? Bloomberg Businessweek, 7. Oktober 2021, https://www.bloomberg.com/news/features/2021-10-07/crypto-mystery-where-s-the-69-billion-backing-the-stablecoin-tether (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[60] Vgl. Faux, Anyone Seen Tether’s Billions? Bloomberg Businessweek, 7. Oktober 2021, https://www.bloomberg.com/news/features/2021-10-07/crypto-mystery-where-s-the-69-billion-backing-the-stablecoin-tether (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022); Mattheis, Krypto-Rätsel: Steckt hinter Tether ein Riesenbetrug? Capital+, 2. September 2021, https://www.capital.de/p/plus/politik-wirtschaft/krypto-raetsel–steckt-hinter-tether-ein-riesenbetrug–30702964.html (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[61] Siehe dazu auch den Ri:Newsleisure #13 vom 6. Januar 2022, abrufbar unter https://steadyhq.com/de/rechtinnovativ/posts/1ec18350-f3e9-4f9f-96cb-8c16752bdb1d und De/Lewitinn, CoinDesk Joins Court Case Seeking Access To NYAG Tether Documents, CoinDesk, 4. Januar 2022, https://www.coindesk.com/policy/2022/01/04/coindesk-joins-court-case-seeking-access-to-nyag-tether-documents/ (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[62] https://www.sec.gov/rules/sro/cboebzx/2022/34-94080.pdf (S. 17, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[63] https://www.sec.gov/rules/sro/cboebzx/2022/34-94080.pdf (S. 17 ff., zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[64] Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 9, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[65] Statista, Number of Ethereum transactions per day on the blockchain from August 2015 to January 9, 2022, https://www.statista.com/statistics/730818/average-number-of-ethereum-transactions/ (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[66] Wobei man sagen muss, dass im Falle von Bitcoin nicht geplant war, ein Netzwerk für Spekulationen zu schaffen, sondern ein Peer-to-Peer-Electronic Cash System, das keinen vergleichbaren Verbraucherschutz erfordert, vgl. auch Nakamoto, Bitcoin: A Peer-to-Peer Electronic Cash System, S. 4, https://bitcoin.org/bitcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022). Hingegen diente Ethereum von Anfang an dazu, eigene Kryptowerte zu schaffen.
[67] Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014 in der Rechtssache C-515/12, ECLI:EU:C:2014:211, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150284&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=495854 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[68] RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005L0029&from=DE (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[69] Soweit zitierte Texte das generische Maskulinum verwenden, wird dies übernommen. Auf die gendergerechte Sprache im übrigen Text wird verwiesen.
[70] Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014 in der Rechtssache C-515/12, ECLI:EU:C:2014:211, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150284&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=495854 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[71] Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014 in der Rechtssache C-515/12, ECLI:EU:C:2014:211, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150284&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=495854 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[72] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-667/15, ECLI:EU:C:2016:958, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186265&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022083 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[73] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-667/15, ECLI:EU:C:2016:958, Rn 21 f., abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186265&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022083 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[74] Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2016 in der Rechtssache C-667/15, ECLI:EU:C:2016:958, Rn 34, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186265&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1022083 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[75] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4535, S. 17, https://dserver.bundestag.de/btd/18/045/1804535.pdf (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[76] Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 16, Rn 46.
[77] Schließlich kommt zivilrechtlicher Schutz (v.a. §§ 8, 9 UWG mit Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen) regelmäßig nachträglich und damit zu spät.
[78] Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 16, Rn 47.
[79] Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 16, Rn 47.
[80] Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 16, Rn 47.
[81] Allerdings nur, solange sie nicht als Nutznießer des Systems über die notwendige Teilnahme hinaus tätig geworden sind, vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 39.
[82] Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 41 m.w.N.
[83] Im Vergleich zum nicht tatbestandsmäßigen Multi-Level-Marketing, bei dem der Verkauf eines Produkts im Vordergrund steht, steht hier ausweislich der Entscheidung des EuGHs die Zuführung neuer Verbraucher im Vordergrund. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Im Falle von Krypto-Angeboten fehlt es aber häufig an einem (ausgereiften) Produkt, wie auch das BSI festgestellt hat in seinem Abschlussbericht zum Projekt 374 vom 29. April 2020, S. 35: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain_Studie-374.pdf;jsessionid=362F345D500D10193A98190891879CAB.internet461?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[84] Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 35.
[85] Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 45 m.w.N.
[86] Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 46 m.w.N. – Siehe dazu auch das Erfordernis der zivilrechtlichen Vorschriften, die eine Vergütung für die Teilnehmerwerbung verlangen.
[87] Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 47 m.w.N.; vgl. auch Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, UWG, § 16, Rn 73a.
[88] Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 47 m.w.N.
[89] Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 16, 40. Aufl. 2022, Rn 47 m.w.N.
[90] Nach aktuellen Schätzungen werden nur ca. 5% der gesamten Bitcoin-Menge von institutionellen Investoren über Verwahrer gehalten, vgl. Bridgewater, The Evolution of Institutional Investors‘ Exposure to Cryptocurrencies and Blockchain Technologies, 14. Januar 2022, https://www.bridgewater.com/research-and-insights/the-evolution-of-institutional-investors-exposure-to-cryptocurrencies-and-blockchain-technologies (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[91] Auf den Umstand, dass Verbraucher u.U. nicht die technischen (und finanziellen) Mittel für das Mining haben, kommt es hier nicht an, weil Netzwerk-Protokolle Einzel- bzw. Gruppeninteressen nicht berücksichtigen und somit nicht nach Verbrauchern und Unternehme(r)n unterscheiden.
[92] Dazu eingehend: ARD.de, Die Bitcoin-Falle – Doku über die Abzocke mit Kryptowährungen, 6. Februar 2022, https://www.ardaudiothek.de/episode/das-ard-radiofeature/die-bitcoin-falle-oder-doku-ueber-die-abzocke-mit-krypto-waehrungen/ard-de/96687518/ (zuletzt abgerufen am 3. Februar 2022).
[93] Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014R0596&from=HU (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[94] ESMA70-154-2780, abrufbar auf der Webseite der BaFin, https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_ESMA_Erklaerung_DE.pdf (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[95] Wenn nicht gar Beschimpfungen.
[96] Vor allem sind horoskopartige Vorhersagen der Zukunft keine Informationen.
[97] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[98] Hier wird z.B. Gier oder Angst, den großen Reichtum zu verpassen (Fear Of Missing Out, FOMO genannt), ausgelöst.
[99] Zur Taktik Emotion statt Information: ARD.de, Die Bitcoin-Falle – Doku über die Abzocke mit Kryptowährungen, 6. Februar 2022, https://www.ardaudiothek.de/episode/das-ard-radiofeature/die-bitcoin-falle-oder-doku-ueber-die-abzocke-mit-krypto-waehrungen/ard-de/96687518/(zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[100] Vgl. dazu Le Bon, Psychologie der Massen, eBook Originalausgabe, 05/2013 by eClassica, aus dem Französischen übersetzt von Rudolf Eisler (1911).
[101] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[102] Hierzu: ARD.de, Die Bitcoin-Falle – Doku über die Abzocke mit Kryptowährungen, 6. Februar 2022, https://www.ardaudiothek.de/episode/das-ard-radiofeature/die-bitcoin-falle-oder-doku-ueber-die-abzocke-mit-krypto-waehrungen/ard-de/96687518/(zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[103] Auf die Mängel der MiCAR und Begleitregelwerke der Digital Finance Strategy wurde bereits hingewiesen durch Otto/Steinfeld, Gemeinsame Stellungnahme in Vorbereitung der Sachverständigenanhörung zum 1) Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“ (BT-Drucksache 19/26925) sowie 2) Antrag der Fraktion der FDP „Einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für Kryptoassets schaffen – Digitale Wertpapiere aller Art ermöglichen“ (BT-Drucksache 19/26025) am 22. März 2021, S. 7 f., https://www.bundestag.de/resource/blob/829088/77a0f746cc6704440aff07001d1e0052/07-COT-Legal-data.pdf (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[104] So äußert auch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg/Zentralstelle Cybercrime Bayern (ZCB) explizit den Bedarf an besserem Bürgerschutz, vorzugsweise einer europäischen Lösung: ARD.de, Die Bitcoin-Falle – Doku über die Abzocke mit Kryptowährungen, 6. Februar 2022, https://www.ardaudiothek.de/episode/das-ard-radiofeature/die-bitcoin-falle-oder-doku-ueber-die-abzocke-mit-krypto-waehrungen/ard-de/96687518/(zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[105] Sie sind z.B. den Krypto-Handelsplätzen und -Verwahrern bekannt, mit denen die Verbraucher einen Vertrag geschlossen haben.
[106] Nach aktuellen Schätzungen werden nur ca. 5% der gesamten Bitcoin-Menge von institutionellen Investoren über Verwahrer gehalten, vgl. Bridgewater, The Evolution of Institutional Investors‘ Exposure to Cryptocurrencies and Blockchain Technologies, 14. Januar 2022, https://www.bridgewater.com/research-and-insights/the-evolution-of-institutional-investors-exposure-to-cryptocurrencies-and-blockchain-technologies (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[107] Huang et al., A Survey on Blockchain Incentive Mechanism, September 2019, https://www.researchgate.net/publication/335782855_Survey_on_Blockchain_Incentive_Mechanism (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[108] Nicht zwingend allen Netzwerkteilnehmer:innen gegenüber, aber z.B. einer vertrauenswürdigen Instanz. Blockchain-Netzwerke sind nie gänzlich dezentral. Die Behauptung von „Dezentralität“ macht, so wird angenommen, lediglich die Benennung von Verantwortlichen obsolet.
[109] Zetlin-Jones, Exploring Economic Incentive in Blockchain Use, Tepper School of Business, https://www.cmu.edu/tepper/news/stories/2020/september/blockchain-economic-incentive1.html (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[110] Die Autorin dieses Beitrags hält die Blockchain-Technologie per se für nicht zukunftstauglich.
[111] So wird die Forderung eines Verbots von Kryptowährungen auf Energieeffizienz- und Klimaargumente gestützt, vgl. Herwartz/Steuer, „Energetisch ist der Bitcoin völliger Irrsinn“: Erste Europapolitiker fordern Verbot von Kryptowährungen, Handelsblatt, 3. Februar 2022, https://www.handelsblatt.com/politik/eu-klimaschutz-energetisch-ist-der-bitcoin-voelliger-irrsinn-erste-europapolitiker-fordern-verbot-von-kryptowaehrungen/28025224.html?ticket=ST-8477311-QCz6udj3Vn3fs2tCbzRK-ap6 (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2022).
[112] Vgl. Otto/Steinfeld, Gemeinsame Stellungnahme in Vorbereitung der Sachverständigenanhörung zum 1) Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“ (BT-Drucksache 19/26925) sowie 2) Antrag der Fraktion der FDP „Einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für Kryptoassets schaffen – Digitale Wertpapiere aller Art ermöglichen“ (BT-Drucksache 19/26025) am 22. März 2021, S. 3, https://www.bundestag.de/resource/blob/829088/77a0f746cc6704440aff07001d1e0052/07-COT-Legal-data.pdf, S. 6 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[113] Nach aktuellen Schätzungen werden nur ca. 5% der gesamten Bitcoin-Menge von institutionellen Investoren über Verwahrer gehalten, vgl. Bridgewater, The Evolution of Institutional Investors‘ Exposure to Cryptocurrencies and Blockchain Technologies, 14. Januar 2022, https://www.bridgewater.com/research-and-insights/the-evolution-of-institutional-investors-exposure-to-cryptocurrencies-and-blockchain-technologies (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[114] Dhawan/Putnins, A New Wolf in Town? Pump-and-Dump Manipulation in Cryptocurrency Markets, 12. November 2021, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3670714 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[115] Dazu eingehend: Otto, Ri 2021, 31 ff.
[116] I.e. Geschäfte von „Verkäufern“ mit sich selbst, um zu suggerieren, dass mit NFT-Verkäufen hohe Gewinne erzielt werden können. Vgl. insbesondere Olson, Line Goes Up – The Problem With NFTs, 21. Januar 2022, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=YQ_xWvX1n9g (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[117] Siehe dazu oben.
[118] Vgl. Cembalest, Eye on the market: The Maltese Falcoin, 3. Februar 2022, S. 17, https://privatebank.jpmorgan.com/content/dam/jpm-wm-aem/global/pb/en/insights/eye-on-the-market/the-maltese-falcoin.pdf (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2022).
[119] https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain_Studie-374.html, S. 19 f. (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[120] https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain_Studie-374.html, S. 19 f. (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[121] https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain_Studie-374.html, S. 19 f., Abb. 3 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[122] https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Blockchain_Studie-374.html, S. 20, Abb. 3 (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[123] Eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, mehr dazu unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-12-19-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/0-Gesetz.html (zuletzt abgerufen am 2. Februar 2022).
[124] https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/sucheForm.do (Suche nach: Kryptoverwahrer (BA); zuletzt abgerufen am 4. Februar 2022).
[125] Diese Auskunft der BaFin erfolgte am 3. Februar 2022.
[126] BT-Drs. 19/31746, https://dserver.bundestag.de/btd/19/317/1931746.pdf (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2022).
[127] Mehr Informationen zu dieser Liste: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/Transparenz/Kryptowertpapiere/kryptowertpapiere_artikel.html?nn=17227056 (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2022).
[128] https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/Kryptowertpapiere/kryptowerte_node.html;jsessionid=195E276E9240033B008A85A5D7FD43ED.1_cid502 (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2022).
[129] Diese Auskunft der BaFin erfolgte am 3. Februar 2022.
[130] Es trat einen Tag nach Verkündung, dem 9. Juni 2021, in Kraft, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2021-06-09-einfuehrung-elektronische-wertpapiere/3-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2022).
[131] Diese Auskunft der BaFin erfolgte am 3. Februar 2022.